{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-01-13","aktenzeichen":"VI ZB 53/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Beru- fungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen an eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klar- heit ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 53/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2\n\nWird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Beru-\n\nfungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen\n\nan eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon\n\nauszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn\n\nsich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klar-\n\nheit ergibt.\n\nBGH, Beschluß vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - LG Düsseldorf\n AG Düsseldorf\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2004 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Stöhr\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2003 wird auf Kosten\n\ndes Klägers als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert der Beschwerde: 4.451,20 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die\n\nWiderklage des Beklagten zu 2 den Kläger und die Widerbeklagten zu 2 und 3\n\nals Gesamtschuldner verurteilt, 2.119,40 \n\n 2\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:0)(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:0)(cid:19)(cid:18)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:4)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:16)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:0) (cid:31)(cid:6)!\n\nzu bezahlen. Das Urteil vom 19. Februar 2003 ist dem Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Klägers und der Widerbeklagten am 20. März 2003 zugestellt worden. Am\n\n15. April 2003 ist die Berufungsschrift der damaligen Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Klägers und der Widerbeklagten beim Berufungsgericht eingegangen. Der\n\nText der Berufungsschrift lautet auszugsweise:\n\n\"In dem Rechtsstreit\n\n1. unter der Firma H. L. Elektrische Anlagen handelnden Elektromeisters H. L.,\n\n2. des Herrn W., ...\n\n3. der V. Versicherungs AG ....\n\n- Kläger zu 1 und Berufungskläger -\n\n- Kläger zu 2 und Berufungskläger -\n\n- Klägerin zu 3 und Berufungsklägerin -\n\n- Prozeßbevollmächtigte: ....\n\n1. Herrn M.S., ....\n\ngegen\n\n2. Herrn N. S., ....\n\n- Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter -\n\n- Beklagter zu 2 und Berufungsbeklagter -\n\n3. die D. Allgemeine Versicherungs AG, ....\n\n- Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte -\n\nAktenzeichen 1. Instanz: 43 C 4904/00\n\nNamens und in Vollmacht der Klägerin legen wir hiermit gegen das\nam 19.2.2003 verkündete und am 20.3.2003 zugestellte Urteil des\nAmtsgerichts Düsseldorf Berufung ein.\n\nAnträge und deren Begründung bleiben einem gesonderten Schrift-\nsatz vorbehalten.\n\n(Unterschrift)\".\n\nEine Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts war nicht erkennbar bei-\n\ngefügt, doch ist die Berufungsschrift dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten\n\nzugestellt worden.\n\nMit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 - beim Landgericht am selben Tag ein-\n\ngegangen - haben die Prozeßbevollmächtigten die Berufung namens des Klä-\n\ngers begründet und den Antrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichts abzu-\n\nändern und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an\n\nden Kläger 4.451,20 \n\n März 2000 zu zahlen.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:7)#\"%$(cid:4)&’(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:1)(cid:4)(cid:0) ((cid:29)(cid:11)(cid:26)(cid:1)(cid:15))*(cid:16)(cid:4)!(cid:2)(cid:5)+(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:11)\n\n(cid:7),\"(cid:6)-\n\nMit Beschluß vom 24. Juli 2003 hat das Landgericht die Berufungen des\n\nKlägers und der Widerbeklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Zur Begrün-\n\ndung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung vom 15. April 2003 kön-\n\nne nur dahin verstanden werden, daß sie lediglich für die Widerbeklagte zu 3,\n\ndie in der Berufungsschrift fälschlich als Klägerin zu 3 bezeichnet worden sei,\n\neingelegt worden sei. Nach dem Inhalt der Berufungsschrift sei die Berufung\n\nausdrücklich namens und in Vollmacht der \"Klägerin\" eingelegt worden. Als\n\nKlägerin sei in der Berufung nur die Widerbeklagte zu 3 bezeichnet worden.\n\nAuch unter Berücksichtigung des Rubrums der angefochtenen Entscheidung\n\nkönne die Berufungsschrift nur in diesem Sinne ausgelegt werden, denn auch\n\ndie Widerbeklagte zu 3 sei durch die angefochtene Entscheidung infolge ihrer\n\nVerurteilung auf die Widerklage beschwert. Eine Berufung für den Kläger sei\n\ndaher nicht fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519 ZPO). Die Berufung der\n\nWiderbeklagten zu 3 sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden. Für den\n\nWiderbeklagten zu 2 sei keine Berufung eingelegt.\n\nGegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 1. August 2003 zuge-\n\nstellten Beschluß hat der Kläger am 1. September 2003 Rechtsbeschwerde\n\neingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 3. November 2003 begründet.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m.\n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).\n\na) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der\n\nAuslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallent-\n\nscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Das\n\nkann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der\n\nFall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Parteien in ihrem verfas-\n\nsungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG\n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) \n\nverletzt \n\n(vgl. Senatsbeschluß \n\nvom\n\n23. September 2003 - VI ZB 32/03 - z.V.b.). Eine Verletzung von Verfahrens-\n\ngrundrechten muß allerdings aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im\n\nEinzelfall klar zu Tage treten, also offenkundig sein, und die angefochtene Ent-\n\nscheidung muß hierauf beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002\n\n- V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221, 226 f.; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW\n\n2003, 1943, 1946 f.).\n\nb) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des\n\nBerufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen und klar zu\n\nTage tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist\n\nzudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs.\n\naa) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß an die eindeutige\n\nBezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der\n\nRechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das\n\nRechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998\n\n- VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 -\n\nVersR 2000, 1299, 1300; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996,\n\n251). Daran fehlt es beispielsweise, wenn in der Berufungsschrift anstelle des\n\nwirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter\n\nbezeichnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR\n\n1998, 1529). Das bedeutet zwar nicht, daß die erforderliche Klarheit über die\n\nPerson des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Be-\n\nzeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung\n\nder Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Beru-\n\nfungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteile vom\n\n13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 638; vom 15. Dezember\n\n1998 - VI ZR 316/97 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -\n\nNJW-RR 2000, 1371, 1372 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO). An\n\nUmständen, die eine solche Klärung ermöglichen könnten, fehlt es vorliegend\n\njedoch.\n\nbb) Die entscheidende Frage, wer mit der Berufungsschrift vom 14. April\n\n2003 Berufung eingelegt hat, ist allein anhand dieses Schriftsatzes nämlich\n\nnicht zuverlässig zu beantworten. Zwar sind der Kläger und die beiden anderen\n\nWiderbeklagten jeweils einzeln als \"Berufungskläger\" bezeichnet; andererseits\n\nsollte die Berufung ausdrücklich \"namens und in Vollmacht der Klägerin\" ein-\n\ngelegt werden. Die einzige weibliche (juristische) Person auf Klägerseite war\n\njedoch die Widerbeklagte zu 3. Nur diese war im Eingang der Berufungsschrift\n\nzudem mit dem Zusatz \"Klägerin\" kenntlich gemacht. Hierdurch und durch den\n\ntextlichen Hinweis kam in dem Schriftsatz zum Ausdruck, daß die Berufung für\n\ndie Widerbeklagte zu 3) eingelegt werden sollte.\n\nWenn zusätzlich berücksichtigt wurde, daß der Kläger durch seine Firma\n\nbezeichnet worden war (vgl. § 17 Abs. 1 HGB), blieb unklar, wer Berufungsfüh-\n\nrer sein sollte, der Kläger unter seiner Firma, die Widerbeklagte zu 3, die irrig\n\nals Klägerin bezeichnet war, oder beide. Insofern unterscheidet sich der Sach-\n\nverhalt von der Fallgestaltung, die der von der Rechtsbeschwerde genannten\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1999 (IX ZR 316/97 – NJW-\n\nRR 1999, 1587) zugrundelag.\n\nDiese Unklarheiten die aus der Berufungsschrift allein nicht zu beheben\n\nwaren, machten die Berufung unzulässig. Die Zweifel des Berufungsgerichts in-\n\nsoweit können nicht als lediglich theoretisch angesehen werden, wie die\n\nRechtsbeschwerde meint.\n\nc) Bei anderer Würdigung der Berufungsschrift wäre die Entscheidung\n\ndes Landgerichts zwar möglicherweise fehlerhaft. Verfahrensgrundrechte des\n\nKlägers wären jedoch auch in diesem Fall nicht offenkundig verletzt. Auch eine\n\nBedeutung der Entscheidung für die Allgemeinheit fehlt. Es handelt sich viel-\n\nmehr um die Auslegung einer Berufungsschrift in einem Einzelfall, die keine\n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.\n\n2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-13/vi-zb-53-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-13/vi-zb-53-03","retrieved":"2026-07-10 15:12:06.065795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-13/vi-zb-53-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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