{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"StB 20/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StE 4/02 - 5\nStB 20/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2004\n\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe um Mord u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 8. Januar 2004\n\ngemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Han-\n\nseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Dezember\n\n2003 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 27. November 2001 am 29. November 2001 we-\n\ngen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Zu-\n\nsammenhang mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom\n\n11. September 2001 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem der General-\n\nbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht in\n\nHamburg erhoben hatte, änderte dieses am 17. September 2002 den Haftbe-\n\nfehl dahin ab, daß der Angeklagte der Mitgliedschaft in einer terroristischen\n\nVereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord in 3116 Fällen dringend ver-\n\ndächtig sei. Am 19. Februar 2003 hat das Oberlandesgericht den Angeklagten\n\nwegen \"Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur\n\ngefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in\n\neiner terroristischen Vereinigung\" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver-\n\nurteilt. Gleichzeitig hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen.\n\nÜber die vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Revision ist\n\nnoch nicht entschieden.\n\nNachdem in der Hauptverhandlung gegen den anderweitig verfolgten\n\n M. , dem \n\nim Zusammenhang mit den Anschlägen vom\n\n11. September 2001 ein ähnlicher Tatvorwurf gemacht wird wie dem Ange-\n\nklagten, ein \"Behördenzeugnis\" des Bundeskriminalamtes vom 10. Dezember\n\n2003 verlesen worden war, wonach laut Angaben einer \"Auskunftsperson\" al-\n\nlein die bei den Anschlägen ums Leben gekommenen A. , Al. und\n\nJ. sowie der anderweitig verfolgte B. und damit weder der Ange-\n\nklagte noch M. in die Anschlagspläne eingeweiht gewesen seien, hat das\n\nOberlandesgericht den Haftbefehl gegen M. aufgehoben, weil ein dringen-\n\nder Tatverdacht nicht mehr bejaht werden könne. Daraufhin hat der Angeklagte\n\nbeantragt, auch den gegen ihn bestehenden Haftbefehl mangels Fortbestehens\n\neines dringenden Tatverdachts aufzuheben. Diesen Antrag hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Ange-\n\nklagten.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO),\n\nhat in der Sache indessen keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht\n\ndas als Haftprüfungsantrag (§ 117 StPO) auszulegende Begehren des Ange-\n\nklagten zurückgewiesen und damit den Haftbefehl gegen ihn aufrechterhalten.\n\nDurch das in der Hauptverhandlung gegen M. verlesene \"Be-\n\nhördengutachten\" des Bundeskriminalamtes ist der dringende Tatverdacht\n\n(§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gegen den Angeklagten im derzeitigen Verfahrens-\n\nstand nicht entkräftet.\n\nWird der Angeklagte verurteilt, so setzt die gleichzeitige Entscheidung\n\nüber die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 268 b StPO) keine gesonderte\n\nPrüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts voraus; denn dieser\n\nwird - in aller Regel - bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend\n\nbelegt (Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. - Mai 1995 - § 268 b Rdn. 6 und 7).\n\nTauchen nach Verkündung des tatrichterlichen Urteils und des Beschlusses\n\nüber die Haftfortdauer neue Beweismittel auf, ist für die nachfolgenden Haft-\n\nentscheidungen zu differenzieren:\n\nIst das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anfechtbar, so daß das\n\nneue Beweismittel im Berufungsrechtszug uneingeschränkt verwertet werden\n\nkann (§ 323 Abs. 3 StPO), ist dieses den Beweisen, auf denen die Verurteilung\n\nberuht, gegenüberzustellen und auf dieser Beweisgrundlage im Rahmen einer\n\nGesamtwürdigung der Fortbestand des dringenden Tatverdachts neu zu prü-\n\nfen. Unterliegt das tatrichterliche Urteil dagegen allein dem Rechtsmittel der\n\nRevision, kann dem neuen Beweismittel aus Rechtsgründen nur eine einge-\n\nschränkte Bedeutung für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zukom-\n\nmen. Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler\n\nüberprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts\n\nnicht aus, wenn unter Berücksichtigung des neuen Beweismittels eine vom an-\n\ngefochtenen Urteil abweichende, dem Angeklagten günstigere Beweiswürdi-\n\ngung möglich oder sogar naheliegend wäre; denn dies kann der Revision nicht\n\nzum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (vgl.\n\nOLG Düsseldorf MDR 1974, 686 f.). Eine Neubewertung des Tatverdachts\n\nkommt daher in diesem Verfahrensstadium nur in Betracht, wenn es aufgrund\n\ndes neuen Beweismittels nach den Maßstäben des Wiederaufnahmerechts als\n\nwahrscheinlich anzusehen ist, daß ein hierauf gestützter Wiederaufnahmean-\n\ntrag (§ 359 Nr. 5 StPO) erfolgreich sein und der Angeklagte in einer neuen\n\nHauptverhandlung freigesprochen oder aus einem milderen Strafgesetz verur-\n\nteilt werden wird. Dies hat das Oberlandesgericht hier indessen mit nicht zu\n\nbeanstandender Begründung verneint.\n\nDie Beschwerde des Angeklagten ist daher unbegründet.\n\nTolksdorf Miebach Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/stb-20-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268b","ref_norm":"268b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/stb-20-03","retrieved":"2026-07-10 15:08:29.618137+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-08/stb-20-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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