{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 5/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) § 540 Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt ei- nes Berufungsurteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 5/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2004\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nZPO (2002) § 540\n\nZu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt ei-\n\nnes Berufungsurteils.\n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - LG Hamburg\n AG Hamburg-Altona\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin\n\nMayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der\n\n27. Zivilkammer des Landesgerichts Hamburg vom\n\n5. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht\n\nerhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Bank verlangt von dem Beklagten Zinszahlung aus\n\neinem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Beteiligung an einer Immobilien-\n\nfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt hat. Der Beklagte, der\n\nbei dem Abschluß des Darlehensvertrages durch die \n\n J. \n\n GmbH (im \n\nfolgenden: Treuhänderin) vertreten\n\nworden war, beruft sich u.a. darauf, der Vertrag sei nicht wirksam zu-\n\nstande gekommen. Die Treuhänderin habe als vollmachtlose Vertreterin\n\ngehandelt, da der mit ihr zum Erwerb der Beteiligung an der Immobilien-\n\nfondsgesellschaft geschlossene Treuhandvertrag nebst umfassender\n\nVollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig\n\nsei.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2002 ab-\n\ngewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie\n\nihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen\n\nGründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil die in der Berufungsinstanz\n\ngestellten Anträge der Parteien nicht enthält, hat im wesentlichen aus-\n\ngeführt:\n\nDer Darlehensvertrag sei unwirksam, da der zwischen dem Be-\n\nklagten und der Treuhänderin geschlossene Treuhandvertrag nebst um-\n\nfassender Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz nichtig sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß einer der\n\nGeschäftsführer der Treuhänderin Rechtsanwalt sei. Die Vollmacht sei\n\nder Klägerin gegenüber auch nicht aus Rechtsscheingesichtspunkten als\n\nwirksam zu behandeln. Dabei könne dahinstehen, ob der Klägerin ent-\n\nsprechend ihrer Behauptung die notariell beurkundete Vollmachtsurkun-\n\nde vorgelegt worden sei. § 172 BGB verwehre es dem Aussteller einer\n\nVollmachtsurkunde zwar, sich darauf zu berufen, er habe die Vollmacht\n\nnicht erteilt oder widerrufen, helfe aber nicht über rechtliche Wirksam-\n\nkeitshindernisse der Erklärung selbst hinweg. Auch eine Duldungsvoll-\n\nmacht liege nicht vor.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt,\n\nwelches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1,\n\n546 ZPO).\n\n1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das\n\nBerufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002\n\ngeltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor\n\ndem Amtsgericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26\n\nNr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzli-\n\nchen Sach- und Streitstandes die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1\n\nNr. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes mögliche Bezugnahme auf die tat-\n\nsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil aus.\n\n2. Die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erst-\n\ninstanzlichen Urteils kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz\n\ngestellten Berufungsantrag erstrecken. Dieser ist auch nach neuem\n\nRecht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Enthält das Berufungsurteil\n\n- wie hier - keine wörtliche Wiedergabe des Berufungsantrags, so muß\n\nes wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem\n\nRechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR\n\n262/02, NJW 2003, 1743, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom\n\n7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 3, vom 6. Juni 2003 - V ZR\n\n392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 30. September 2003 - VI ZR\n\n438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nAn dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Das\n\nBerufungsurteil enthält - obwohl das Berufungsgericht die Revision zu-\n\ngelassen hat - nicht einmal den Hinweis darauf, daß die Klägerin ihren\n\nerstinstanzlichen Sachantrag unverändert weiterverfolgt (vgl. BGH, Ur-\n\nteile vom 26. Februar - VIII ZR 262/02 aaO und vom 7. Mai 2003\n\n- VIII ZR 340/02, Umdruck S. 4). Auch die nur wenige Zeilen umfassende\n\nWiedergabe neuen Vorbringens der Klägerin, deren Berufungsbegrün-\n\ndung allein 36 Seiten umfaßt, ist so stark verkürzt und aus dem Zusam-\n\nmenhang gerissen, daß sie keinen hinreichenden Aufschluß gibt. Auch\n\nnach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Auf-\n\ngabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu\n\nermitteln und festzustellen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR\n\n438/02, WM 2004, 50, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nIII.\n\nDa das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entspre-\n\nchende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu\n\nberücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGH, Urteile vom 26. Febru-\n\nar 2003 - VIII ZR 262/02 aaO, vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Um-\n\ndruck S. 4 und vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 aaO, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). Es ist daher aufzuheben und die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen. Dabei hat sich der Senat veranlaßt gesehen, von der\n\nErhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 8\n\nAbs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1986\n\n- IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2 und\n\nvom 7. Mai 2003 - VIII ZR 340/02, Umdruck S. 5).\n\nFür das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der Se-\n\nnat darauf hin, daß sich das Berufungsurteil auch im Ergebnis mit der\n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung als fehlerhaft erweist. Wie\n\nder Senat - teilweise nach Erlaß des Berufungsurteils - wiederholt ent-\n\nschieden hat, sind die §§ 171, 172 BGB auch dann anwendbar, wenn die\n\numfassende Bevollmächtigung des Treuhänders unmittelbar gegen Art. 1\n\n§ 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa Senats-\n\nurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/03, WM 2003, 1064, 1065 f. und\n\nvom 14. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333\n\nm.w.Nachw.). Für die Frage der Rechtsscheinhaftung nach § 172 Abs. 1\n\nBGB kommt es daher entscheidend darauf an, ob der finanzierenden\n\nBank spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages die die Treuhän-\n\nderin als Vertreterin des Darlehensnehmers ausweisende Vollmachtsur-\n\nkunde im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vor-\n\nlag (vgl. Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710,\n\n1711 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333,\n\njeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht wird daher - sofern es erneut\n\nzu dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag verstoße gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz - die Frage zu klären haben, ob der Klägerin\n\n- wie sie behauptet - die Vollmacht vorlag. Sollte das nicht der Fall ge-\n\nwesen sein, wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zur\n\nDuldungsvollmacht nachzugehen haben. Dieses kann nicht als unsub-\n\nstantiiert angesehen werden.\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-13/xi-zr-5-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-13/xi-zr-5-03","retrieved":"2026-07-10 15:07:49.809433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-13/xi-zr-5-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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