{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"IX ZB 87/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"REAO Berlin Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2 Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 87/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2004\n\nin dem Rückerstattungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nREAO Berlin Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2\n\nFür die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die\n\nfünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine\n\nHemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F.\n\nkommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).\n\nBGH, Beschluß vom 8. Januar 2004 - IX ZB 87/03 - KG Berlin\n\n LG Berlin\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Vill\n\nam 8. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den\n\nBeschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Novem-\n\nber 2002 wird zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten\n\nwerden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1999\n\ndie erneute Bescheidung ihres Antrags auf rückerstattungsrechtlichen Scha-\n\ndensersatz für Banknoten im Betrag von 841.955 ffs. Die Gelder wurden am\n\n2. Dezember 1942 bei der rassisch verfolgten E. \n\n J. \n\n geb.\n\nM. in ihrer Pariser Wohnung von der französischen Polizei im Zu-\n\nsammenhang mit Ermittlungen wegen eines Devisenvergehens beschlagnahmt.\n\nDie Beschwerdeführer sind die Rechtsnachfolger der Berechtigten. Ihr Erstan-\n\ntrag aus dem Jahre 1958 wurde - soweit für das Wiederaufnahmeverfahren von\n\nInteresse - durch die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin am\n\n29. Juli 1971 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde\n\nblieb erfolglos. Zur Begründung führte das Kammergericht in seinem Beschluß\n\nvom 18. November 1974 aus, daß der Verbringungsnachweis von den An-\n\ntragstellern individuell, d.h. konkret für die beanspruchten Banknoten, aus ver-\n\nständlichen Gründen nicht geführt worden sei; er sei aber für die französischen\n\nBanknoten auch nicht allgemein (prima facie) als erbracht anzusehen. Nach\n\neinem für das Devisenschutzkommando Frankreich geltenden Erlaß des Ober-\n\nkommandos des Heeres (OKH) vom 7. Juni 1940 über die Behandlung von er-\n\nbeuteten und beschlagnahmten Geldmitteln, Wertpapieren und Wertgegen-\n\nständen aus den besetzten Gebieten hätten beschlagnahmte gesetzliche Zah-\n\nlungsmittel in der Währung des Aufenthaltortes von den Zahlstellen sofort als\n\nEinzahlung und bei den Verwahrungen im Geldabrechnungsnachweis gebucht\n\nund im übrigen als Zahlungsmittel verwendet werden müssen. Demzufolge sei\n\ndavon auszugehen, daß in Frankreich beschlagnahmte französische Bankno-\n\nten in aller Regel nicht in das in § 5 BRüG bezeichnete Gebiet verbracht, son-\n\ndern grundsätzlich in Frankreich als Zahlungsmittel verwendet worden seien.\n\nDiese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.\n\nZur Begründung ihres Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens\n\nhaben die Beschwerdeführer unter Vorlage verschiedener Schriftstücke aus\n\ndem Nationalarchiv in Paris ausgeführt, die vom Kammergericht dem OKH-\n\nErlaß vom 7. Juni 1940 entnommene und seinem Beschluß vom 18. November\n\n1974 zugrundegelegte Handhabung, daß in Frankreich eingezogene französi-\n\nsche Währungsbeträge im Lande selbst verbraucht worden seien, habe sich\n\naufgrund der neuen Beweismittel als nicht zutreffend erwiesen. Vielmehr könne\n\nden erst jetzt aufgefundenen Unterlagen entnommen werden, daß auch Beträ-\n\nge in französischer Währung durch die Reichskreditkasse Paris an die Deut-\n\nsche Reichsbank überstellt worden seien.\n\nDie Antragsteller sind der Ansicht, im Hinblick auf diese neuen Urkun-\n\nden, welche die Beweissituation nach ihrer Auffassung grundlegend veränder-\n\nten, müsse in Anlehnung an die zum Bundesentschädigungsgesetz entwickel-\n\nten Abhilfe- und Zweitverfahrensgrundsätze erneut über ihren Rückerstat-\n\ntungsantrag entschieden werden.\n\nDie Wiedergutmachungsämter von Berlin haben mit Beschluß vom\n\n20. Juli 2000 den Antrag als unstatthaft zurückgewiesen. Den dagegen ge-\n\nrichteten Einspruch der Beschwerdeführer hat das Landgericht Berlin zurück-\n\ngewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDas Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 BerlREAO könne die sofortige Beschwerde\n\nnur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer\n\nVerletzung gesetzlicher Vorschriften beruhe. Ein solcher Gesetzesverstoß lie-\n\nge nicht vor.\n\nDie Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses vom 29. Juli 1971\n\nstehe zunächst einer erneuten Befassung und Entscheidung über denselben\n\nrückerstattungsrechtlichen Anspruch entgegen. Nach den hier allein anwend-\n\nbaren Vorschriften der §§ 578 ff ZPO über die Wiederaufnahme des Verfah-\n\nrens sei der Restitutionsantrag unstatthaft, weil die fünfjährige Klagefrist ab\n\nRechtskraft des Ersturteils (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verstrichen sei.\n\nEine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils in Verbindung mit dem Aus-\n\nspruch einer Verpflichtung zur erneuten sachlichen Bescheidung, jedenfalls\n\naber einer Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens\n\nnach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember\n\n1969 (BVerfGE 27, 297 ff), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum\n\nsogenannten Abhilfe- oder Zweitverfahren sowie den Zweitverfahrensrichtlinien\n\nzum Bundesentschädigungsgesetz komme nicht in Betracht; denn eine solche\n\nHandhabung werde den unterschiedlichen Verfahrensarten nicht gerecht.\n\nIm Verfahren des Bundesentschädigungsgesetzes ergebe sich aus der\n\nallgemeinen Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Verwaltungsakte auch nach\n\nUnanfechtbarkeit zugunsten des Betroffenen zu ändern, dessen Recht auf\n\nfehlerfreie Ausübung eines der Behörde insoweit zustehenden Ermessens. Die\n\nErmessensausübung müsse auf Rechtsfehler dann gemäß Art. 19 Abs. 4 GG\n\nnotwendig gerichtlich überprüfbar sein. Dagegen habe die Wiedergutma-\n\nchungsbehörde nach dem westzonalen Besatzungsrecht Berlins nur eine be-\n\ngrenzte Entscheidungszuständigkeit. In echten Streitfällen habe das Wieder-\n\ngutmachungsamt zwar den Sachverhalt aufzuklären; eine Entscheidungsbe-\n\nfugnis aufgrund der ermittelten Tatsachen komme ihm jedoch nicht zu, sondern\n\nes sei gezwungen, die Sache ohne eigene Entscheidung an die Wiedergutma-\n\nchungskammer des Landgerichts zu verweisen (Art. 57 Abs. 1 BerlREAO). Hier\n\nhabe es nicht anders gelegen, da der Antragsgegner mit Schriftsatz vom\n\n19. Mai 2000 dem (erneut geltend gemachten) Anspruch widersprochen habe.\n\nIII.\n\nDie Beschwerdeführer verkennen nicht, daß im Streitfall die Klagefrist\n\ndes § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgelaufen ist. Sie sind jedoch der Meinung, daß\n\naus rechtsstaatlichen Gründen in allen Verfahrensarten der Wiedergutma-\n\nchung von NS-Unrecht großzügige Möglichkeiten eines Wiederaufgreifens ab-\n\ngeschlossener Verfahren anerkannt werden müßten. Geeignetes Vorbild seien\n\ndie Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz in der Be-\n\nkanntmachung RzW 1973, 50 unter Abschnitt II. Nr. 1. Buchst. d), nach denen\n\nim Falle einer günstigeren erheblichen Änderung der Beweislage, insbesonde-\n\nre wenn Restitutionsgründe im Sinne des § 580 Nr. 6, 7 ZPO vorliegen, ein\n\nZweitverfahren stattfinden könne. Denn die Überprüfungsfrist der Zweitverfah-\n\nrensrichtlinien zum Bundesentschädigungsgesetz (siehe unter Abschnitt III.\n\nNr. 2. Satz 4) beginne erst mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Gründe.\n\nAuf die Dauer der formellen Rechtskraft nach der Erstentscheidung komme es\n\nim Gegensatz zu § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an. Im Vergleich dazu dürften\n\nVerfolgte in Rückerstattungsverfahren nicht schlechtergestellt sein, wenn etwa\n\n- wie hier - neue Beweismittel aus ausländischen Staatsarchiven erst nach Ab-\n\nlauf von Geheimhaltungszeiten verfügbar würden. Denn das widerspreche dem\n\nWiedergutmachungszweck und sei mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Das\n\nWiederaufgreifen abgeschlossener Verfahren zur Wiedergutmachung von Ei-\n\ngentums- und Vermögensschäden in den Formen des Rückerstattungsrechts\n\neinerseits und der §§ 51 ff BEG andererseits müsse zudem aus Gründen der\n\nRechtsschutzgleichheit (Art. 3 GG) möglichst ähnlich gestaltet sein.\n\nIV.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des Gesetzes zur\n\nÜberleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den\n\nBundesgerichtshof (Art. 9 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. De-\n\nzember 1990, BGBl. I S. 2847, 2862; fortan: Überleitungsgesetz - ÜberlG) in\n\nVerbindung mit § 11 Nr. 1 Buchst. d) BRüG, Art. 62 Abs. 2 BerlREAO statthaft\n\nund nach den §§ 2 ff ÜberlG auch im übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache\n\nohne Erfolg.\n\n1. Auch nach Neugestaltung der Rechtsmittel durch das Zivilprozeßre-\n\nformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) finden auf das Verfahren über\n\ndie Revision und die weitere Beschwerde in Rückerstattungsverfahren nach § 2\n\nÜberlG mit den im Gesetz bezeichneten Einschränkungen die Vorschriften des\n\nZweiten Abschnitts des Dritten Buches der Zivilprozeßordnung in der vor dem\n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung weiterhin entsprechende Anwendung. Die\n\nÜberleitung der Zuständigkeiten der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den\n\nBundesgerichtshof sollte den Rechtsschutz der NS-Verfolgten in anhängigen\n\nVerfahren im wesentlichen so erhalten, wie er nach Besatzungsrecht zuvor be-\n\nstand. Dieser Gedanke kommt sowohl in § 3 Abs. 1 ÜberlG zum Ausdruck,\n\nnach dem die weitere Beschwerde und die Revision ohne Rücksicht auf den\n\nWert des Beschwerdegegenstandes stattfinden, als auch insbesondere in § 4\n\nAbs. 4 ÜberlG, nach dem die Annahme der weiteren Beschwerde und der Re-\n\nvision nicht nach § 554b ZPO a.F. abgelehnt werden konnten.\n\nDiese Vorschriften hat das Zivilprozeßreformgesetz nicht geändert, ob-\n\nwohl § 4 Abs. 4 ÜberlG nach Beseitigung der Annahmerevision teilweise ob-\n\nsolet wäre, falls § 2 ÜberlG als dynamische Verweisung aufgefaßt werden\n\nmüßte. Schon das spricht gegen eine solche Auslegung.\n\nDie Erwägung, die Beschwerdeentscheidung sei nach § 2 ÜberlG jetzt\n\nnur noch mit der Rechtsbeschwerde (§ 26 Nr. 1 EGZPO, §§ 574 ff ZPO) an-\n\ngreifbar, wäre aber vor allem deswegen unbegründet, weil sie das Rechts-\n\nschutzziel des Überleitungsgesetzes mißachtet. Revision und Rechtsbe-\n\nschwerde der Zivilprozeßordnung sind nunmehr als reine Grundsatzrechtsmit-\n\ntel ausgestaltet, während nach § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 277, 293) die Annahme der Revision, die\n\nAussicht auf Erfolg hatte, auch dann nicht abgelehnt werden durfte, wenn ihr\n\nkeine grundsätzliche Bedeutung zukam. Rückerstattungsverfahren, die\n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, sind angesichts der\n\nwenigen Restfälle dieses auslaufenden Rechts kaum noch denkbar. Dies war\n\nauch schon bei Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes der Fall. Heute wie da-\n\nmals würde die vom Gesetz angeordnete Zuständigkeit des Bundesgerichts-\n\nhofs in Rückerstattungsverfahren leerlaufen, wenn sie auf die Klärung von\n\nGrundsatzrechtsfragen beschränkt sein sollte. Sie dient aber, wie zuvor die\n\nÜberprüfung gerichtlicher Beschwerdeentscheidungen durch die Obersten\n\nRückerstattungsgerichte, einer Letztkontrolle der richtigen Rechtsanwendung,\n\ninsbesondere auch der Verfahrensaufsicht, im Einzelfall, nachdem hier bereits\n\ndie Erstbeschwerde gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 4 BerlREAO nur darauf gestützt\n\nwerden konnte, daß die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer auf\n\neiner Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruhte.\n\n2. Die von den Vorinstanzen angeführten Gründe gegen eine Wieder-\n\naufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rückerstattungsverfahrens der\n\nAntragsteller sind aus Rechtsgründen unbedenklich.\n\na) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, befindet eine\n\nklagabweisende Rückerstattungsentscheidung, welche den Bestand des strei-\n\ntigen Anspruchs verneint, hierüber mit formeller und materieller Rechtskraft\n\nzwischen den Parteien. Die Rechtskraft eines solchen Spruches kann, von\n\nmöglichen Ausnahmen abgesehen, nicht durch ein Zweitverfahren vor dem\n\nWiedergutmachungsamt überwunden werden. Denn der Behörde fehlt nach\n\nArt. 57\n\nBerlREAO die Entscheidungszuständigkeit, wenn der Rückerstattungsan-\n\nspruch, der dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegt, wie hier weiterhin\n\nstreitig ist. In einem solchen Fall kommt nur eine Wiederaufnahme des gericht-\n\nlichen Rückerstattungsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff\n\nZPO in Betracht (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG\n\nNr. 1 Bl. 4 unter b) m.w.N.; ORG Herford, RzW 1970, 154 Nr. 3 m.w.N.).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehört zu den hiernach\n\nanwendbaren Vorschriften bei der Wiederaufnahme von Rückerstattungsver-\n\nfahren auch die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils ge-\n\nmäß § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO (ORG für Berlin Bd. 30, 33, 36).\n\nDiese Vorschrift ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 27,\n\n297, 310). Im Interesse des Rechtsfriedens muß die unterlegene Partei die\n\nAusschlußwirkung des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinnehmen. Der Schutz des\n\nRechtsfriedens ist in besonderem Maße gegenüber dem Wiederaufnahme-\n\ngrund des nachträglichen Auffindens von Beweisurkunden geboten, der die\n\nRechtskraft ohnehin empfindlich einschränkt und daher rechtspolitisch nicht\n\nganz befriedigt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 580 Rn. 27).\n\nDie besondere Güterabwägung im Wiedergutmachungsrecht (BVerfG\n\naaO S. 306) bewirkt insoweit keine Erleichterung etwaiger Rechtskraftdurch-\n\nbrechungen. Denn auch den Verfolgten gegenüber rechtfertigt es das rechts-\n\nstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit, sie in Rückerstattungsverfahren aus\n\nder Beachtung von Fristen und Förmlichkeiten nicht zu entlassen (BGH,\n\nBeschl. v. 21. Mai 1992 - IX ZB 87/91, NJW-RR 1992, 1334, 1336 m.w.N.; vgl.\n\nauch BVerfG, Beschl. v. 24. März 1983 - 2 BvR 225/83, zur Versäumung der\n\nAntragsfrist nach den Zweitverfahrensrichtlinien zum Bundesentschädigungs-\n\ngesetz).\n\nEine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F.\n\n- solange die Antragsteller an der Benutzung archivalischer Quellen durch ho-\n\nheitliche Verschlußregelungen gehindert waren - kommt gleichfalls nicht in Be-\n\ntracht. Denn § 203 Abs. 2 BGB a.F. kann von vornherein nicht auf die Aus-\n\nschlußfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO angewendet werden (BGHZ 19, 20,\n\n22).\n\n3. Da der Wiederaufnahmeantrag wegen Verstreichens der Ausschluß-\n\nfrist unzulässig ist, haben sich das Landgericht und das Kammergericht folge-\n\nrichtig mit den Umständen der Fristversäumnis und den Voraussetzungen des\n\n§ 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht weiter befaßt. Der Senat hält es für angezeigt,\n\nden tragenden Entscheidungsgründen noch folgende Bemerkungen hinzuzufü-\n\ngen:\n\nEine Wiederaufnahme wegen nachträglicher Urkundenauffindung ge-\n\nmäß § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO setzt voraus, daß die Verwendung der Urkun-\n\nden im Rechtsstreit eine für die Wiederaufnahmekläger günstigere Entschei-\n\ndung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht\n\ndargetan.\n\nDie Feststellungen, die der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf\n\nrückerstattungsrechtlichen Wertersatz für beschlagnahmte französische Bank-\n\nnoten der Erblasserin zugrunde liegen, finden sich in dem Beschluß des Kam-\n\nmergerichts vom 18. November 1974.\n\nDie \n\njetzt vorgelegten Archivalien betreffen Goldablieferungen der\n\nReichskreditkasse Paris an die Deutsche Reichsbank, Edelmetallkasse, in Ber-\n\nlin, Transporte von französischen Banknoten von der Deutschen Reichsbank,\n\nHauptkasse, Berlin nach Paris und Nachweise über Wertasservate bei der\n\nReichskreditkasse Paris vom 15. September 1943. Soweit hier der bevorste-\n\nhende Transport nach Berlin vermerkt ist, handelt es sich gleichfalls um Gold,\n\num eine Platine, ferner um ausländische Noten und Münzen. In keinem Fall\n\nsind Versendungen von beschlagnahmten französischen Banknoten an die\n\nDeutsche Reichsbank in Berlin oder ihre Dienststellen belegt. Die Transporte\n\nvon französischen Banknoten in umgekehrter Richtung lassen keine Rück-\n\nschlüsse auf die Herkunft dieser Notenbestände zu. Sie können der Deutschen\n\nReichsbank jedenfalls auch in der Abwicklung des normalen Waren- und Ka-\n\npitalverkehrs zugeflossen sein.\n\nKreft Fischer Raebel\n\n Kayser Vill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/ix-zb-87-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BRüG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/ix-zb-87-03","retrieved":"2026-07-10 15:12:21.918078+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-08/ix-zb-87-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-01-08","dockets":["IX ZB 87/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.01.2004 – IX ZB 87/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/ix-zb-87-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"REAO Berlin Art. 61 Abs. 2; ZPO § 586 Abs. 2 Satz 2 Für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rückerstattungsstreits gilt die fünfjährige Ausschlußfrist nach Rechtskraft des Ersturteils entsprechend. Eine Hemmung der Ausschlußfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F., § 206 BGB n.F. kommt nicht in Betracht (insoweit Bestätigung von BGHZ 19, 20).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den\n\nBeschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Novem-\n\nber 2002 wird zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten\n\nwerden nicht erstattet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/586","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"586","label":"§ 586 ZPO","mentions":6},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/580","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"580","label":"§ 580 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/206","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"206","label":"§ 206 BGB","mentions":1},{"id":"BRüG/5","law":"BRüG","abbreviation":"BRüG","ref":"5","label":"§ 5 BRüG","mentions":1},{"id":"BRüG/11","law":"BRüG","abbreviation":"BRüG","ref":"11","label":"§ 11 BRüG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:12:21.918078+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}