{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-01-07","aktenzeichen":"4 StR 415/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 415/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 11. Juni 2003 wird mit der\n\nMaßgabe als unbegründet verworfen, daß der Teilfrei-\n\nspruch und die Anordnung des Verfalls des am 13. Juni\n\n2002 sichergestellten Betrags von 2.300 Euro entfallen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen\n\ndas Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und\n\nihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Verfall eines am 13. Juni\n\n2002 beim Angeklagten sichergestellten Betrags von 2.300 Euro und den Ver-\n\nfall von 4.444,76 Euro als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus dem Beschlußtenor\n\nersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Sep-\n\ntember 2003 unter anderem ausgeführt:\n\n\"Der Ausspruch über den Verfall des Geldbetrags, der an-\nlässlich der Tat II. 5 sichergestellt worden ist, hat keinen Be-\nstand. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich\nhierbei um registrierte Geldscheine, die der verdeckt ermit-\ntelnde Polizeibeamte dem Angeklagten zur Bezahlung der\nWaffen ausgehändigt hatte (UA S. 21). Der Angeklagte\nkonnte daran kein Eigentum erwerben, weil Verpflichtungs-\nund Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig waren. Dies\nhat der Bundesgerichtshof für das bei Rauschgiftgeschäften\nbezahlte Geld entschieden (BGHSt 31, 145, 148; BGHR StGB\n§ 73 Anspruch 3). Nichts anderes kann im Fall der Abwicklung\nvon illegalen Waffengeschäften wie im vorliegenden Fall gel-\nten. Denn der Gesetzgeber wollte mit den Strafvorschriften im\nWaffengesetz wie im Betäubungsmittelgesetz jeglichen uner-\nlaubten Handel mit Waffen bzw. Drogen unterbinden, sodass\nauch das Erfüllungsgeschäft bei solchen Geschäften nichtig\nist (BGH NJW 54, 550). Der sichergestellte Geldbetrag in Hö-\nhe von 2300 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu,\ndie ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszu-\ngeben.\n\nFehlerhaft ist auch der Freispruch im Tatkomplex II. 3/4, was\nden Angeklagten allerdings nicht beschwert. Ein Teilfrei-\nspruch kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - das gesamte\nGeschehen als eine Tat abgeurteilt wird. Der Anklagevorwurf\nhat sich in den Fällen 3 und 4 vollumfänglich als richtig erwie-\nsen; das Landgericht hat lediglich eine andere rechtliche Be-\nurteilung, Ideal- anstatt Realkonkurrenz, vorgenommen.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs er-\n\nfolgt nur zur Klarstellung; denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben\n\nTatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. hierzu BGH\n\nNStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332; BGH, Urteil vom 24. Juli 1997\n\n– 4 StR 222/97; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 6, § 353 Rdn. 16).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/4-str-415-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-07/4-str-415-03","retrieved":"2026-07-10 15:08:15.181472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-01-07/4-str-415-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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