{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"VII ZB 55/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 55/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,\n\nProf. Dr. Kniffka und Dr. Kuffer\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. November 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 321,76 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat für die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklag-\n\nten zu 2 und 3 sind, Bauleistungen erbracht. Zur Ablösung des Gewährlei-\n\nstungseinbehaltes übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1 drei Bürg-\n\nschaftsurkunden. Die Beklagte zu 1 beanstandete, daß die Bürgschaften unter\n\nmehreren unzulässigen Bedingungen ständen und wies den Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts zurück. Die Bürgschafts-\n\nurkunden behielt sie zunächst trotz Fristsetzung seitens der Klägerin zurück.\n\n(cid:0)\n\nMit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die gesamtschuldnerische\n\nVerurteilung der Beklagten zur Herausgabe näher bezeichneter Bürgschaftsur-\n\nkunden geltend gemacht. Nach Einreichung der Klage haben die Beklagten den\n\nAnspruch erfüllt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage, die noch nicht zugestellt\n\nwar, zurückgenommen und beantragt, den Beklagten die Kosten des Verfah-\n\nrens als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das Landgericht\n\nmit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen\n\nBeschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anwendung des § 269 Abs. 3\n\nZPO erfordere, daß die Klage, gegebenenfalls auch nachträglich, zugestellt und\n\nmit der dadurch eingetretenen Rechtshängigkeit ein Prozeßrechtsverhältnis\n\nzwischen den Parteien begründet worden sei. Eine vor Zustellung der Klage\n\nerklärte Rücknahme löse für keine Seite eine Kostenerstattungspflicht nach\n\n§ 269 Abs. 3 ZPO aus. Sofern die Klägerin einen materiell-rechtlichen Kosten-\n\nerstattungsanspruch habe, könne sie diesen mit einer neuen Klage bei Gericht\n\ngeltend machen.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n1. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungs-\n\npflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach bil-\n\nligem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshän-\n\ngigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen\n\nwird.\n\nDiese durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli\n\n2001 (BGBl. I S. 1887) neu eingeführte Vorschrift ist auch auf den Fall einer\n\nErklärung der Rücknahme vor der Klagezustellung, die deshalb nachfolgend\n\nunterbleibt, anwendbar. Dies hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit\n\nBeschluß vom 18. November 2003 (VIII ZB 72/03, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt), dem der Senat sich anschließt, ausgesprochen. Die Anwendung des\n\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art entspricht dem Gebot\n\nder Prozeßökonomie und steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang,\n\nwährend nichts dafür ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber eine prozeßökono-\n\nmisch und auch kostenrechtlich naheliegende Entscheidung von der Rechts-\n\nhängigkeit abhängig machen wollte.\n\n2. Das Beschwerdegericht wird nunmehr nach Gewährung rechtlichen\n\nGehörs über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des Sach- und\n\nStreitstandes zu entscheiden haben.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Kniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/vii-zb-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/vii-zb-55-02","retrieved":"2026-07-10 15:06:30.531597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/vii-zb-55-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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