{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"3 StR 352/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 352/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 7. Mai 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,\n\neine Segelyacht in Brand gesetzt zu haben, um die Versicherungssumme von\n\n300.000 DM zu erlangen.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte, ein EDV-Fachmann, ei-\n\nne Segelyacht nach den Plänen einer hochseetauglichen Selbstbaukonstrukti-\n\non gebaut, um nach seinem Ruhestand im Sommer 2001 eine Weltumsegelung\n\nvornehmen zu können. Am Nachmittag des 21. Januar 2001 hatte ein Brand-\n\nstifter in dem im Hafen von Varel liegenden Schiff Kerzen und Luntenmateriali-\n\nen entzündet, die am nächsten Vormittag den Brand auslösten.\n\nDie Strafkammer hat sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu\n\nüberzeugen vermocht. Zum einen sei ein Motiv nicht feststellbar, und zum an-\n\nderen habe sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht in Varel, sondern im Stadtge-\n\nbiet von Bielefeld aufgehalten, wo er auf einer nur lokal nutzbaren Frequenz\n\nein mehrstündiges Funkgespräch mit einem Bekannten geführt habe.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung\n\nder Strafkammer hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da sie zur Ali-\n\nbifrage widersprüchlich ist.\n\nZum einen hat die Strafkammer festgestellt, daß der Zeuge P. den\n\nihm bekannten Angeklagten im Tatzeitbereich am Tatort \"glaubhaft\" gesehen,\n\nerkannt und mit ihm gesprochen hatte. Andererseits geht sie davon aus, daß\n\nder Angeklagte zu dieser Zeit nicht am Tatort gewesen sein kann, weil er das\n\nFunkgespräch im Stadtbereich von Bielefeld geführt hatte und auch sein Pkw\n\nvor seinem Anwesen gestanden habe.\n\nBeide Feststellungen lassen sich nicht vereinbaren. Wenn der Ange-\n\nklagte \"glaubhaft\" am Tatort in Varel war, kann er nicht gleichzeitig ununterbro-\n\nchen in Bielefeld gewesen sein.\n\nDa dieser sachlichrechtliche Mangel bereits zur Aufhebung führt, kommt\n\nes auf die übrigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft nicht an.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:\n\na) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 3. No-\n\nvember 2003 zutreffend dargelegt hat, kommt es bei einer Indizienbeweisfüh-\n\nrung auf eine Gesamtwürdigung an (BGH NJW 2002, 1811, 1812). Dabei ist zu\n\nbeachten, daß eine festgestellte Tatsache, die für sich allein noch keinen si-\n\ncheren Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten erlaubt, sondern auch an-\n\ndere Erklärungsmöglichkeiten aufweist, deswegen noch nicht unberücksichtigt\n\nbleiben darf, sondern mit dem ihr zukommenden Indizwert in die Gesamtwürdi-\n\ngung einzustellen ist. Denn auch mehrere Indizien, die für sich allein gesehen\n\neinen Nachweis der Täterschaft nicht erlauben, können doch in ihrer Gesamt-\n\nheit dem Tatrichter die erforderliche Überzeugung vermitteln (vgl. BGHR StPO\n\n§ 261 Beweiswürdigung 2, 20). Dabei darf der Zweifelssatz, der eine Entschei-\n\ndungs- und keine Beweiswürdigungsregel ist, nicht auf eine einzelne Indiztat-\n\nsache angewendet werden, sondern kann erst bei der Gesamtbetrachtung zum\n\nTragen kommen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2001, 609 m. w. N.). So wird der\n\nfestgestellte Umstand, wonach das Schiff mit einer Summe von 300.000 DM\n\nversichert, aber infolge mängelbehafteter Schweißnähte nur 150.000 DM wert\n\nwar, nicht deswegen als mögliches Motiv völlig außer Betracht bleiben dürfen\n\n(\"bloße Hypothese\" UA S. 7), weil der sichere Nachweis nicht gelingt, daß der\n\nAngeklagte davon wußte. Schon der Möglichkeit, wenn nicht sogar Wahr-\n\nscheinlichkeit, daß der Angeklagte, der die Schweißnähte selbst gefertigt hatte,\n\ndavon ebenso wie andere Zeugen Kenntnis hatte, kann ein nicht unerheblicher\n\nIndizwert zukommen. Entsprechendes kann für die weiteren Auffälligkeiten der\n\nTatbegehung gelten (wie Brandlegung unter Verwendung von vorbereiteten\n\nBrandhilfsmitteln, insbesondere aber von zeitverzögernden Kerzen, Mehrfach-\n\nmanipulation am Schloß, Hinterlassen eines Trägers mit vollen Bierflaschen,\n\nungewöhnlich langes Funkgespräch, Vorhandensein einer Cassette mit Wohn-\n\ngeräuschen u. ä.).\n\nb) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, auf die gegen die bishe-\n\nrige Beweiswürdigung erhobenen Einwendungen in der Revisionsbegründung\n\nBedacht zu nehmen und in die Erörterung technischer Möglichkeiten zur Über-\n\nbrückung der Entfernung zwischen Varel und Bielefeld eine Verbindung über\n\ndas Internet (EchoLink-Verfahren) einzubeziehen. Sollte er erneut zum Ergeb-\n\nnis kommen, daß sich die Aussagen der Zeugen P. und G. unvereinbar\n\ngegenüberstehen, wird er bei der Gesamtabwägung zu bedenken haben, ob es\n\nsich auch bei dem Zeugen G. um einen neutralen Zeugen gehandelt hat\n\noder ob das außergewöhnlich lange Funkgespräch von dreieinhalb Stunden\n\nnicht für eine enge Verbundenheit mit dem Angeklagten spricht. Ebenso wird\n\ndie Möglichkeit einer kurzen Unterbrechung des Funkgesprächs, die sich mit\n\neinem Zusammentreffen mit P. vereinbaren ließe, nicht nur für den Zeugen\n\nG. (möglicher Toilettengang o. ä. - UA S. 16), sondern auch für den Ange-\n\nklagten zu erwägen sein.\n\nd) Für eine eventuelle Anwendung der in der Anklage benannten Straf-\n\nvorschriften der §§ 306, 306 a StGB werden die Eigentumsverhältnisse am\n\nSchiff (fremd?) und der Umstand zu prüfen sein, ob das Schiff im Tatzeitpunkt\n\nnoch zum (gelegentlichen) Wohnen diente oder dieser Zweck durch den Nut-\n\nzungsberechtigten aufgegeben war.\n\nTolksdorf Miebach Wink-\n\nler\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-352-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-352-03","retrieved":"2026-07-10 15:08:57.732284+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-15/3-str-352-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2004-01-15","dockets":["3 StR 352/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.01.2004 – 3 StR 352/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/3-str-352-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 7. Mai 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:08:57.732284+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}