{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"IX ZR 199/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1; ZPO § 286 C a) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine inkongruente Deckung. b) Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Dro- hung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach La- ge des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetz- ten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag nicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Lei- stungsdruck über mehrere Monate fortbestehen. c) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung bildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Be- weisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine Kenntnis des Gläubigers hiervon. d) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubiger- benachteiligung sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 199/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2003 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja \n\nInsO § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1; ZPO § 286 C \n\na) Leistet der Schuldner zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags, den \nder Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung angedroht hat, bewirkt dies eine \ninkongruente Deckung. \n\nb) Der für eine Inkongruenz notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Dro-\nhung mit einem Insolvenzantrag und der Leistung des Schuldners endet je nach La-\nge des Einzelfalls nicht mit Ablauf der von dem Gläubiger mit der Androhung gesetz-\nten Zahlungsfrist. Rückt der Gläubiger von der Drohung mit dem Insolvenzantrag \nnicht ab und verlangt er von dem Schuldner fortlaufend Zahlung, kann der Lei-\nstungsdruck über mehrere Monate fortbestehen. \n\nc) Die durch die Androhung eines Insolvenzantrags bewirkte inkongruente Deckung \nbildet auch bei Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Be-\nweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und eine \nKenntnis des Gläubigers hiervon. \n\nd) Ist dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt, kann die \nInkongruenz einer Deckung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach \n§ 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubiger-\nbenachteiligung sein. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - OLG Celle \n LG Lüneburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die \n\nRichter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar \n\n2002 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüne-\n\nburg vom 10. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Anfechtungsklage wegen der Zahlungen einschließlich der \n\nals Kassenpfändungen bezeichneten ab dem 12. März 1999 in \n\nHöhe von insgesamt 34.922,17 € (68.301,83 DM) nebst Zi nsen \n\nabgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.245,51 € (2.436 DM) \n\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. August \n\n2000 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-\n\nsionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 3. Januar 2000 beantragten und am \n\n10. Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nR. GmbH, die im Mai 1998 gegründet wurde. Diese hatte für ihre Arbeit-\n\nnehmer Sozialversicherungsbeiträge an die verklagte Innungskrankenkasse als \n\nEinzugsstelle zu leisten. Die Schuldnerin führte die fälligen Gesamtsozialversi-\n\ncherungsbeiträge zu keinem Zeitpunkt rechtzeitig ab. Anfang Februar 1999 \n\nstanden Beiträge seit Dezember 1998 in Höhe von gut 8.100 DM offen. Darauf \n\nleistete die Schuldnerin am 5. Februar 1999 eine Teilzahlung von 5.123,95 DM. \n\nDie Schuldnerin zahlte an den von der Beklagten beauftragten Gerichtsvollzie-\n\nher am 12. März 1999 einen Betrag von 3.109,69 DM, am 29. Juni 1999 einen \n\nBetrag von 11.693,06 DM. Dreimal kündigte die Beklagte der Schuldnerin einen \n\nInsolvenzantrag an. \n\nMit Schreiben vom 15. März 1999 wies sie auf rückständige Beiträge für \n\ndie Monate Dezember 1998 und Januar sowie Februar 1999 in Höhe von ins-\n\ngesamt 15.479,95 DM hin und führte aus: Haftungsrechtliche Regelungen \n\nzwängen die Krankenkassen, umgehend den Insolvenzantrag zu stellen, wenn \n\ndie Beiträge für zwei Monate unbeglichen seien. Nicht einziehbare Beitragsfor-\n\nderungen würden den Krankenkassen aus Mitteln der Insolvenzausfallversiche-\n\nrung durch die Arbeitsämter erstattet, allerdings nur für die vor der Insolvenzer-\n\nöffnung liegenden drei Monate. Wegen der verfahrensrechtlichen Fristen ver-\n\ngingen vom Tage der Insolvenzantragstellung bis zur gerichtlichen Verfahrens-\n\neröffnung jedenfalls mehrere Wochen. Die Krankenkassen seien daher gehal-\n\nten, Insolvenzanträge bereits vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu stellen, späte-\n\nstens, wenn zwei Monatsbeiträge rückständig seien. In Anbetracht dieser Um-\n\nstände sehe sie, die Beklagte, sich gezwungen, am 24. März 1999 gegen \n\n14.00 Uhr den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht abzugeben, wür-\n\nde sich aber sehr freuen, wenn es der Schuldnerin gelänge, durch vorherige \n\nZahlung des Beitragsrückstands den Insolvenzantrag abzuwenden. Zahlungen \n\nder Schuldnerin erfolgten am 25. März \n\n(1.408,40 DM), am 26. März \n\n(6.700,60 DM), am 15. April \n\n(5.531,16 DM) und am 29. April 1999 \n\n(1.341,20 DM). \n\nDie nächste Ankündigung eines Insolvenzantrags erfolgte mit Schreiben \n\nvom 17. Mai 1999 wegen Rückständen für März und April 1999 in Höhe von \n\n20.297,71 DM mit Frist bis zum 26. Mai 1999 gegen 14.00 Uhr. Zahlungen gin-\n\ngen ein am 25. Mai (5.000 DM), am 2. Juni (700 DM), am 4. Juni (2.951,20 DM) \n\nund am 8. Juni 1999 (5.103,45 DM). Der dritte Insolvenzantrag wurde in ähn-\n\nlicher Weise mit Schreiben vom 13. September 1999 angekündigt wegen \n\nBeitragsrückständen für Juni und Juli 1999 in Höhe von 10.775,99 DM. Zugleich \n\nwurde auf die am 15. September 1999 \n\nfällig werdenden Beiträge von \n\n9.397,64 DM verwiesen und die Schuldnerin aufgefordert, die rückständigen \n\nBeiträge sofort und unbedingt binnen einer Woche zu zahlen, andernfalls un-\n\nverzüglich ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht abgegeben werde. Zahlungen \n\nder Schuldnerin erfolgten am 22. September (10.775,99 DM), am 1. Dezember \n\n(229,90 DM und 11.321,18 DM) und am 16. Dezember 1999 (2.436 DM). \n\nDer Kläger hat mit der Anfechtungsklage Rückzahlung sämtlicher ge-\n\nnannter Beträge in Höhe von zusammen 73.425,80 DM gefordert. Die Vorin-\n\nstanzen haben die Klage abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich \n\ndie zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Rückgewähr mit Ausnah-\n\nme der Teilzahlung vom 5. Februar 1999 weiterverfolgt, insgesamt noch \n\n68.301,83 DM (34.922,17 €). \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt wegen des am 16. Dezember 1999 gezahlten Betra-\n\nges von 1.245,51 € (2.436 DM) zur Verurteilung der Inn ungskrankenkasse und \n\nwegen der übrigen Zahlungen, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens \n\nsind, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nIn Höhe von 1.245,51 € (Zahlung vom 16. Dezember 1999 ) ist die Klage \n\nnach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO \n\n(inkongruente Deckung) begründet. \n\n1. Die Zahlung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens. Daß sie die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt \n\nhat, ist in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen worden. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Anfechtung nach dieser Vorschrift jedoch nicht durchgreifen lassen, \n\nweil die Beklagte keine Befriedigung erlangt habe, die ihr nicht oder nicht in der \n\nArt oder nicht zu der Zeit zugestanden habe. Zwar habe die Beklagte zur Ab-\n\nwendung eines Insolvenzantrags gezahlt. Hieraus folge jedoch nicht die Inkon-\n\ngruenz der Leistung, weil die Zwangssituation - anders als bei Zahlungen zur \n\nAbwendung der Zwangsvollstreckung - erst mit der Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens, also mit einem weiteren Handlungsschritt, entstehe, den der Gläubiger \n\nnicht beeinflussen könne. Mithin nutze der Gläubiger, der mit einer Insolvenzan-\n\ntragstellung drohe, nicht die staatliche Gewalt, um sich Vorteile gegenüber an-\n\nderen Gläubigern zu verschaffen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die Gewährung einer Deckung ist nach § 131 Abs. 1 InsO als inkon-\n\ngruent anzusehen, wenn sie zur Abwendung eines von dem Gläubiger ange-\n\ndrohten Insolvenzverfahrens erfolgt. \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine \n\nwährend der \"kritischen Zeit\" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-\n\nrung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196, 199; 136, \n\n309, 312; Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160). Das die \n\nEinzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird eingeschränkt, \n\nwenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus \n\ndem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Be-\n\nfugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbe-\n\nständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen Forderungen zu verschaffen, \n\nhinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 313). Die-\n\nse schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch §§ 130, 131 InsO \n\nzeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschriften verdrängen in den \n\nletzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugun-\n\nsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während die-\n\nses Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, sind daher inkongruent (BGH, \n\nUrt. v. 11. April 2002, aaO S. 1160 f; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, \n\n1900, 1902; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 131 Rn. 20; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 131 Rn. 26; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 15; a.A. Küb-\n\nler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 23). Seit der Entscheidung vom 9. Septem-\n\nber 1997 (BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof in ständiger \n\nRechtsprechung angenommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des \n\nAnfechtungsrechts auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der gesetzlichen \n\nKrise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung \n\ngeleistet hat. Dabei kommt es für die insolvenzrechtliche Beurteilung nicht dar-\n\nauf an, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon be-\n\ngonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte (BGH, Urt. v. 15. Mai \n\n2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305). \n\nbb) Ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag entspricht den gesetzlichen \n\nZielen der Gläubigergleichbehandlung und einer eventuellen Sanierung des \n\nSchuldners. Daher ist die Ankündigung als solche rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Daraus folgt jedoch nicht, daß auf einen Insolvenzantrag hin geleistete \n\nZahlungen als kongruente Deckungen anzusehen sind. Der Bundesgerichtshof \n\nhat die Frage bisher nicht eindeutig entschieden. Jedoch hat der erkennende \n\nSenat in dem noch zur Konkursordnung ergangenen Urteil vom 29. April 1999 \n\n(IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974) bereits ausgesprochen, daß die von einer \n\ninkongruenten Deckung ausgehenden Beweisanzeichen in ganz besonderem \n\nMaße zutreffen, wenn der Empfänger die ihm gewährte Sicherheit durch Dro-\n\nhung mit einem Konkursantrag erhalten hat (vgl. Fischer, Festschrift für Kirch-\n\nhof 2003 S. 73, 75 f). \n\n(1) Den mit einem frühzeitigen Insolvenzantrag verfolgten Zielen läuft es \n\nzuwider, den Antrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläu-\n\nbigers zu benutzen. Wer den Insolvenzantrag dazu mißbraucht, erhält eine Lei-\n\nstung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem \n\nWege nicht zukommen soll. Die so erlangte Deckung ist deshalb inkongruent. \n\nDer Gläubiger, der den Insolvenzantrag gestellt hat, hat in der Regel kein recht-\n\nlich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzuneh-\n\nmen. Derartige Zahlungen führen typischerweise dazu, daß in einem später \n\ndoch noch eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine deutlich \n\nverringerte Masse zur Verfügung steht. \n\nEs kommt deshalb nicht darauf an, welche Absicht der Gläubiger im Ein-\n\nzelfall mit der Antragstellung verbindet. Alle dadurch bewirkten Leistungen sind \n\ninkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen \n\nnoch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die - wie die Maßnahmen der Ein-\n\nzelzwangsvollstreckung - dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner \n\nAnsprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtsfolge der In-\n\nkongruenz trifft daher Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, \n\ngrundsätzlich unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen \n\noder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben. Im Gegensatz zu \n\neiner im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung er-\n\nlangten Deckung, die nur dann inkongruent ist, wenn die Rechtshandlung im \n\nZeitraum der gesetzlichen Krise vorgenommen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai \n\n2003 - IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506, 1508, zur Veröffentlichung in BGHZ vor-\n\ngesehen), ist die aufgrund eines Insolvenzantrags erzielte Deckung stets inkon-\n\ngruent. Denn der Insolvenzantrag ist niemals ein geeignetes Mittel, um Ansprü-\n\nche außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchzusetzen (vgl. Fischer, aaO \n\nS. 81). \n\n(2) Entsprechendes gilt, wenn der Insolvenzantrag - wie im Streitfall - \n\nnicht gestellt, sondern nur angedroht ist. Die Androhung kann bei dem Schuld-\n\nner eine ähnliche - eher noch stärkere - Drucksituation erzeugen wie ein in Aus-\n\nsicht gestellter Akt der Einzelzwangsvollstreckung. Wer die Ankündung eines \n\nInsolvenzantrags anstelle der gesetzlich vorgesehenen Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen einsetzt, kann anfechtungsrechtlich keinesfalls besser stehen, \n\nwenn er auf diese Weise Zahlung erhält. Eine die Inkongruenz begründende \n\nDrucksituation ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die mit der Mahnung \n\nverbundenen Hinweise auf ein mögliches Insolvenzverfahren nicht im Unver-\n\nbindlichen erschöpfen, sondern gezielt als Mittel der persönlichen Anspruchs-\n\ndurchsetzung verwendet werden. Wo bei der mit einem angekündigten Insol-\n\nvenzantrag zusammenhängenden Zahlungsaufforderung die Grenze zwischen \n\neiner unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründenden Dro-\n\nhung verläuft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Beklagte sann \n\nder Schuldnerin, die sich bereits in finanzieller Bedrängnis befand, nach dem \n\nInhalt der übermittelten Mahnschreiben ein Verhalten an, welches auf die eige-\n\nne Bevorzugung auf Kosten der übrigen Gläubiger hinauslief und damit dem \n\nGrundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widersprach. \n\n(3) Eine zur Abwendung der Einzelvollstreckung erbrachte Leistung ist \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof inkongruent, wenn der \n\nSchuldner zur Zeit der Leistung aus seiner - objektivierten - Sicht (BGH, Urt. v. \n\n15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZIP 2003, 1304, 1305) damit rechnen muß, daß \n\nohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten \n\nZahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. \n\nAuch im Falle der Drohung mit einem Insolvenzantrag muß ein Zurechnungszu-\n\nsammenhang zwischen der Androhung und der Zahlung bestehen. Dieser kann \n\nzeitlich allerdings nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt wesentlich \n\nvon dem Inhalt der Androhung ab. Entscheidend ist auch hier die aus objekti-\n\nvierter Sicht zu beurteilende Wirkung der Androhung, die je nach Lage des Ein-\n\nzelfalls über eine vom Gläubiger eingeräumte letzte Zahlungsfrist hinausgehen \n\nkann. \n\nb) Danach ist die am 16. Dezember 1999 erbrachte Leistung nach § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der \n\nSachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\naa) Die Handlung wurde im letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens vorgenommen. \n\nbb) Sie gewährte der Innungskrankenkasse eine inkongruente Deckung. \n\nDenn die Zahlung liegt noch innerhalb des Zeitraums, der von der durch die \n\nwiederholten Androhungen aufgebauten Drucksituation erfaßt wird. Jedenfalls \n\nvor Ablauf von drei Monaten nach der letztmalig eingeräumten Frist konnte die \n\nSchuldnerin, von der nicht nur eine einmalige Zahlung, sondern ein Dauerver-\n\nhalten verlangt wurde, nicht davon ausgehen, die nachdrücklich ausgesproche-\n\nnen Drohungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, hätten sich erledigt. Der \n\nSchuldnerin war im Streitfall nahegelegt worden, die Zahlungsrückstände ge-\n\ngenüber der Beklagten deutlich unterhalb der Schwelle des notfalls durch Dritt-\n\nleistungen abgedeckten Drei-Monats-Zeitraums zu halten. Nach der von dem \n\nKläger zu den Akten gereichten \"Beitragsauskunft\" über den Zeitraum vom \n\n23. Juni 1999 bis zum 18. Januar 2000 war der Sollstand im Verhältnis zur Be-\n\nklagten in der zweiten Jahreshälfte 1999 im wesentlichen unverändert geblie-\n\nben und hatte sich bei Rückständen in Höhe von knapp 2½ Monatsbeiträgen \n\nzur gesetzlichen Sozialversicherung eingependelt. Die Beklagte hat diese Auf-\n\nstellung in den Tatsacheninstanzen nicht angezweifelt. In diesem konkreten \n\nZusammenhang wird die Zahlung vom 16. Dezember 1999, durch welche der \n\nSollstand auf knapp 16.000 DM zurückgeführt wurde, was nach den vorgeleg-\n\nten Unterlagen ungefähr dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von zwei Mo-\n\nnaten entspricht, von den Androhungen, namentlich der \n\nletzten vom \n\n13. September 1999, noch erfaßt. \n\nII. \n\n1. Wegen der Beiträge von 229,90 DM und 11.321,18 DM, welche die \n\nInnungskrankenkasse durch die Zahlungen der Schuldnerin vom 1. Dezember \n\n1999 erlangt hat, hat das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 \n\nNr. 2 und 3 InsO ebenfalls an der mangelnden Inkongruenz scheitern lassen. \n\nAus den Gründen zu I. kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\n2. Wegen dieser Zahlung ist der Rechtsstreit jedoch nicht zur Endent-\n\nscheidung reif (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die bisherigen tatsächlichen \n\nFeststellungen ermöglichen keine abschließende Würdigung, ob die Schuldne-\n\nrin am 1. Dezember 1999 im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zahlungsunfä-\n\nhig war oder ob die Beklagte die Gläubigerbenachteiligung zu diesem Zeitpunkt \n\ngemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 InsO kannte. \n\na) Zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO (siehe hierzu BGHZ 149, 178, 184 ff; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR \n\n175/02, ZIP 2003, 410, 411) hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-\n\ntroffen \n\nb) Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 131 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO hat der Gläubiger, der weiß, daß der Schuldner wegen seiner finan-\n\nziell beengten Lage in absehbarer Zeit nicht mehr fähig ist, sämtliche Insol-\n\nvenzgläubiger zu befriedigen (HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 21). \n\naa) Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO steht der Kenntnis der Benachteili-\n\ngung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend \n\nauf die Benachteiligung schließen lassen. Der Gläubiger muß solche Tatsachen \n\nkennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei er-\n\ngibt, daß der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in ab-\n\nsehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht mehr in vollem Umfang erfüllen \n\nkann und daß dann Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgehen (vgl. \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 54; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 22; zu \n\n§ 30 Nr. 2 KO vgl. BGHZ 128, 196, 202 f; 135, 140, 148 f; zu § 31 KO vgl. BGH, \n\nUrt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 251; v. 21. Januar 1999 \n\n- IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 408; v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, ZIP \n\n2003, 128, 129). \n\nbb) Entsprechende Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen \n\nhat das Berufungsgericht nicht getroffen. Sie sind nicht entbehrlich; denn die \n\nKenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen \n\nder Inkongruenz der Zahlungen bejaht werden. Da die Inkongruenz bereits tat-\n\nbestandsmäßige Voraussetzung der Vorschrift ist, kann sie nicht zugleich als \n\nselbständige, zusätzliche Beweislastregel innerhalb dieser Norm dienen (vgl. \n\nHK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63 f). \n\nAllein aus der Inkongruenz der Deckung darf deshalb die Kenntnis des Anfech-\n\ntungsgegners von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger nicht gefolgert \n\nwerden. Das zeigt auch der Umkehrschluß aus § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO. \n\nDies schließt indes nicht aus, der Inkongruenz - wie bei § 133 Abs. 1 \n\nInsO - gemäß § 286 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen die Bedeutung \n\neines Beweisanzeichens für die Kenntnis des Gläubigers beizumessen. \n\n(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum \n\nfrüheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Be-\n\nweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die \n\nKenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, \n\n308; Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 515; v. 20. Novem-\n\nber 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229 f). Voraussetzung ist allerdings \n\ndaß die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zu-\n\nmindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlaß bestand, an der Li-\n\nquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR \n\n329/97, ZIP 1999, 406, 407). Nach überwiegender Meinung in der Literatur hat \n\ndiese Regel grundsätzlich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung Be-\n\nstand (vgl. Fischer, aaO S. 83; FK-InsO/Dauernheim, InsO 3. Aufl. § 133 \n\nRn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 133 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 \n\nRn. 30; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 20, 24; Nerlich in: Nerlich/Römermann, \n\nInsO § 133 Rn. 25 f; Stiller, aaO S. 800; Huber, Festschrift Kirchhof S. 247, 255; \n\nWinter EWiR 2003, 171, 172). \n\nDie von den Anhängern der Gegenansicht (Henckel, aaO S. 836 ff \n\nRn. 50 ff; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 133 Rn. 6) angeführten Gründe, die \n\nsich die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung zu eigen gemacht \n\nhat, geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem Standpunkt für das \n\nneue Recht abzurücken. Die zur Konkursordnung entwickelten Grundsätze sind \n\nvielmehr auf die Anfechtung inkongruenter Deckungen nach § 133 Abs. 1 InsO \n\nzu übertragen. Denn die tatsächliche Lebenserfahrung, daß der Gläubiger eine \n\nandere als die ihm gebührende Leistung sehr oft nur deshalb fordern und an-\n\nnehmen wird, weil er Sorge hat, daß er die an sich geschuldete Leistung wegen \n\neines befürchteten Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr erhalten wer-\n\nde, besteht unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der materiell-\n\nrechtlichen Anfechtungstatbestände (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 \n\nRn. 29 f). \n\n(2) Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbun-\n\ndenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO nicht verdrängt. Es ist ein wesentliches Anliegen der Insolvenzordnung, \n\ndas Anfechtungsrecht gegenüber den Anfechtungstatbeständen der Konkurs-\n\nordnung zu verschärfen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85, 156, 158, 160 sowie \n\nVorblatt unter B 3). Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für \n\ndie weiter gefaßten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das Sy-\n\nstem des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, liefert die Entste-\n\nhungsgeschichte keinen Anhalt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 159, 265 f). \n\n(3) Für § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO folgt daraus, daß der Inkongruenz dann \n\nein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kennt-\n\nnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung zu entnehmen \n\nsein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei Vor-\n\nnahme der Handlung wußte, daß sich der Schuldner in einer finanziell beengten \n\nLage befand (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63; HK-InsO/Kreft, \n\n§ 131 Rn. 24). Wollte man die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im \n\nRahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO gänzlich vernachlässigen, führte dies da-\n\nzu, daß eine innerhalb von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgte in-\n\nkongruente Deckung nach § 133 Abs. 1 InsO leichter anfechtbar wäre als nach \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ein derartiger Wille kann dem Gesetzgeber nicht un-\n\nterstellt werden. \n\n(4) Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweiszeichen hängt von deren \n\nArt und Ausmaß ab. Wer - wie im Streitfall die Innungskrankenkasse - über Mo-\n\nnate hinweg nur unvollständige Zahlungen erhält und sich sogar mehrmals ver-\n\nanlaßt sieht, mit Nachdruck Insolvenzanträge anzudrohen, kennt im allgemei-\n\nnen Umstände, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO). Dies trifft in besonderem Maße auf einen Gläubiger zu, \n\ndessen Außenstände beim Schuldner trotz der entfalteten vielfältigen Beitrei-\n\nbungsmaßnahmen nicht zurückgehen, möglicherweise sogar noch ansteigen. In \n\neinem solchen Fall ist es Sache des Gläubigers, Tatsachen vorzutragen und \n\ngegebenenfalls zu beweisen, welche die Kenntnis von derartigen Umständen \n\nernsthaft in Frage stellen. \n\nDie Wiedereröffnung des Berufungsrechtszugs gibt der Beklagten Gele-\n\ngenheit, auf der Grundlage der hier erarbeiteten Grundsätze weiter vorzutragen \n\nund das gegen sie sprechende Beweiszeichen zu entkräften. \n\nIII. \n\nDie übrigen Zahlungen - mit Ausnahme derjenigen vom 12. März 1999 \n\nund 29. Juni 1999 an den Gerichtsvollzieher - stellen aus den Gründen zu I. \n\nebenfalls inkongruente Deckungen dar. Die Deckungshandlungen wurden au-\n\nßerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenom-\n\nmen, so daß nur eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht \n\nkommt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin die Zah-\n\nlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Es hat nicht festzustel-\n\nlen vermocht, daß die Beklagte von einem Vorsatz der Schuldnerin gewußt ha-\n\nbe. Zwar werde - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - diese Kenntnis ver-\n\nmutet, wenn der andere Teil gewußt habe, daß die Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners drohe und die Handlung die Gläubiger benachteilige (§ 133 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO). Daran fehle es jedoch. Allein aus der schleppenden Zahlungswei-\n\nse der Schuldnerin im Jahre 1999 lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte \n\nmit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe rechnen müssen. \n\n2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kenntnis der be-\n\nklagten Innungskrankenkasse von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuld-\n\nnerin abgelehnt hat, ist nicht tragfähig. Insbesondere hat das Berufungsgericht \n\ndie Beweisanforderungen zu Lasten des Klägers überspannt, weil es die Inkon-\n\ngruenz der von der Innungskrankenkasse erlangten Deckung im Rahmen des \n\n§ 286 ZPO nicht als erhebliches Beweisanzeichen zu seinen Gunsten gewertet \n\nhat. \n\na) Die aus der Inkongruenz von Leistungen zur Abwendung eines ange-\n\ndrohten Insolvenzantrags folgenden Beweiserleichterungen sind bei der Vor-\n\nsatzanfechtung auch außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO anzuwenden. Wie unter II 2 b bb (2) schon dargelegt wurde, verdrängt die \n\nBeweislastregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht etwaige Beweiserleichte-\n\nrungen bei der Beweiswürdigung. Es gibt auch keinen durchgreifenden Grund, \n\ninkongruente Deckungen zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens hiervon \n\nauszunehmen. Der Umstand, daß die Beklagte vom Schuldner Leistungen ent-\n\ngegennahm, obwohl sie zur Begründung der angekündigten Insolvenzanträge \n\nerklärt hat, jener sei nach dem berechneten Beitragsrückstand von zwei Mona-\n\nten vermutlich zahlungsunfähig, deutet in ganz besonderem Maße darauf hin, \n\ndaß sie sich bewußt eine bevorzugte Befriedigung vor anderen Gläubigern ver-\n\nschaffen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1999, aaO S. 974). \n\nb) Der Rechtsstreit ist auch insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil \n\ndas Berufungsgericht Feststellungen zu einem Benachteiligungsvorsatz der \n\nSchuldnerin nicht getroffen hat. Dies wird es nachzuholen haben. Dabei wird es \n\nebenfalls die Indizwirkung zu bedenken haben, die daraus folgt, daß die \n\nSchuldnerin zur Abwendung von Insolvenzanträgen zahlte und der Beklagten \n\ndemzufolge eine inkongruente Deckung gewährte. In diesem Zusammenhang \n\nwird auch zu berücksichtigen sein, daß ein Schuldner, der die Forderungen ei-\n\nnes einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von einer \n\nZwangsvollstreckung abzuhalten, sogar dann mit Benachteiligungsvorsatz han-\n\ndeln kann, wenn es sich bei der Zahlung - weil diese vor dem Dreimonatszeit-\n\nraum der §§ 130, 131 InsO erfolgte - um eine kongruente Deckung handelt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506, 1509; v. 17. Juli \n\n2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1901 f; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, \n\nZIP 2003, 1799, 1800). \n\nc) Sollte das Berufungsgericht einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz \n\nder Schuldnerin feststellen, wird bei der Prüfung einer Kenntnis der Beklagten \n\nvon diesem Vorsatz zu berücksichtigen sein, daß die Indizwirkung einer inkon-\n\ngruenten Deckung um so weniger ins Gewicht fällt, je länger die Handlung vor \n\nder Verfahrenseröffnung liegt. Sie kann sogar ganz entfallen, wenn die Hand-\n\nlung bereits zu einer Zeit vorgenommen wird, in welcher noch keine ernsthaften \n\nZweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen oder aus Sicht des Zah-\n\nlungsempfängers zu bestehen scheinen (vgl. unter II 2 b bb sowie Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 20, 23 f). \n\nInsoweit hat die Beklagte vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, der \n\nfrühere Geschäftsführer der Schuldnerin habe ihr gegenüber wiederholt glaub-\n\nhaft erklärt, seine fortgesetzten Zahlungsprobleme seien ausschließlich durch \n\naußerordentlich hohe Außenstände und die sehr schleppende Zahlungsweise \n\nseiner Kunden begründet. Daß die Beklagte daraus nur auf eine vorübergehen-\n\nde Zahlungsstockung schließen durfte und nicht von dauerhaft beengten finan-\n\nziellen Verhältnissen der Schuldnerin ausgehen mußte, erscheint zweifelhaft. \n\nIV. \n\nDie Überspannung der Beweisanforderungen hinsichtlich der Anfechtung \n\nder zur Abwendung des angekündigten Insolvenzverfahrens geleisteten Zah-\n\nlungen beeinflußt auch die Würdigung des Berufungsgerichts, aus dem Zah-\n\nlungsverhalten der Schuldnerin und der Höhe der rückständigen Gesamtsozial-\n\nversicherungsbeiträge allein könnten bezüglich der am 12. März 1999 und \n\n29. Juni 1999 zur Abwendung drohender \"Kassenpfändungen\" an den Ge-\n\nrichtsvollzieher geleisteten Beträge über insgesamt 14.802,75 DM die nach \n\n§ 133 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO erforderliche Kenntnis der Beklagten nicht \n\nfestgestellt werden. \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Zahlungen, welche der \n\nKläger noch in der Revisionsinstanz - irrig - als \"Kassenpfändungen\" bezeichnet \n\nhat, stellten Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne dieser Vorschrift dar, \n\nsteht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, aaO S. 1507). \n\n2. Im Ergebnis mit Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, \n\ndie Beweiserleichterungen der Inkongruenz auf die Zahlungen an den Gerichts-\n\nvollzieher anzuwenden. Sie scheitern - entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - nicht schon daran, daß im Rahmen des § 133 InsO generell kein \n\nRaum für derartige Beweisanzeichen sei, sondern daran, daß Zahlungen zur \n\nAbwendung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen außerhalb der ge-\n\nsetzlichen Krise grundsätzlich als kongruente Deckungen zu werten sind (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, aaO S. 1509). Eine Inkongruenz der \n\nZahlung vom 29. Juni 1999 wird auch nicht aus den in den Schreiben vom \n\n15. März 1999 und 15. Mai 1999 enthaltenen Drohungen mit Insolvenzanträgen \n\nzu folgern sein. Denn es spricht vieles dafür, daß die von den angekündigten \n\nInsolvenzanträgen ausgehende Drucksituation am 29. Juni 1999 durch den von \n\nder unmittelbar bevorstehenden \"Kassenpfändung\" ausgehenden Druck über-\n\nlagert wurde. \n\n3. Das Berufungsgericht hätte jedoch bedenken müssen, daß die zur \n\nAbwendung der Einzelzwangsvollstreckung erbrachte Zahlung vom 12. März \n\n1999 und in gesteigertem Maße diejenige vom 29. Juni 1999 in einer dem \n\nGläubiger möglicherweise bekannten Krisensituation erfolgt sein können. Hat \n\ndie Beklagte in einer aus ihrer Sicht kritischen Lage der Schuldnerin Zwangs-\n\nvollstreckungsmaßnahmen ergriffen und die Schuldnerin zu deren Abwendung \n\ngezahlt, liegt eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht fern (vgl. hierzu \n\nBGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, aaO S. 1509 f; v. 17. Juli 2003 \n\n- IX ZR 215/02, aaO S. 1902; v. 17. Juli 2003 - ZR 272/02, aaO S. 1800 f). \n\nAuch insoweit ist der Rechtsstreit zur abschließenden Würdigung des \n\nvon den Parteien gegebenenfalls noch zu ergänzenden Sachverhalts an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nKreft \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zr-199-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zr-199-02","retrieved":"2026-07-10 15:02:07.025454+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/ix-zr-199-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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