{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"XII ZB 30/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"PStG § 49 Abs. 2 Zur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ih- rem eigenen Antrag stattgeben. EGBGB Art. 224 § 3; BGB §§ 1618 Satz 6, 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich ei- ner weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorge- berechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2004\n\nin der Personenstandssache\n\nXII ZB 30/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nPStG § 49 Abs. 2\n\nZur Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde auch gegen Entscheidungen, die ih-\n\nrem eigenen Antrag stattgeben.\n\nEGBGB Art. 224 § 3; BGB §§ 1618 Satz 6, 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2\n\nDurch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich ei-\n\nner weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorge-\n\nberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB\n\nwieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht\n\nanschließen.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 - OLG Hamm\n\nLG Bielefeld\nAG Bielefeld\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dose\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den\n\nBeschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom\n\n17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichts-\n\ngebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet\n\n(§§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG).\n\nBeschwerdewert: 3.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Beteiligte zu 1 wurde am 16. Juli 1986 als Kind der Beteiligten zu 2\n\ngeboren, die zu diesem Zeitpunkt als Familiennamen ihren Geburtsnamen\n\n\"La. \" führte. Dieser wurde im Geburtenbuch als Geburtsname des Beteilig-\n\nten zu 1 eingetragen. Die Vaterschaft des leiblichen Vaters des Beteiligten zu 1\n\nwurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle vom 17. März 1989\n\nfestgestellt.\n\n(cid:0)\n\n1988 schloß die Beteiligte zu 2 die Ehe mit Herrn Lo. . Die Eheleute\n\nführten den Ehenamen \"Lo. \". Dieser Name, den die Eheleute dem Betei-\n\nligten zu 1 im Wege der Einbenennung mit Wirkung vom 6. September 1993\n\nerteilten, wurde dessen Geburtsnamen im Geburtenbuch beigeschrieben.\n\nSeit dem 8. April 1997 ist die Ehe der Beteiligten zu 2 mit Herrn Lo. \n\ngeschieden; dieser verstarb 1998. Mit Erklärung vom 11. Dezember 2000 nahm\n\ndie Beteiligte zu 2 wieder ihren Geburtsnamen \"La. \" an. Mit Erklärung\n\nvom selben Tag schloß sich der Beteiligte zu 1 dieser Namensänderung an.\n\nDer Standesbeamte legte die Sache über den Beteiligten zu 3 gemäß\n\n§ 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung darüber vor, ob die Erklä-\n\nrung des Beteiligten zu 1 wirksam und somit im Geburtenbuch ein entspre-\n\nchender Randvermerk einzutragen sei.\n\nMit Beschluß vom 20. April 2001 wies das Amtsgericht den Standesbe-\n\namten an, bei dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1 zu vermerken, daß sich\n\ndie Namensänderung der Beteiligten zu 2 auch auf diesen erstrecke.\n\nDagegen legte der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde ein mit dem An-\n\ntrag, die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen.\n\nAuf die sofortige Beschwerde hob das Landgericht am 17. Juli 2001 den\n\nBeschluß des Amtsgerichts auf und sprach aus, daß die Anschlußerklärung des\n\nBeteiligten zu 1 dem Eintrag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben sei.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde\n\ndes Beteiligten zu 3, die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat.\n\nEs hält das Rechtsmittel des Beklagten zu 3 für zulässig, aber unbegrün-\n\ndet, da eine Änderung des Namens hier nur unter den Voraussetzungen des\n\n§ 1617 c Abs. 2 BGB in Betracht komme, dessen Voraussetzungen indes nicht\n\ngegeben seien. Weder habe sich im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift der\n\nEhename \"Lo. \", der durch Einbenennung Geburtsname des Beteiligten\n\nzu 1 geworden sei, als \"Gemeinschaftsname\" geändert, noch stütze sich im\n\nSinne des Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift der Geburtsname des Beteiligten zu 1\n\nauf den Familiennamen nur eines Elternteils. Eine \"Rückbenennung\" des Betei-\n\nligten zu 1 scheide daher aus.\n\nDas Oberlandesgericht möchte den angefochtenen Beschluß daher be-\n\nstätigen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts Dresden (StAZ 2000, 341) gehindert, nach der eine Rückbenennung in\n\nsolchen Fällen möglich sei, weil der Geburtsname des Kindes nach der Einbe-\n\nnennung (auch) der Familienname seiner Mutter sei.\n\nII.\n\n1. Die Vorlage ist zulässig, da dem Vorlagebeschluß, der u.a. in FamRZ\n\n2002, 1731 veröffentlicht ist, - wie erforderlich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82,\n\n34) - zu entnehmen ist, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der Ansicht,\n\nvon der es abweichen will, zu einer anderen Fallentscheidung gelangen würde.\n\nDa auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, hat der Senat gemäß § 28\n\nAbs. 3 FGG anstelle des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde des\n\nBeteiligten zu 3 zu entscheiden.\n\n2. Das gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG i.V. mit § 48 PStG zulässige\n\nRechtsmittel ist nicht begründet.\n\na) Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3\n\ngegen die Entscheidung des Amtsgerichts als zulässig angesehen, § 49 Abs. 1\n\nSatz 2 und Abs. 2 PStG. Dem steht nicht entgegen, daß der Beteiligte zu 3 mit\n\nseiner sofortigen Beschwerde die Bestätigung der von ihm im Ergebnis für rich-\n\ntig gehaltenen Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt hat. Als Aufsichtsbehör-\n\nde hat der Beteiligte zu 3 ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerde-\n\nrecht, von dem er auch zu dem alleinigen Zweck Gebrauch machen kann, über\n\ndie der Entscheidung zugrunde liegende Streitfrage eine obergerichtliche Ent-\n\nscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB\n\n52/70 - FamRZ 1971, 426 m.N.; Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit\n\n15. Aufl. Rdn. 69 vor § 71 und Keidel/Kahl aaO § 20 Rdn. 100 m.w.N.; Hep-\n\nting/Gaaz Personenstandsrecht § 49 PStG Rdn. 14).\n\nb) Auch soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten\n\nzu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als begründet angesehen und\n\nausgesprochen hat, daß die Anschlußerklärung des Beteiligten zu 1 dem Ein-\n\ntrag im Geburtenbuch nicht beizuschreiben ist, hält diese Entscheidung der\n\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer entgegenstehenden Entscheidung des OLG Dresden aaO ist aus\n\nden zutreffenden Gründen des Vorlagebeschlusses, auf die zur Vermeidung\n\nvon Wiederholungen im einzelnen verwiesen wird, nicht zu folgen.\n\nDie Voraussetzungen einer Namensänderung nach dem hier anzuwen-\n\ndenden neuen Kindschaftsrecht (Art. 224 § 3 EGBGB, § 1618 Satz 6 BGB in\n\nVerbindung mit § 1617 c BGB) liegen nicht vor. Zwar ist in Fällen, in denen sich\n\n- wie hier - der aktuelle Geburtsname des Kindes aus einer Einbenennung er-\n\ngibt, die Vorschrift des § 1617 c BGB entsprechend anwendbar. Wegen der\n\nnicht mehr vorgenommenen Unterscheidung ehelicher und nichtehelicher Ab-\n\nstammung ist es für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich, ob das Kind\n\nin einer Ehe geboren wurde oder nicht. Im übrigen müssen aber für die hier al-\n\nlein in Betracht kommende Anwendung des § 1617 c Abs. 2 BGB entweder die\n\nin dessen Nr. 1 oder aber die in dessen Nr. 2 genannten Voraussetzungen er-\n\nfüllt sein. Beides ist hier nicht der Fall:\n\nZum einen hat sich dadurch, daß die Beteiligte zu 2 gemäß § 1355\n\nAbs. 5 Satz 2 BGB wieder ihren Geburtsnamen \"La. \" angenommen hat, der\n\nEhename, welcher Geburtsname des Beteiligten zu 1 geworden ist, nicht geän-\n\ndert (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch Staudinger/Coester BGB [2000]\n\n§ 1617 c Rdn. 30, 36).\n\nZum anderen stützt sich der Geburtsname des Beteiligten zu 1 nicht ein-\n\nseitig auf den Familiennamen eines Elternteils (§ 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB),\n\nsondern leitet sich von dem gemeinsamen Ehenamen der Beteiligten zu 2 und\n\nihres geschiedenen Ehemannes ab, auch wenn dieser Ehename nach § 1355\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB zugleich zum Familiennamen der Beteiligten zu 2 geworden\n\nwar. § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB erfaßt nur die Fälle, in denen sich der Geburts-\n\nname des Kindes allein von dem Individualnamen eines Elternteils ableitet; lei-\n\ntet er sich von einem Ehenamen ab, ist allein § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 BGB ein-\n\nschlägig. Denn § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB eröffnet eine Anschlußmöglichkeit\n\nnur für den Fall, daß ein Kind seinen Geburtsnamen von einem Elternteil allein\n\nableitet und dessen Familienname sich auf andere Weise als durch Eheschlie-\n\nßung ändert, letzteres aber nach der ausdrücklichen und abschließenden Re-\n\ngelung dieser Vorschrift nur dann, wenn sich der ursprüngliche Erwerb des Kin-\n\ndesnamens aus §§ 1617, 1617 a oder 1617 b BGB ergeben hat und somit eine\n\nvon einem Elternteil direkt abgeleitete Namensführung darstellt. Ein vorange-\n\ngangener Namenserwerb des Kindes nach § 1618 BGB durch Erteilung des\n\nEhenamens eines Elternteils ist in dieser Vorschrift hingegen nicht erwähnt.\n\nSomit besteht nach § 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Anschlußmöglichkeit an\n\neine Wiederannahmeerklärung eines Elternteils, wenn ein Kind durch Namens-\n\nerteilung den früheren Ehenamen dieses Elternteils erworben hat (vgl. Fach-\n\nausschuß StAZ 2000, 309 zu 2; Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht\n\n§ 1618 BGB Rdn. 63; Erman/Michalke BGB 10. Aufl. § 1618 Rdn. 12; Bamber-\n\nger/Roth/Enders BGB § 1617 c Rdn. 9 und § 1618 Rdn. 12; kritisch Staudin-\n\nger/Coester aaO § 1617 c Rdn. 41, 42 und § 1618 Rdn. 44).\n\nDiese Bindung des Kindes an den ihm durch Einbenennung erteilten\n\nEhenamen (vgl. Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552 sub VII 3 d) wird zwar\n\nhäufig als unbefriedigend angesehen, insbesondere dann, wenn dieser Ehena-\n\nme sich aus dem Geburtsnamen des inzwischen geschiedenen oder verstorbe-\n\nnen Stiefelternteils ableitet. Sie läßt sich aber de lege lata nicht vermeiden, da\n\ndie im Regierungsentwurf vorgesehenen weitergehenden Möglichkeiten einer\n\nNachfolge des Kindes in Namensänderungen des sorgeberechtigten Elternteils\n\nauf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der Namenskontinuität in\n\ndas am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz nicht aufge-\n\nnommen worden sind (vgl. MünchKomm-BGB/v. Sachsen Gessaphe 4. Aufl.\n\n§ 1618 Rdn. 29 m.N.). Da somit davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber\n\ndie vorliegende Problematik gesehen hat, verbietet sich die Annahme einer Re-\n\ngelungslücke, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung zugänglich wäre\n\n(vgl. BayObLG FamRZ 2001, 49, 50 m.N.; Gaaz FUR 2002, 125, 132 f.). In\n\ndiesen Fällen bleibt daher nur die Möglichkeit einer behördlichen Namensände-\n\nrung nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (vgl. LG Fulda\n\nFamRZ 2000, 689).\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/xii-zb-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617c","ref_norm":"1617c","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 3","ref_norm":"224-3","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-14/xii-zb-30-02","retrieved":"2026-07-10 15:07:57.091931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-14/xii-zb-30-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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