{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"VII ZR 181/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 631 Abs. 1, 133 B, 157 B Die Wohnflächen gehören zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Anga- ben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder zurechenbarer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt. BGB §§ 631 Abs. 1, 133 B, 157 B, 166 Abs. 1 Beauftragt der Bauträger eine Hilfsperson mit der Anwerbung der Kunden und mit den Vertragsanbahnungsgesprächen und schaltet der Verhandlungsgehilfe einen selbständigen Vermittler ein, sind dessen Kenntnisse über die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers dem Bauträger zuzurechnen, wenn dieser mit der Einschaltung des Untervermittlers rechnen mußte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 181/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2004\nSeelinger-Schardt\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 631 Abs. 1, 133 B, 157 B\n\nDie Wohnflächen gehören zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des\n\nvom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Anga-\n\nben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des\n\nVertrages maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder zurechenbarer\n\nKenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt.\n\nBGB §§ 631 Abs. 1, 133 B, 157 B, 166 Abs. 1\n\nBeauftragt der Bauträger eine Hilfsperson mit der Anwerbung der Kunden und\n\nmit den Vertragsanbahnungsgesprächen und schaltet der Verhandlungsgehilfe\n\neinen selbständigen Vermittler ein, sind dessen Kenntnisse über die einseitigen\n\nVorstellungen des Erwerbers dem Bauträger zuzurechnen, wenn dieser mit der\n\nEinschaltung des Untervermittlers rechnen mußte.\n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02 - OLG Rostock\n LG Rostock\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 16. April 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt wegen zu geringer Wohnflächen als Schadensersatz\n\ndie Rückzahlung eines Teiles des für mehrere Eigentumswohnungen gezahlten\n\nErwerbspreises, die Erstattung zu viel gezahlter Maklercourtage sowie über-\n\nzahlter Grundsteuern.\n\nEr erwarb von der Beklagten im Jahre 1994 fünf noch zu errichtende Ei-\n\ngentumswohnungen. Dem notariellen Vertrag wurden Teilungserklärung und\n\nBaubeschreibung beigefügt; die Teilungserklärung verwies auf einen der Ur-\n\nkunde nicht beigefügten Aufteilungsplan, in dem unter anderem Gesamtflä-\n\nchenangaben für die einzelnen Wohnungen eingetragen waren. Vereinbart war,\n\ndaß die Beklagte \"keine Gewähr für Größe\" übernehme und \"keine besonderen\n\nEigenschaften\" zusichere. Die Preisanpassungsklausel des § 9 Nr. 2 lit. e) des\n\nVertrages sah vor, daß \"baubedingte Wohnflächenverminderungen von bis zu\n\n3 %\" keinen Einfluß auf das Entgelt haben sollten.\n\nDie Beklagte hatte die J. GmbH mit dem Vertrieb der Wohnungen beauf-\n\ntragt und ihr auch die Verhandlungen mit den Interessenten überlassen. Diese\n\nhatte die L. GmbH als Maklerin eingeschaltet, mit der sie sich die verdienten\n\nProvisionen teilte.\n\nDie L. GmbH bestätigte dem Kläger am Tage vor Vertragsschluß schrift-\n\nlich die Größen und die Quadratmeterpreise der einzelnen Wohnungen, wobei\n\nden Flächenangaben jeweils das Kürzel \"WF\" hinzugesetzt war. Der Kläger ent-\n\nrichtete den vereinbarten Erwerbspreis und die darauf entfallende Grunder-\n\nwerbssteuer. Er leistete außerdem die Maklercourtage, auf die die L. GmbH\n\nnach § 18 des notariellen Vertrages einen unmittelbaren Anspruch gegen ihn\n\nhaben sollte.\n\nEtwa zwei Jahre nach Vertragsabschluß übersandte die Beklagte dem\n\nKläger eine von einem Planungsbüro nach den Maßstäben der II. Berech-\n\nnungsverordnung erstellte Größentabelle, aus der sich geringere Wohnflächen\n\nvon durchschnittlich rund 11 % ergaben als in dem Schreiben der L. GmbH vor\n\nVertragsabschluß angegeben. Daraus leitet der Kläger einen Anspruch auf\n\nHerabsetzung des Erwerbspreises und Rückforderung eines entsprechenden\n\nTeils der Grunderwerbssteuer sowie des Maklerlohns her.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg\n\ngeblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen\n\nMinderungs- und Schadensersatzanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers, weil es an\n\neinem Mangel der veräußerten Einheiten fehle. Eine Zusicherung von Wohnflä-\n\nchen sei nicht erfolgt; es liege auch kein Fehler vor, weil die Parteien keine be-\n\nstimmten Größen für die Wohnflächen vereinbart hätten.\n\nIm notariellen Vertrag seien die Wohnungen lediglich entsprechend dem\n\nAufteilungsplan bezeichnet worden. Ob der der Urkunde nicht beigefügte Auf-\n\nteilungsplan selbst Vertragsbestandteil geworden sei, sei bereits zweifelhaft.\n\nDie Angabe der Gesamtflächen der einzelnen Wohnungen darin bedeute je-\n\ndenfalls nicht zwingend, daß Wohnflächenangaben gemeint gewesen seien.\n\nDer Plan beruhe erkennbar auf Bauzeichnungen, die für die regelmäßig nach-\n\nträglich durch Aufmaß zu ermittelnden Wohnflächen nicht maßgeblich seien.\n\nNach dem objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Erwerber seien die\n\nAngaben der Gesamtflächen der einzelnen Wohnungen keine Angaben zu den\n\ngeschuldeten Wohnflächen.\n\nDie Angabe der Gesamtflächen könne nur als Grundlage der Vereinba-\n\nrung einer bestimmten Wohnfläche angesehen werden, wenn der Kläger die\n\nVorstellung gehabt habe, es handele sich um Wohnflächenangaben, und wenn\n\ndie Beklagte den Vertrag in Kenntnis dieser Vorstellung geschlossen habe. An\n\ndieser Kenntnis fehle es. Daß der Kläger die Finanzierung über die Hausbank\n\nder Beklagten abgewickelt habe, lasse nicht darauf schließen, daß die Beklagte\n\ngewußt habe, daß der Kläger von Wohnflächenangaben in den Plänen ausge-\n\ngangen sei. Soweit der Kläger nämlich behaupte, der finanzierenden Bank hät-\n\nten auch ausdrücklich so bezeichnete Wohnflächenangaben vorgelegen, sei\n\nnicht dargelegt, woher diese stammen sollten und worauf die Kenntnis der Be-\n\nklagten hiervon habe beruhen sollen.\n\nEine eigene Kenntnis der Beklagten vom Inhalt des Schreibens der\n\nL. GmbH sei nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Das Wissen der L. GmbH\n\nsei der Beklagten nicht in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zuzu-\n\nrechnen, weil diese lediglich Maklerin und nicht zugleich Verhandlungsgehilfin\n\ngewesen sei. Die zwischengeschaltete J. GmbH sei zwar Verhandlungsgehilfin\n\ngewesen. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, daß die Vertreter der J. GmbH\n\ngewußt hätten, daß der Kläger von bestimmten Wohnflächen ausgegangen sei.\n\nInsbesondere die Aussage der Zeugin S., einer Mitarbeiterin der L. GmbH, ha-\n\nbe dies nicht bestätigt.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Die Vertragsparteien haben Wohnflächen für die von dem Kläger erwor-\n\nbenen Eigentumswohnungen vereinbart; da diese nicht eingehalten worden\n\nsind, liegt ein Mangel vor.\n\n1. Vereinbarte Wohnflächen sind Beschaffenheitsmerkmale einer auf-\n\ngrund des Erwerbervertrages vom Bauträger geschuldeten Wohnung (BGH,\n\nUrteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, ZfBR 1999, 194 = BauR 1999, 648;\n\nUrteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 129; Urteil vom\n\n22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 256 m.w.N.). Weicht die\n\ntatsächlich ausgeführte Fläche zu Ungunsten des Erwerbers von der verein-\n\nbarten Fläche ab, ist die Wohnung mangelhaft (Urteil vom 21. Januar 1999\n\n- VII ZR 398/97, ZfBR 1999, 194 = BauR 1999, 648; Urteil vom 22. Dezember\n\n2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 256 m.w.N.).\n\n2. Die Vertragsparteien haben für die Wohnungen Wohnflächen verein-\n\nbart. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf einem\n\nRechtsfehler. Sie widerspricht dem Gebot, daß vertragliche Vereinbarungen der\n\nParteien als sinnvolles Ganzes unter Berücksichtigung der beiderseitigen Inter-\n\nessen auszulegen sind.\n\na) Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hat zur Folge, daß\n\ndie Parteien sich über ein zentrales Beschaffenheitsmerkmal der Wohnungen,\n\ndie Wohnflächen, nicht geeinigt hätten und die Preisanpassungsklausel für\n\nMinderflächen, die auf Wohnflächenangaben Bezug nimmt, überflüssig und\n\ndamit sinnlos wäre. Aufgrund einer derartigen Vereinbarung wäre der Erwerber\n\nzur Zahlung der Vergütung verpflichtet ohne Rücksicht auf die Größe der Woh-\n\nnungen. Der Bauträger könnte die Größe der Wohnfläche nach seinem Belie-\n\nben festlegen und ausführen.\n\nb) Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen das Gebot einer\n\ninteressengerechten Auslegung, sie berücksichtigt ausschließlich die Interessen\n\nder Beklagten. Dadurch begünstigt das Berufungsgericht die Vertragspartei, die\n\nmit dem beurkundenden Notar für die unzureichende Vertragsgestaltung ver-\n\nantwortlich ist.\n\nc) Eine schriftliche Abrede über die Wohnflächen der veräußerten Ein-\n\nheiten haben die Parteien nicht getroffen. Die Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Gesamtflächenangaben in dem Aufteilungsplan nicht Bestandteil\n\ndes schriftlich abgefaßten Vertragstextes geworden sind, ist revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nd) Die einseitige Vorstellung des Klägers über die Größe der Wohnflä-\n\nchen ist Inhalt des Vertrages und damit geschuldetes Beschaffenheitsmerkmal\n\nder Wohnungen.\n\nEine einseitige Vorstellung einer Vertragspartei ist für die Bestimmung\n\ndes Vertragsinhalts von Bedeutung, wenn der Erklärungsempfänger den wirkli-\n\nchen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Ver-\n\ntrag abschließt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 246/96, BauR 1997, 1030\n\n= ZfBR 1998, 23).\n\n(1) Die Wohnfläche einer Eigentumswohnung und deren Berechnungs-\n\ngrundlage gehören aus der Sicht des Erwerbers zu den zentralen Beschaffen-\n\nheitsmerkmalen des Objektes. Die Kenntnis hiervon ermöglicht es dem Erwer-\n\nber zu entscheiden, ob das Objekt für seine Zwecke geeignet ist und ob er die\n\nGegenleistung für die Eigentumswohnung erbringen kann und will. Die Wohn-\n\nfläche ist ein maßgebliches Kriterium für den Verkehrswert der Wohnung und\n\ndamit für die Möglichkeit der Finanzierung durch Fremdmittel sowie für die Pro-\n\ngnose über die zukünftige Wertentwicklung der Immobilie, deren Vermietbarkeit\n\nund die Höhe des zukünftig erzielbaren Mietertrages (BGH, Urteil vom 7. Sep-\n\ntember 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 129).\n\n(2) Es kann offenbleiben, ob entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts von einer eigenen Kenntnis der Beklagten über die Vorstellungen des\n\nKlägers auszugehen ist. Sie muß sich jedenfalls die Kenntnis der Mitarbeiter\n\nder L. GmbH in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen\n\nlassen. Die L. GmbH hat dem Kläger noch am Tage vor Vertragsabschluß eine\n\nTabelle übersandt, in der die Flächenangaben durch den in diesem Zusam-\n\nmenhang unmißverständlichen Zusatz \"WF\" als Wohnflächenangaben gekenn-\n\nzeichnet waren. Ihre Mitarbeiter kannten daher die Vorstellung des Klägers, daß\n\ner Wohnungen entsprechender Größe erhalten werde.\n\n(3) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß eine Ver-\n\ntragspartei im Rahmen von Verhandlungen nicht für einen von ihr beauftragten\n\nMakler einstehen; etwas anderes gilt, wenn dieser seine Tätigkeit nicht auf das\n\nfür die Durchführung seines Auftrages Notwendige beschränkt, sondern als\n\nHilfsperson der Vertragspartei, etwa als Verhandlungsführer oder -gehilfe, tätig\nwird (BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 - V ZR 52/94, NJW 1995, 2550). Die Selb-\n\nständigkeit eines Maklers steht dessen Einordnung als Erfüllungsgehilfe nicht\ngrundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95,\n\nNJW-RR 1997, 116).\n\n(4) Das Berufungsgericht hat die J. GmbH zu Recht als Verhandlungs-\n\ngehilfin der Beklagten angesehen. Ein Makler ist als Hilfsperson anzusehen,\n\nwenn er mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die\n\ntypischerweise dieser obliegen und damit in deren Pflichtenkreis tätig wird\n\n(BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95, NJW-RR 1997, 116).\n\nDiese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend als erfüllt angese-\n\nhen, weil die Beklagte der J. GmbH die Anwerbung der Kunden und die Ver-\n\ntragsanbahnungsgespräche überlassen hat und deren Geschäftsführer erst bei\n\nder Beurkundung des Erwerbsvertrages in Kontakt zu dem Kläger getreten ist.\n\n(5) Das Berufungsgericht hat ein Einstehen der Beklagten für die Kennt-\n\nnisse der L. GmbH als von der J. GmbH eingeschalteter Untervermittlerin davon\n\nabhängig gemacht, daß diese selbst die Kriterien einer Hilfsperson erfüllt. Diese\n\nAnforderung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in\n\nEinklang.\n\nDer Bundesgerichtshof hat eine Lebensversicherungsgesellschaft für die\n\nunvollständige Beratung durch einen Untervermittler haftbar gemacht, weil sie\n\ndamit habe rechnen müssen, daß der von ihr beauftragte Vermittler Unterver-\nmittler beauftragen werde (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 158/97, NJW\n\n1998, 2898). Mit vergleichbarer Begründung hat er eine Bausparkasse verant-\n\nwortlich gemacht, die die Anwerbung von Kunden für spezielle Finanzierungs-\n\nmodelle einem selbständigen Vermittler überlassen hatte (BGH, Urteil vom\n\n24. September 1996 - XI ZR 318/95, aaO; Urteil vom 14. November 2000\n\n- XI ZR 336/99, NJW 2001, 358). Für die Haftung des Bauträgers gilt nichts an-\n\nderes. Überträgt dieser einem Makler den Vertrieb zu errichtender Wohnungen,\n\nmuß er auch damit rechnen, daß der von ihm beauftragte Makler selbständige\n\nUntermakler einschaltet, wenn der Vertrieb nicht von vornherein nur auf einem\n\nlokalen Markt an Erwerber mit eigener Nutzungsabsicht erfolgen soll. Ein Indiz\n\ndafür, daß der Beklagten die Einschaltung des Untervermittlers durch die\n\nJ. GmbH nicht unbekannt geblieben ist, ist der Umstand, daß in dem Erwerbs-\n\nvertrag ein unmittelbarer Provisionsanspruch zugunsten der L. GmbH verein-\n\nbart worden ist.\n\n(6) Diese für die Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung entwik-\n\nkelten Grundsätze sind auf die Situation übertragbar, daß die einseitige Vor-\n\nstellung der einen Vertragspartei unter der Voraussetzung Inhalt des Vertrages\n\nwird, daß die andere Partei in Kenntnis dieser Vorstellung den Vertrag ab-\n\nschließt.\n\nIII.\n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Berech-\n\nnung des Schadensersatzes bisher nicht Gegenstand der mündlichen Ver-\n\nhandlung in den Instanzen gewesen ist und weil das Berufungsgericht die für\n\neine Entscheidung über die Höhe der Erstattungsansprüche erforderlichen Tat-\n\nsachen nicht festgestellt hat.\n\n1. Der Erwerber kann im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gemäß\n\n§ 635 BGB den mangelbedingten Minderwert geltend machen oder die zur\n\nMangelbeseitigung erforderlichen Kosten (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991\n\n- VII ZR 301/90, ZfBR 1991, 265 = BauR 1991, 744 m.w.N.). Der Minderwert\n\nbesteht in der Differenz des Verkehrswerts des Hauses, den es im mangelfrei-\n\nem Zustand, und dem Verkehrswert, den es mangelbedingt hat.\n\na) Der Kläger kann den Minderwert in der Weise berechnen, daß er den\n\nErwerbspreis der Wohnungen in dem Verhältnis herabsetzt, in dem die tatsäch-\n\nlichen Wohnflächen zu den vereinbarten stehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1997\n\n- V ZR 246/96, ZfBR 1998, 23 = BauR 1997, 1030).\n\nb) Bei der Berechnung des Minderungsbetrages führen die nach § 9\n\nNr. 2 lit. e) des Vertrages als geringfügig anzusehenden Differenzen bei den\n\nWohnflächen nicht zu einer Kürzung des Anspruchs. Die Klausel entspricht der\n\ngesetzlichen Regelung des § 454 Abs. 1 S. 2 BGB, die vorsieht, daß der Ver-\n\näußerer für geringfügige Mängel nicht haftet, die lediglich eine unerhebliche\n\nMinderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Vertragsgegenstandes zur\n\nFolge haben. Wird die vereinbarte geringfügige Änderung der Wohnfläche von\n\n3 % zu Lasten des Erwerbers überschritten, dann haftet der Veräußerer unein-\n\ngeschränkt, die berechtigte Kürzung des Erwerbspreises kann nicht um einen\n\nGeringfügigkeitsabschlag von 3 % gekürzt werden (vgl. BGH, Urteil vom\n\n22. Oktober 1999 - V ZR 398/98, NJW-RR 2000, 202). Da die Abweichung bei\n\nallen Wohnungen jeweils mehr als 3% beträgt, kommt es auf die Frage, ob die\n\nPreisanpassungsklausel wirksam ist oder nicht und ob sie für jede Wohnung\n\ngesondert oder auf die Gesamtfläche aller Wohnungen anzuwenden ist, nicht\n\nan.\n\n2. Auch die auf der Basis des vereinbarten Erwerbspreises gezahlte\n\nMaklerprovision und die Grunderwerbssteuer können als frustierte Aufwendun-\n\ngen nach § 635 BGB anteilig erstattungsfähig sein, wenn der Kläger die ent-\n\nsprechenden Leistungen im Vertrauen darauf erbracht hat, daß der Bauträger\n\ndie Wohnungen in der als vereinbart geltenden Größe erstellen werde und die\n\nRentabilitätsvermutung nicht widerlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1991\n\n- V ZR 22/90, BGHZ 114, 193). Dazu wird das Berufungsgericht Feststellungen\n\nzu treffen und außerdem zu entscheiden haben, ob den Kläger wegen unterlas-\n\nsener Abwendung oder Minderung des Schadens ein Mitverschulden trifft\n\n(§ 254 Abs. 2 BGB). Wegen des Maklerlohns wird allerdings, da dieser von Lei-\n\nstungsstörungen im Hauptvertrag unbeeinflußt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom\n\n14. Dezember 2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966 = ZfIR 2001, 188), ein Mitver-\n\nschulden nicht wegen der Möglichkeit in Betracht kommen, die Courtage teil-\n\nweise von der Maklerin zurückzufordern. Bezüglich der Grunderwerbssteuer\n\nwird das Berufungsgericht zu klären haben, ob der Beklagte bei Erlangung der\n\nKenntnis von der geringeren Wohnfläche trotz des Zeitablaufs die Steuerfest-\n\nsetzung noch angreifen konnte und ob ihm das im Verhältnis zu der Beklagten\n\nzuzumuten war.\n\nDressler\n\nThode\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKuffer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/vii-zr-181-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/vii-zr-181-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-08/vii-zr-181-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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