{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 9/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 Die Zahlung auf eine fällige Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mitursächlich auf Maßnahmen (z.B. Kontosperre der Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch bestand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 9/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2003\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nInsO § 131 Abs. 1 Nr. 1\n\nDie Zahlung auf eine fällige Forderung ist inkongruent insoweit, als sie mitursächlich\n\nauf Maßnahmen (z.B. Kontosperre der Gläubigerbank) beruht, auf die kein Anspruch\n\nbestand.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 9/03 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Dezember 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das\n\nVermögen der Ingenieurbau R. GmbH (fortan: Schuldnerin) im Wege der\n\nInsolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung von 550.000 DM, welche die\n\nSchuldnerin auf eine Bürgschaftsschuld erbracht hat.\n\nDie verklagte Sparkasse führte für die Schuldnerin seit dem Jahre 1992\n\nein Girokonto. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren in das Vertrags-\n\nverhältnis einbezogen worden. Das Girokonto wurde als \"Guthabenkonto\" ge-\n\nführt. Muttergesellschaft der Schuldnerin war die Ingenieurbau B. GmbH\n\n(fortan: IBB), der die Beklagte ein Darlehen über 2,0 Mio. DM gewährte. Für\n\ndieses Darlehen verbürgte sich am 5. Mai 1999 neben anderen Tochtergesell-\n\nschaften auch die Schuldnerin selbstschuldnerisch bis zum Betrag von\n\n1,7 Mio. DM. Nach Nr. 11 der Bürgschaftserklärung waren die Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen der Sparkassen Bestandteil der Bürgschaft. Sie sehen in\n\nder damals geltenden Fassung ein Pfandrecht der Beklagten an Werten des\n\nKunden jeder Art vor. Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 der AGB-Sparkassen lautet:\n\n\"Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche der Sparkasse gegen\n\nDritte, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich haftet.\n\nAnsprüche gegen Kunden aus übernommenen Bürgschaften wer-\n\nden erst ab deren Fälligkeit gesichert.\"\n\nBereits am 4. Dezember 1998 hatte die Mehrheitsgesellschafterin der\n\nIBB, die G. M. Ingenieurbau GmbH, die dem Rechtsstreit auf Seiten der\n\nBeklagten als Streithelferin beigetreten ist, eine \"Harte Patronatserklärung\" für\n\ndie IBB abgegeben.\n\nNachdem die Beklagte erfahren hatte, die IBB habe ihre Geschäftsan-\n\nteile an der Schuldnerin verkauft, wandte sie sich unter Bezugnahme hierauf mit\n\nSchreiben vom 4. Februar 2000 an die Schuldnerin. In dem Schreiben heißt es:\n\n\"In Anbetracht der daraus sich für die Bürgschaft ergebenden Un-\n\ngewißheit bitten wir um Verständnis, daß wir die bei uns beste-\n\nhenden Guthaben der ... (Schuldnerin) derzeit gesperrt halten. Die\n\ndamit erfolgte Unterlegung der Bürgschaft durch liquide Sicher-\n\nheiten begründet sich darüber hinaus auch aus der bestehenden\n\nSituation der Hauptschuldnerin, der Firma IBB, deren Sanierung\n\nnur bei einer Erhaltung der hier gegebenen Werte sichergestellt\n\nist.\"\n\nAm 4. Februar 2000 belief sich das Guthaben der Schuldnerin auf dem\n\nbei der Beklagten geführten Girokonto auf rund 608.000 DM.\n\nMit an die IBB gerichtetem Faxschreiben vom 9. Februar 2000 stellte die\n\nBeklagte das ausgereichte Darlehen \"zur sofortigen Rückzahlung fällig\" und bat\n\num vollständige Rückführung bis spätestens 29. Februar 2000. Am 10. Februar\n\n2000 veranlaßte die Schuldnerin eine Überweisung von 550.000 DM von ihrem\n\nGirokonto bei der Beklagten auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Dar-\n\nlehenskonto der IBB. Hierzu schrieb sie der Beklagten unter dem 10. Februar\n\n2000:\n\n\"... hiermit setze ich Sie in Kenntnis, daß wir mit heutigem Tage\n\neine zweckgebundene Zahlung auf o.g. Konto der Ingenieurbau\n\nB. GmbH in Höhe von 550.000,00 DM veranlaßt haben, die\n\nauf die betragsmäßig beschränkte Einzelbürgschaft vom 05. Mai\n\n1999 ... geleistet wird.\"\n\nEine schriftliche Zahlungsaufforderung durch die Beklagte war dem nicht\n\nvorausgegangen. Die Beklagte ließ die Überweisung zu. Sie führte zu einer\n\nVerringerung des Kontoguthabens auf 61.623,79 DM.\n\nAuf Eigenantrag vom 17. Februar 2000 wurde am 5. April 2000 das In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger\n\nzum Insolvenzverwalter bestellt.\n\nMit der Klage hat er 550.000 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem\n\n1. September 2000 verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.\n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte\n\nweiterhin Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDem Kläger stehe ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 143, 131 Abs. 1\n\nNr. 1 InsO zu, weil die Beklagte durch die Zahlung eine inkongruente Deckung\n\nerlangt habe. Zwar sei der Anspruch aus der Bürgschaftsschuld ohne Berück-\n\nsichtigung der \"Kontosperre\" vom 4. Februar 2000 im Zeitpunkt der Zahlung\n\nfällig gewesen. Gleichwohl müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als\n\nwäre die Zahlung inkongruent, weil die von der Beklagten veranlaßte Konto-\n\nsperre, auf welche diese keinen Anspruch gehabt und die ihr die kongruente\n\nDeckung erst ermöglicht habe, ihrerseits nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfecht-\n\nbar sei. Die Beklagte habe nichts dafür dargetan, daß auch ohne die Sperre am\n\n10. Februar 2000 ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin\n\nvorhanden gewesen wäre. Das der Beklagten nach Nr. 21 Abs. 1 Satz 3 AGB-\n\nSparkassen zustehende Pfandrecht stehe einer Gläubigerbenachteiligung nicht\n\nentgegen, weil auch das Pfandrecht der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1\n\nInsO unterliege.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Die am 10. Februar 2000 erfolgte Zahlung von 550.000 DM an die Be-\n\nklagte ist ohne die Kontosperre nicht als inkongruente Deckung nach § 131\n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.\n\na) Die Beklagte hat hierdurch eine inkongruente Deckung in zeitlicher\n\nHinsicht nicht erlangt. Eine Deckung ist nicht zu der Zeit zu beanspruchen,\n\nwenn der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, wenn also der Anspruch\n\ndarauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war.\n\nIm Streitfall, in dem sich die Schuldnerin einer bargeldlosen Überweisung be-\n\ndient hat, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Anspruch des Berechtigten\n\n- hier der Beklagten - auf Gutschrift entsteht (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,\n\n§ 140 Rn. 9).\n\nVorliegend ist mit der Fälligstellung des Darlehens am 9. Februar 2000\n\ndie Bürgschaftsschuld gegen die Schuldnerin ebenfalls fällig geworden. Die\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den ihr aus § 607 Abs. 1\n\nBGB a.F. zustehenden Rückerstattungsanspruch gegen die IBB am 9. Februar\n\n2000 fällig gestellt (vgl. § 609 Abs. 1 BGB), wird von dem Kläger im Revisions-\n\nverfahren hingenommen; Gegenrügen werden von ihm nicht erhoben. Die Kün-\n\ndigung war auch wirksam; insbesondere erfolgte sie nicht zur Unzeit, weil die\n\nIBB im Dezember 1999 unstreitig Teile ihres Vermögens, nämlich ihre Ge-\n\nschäftsanteile an der Schuldnerin, an die I. Finanz- und Immobilien-\n\nConsulting GmbH verkauft und damit die Sanierungsbemühungen der Beklag-\n\nten hintertrieben hatte. Auch dies stellt der Kläger im Revisionsverfahren nicht\n\nin Frage.\n\nb) Nach § 131 InsO sind auch Deckungen anfechtbar, die der Gläubiger\n\nnicht in der Art zu beanspruchen hatte. Auch dies trifft auf die Zahlung vom\n\n10. Februar 2000 nicht zu.\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings seit der Entscheidung vom\n\n9. September 1997 (BGHZ 136, 309, 311 ff) in ständiger Rechtsprechung an-\n\ngenommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts\n\nauch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer un-\n\nmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. zuletzt BGH,\n\nUrt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304 f; v. 27. Mai 2003 - IX ZR\n\n169/02, ZIP 2003, 1506, 1507 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; v.\n\n17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1901 f).\n\nIm Streitfall ist der Zahlung keine Androhung von Maßnahmen der Ein-\n\nzelzwangsvollstreckung vorausgegangen; nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Schuldnerin gezahlt, ohne von der Beklagten hierzu be-\n\nsonders aufgefordert worden zu sein. Daß ihr in der Krisensitzung vom\n\n9. Februar 2000 mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gedroht worden sei,\n\nhat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgetragen. Der\n\nGrundsatz, daß die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher\n\nZwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen\n\nfälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamt-\n\nheit in dem von § 131 InsO erfaßten Zeitraum zurücktreten muß, greift daher\n\nnicht ein.\n\n2. Auch die Kontosperre führt nach den bisherigen Feststellungen nicht\n\ndazu, die Zahlung am 10. Februar 2000 als inkongruent anzusehen.\n\na) Mit der in dem Schreiben vom 4. Februar 2000 umschriebenen Maß-\n\nnahme hat sich die Beklagte das auf dem Konto der Schuldnerin befindliche\n\nGuthaben in Höhe von ca. 608.000 DM - vorläufig - bis zur Fälligstellung des\n\ndurch die Bürgschaft unterlegten Anspruchs gesichert. Die ausgesprochene\n\n\"Sperre\" zielte darauf ab, die Schuldnerin als Kontoinhaberin - jedenfalls\n\nschuldrechtlich - in der Verfügung über ihre Einlagenforderung zu beschränken\n\n(vgl. Merkel, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 93\n\nRn. 16). Hierzu war die Beklagte nach dem Bürgschaftsvertrag und den einbe-\n\nzogenen AGB-Sparkassen am 4. Februar 2000 nicht berechtigt. Denn das ver-\n\neinbarte Pfandrecht an den Guthaben der Schuldnerin sicherte etwaige An-\n\nsprüche aus übernommenen Bürgschaften erst ab deren Fälligkeit (vgl. Bunte,\n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 19 Rn. 41). Soll ein Pfandrecht - wie hier\n\nNr. 21 Abs. 3 Satz 3 AGB-Sparkasen - nur künftige Ansprüche sichern, ist eine\n\nfrühere Ausübung inkongruent (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1998 - IX ZR\n\n246/97, ZIP 1999, 79 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 40).\n\nb) Dies hat indes nur dann die Inkongruenz der nachfolgenden Überwei-\n\nsung zur Folge, wenn sich die Kontosperre auf die Ausführung des Überwei-\n\nsungsauftrags durch die Beklagte jedenfalls mitursächlich ausgewirkt hat. Ein\n\nsolcher Zusammenhang ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Er\n\nergibt sich auch nicht aus dem unstreitigen Vorbringen des Klägers.\n\nDie Kontosperre hätte die Erfüllung der Bürgschaftsforderung insbeson-\n\ndere dann erst möglich gemacht, wenn das Guthaben ohne die Maßnahme der\n\nBeklagten in der Zeit zwischen dem 4. Februar 2000 und dem 10. Februar 2000\n\nabgeflossen wäre. Hierzu mußte der Kläger, den als Insolvenzverwalter inso-\n\nweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof,\n\n§ 131 Rn. 57 u. 60), im einzelnen vortragen. In diesem Zusammenhang reichte\n\nder - von der Beklagten im übrigen bestrittene - Hinweis darauf nicht aus, daß\n\nalle laufenden Verbindlichkeiten, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin be-\n\ntrafen, ausschließlich über das bei der Beklagten geführte Konto abgewickelt\n\nworden seien. Die Kontosperre erfaßte - vor der Ausführung der streitigen\n\nÜberweisung - keinen Zeitpunkt, in dem üblicherweise die laufenden Lohnzah-\n\nlungen erbracht werden. Bis zur Ausführung der angefochtenen Zahlung hatte\n\nsie erst wenige Tage Bestand, zu denen auch noch ein Wochenende gehörte.\n\nSchließlich verblieb auf dem Konto der Schuldnerin ein nicht unerhebliches\n\nGuthaben, über das in der Folgezeit unstreitig nicht verfügt worden ist. Bei die-\n\nser Sachlage ergab sich der erforderliche ursächliche Zusammenhang nicht von\n\nselbst. Es bedurfte vielmehr einer schlüssigen Darstellung der hypothetischen\n\nEntwicklung des bei der Beklagten geführten Guthabenkontos.\n\n3. Das angefochtene Urteil beruht danach auf Rechtsfehlern (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nIII.\n\n1. Zur Klärung der aufgezeigten, erheblichen Tatsachen ist der Rechts-\n\nstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nSoweit nach den ergänzenden Feststellungen eine Anfechtung nach § 131 InsO\n\nausscheidet, wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Anfechtung\n\nnach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird\n\nauch der Inhalt der - beigezogenen - staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten\n\nin die Würdigung einzubeziehen sein, soweit sich die Parteien auf deren Inhalt\n\nberufen.\n\n2. Sollte danach der Anfechtungsanspruch durchgreifen, kann die Be-\n\nklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - gegen den an-\n\nfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insol-\n\nvenzforderungen aus § 144 Abs. 1 InsO aufrechnen (vgl. BGHZ 15, 333, 337;\n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, NJW 1995, 2783, 2784; Münch-\n\nKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 10).\n\nKreft\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser\n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zr-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zr-9-03","retrieved":"2026-07-10 15:05:29.647408+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/ix-zr-9-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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