{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"III ZR 39/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Abs. 3 H; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3 Das Unterlassen des Gebrauchs eines \"Rechtmittels\" liegt nicht schon dann vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken, durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beur- kundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung an- gelastet werden, hätten vermieden werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 39/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2004\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Abs. 3 H; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3\n\nDas Unterlassen des Gebrauchs eines \"Rechtmittels\" liegt nicht schon dann\n\nvor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch\n\neinen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in\n\ndem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken,\n\ndurch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beur-\n\nkundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung an-\n\ngelastet werden, hätten vermieden werden können.\n\nBGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an einen anderen Se-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres\n\nEhemannes von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtver-\n\nletzung.\n\nAm 20. Februar 1998 hatten die Klägerin und ihr Ehemann (im folgen-\n\nden: die Klägerin) mit dem Bauträger S. einen Vertrag über den Erwerb\n\neines Grundstücks in D. -B. mit einem von dem Verkäufer darauf\n\nzu errichtenden Einfamilienhaus geschlossen (UR-Nr. 9/98 des Notars P. ).\n\nNach diesem Vertrag war nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung\n\ndie Fälligkeit des Entgelts für die Gesamtleistung (470.000 DM) von bestimm-\n\nten Voraussetzungen abhängig - unter anderem der Eintragung einer Auflas-\n\nsungsvormerkung, der \"Sicherstellung, daß alle vor der Vormerkung eingetra-\n\ngenen Belastungen ... bei Eigentumsumschreibung gelöscht werden, ...\" sowie\n\nder schriftlichen \"Freistellungserklärung der vorrangigen Kreditgeber ... und\n\nWeiterleitung an den Käufer\" -, und die Zahlungen waren in bestimmten Teil-\n\nbeträgen entsprechend dem Stand des Baus zu erbringen. Sie hatten nach\n\ndem Vertragstext auf ein Notaranderkonto des amtierenden Notars oder - nach\n\nder im Vertrag vorgesehenen Freigabe der ersten Rate durch den Notar - un-\n\nmittelbar an den Verkäufer (Bauträger) zu erfolgen.\n\nAuf dem Kaufgrundstück lastete eine Eigentümergrundschuld des Ver-\n\nkäufers (Bauträgers) in Höhe von 400.000 DM. Am 7. Mai 1998 wurde im\n\nGrundbuch die Abtretung dieses Rechts an die Stadtsparkasse D. ein-\n\ngetragen. Diese erteilte unter dem 27. Mai 1998 der Klägerin zu Händen des\n\namtierenden Notars eine \"Freistellungserklärung gemäß § 3 MaBV\", wonach\n\nsie sich unter anderem für den Fall der vertragsgemäßen Vollendung des\n\nKaufobjektes verpflichtete, \"das jeweilige vom Käufer erworbene Kaufobjekt\n\naus\n\nder Mithaftung der ... Grundschuld zu entlassen, wenn ... der Käufer die\n\ngeschuldete Vertragssumme auf das bei der Sparkasse geführte Konto\n\nNr. 541 002 006 des Bauträgers eingezahlt hat\". Der Notar übersandte diese\n\nFreistellungserklärung der Klägerin mit dem Hinweis, daß Zahlungen nur auf\n\ndas darin genannte Konto erfolgen dürften. Dementsprechend zahlte die den\n\nKaufpreis finanzierende D. Bank im Mai und Juli 1998 insgesamt\n\n272.600 DM auf das Konto Nr. 541 002 006 bei der Stadtsparkasse D. .\n\nDanach kam es zu einem Streit zwischen dem Bauträger und der Kläge-\n\nrin wegen zu geringer Höhe des Dachausbaus. In einem beiderseits durch An-\n\nwälte geführten Schriftwechsel einigte man sich schließlich dahin, daß sich der\n\nGesamtpreis wegen der Mängel um 25.200 DM ermäßigen sollte und die da-\n\nnach noch offenen 172.200 DM abweichend von dem ursprünglichen Zah-\n\nlungsplan wie folgt bezahlt werden sollten: 70.000 DM sofort, 40.000 DM\n\nnach Einbau der Heizung, der Rohinstallation und Verlegung des Estrichs,\n\n30.000 DM nach Fertigstellung der Feininstallation und Verlegung der Fliesen,\n\n20.000 DM nach Einbau der Türen und 12.200 DM in bar bei Übergabe.\n\nMit der Beurkundung der ergänzenden Vereinbarung wurde anstelle des\n\nbisher tätigen Notars der Beklagte beauftragt. Der Beklagte übersandte den\n\nParteien einen ihrer Einigung entsprechenden Vertragsentwurf. Bei der Beur-\n\nkundung am 23. Februar 1999 nahm der Beklagte in Abweichung von seinem\n\nEntwurf folgenden Zusatz in den Vertragstext auf:\n\n\"Die Zahlung soll erfolgen auf das Konto von Rechtsanwalt K. \nbei der… Nr. ...\"\n\nAuf das besagte Konto, dessen Inhaber der Rechtsvertreter des Bauträ-\n\ngers S. war, zahlte die Finanzierungsbank der Klägerin zwischen dem\n\n24. Februar und dem 22. Juni 1999 entsprechend dem geänderten Zahlungs-\n\nplan insgesamt 167.400 DM; von der letzten Rate behielt die Klägerin\n\n4.800 DM als Vertragsstrafe ein. Rechtsanwalt K. überwies 140.000 DM\n\nan S. . Weitere 27.400 DM wurden hinterlegt; davon ist ein Betrag von\n\n7.400 DM zugunsten der Klägerin freigegeben worden. Der Bauträger ist in\n\nVermögensverfall geraten.\n\nIm Hinblick darauf, daß die Stadtsparkasse D. zur Erteilung einer\n\nLöschungsbewilligung für ihre Grundschuld an dem Kaufgrundstück nur gegen\n\nZahlung des zwischen dem Bauträger und der Klägerin vereinbarten Gesamt-\n\nentgelts, abzüglich der bereits gezahlten 272.600 DM, an sie bereit ist,\n\nmacht die Klägerin gegen den Beklagten einen Schaden von 160.000 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:7)(cid:8)(cid:3)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:4)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:16)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:4)(cid:1)(cid:22)(cid:3)(cid:10)(cid:23)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:28)(cid:7)(cid:2)(cid:27)(cid:12)(cid:16)(cid:29)(cid:7)(cid:30)(cid:11)(cid:31)(cid:24)\n\n(cid:3)! (cid:15)(cid:5)\"(cid:16)(cid:4)(cid:1)(cid:22)(cid:3)#(cid:16)%$(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:3)’&((cid:24)\"(cid:3)(cid:4)(cid:18)’(cid:3)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:30)(cid:16)(cid:4)(cid:18)(cid:20))*$(cid:12)(cid:3)\n\n(81.806,70 \n\nr-\n\nlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin und der\n\nD. Bank D. als ihrer Streithelferin zurückgewiesen. Mit der - vom\n\nerkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage-\n\nanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nEs ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte\n\neine Amtspflichtverletzung begangen hat, indem er durch unzureichende Auf-\n\nklärung des Sachverhalts und Belehrung der Beteiligten (vgl. § 17 Abs. 1\n\nBeurkG) dazu beitrug, daß es bei der Beurkundung vom 23. Februar 1999 zu\n\neiner Regelung kam, wonach die weiteren Zahlungen der Klägerin auf das\n\nKonto des Rechtsanwalts des Bauträgers erfolgen sollten. Diese Regelung\n\nsetzte die Klägerin der Gefahr - die sich dann auch tatsächlich verwirklicht hat -\n\naus, daß ihre restlichen Zahlungen auf den \"Kaufpreis\" nicht zur Freistellung\n\ndes Kaufgrundstücks von der Belastung mit der vorrangig eingetragenen\n\nGrundschuld der Stadtsparkasse D. führten. Die Revisionserwiderung\n\ndes Beklagten räumt selbst ein, daß der von dem Beklagten beurkundete Zah-\n\nlungsweg in Widerspruch zu den Maßnahmen stand, mit denen der lastenfreie\n\nErwerb sichergestellt und die Kaufpreisraten fälliggestellt werden sollten. So-\n\nweit sie in Zweifel ziehen will, daß der Beklagte dies hätte erkennen müssen,\n\nläßt sie unberücksichtigt, daß dem Beklagten zwar die Freistellungserklärung\n\nder Stadtsparkasse D. vom 27. Mai 1998 nicht vorgelegen haben mag,\n\nwohl aber der Ausgangsvertrag vom 20. Februar 1998 und die Grundbuchein-\n\ntragung, die die Belastung des Kaufgrundstücks mit einer vorrangigen Grund-\n\nschuld der Stadtsparkasse D. auswies. Solange dem Beklagten nicht\n\nzugleich eine Löschungsbewilligung bezüglich dieser Grundstücksbelastung\n\nvorlag, war aus seiner Sicht ungeklärt, ob und wodurch für den Fall der unmit-\n\ntelbaren Zahlung der Klägerin an den Bauträger (bzw. seinen Rechtsanwalt)\n\nder lastenfreie Erwerb des Kaufgrundstücks gewährleistet war.\n\nDas Berufungsgericht stellt auch rechtsfehlerfrei den notwendigen ad-\n\näquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Be-\n\nklagten und dem geltend gemachten Schaden fest. Es sieht es als überwie-\n\ngend wahrscheinlich an, daß beide Vertragsseiten auf entsprechenden Rat des\n\nBeklagten an dem bisher gehandhabten Zahlungsweg festgehalten hätten, also\n\ndie Klägerin auch ihre restlichen Zahlungen auf das in der Freistellungserklä-\n\nrung genannte Konto des Bauträgers gezahlt und dadurch die Entlassung des\n\nKaufgrundstücks aus der Haftung für die Grundschuld erreicht hätte.\n\n2.\n\nEs kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, der Beklagte auch im Hinblick auf Vorschriften der Makler-\n\nund Bauträgerverordnung amtspflichtwidrig gehandelt hat und ob - was das\n\nBerufungsgericht nicht geprüft hat - diese vom Berufungsgericht angenomme-\n\nnen Verstöße (auch) schadensursächlich waren .\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Klägerin auf Schadenser-\n\nsatz gegen den Beklagten scheitere daran, daß der für sie im Zusammenhang\n\nmit der Auseinandersetzung mit dem Bauträger S. tätig gewordene und\n\nsie beratende Rechtsanwalt W. es vorwerfbar versäumt habe, den\n\nSchadenseintritt durch Einlegung eines Rechtsmittels im Sinne von § 839\n\nAbs. 3 BGB abzuwenden. Rechtsanwalt W. hätte sich darüber infor-\n\nmieren müssen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV für die Fälligkeit\n\nder von seiner Mandantin zu zahlenden Raten vorlagen. In diesem Zusam-\n\nmenhang wäre er auch auf die Frage nach der an die Mandanten ausgehän-\n\ndigten Freistellungserklärung der Sparkasse D. gestoßen, nach der\n\ner sie hätte befragen müssen. Dann wäre ihm auch bekannt geworden, daß\n\nohne Zahlung auf das bei der Sparkasse geführte Konto der Mandantin die ihr\n\ngebührende Freistellung des Kaufgegenstandes nicht gesichert war. Rechts-\n\nanwalt W. hätte die Klägerin über das Ergebnis seiner sorgfältigen und\n\ngewissenhaften Prüfung der Rechtslage informieren müssen. Soweit er auf\n\nWeisung der Mandanten einen Vergleichsinhalt vorgeschlagen oder ausge-\n\nhandelt habe, hätte er sie über die notwendige Beachtung der Vorschriften der\n\nMakler- und Bauträgerverordnung belehren und einen Vergleichsvorschlag\n\nunter Beachtung dieser Vorschriften abfassen müssen. Dies sei unterblieben,\n\nweil die ausgehandelten Raten sich in ihrer Höhe \"weit von jenen in § 3 Abs. 2\n\nMaBV entfernten\" und die Regelungen in § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV un-\n\nbeachtet geblieben seien. Nach Übersendung des von dem Beklagten entwor-\n\nfenen Vertrages hätte er auf die hierin enthaltenen Mängel aufmerksam wer-\n\nden, die Mandanten über die Mängel und eine mögliche Abhilfe belehren und\n\nnach entsprechender Weisung der Mandanten gegenüber dem Beklagten auf\n\nAbhilfe hinwirken müssen. Hätte Rechtsanwalt W. pflichtgemäß ge-\n\nhandelt, \"dann wäre die Freistellungserklärung und die darin enthaltene Ein-\n\nschränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blick gekommen\", die aus\n\nder Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahr wäre erkannt\n\nund durch entsprechende modifizierende Regelungen zum Zahlungsweg wären\n\nNachteile der Klägerin vermieden worden.\n\nWegen dieser anwaltlichen Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts\n\nW. gegenüber der Klägerin stehe dieser nicht nur eine anderweitige Ersatz-\n\nmöglichkeit durch Inanspruchnahme dieses Rechtsanwalts offen. Vielmehr\n\nmüsse die Klägerin sich das Verschulden des Rechtsanwalts W. als ein\n\nsolches ihres Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen. Die \"Aufdeckung der\n\nUnzulänglichkeiten\" des vom Beklagten erstellten Vertragsentwurfs, die auf-\n\ngrund einer notariellen Amtspflichtverletzung zustande gekommen seien, und\n\ndas Hinwirken auf Abhilfe gegenüber dem Beklagten stellten sich als Rechts-\n\nmittel im Sinne des insoweit weit auszulegenden § 839 Abs. 3 BGB dar. Dieses\n\n\"Rechtsmittel\" hätte den Eintritt des Schadens der Klägerin verhindert.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, lag in den vom Be-\n\nrufungsgericht der Klägerin angelasteten Versäumnissen ihres Rechtsanwalts\n\n- selbst wenn man die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nhierzu im übrigen unterstellt - nicht das Unterlassen des Gebrauchs \"eines\n\nRechtsmittels\" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i.V.m. § 839 Abs. 3\n\nBGB.\n\na) Allerdings ist der Begriff des Rechtsmittels nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs weit zu fassen. Es sind darunter alle Rechtsbehelfe zu\n\nbegreifen, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder\n\nUnterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung\n\noder Berichtigung bezwecken und ermöglichen. Auch Gegenvorstellungen, Er-\n\ninnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstauf-\n\nsichtsbeschwerden zählen hierzu (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 f; 137,\n\n11, 23). Auf dieser Linie liegt, daß der Bundesgerichtshof die Erinnerung eines\n\nBeteiligten an den Notar, eine noch ausstehende Beurkundung vorzunehmen\n\n(BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - IX ZR 123/96 - NJW 1997, 2327, 2328), eben-\n\nso wie die Aufforderung an den Notar, eine fehlerhafte Urkunde nachzubes-\n\nsern (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655,\n\n1656), als \"Rechtsmittel\" gewertet hat. Den Bedenken, die die Revision gegen\n\neine \"so weitgehende Ausdehnung des Rechtsmittelbegriffs\" erhebt, folgt der\n\nSenat nicht.\n\nb) Damit ist aber noch nicht gesagt, daß - wie das Berufungsgericht of-\n\nfenbar meint - in jedem auf einem Sorgfaltsverstoß beruhenden tatsächlichen\n\nUnterbleiben der Aufdeckung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten einer\n\nMaßnahme des Notars seitens des Betroffenen bereits das Unterlassen des\n\nGebrauchs eines Rechtsmittels liegt. Rechtsbehelfe, die als Rechtsmittel im\n\nSinne des § 839 Abs. 3 BGB angesehen werden können, müssen sich unmit-\n\ntelbar gegen eine sich als Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder\n\nUnterlassung richten und das Ziel haben, diese zu beseitigen oder zu berichti-\n\ngen und damit den Schaden abzuwenden. Daraus ergibt sich jedenfalls, daß,\n\nsolange eine Amtspflichtverletzung überhaupt noch nicht begangen ist, dage-\n\ngen kein \"Rechtsmittel\" eingelegt werden kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982\n\n- VI ZR 268/80 - VersR 1982, 953, 954; Staudinger/Wurm BGB 13. Bearb.\n\n2002 § 839 Rn. 348). Schon diese Voraussetzung war nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts nicht erfüllt. Zwar ist das Berufungsgericht der Ansicht,\n\nbereits der von dem Beklagten erstellte Vertragsentwurf habe auf Amtspflicht-\n\nverletzungen des Beklagten beruhende \"Unzulänglichkeiten\" enthalten, die der\n\nRechtsanwalt der Klägerin (W. ) hätte aufdecken können und müssen.\n\nDiese Ausführungen führen aber nicht daran vorbei, daß die eigentliche - und\n\nim Streitfall den Schaden der Klägerin auslösende - Amtspflichtverletzung des\n\nBeklagten erst darin lag, daß er anschließend bei der Vertragsbeurkundung\n\neine in den Vorverhandlungen nicht vereinbarte \"Zahlstelle\" für die restlichen\n\nZahlungen der Klägerin in die Urkunde aufnahm. Unterstellt man, daß dies, wie\n\ndas Berufungsgericht meint, durch ein Hinwirken des Rechtsanwalts der Kläge-\n\nrin auf Abhilfe bezüglich der angenommenen Unzulänglichkeiten des Vertrags-\n\nentwurfs hätte verhindert werden können, so hätte es sich der Sache nach\n\nnicht um die Beseitigung einer bereits begangenen amtspflichtwidrigen Maß-\n\nnahme gehandelt, sondern um die Verhinderung einer andersgearteten (zu-\n\nkünftigen) Amtspflichtverletzung. Das Unterlassen darauf gerichteter Hinweise\n\nkann nicht nach § 839 Abs. 3 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO beurteilt\n\nwerden, sondern nur nach § 254 BGB.\n\nIII.\n\n1.\n\nDie vom Berufungsgericht unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO\n\ni.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ausgesprochene (endgültige) Abweisung des Klage-\n\nanspruchs kann daher keinen Bestand haben.\n\n2.\n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (vgl. § 561 ZPO), und zwar auch nicht im Sinne einer Abweisung der\n\nKlage als zur Zeit unbegründet (zur Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom\n\n9. Januar 2003 - III ZR 46/02 - NJW-RR 2003, 563, 564 f) wegen der Möglich-\n\nkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO).\n\na) Die Ausführungen des Berufungsgerichts über Pflichtverletzungen\n\ndes Rechtsanwalts W. gegenüber der Klägerin tragen eine dahingehen-\n\nde Entscheidung nicht.\n\naa) Das Berufungsgericht sieht anwaltliche Pflichtverletzungen - ebenso\n\nwie weitere Amtspflichtverletzungen des Beklagten als Notar - in einer man-\n\ngelnden Beachtung der Makler- und Bauträgerverordnung (§ 3 Abs. 2 MaBV\n\neinerseits, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MaBV andererseits) bei der Aushandlung\n\nund Formulierung der ergänzenden Vereinbarung zwischen der Klägerin und\n\ndem Bauträger.\n\nSoweit das Berufungsgericht hierzu ausführt, allerdings ohne dies weiter\n\nzu begründen, die vorgesehenen restlichen Ratenzahlungen seien zu Ungun-\n\nsten der Klägerin \"deutlich über die in § 3 Abs. 2 MaBV vorgesehenen Fällig-\n\nkeiten\" hinausgegangen, ist dies ohne nähere Feststellungen zum damaligen\n\nkonkreten Bautenstand und angesichts des Vergleichscharakters der von den\n\nAnwälten der Parteien des Kauf- und Bauvertrages ausgehandelten Zahlungs-\n\nregelung nicht zwingend.\n\nZweifelhaft ist auch die Berechtigung der weiteren Beanstandung des\n\nBerufungsgerichts, der Rechtsvertreter der Klägerin habe (wie auch der Be-\n\nklagte) die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 5 MaBV nicht beachtet, weil der vor-\n\ngeschlagene Vertragstext nicht auf die vorgesehenen - hier bereits vorliegen-\n\nden - Erklärungen zur Sicherung der Freistellung des Objekts gemäß § 3 Abs.\n\n1 Satz 1 Nr. 3 MaBV Bezug genommen habe. Es ist fraglich, ob die genannte\n\ngesetzliche Bestimmung überhaupt (noch) einschlägig war für eine bloße Er-\n\ngänzungsvereinbarung zu einem abgeschlossenen und in erheblichem Umfang\n\nbereits durchgeführten Kauf- und Bauvertrag, die nur darauf abzielte, einen bei\n\nder Vertragsdurchführung aufgetretenen Streit über Baumängel und damit zu-\n\nsammenhängend über den Umfang und die Fälligkeit der weiteren Zahlungs-\n\nverpflichtungen der Klägerin vergleichsweise zu regeln. Dies dürfte im Streitfall\n\ninsbesondere deshalb zu verneinen sein, weil die hier maßgebliche Freistel-\n\nlungserklärung der Stadtsparkasse D. schon längst im Zuge der Ab-\n\nwicklung des Ausgangsvertrags an die Klägerin ausgehändigt worden und von\n\ndieser durch entsprechende Zahlungsanweisungen an ihre Finanzierungsbank\n\n\"umgesetzt\" worden war. Auch dies kann aufgrund des festgestellten Sachver-\n\nhalts im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt werden.\n\nbb) Jedenfalls ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht klar,\n\nob und wodurch im einzelnen der Rechtsanwalt der Klägerin durch die Aufdek-\n\nkung und Beanstandung von Unzulänglichkeiten des Vertragsentwurfs des Be-\n\nklagten - soweit solche überhaupt vorhanden waren - hätte verhindern können\n\nund sollen, daß eine erstmals im anschließenden Beurkundungstermin (in Ab-\n\nwesenheit des Rechtsanwalts der Klägerin) zur Sprache gebrachte, den ur-\n\nsprünglichen Vereinbarungen der Vertragspartner und deren Sinn widerspre-\n\nchende Regelung nachträglich in den Vertragstext aufgenommen wurde, wo-\n\nnach die Klägerin ihre (Rest-)Zahlungen auf ein Konto des Rechtsanwalts des\n\nBauträgers zu leisten hatte. Die allgemein gehaltene Äußerung des Berufungs-\n\ngerichts, im Falle entsprechender Beanstandungen des Vertragsentwurfs des\n\nBeklagten durch Rechtsanwalt W. wäre \"die Freistellungserklärung und\n\ndie darin enthaltene Einschränkung hinsichtlich des Zahlungswegs in den Blick\n\ngekommen\", die aus der Zahlung an Rechtsanwalt K. resultierende Gefahr\n\nwäre \"erkannt, und durch entsprechend modifizierte Regelungen zum Zah-\n\nlungsweg wären Nachteile der Klägerin vermieden worden\", ersetzt die (not-\n\nwendige) Feststellung eines konkreten (hypothetischen) Ursachenzusammen-\n\nhangs nicht. Zu beanstanden ist an der Argumentation des Berufungsgerichts\n\nauch, daß es, was den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang angeht\n\n(vgl. Palandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. Vorb. v. § 249 Rn. 62 ff), die unterschied-\n\nlichen Schutzzwecke der genannten, von ihm als verletzt angesehenen Rege-\n\nlungen der Makler- und Bauträgerverordnung nicht genügend auseinanderhält.\n\nb) Andererseits läßt sich nach dem jetzigen Sachstand nicht ausschlie-\n\nßen, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihren Rechtsanwalt\n\nals anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, etwa - wie die Revisi-\n\nonserwiderung anführt - wegen unzureichender Hinweise an den Notar im Zu-\n\nsammenhang mit der Vorbereitung des Ergänzungsvertrages, möglicherweise\n\nauch noch nach der Beurkundung desselben. Die von dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten in der Revisionsverhandlung angesprochene anderweitige\n\nErsatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen\n\nihre Finanzierungsbank liegt eher fern.\n\n3.\n\nDa Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO)\n\nnicht gegeben ist, muß die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nSchlick\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zr-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zr-39-03","retrieved":"2026-07-10 15:12:33.120756+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-08/iii-zr-39-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2004-01-08","dockets":["III ZR 39/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.01.2004 – III ZR 39/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-08/iii-zr-39-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 839 Abs. 3 H; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3 Das Unterlassen des Gebrauchs eines \"Rechtmittels\" liegt nicht schon dann vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken, durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beur- kundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung an- gelastet werden, hätten vermieden werden können.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. 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Dezember 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an einen anderen Se-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GewO§34cDV/3","law":"GewO§34cDV","abbreviation":"GewO§34cDV","ref":"3","label":"§ 3 GewO§34cDV","mentions":7},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":6},{"id":"BNotO/19","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"19","label":"§ 19 BNotO","mentions":4},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"BeurkG/17","law":"BeurkG","abbreviation":"BeurkG","ref":"17","label":"§ 17 BeurkG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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