{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"IX ZB 50/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2 a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig. InsVV § 11 Abs. 1 b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder er- schweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen. c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 50/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n\nja\nnein\nja\n\nInsO § 7; ZPO § 574 Abs. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2\n\na) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf\nmehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte\neine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.\n\nInsVV § 11 Abs. 1\n\nb) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu\nberechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder er-\nschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen\nBruchteil verringern oder erhöhen.\n\nc) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für\neine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit\nder Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf\neine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern\nnicht zumutbar.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03 - LG Oldenburg\n AG Oldenburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak\n\nam 18. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 64.441,25 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom\n\n9. August 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröff-\n\nnungsverfahren über das Vermögen der J. GmbH (nachfolgend:\n\nSchuldnerin) bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO wurde ange-\n\nordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Antragstel-\n\nlers wirksam sind und daß der Antragsteller das Unternehmen der Schuldnerin\n\nvorläufig fortzusetzen habe. Das vorläufige Insolvenzverfahren endete am\n\n1. Oktober 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller\n\nwurde zum Insolvenzverwalter ernannt.\n\nFür seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der\n\n(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:3)(cid:21)(cid:20)\n\nAntragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 119.287,57 \n\nn-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:22)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:23)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:1)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:26)(cid:18)(cid:11)(cid:5)(cid:31)(cid:1)(cid:4)(cid:3)! (cid:28)(cid:27)\"(cid:1)\n\nsolvenzgericht hat sie auf lediglich 54.846,32 \n\nvom Antragsteller ermittelte Bemessungsgrundlage, nämlich die fiktive Vergü-\n\ntung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, wegen der erheblichen Zahl von\n\nArbeitnehmern der Schuldnerin um 10 % erhöht. Den auf den vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter entfallenden Bruchteil - dem Regelfall entsprechend 25 % -\n\nhat es wegen des Vorhandenseins einer zweiten Betriebsstätte um 5 % und\n\nwegen der vom Antragsteller unternommenen Sanierungsbemühungen um\n\nweitere 10 % auf insgesamt 40 % erhöht. Weitere Zuschläge hat es abgelehnt.\n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewie-\n\nsen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-\n\nhaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO insgesamt zulässig und führt zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung.\n\n1. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der angefochtene Be-\n\nschluß beruhe auf einer unzutreffenden Methode, die Vergütung des vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters zu berechnen, wird eine Rechtsfrage von grundsätzli-\n\ncher Bedeutung aufgeworfen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beanstandung ist\n\nauch in der Sache gerechtfertigt.\n\na) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, wie die Vergütung\n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 11 Abs. 1 InsVV zu berechnen ist.\n\nHauptsächlich werden drei Meinungen vertreten. Die erste steht grundsätzlich\n\nauf dem Standpunkt, Besonderheiten bezüglich des Umfangs oder der Schwie-\n\nrigkeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bereits bei der\n\nFestlegung der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen,\n\nan der die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sich prozentual aus-\n\nzurichten habe (OLG Celle ZInsO 2001, 1003, 1005; LG Göttingen ZInsO\n\n2001, 794, 795; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 36). Nach\n\nanderer Ansicht beeinflussen diese Besonderheiten lediglich die Höhe des für\n\nden vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Prozentsatzes (vgl. OLG\n\nStuttgart ZInsO 2001, 897, 899; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Mön-\n\nchengladbach ZInsO 2001, 750, 751; LG Bonn ZInsO 2002, 1030; LG Neu-\n\nbrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 S. 60; Lorenz, in: FK-InsO, 3. Aufl.\n\n§ 11 InsVV Rn. 8; wohl auch Eickmann, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 25). Nach einer\n\ndritten, differenzierenden Meinung kommt es darauf an, ob die Besonderheiten\n\ndem Verfahren als Ganzem - also sowohl vor als auch nach Insolvenzeröff-\n\nnung - anhaften (LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; Blersch, in: Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, InsO § 11 InsVV Rn. 27 f; im Ansatz auch OLG Frankfurt\n\nZInsO 2001, 606, 607; ebenso für die Sequestervergütung bereits LG Baden-\n\nBaden NZI 1999, 159, 160). Danach wirken sich solche Umstände, die das ge-\n\nsamte Verfahren prägen, bereits auf die fiktive Regelvergütung des Insolvenz-\n\nverwalters aus; solche, die nur das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen,\n\nsind ausschließlich bei der Bruchteilsbestimmung zu berücksichtigen. Dieser\n\nMeinung sind im vorliegenden Fall Amts- und Landgericht gefolgt.\n\nDie höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang noch\n\nnicht zu entscheiden gehabt (in dem Senatsbeschl. v. 14. Dezember 2000\n\n- IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 = ZIP 2001, 165 wurde sie - entgegen Lorenz,\n\naaO - nicht behandelt; Entsprechendes gilt für die Beschl. v. 24. Juni 2003\n\n- IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548 und v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI\n\n2003, 549). Sie wird im vorliegenden Fall erheblich. Zwar können alle drei Be-\n\nrechnungsmethoden idealtypisch zum gleichen Ergebnis führen. In der Praxis\n\nkönnen sich jedoch Unterschiede ergeben. Im vorliegenden Fall hat die\n\nRechtsbeschwerde dargetan, daß - unter Zugrundelegung des bisher disku-\n\ntierten Faktors für die überdurchschnittlich hohe Zahl der Arbeitnehmer - die\n\nNettovergütung des Antragstellers höher wäre, wenn kein Zuschlag auf die fik-\n\ntive Vergütung des Insolvenzverwalters gewährt, sondern - wie der Antragstel-\n\nler dies anstrebt - der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermittelnde\n\nBruchteil erhöht würde.\n\nDer Bundesgerichtshof schließt sich nunmehr der zweiten Meinung an.\n\nDiese hat er bereits in seinen bisherigen Entscheidungen zugrundegelegt, oh-\n\nne die Frage zu problematisieren. Zwar ist die Vergütung des vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalters, wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ergibt, als Bruchteil\n\neiner fiktiven Insolvenzverwaltervergütung zu bemessen (ständige Rechtspre-\n\nchung seit BGHZ 146, 165, 171). Besonderheiten, welche, verglichen mit dem\n\nNormalfall, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als mehr oder we-\n\nniger schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, sind deswegen aber nicht\n\nbereits bei der fiktiven Insolvenzverwaltervergütung, die für die Vergütung des\n\nvorläufigen Insolvenzverwalters die Bemessungsgrundlage darstellt, zu be-\n\nrücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Besonderheiten auch das\n\nVerfahren nach Insolvenzeröffnung geprägt haben und somit für die Vergütung\n\ndes endgültigen Verwalters wesentlich sind. Für die Bemessung der Vergütung\n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankommen,\n\ndie sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; es ist\n\ndeshalb hinzunehmen, daß die fiktive Verwaltervergütung als Bemessungs-\n\ngrundlage für den vorläufigen Verwalter und die wirkliche Verwaltervergütung,\n\nwie sie später festgesetzt wird, nicht notwendig übereinstimmen. Die Schwie-\n\nrigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist aus sich her-\n\naus zu bewerten. Dies kann durchweg dadurch geschehen, daß der für die\n\nVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz ent-\n\nsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls verändert wird.\n\nDiese Verfahrensweise gewährleistet eine angemessene Vergütung der\n\nvon dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringenden Leistungen. Würden\n\nErschwernisse und Erleichterungen stets in die fiktive Vergütung des endgülti-\n\ngen Insolvenzverwalters einfließen, von welcher der vorläufige Insolvenzver-\n\nwalter einen Prozentsatz erhält, würde der vorläufige Insolvenzverwalter unan-\n\ngemessen benachteiligt oder bevorzugt, wenn sich jene Erschwernisse und\n\nErleichterungen tatsächlich nur in dem Insolvenzeröffnungsverfahren bemerk-\n\nbar gemacht haben. Wenn umgekehrt die Erschwernisse und Erleichterungen\n\nausschließlich das Verfahrensstadium nach Insolvenzeröffnung betroffen ha-\n\nben, sind sie für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unbeacht-\n\nlich. Haben die Erschwernisse oder Erleichterungen das Verfahren als Ganzes\n\ngeprägt, muß zwar sichergestellt sein, daß sie nicht doppelt Berücksichtigung\n\nfinden (einmal bei der als Bemessungsgrundlage dienenden fiktiven Insolvenz-\n\nverwaltervergütung und ein zweites Mal durch Zu- oder Abschläge bei dem auf\n\nden vorläufigen Insolvenzverwalter entfallenden Prozentsatz). Eine solche\n\nGefahr besteht jedoch nicht, wenn die fraglichen Umstände ausschließlich auf\n\ndie Bemessung dieses Prozentsatzes Einfluß haben. Diese Berechnungsme-\n\nthode ist zudem praktikabel und vermeidet Mißverständnisse sowie Über-\n\nschneidungen (zutreffend Lorenz, aaO).\n\nb) Die Berechnungsweisen des Insolvenz- wie auch des Beschwerdege-\n\nrichts stimmen mit diesen Grundsätzen nicht überein. Die \"erhebliche Zahl der\n\nMitarbeiter\" wurde bei der Ermittlung der fiktiven Verwaltervergütung berück-\n\nsichtigt. Dadurch ist der Antragsteller beschwert.\n\n2. Die weiteren Beanstandungen der Rechtsbeschwerde berühren zwar\n\nkeine Grundsatzfragen; insoweit würde auch die Fortbildung des Rechts oder\n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des\n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordern. Ist eine Rechtsbeschwerde auf mehrere\n\nGesichtspunkte gestützt, von denen nur einzelne rechtsgrundsätzliche Bedeu-\n\ntung haben, so ist jedoch die Rechtsbeschwerde regelmäßig insgesamt zuläs-\n\nsig nach § 574 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dann auch auf\n\ndie anderen, nicht für rechtsgrundsätzlich erachteten Rügen einzugehen. Der\n\nBundesgerichtshof hat dies bereits für die Zulassung einer Revision aufgrund\n\neiner Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 6 ZPO entschieden (BGH,\n\nBeschl. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206). Für die Zuläs-\n\nsigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2\n\nZPO kann nichts anderes gelten (vgl. Ganter, in: MünchKomm-InsO, § 7 n.F.\n\nRn. 87 ff). Auch das Rechtsbeschwerdegericht hat nicht lediglich die Rechts-\n\nfragen, derentwegen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, sondern darüber zu\n\nentscheiden, ob die Ausgangsentscheidung zutreffend ist. Dabei ist es an die\n\ngeltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden (§ 577 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO). Allerdings hat die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht\n\nzur Voraussetzung, daß der Rechtsbeschwerdeführer sachliche oder verfah-\n\nrensrechtliche Rügen erhoben hat.\n\nDaß eine einzelne, rechtsgrundsätzliche Fragen berührende Rüge auch\n\nfür die anderen Rügen die Rechtsbeschwerdeinstanz eröffnet, gilt jedenfalls\n\ndann, wenn die mehreren Rügen rechtlich unselbständige Teile der angefoch-\n\ntenen Entscheidung betreffen. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die ver-\n\nschiedenen Angriffe der Rechtsbeschwerde richten sich dagegen, daß Er-\n\nschwernisse der Tätigkeit entweder überhaupt nicht oder in zu geringem Maße\n\noder methodisch an der falschen Stelle berücksichtigt worden seien. Der Ver-\n\nfahrensgegenstand ist dabei durchweg derselbe, nämlich der Vergütungsan-\n\nspruch des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter.\n\nInsoweit sind die Angriffe der Rechtsbeschwerde teilweise gerechtfertigt.\n\na) Die Frage, ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbe-\n\nhalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bereits für sich allein, ohne Rücksicht auf\n\ndie tatsächlich daraus sich ergebenden Erschwernisse, eine erhöhte Vergütung\n\nrechtfertigt, hat der Senat bereits - im für den Antragsteller nachteiligen Sinne -\n\nentschieden (vgl. Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548).\n\nb) Soweit gerügt wird, das Insolvenzgericht habe eine weitere Erhöhung\n\nder Vergütung deshalb abgelehnt, weil diese im Hinblick auf die inzwischen\n\nangezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar sei, ist der\n\nRechtsbeschwerde zuzugeben, daß eine derartige Betrachtungsweise mit dem\n\nGesetz nicht vereinbar ist. Wenn die Masse nicht einmal zur Deckung der\n\nMassekosten nach § 54 InsO ausreicht, ist das Verfahren unverzüglich einzu-\n\nstellen (§ 207 InsO). Ein derartiger Fall liegt nach den Feststellungen nicht vor.\n\nDie Masseunzulänglichkeit ist auch erst nach Insolvenzeröffnung angezeigt\n\nworden. Reicht die Masse aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, nicht\n\njedoch alle anderen Masseverbindlichkeiten, ist nach den §§ 208 bis 211 InsO\n\nzu verfahren. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen ist erstrangig zu decken\n\n(§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Massearmut wirkt sich über die Berechnungs-\n\ngrundlage nach § 1 InsVV auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters aus. Von der Festsetzung einer Vergütung, die der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter danach verdient hat, kann indes nicht deshalb abgesehen werden,\n\nweil dann für die anderen Massegläubiger weniger übrig bleibt (vgl. Eickmann,\n\naaO vor § 1 InsVV Rn. 41 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 InsVV\n\nRn. 91 ff).\n\nDas Beschwerdegericht hat sich die beanstandete Erwägung des Insol-\n\nvenzgerichts jedoch weder ausdrücklich noch - soweit erkennbar - in der Sache\n\nzu eigen gemacht.\n\nc) Teilweise begründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht\n\nalle vom Antragsteller dargelegten Erhöhungstatbestände berücksichtigt. Teil-\n\nweise waren diese bereits dem Vergütungsantrag zugrunde gelegt worden\n\n(nachfolgend aa); andere waren in der Beschwerdeinstanz nachgeschoben\n\nworden (nachfolgend bb bis ee).\n\naa) Der Antragsteller hat bereits in seinem Vergütungsantrag geltend\n\ngemacht, die von ihm durchgeführten Sozialplanverhandlungen für mehr als\n\n130 Arbeitnehmer rechtfertigten eine Erhöhung der Vergütung. Das Insolvenz-\n\ngericht hat diese Erhöhung abgelehnt, weil die geltend gemachten Bemühun-\n\ngen des Antragstellers dem Ziel der vorläufigen Betriebsfortführung gedient\n\nhätten. Da dieses Ziel erreicht und dadurch eine erhebliche Massemehrung\n\nbewirkt worden sei, von der - wegen der höheren Berechnungsgrundlage für\n\ndie Vergütung - der Antragsteller bereits profitiert habe, komme eine weitere\n\nErhöhung nicht in Betracht. Dem hat sich das Beschwerdegericht angeschlos-\n\nsen.\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sozialplanver-\n\nhandlungen mit mehr als 20 Betroffenen werden bei einem Insolvenzverwalter\n\n- auch bei dem nur vorläufigen - als \"zuschlagswürdig\" nach § 3 Abs. 1\n\nBuchst. d, § 10 InsVV angesehen (AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; Graeber,\n\naaO S. 143 ff; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14, § 11 Rn. 20; Haarmeyer/Wutzke/\n\nFörster, aaO § 3 Rn. 32, § 11 Rn. 76; Nowak, in: MünchKomm-InsO, § 11\n\nInsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 23), weil sie besonders arbeits- und\n\nkostenintensiv sind. Sie können zwar mittelbar - wie im vorliegenden Fall - zu\n\neiner Masseerhöhung führen. Dennoch ist es nicht gerechtfertigt, deswegen\n\nvon einer besonderen Vergütung abzusehen. Selbst in den Fällen des § 3\n\nAbs. 1 Buchst. a und b InsVV kann die Festsetzung eines Zuschlags nur unter-\n\nbleiben, wenn die fragliche Tätigkeit zu einem \"entsprechenden\" Mehrbetrag\n\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt hat. Daß im vorliegenden Fall der aus der\n\nMassemehrung fließende vergütungsmäßige Vorteil des Antragstellers seinem\n\nzusätzlichen Aufwand \"entsprochen\" habe, ist nicht dargelegt. Außerdem fehlt\n\nin § 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV der Vorbehalt, daß ein Zuschlag im Hinblick auf\n\neine Massemehrung entfallen könne.\n\nJedenfalls die Belastung, die aus der Vorfinanzierung des Insolvenzgel-\n\ndes resultiert und auf die der Antragsteller außerdem abgehoben hat (zur Er-\n\nheblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. AG Chemnitz DZWIR 2002, 391, 392;\n\nEickmann, aaO § 11 Rn. 20; Graeber, aaO S. 143; Haarmeyer/Wutzke/Förster,\n\naaO § 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 3 InsVV Rn. 10, 23), wird nicht durch den von\n\nInsolvenz- und Beschwerdegericht herausgestellten Vorteil kompensiert.\n\nbb) Begründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe den Vortrag\n\nunberücksichtigt gelassen, daß im vorliegenden Fall die Schuldnerin einen un-\n\ngewöhnlich hohen Jahresumsatz gehabt habe. Ein Jahresumsatz des Schuld-\n\n(cid:27)%$(cid:2) ’&(cid:25)(cid:27)\n\n()(cid:29))(cid:5)+*,(cid:1)(cid:25)(cid:29)(cid:4)$-(cid:18)(cid:28).\"(cid:3)0/21(cid:25)$3*,(cid:18)(cid:28).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:18)(cid:28).4.(cid:31)(cid:24)\n\nner-Unternehmens von über 1.500.000 \n\ne-\n\ntrachtet, rechtfertigt mithin einen Zuschlag (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948,\n\n951; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751, Haarmeyer ZInsO 2001,\n\n215, 217; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 30; Lorenz, aaO § 11\n\nInsVV Rn. 19). Der Antragsteller hat vorgetragen, im Jahr 2001 habe die\n\nSchuldnerin etwa 11.000.000 DM umgesetzt, allein in dem Zeitraum der vor-\n\nläufigen Insolvenzverwaltung, die etwa sieben Wochen gedauert hat, habe er\n\n(cid:0)5(cid:18)(cid:25)67(cid:5)98(cid:4)$:(cid:27)\"(cid:1)(cid:25)$(cid:22)(cid:5)(cid:15)(cid:14);(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:25)$(cid:2)(cid:18)(cid:25)8(cid:10)(cid:0)<(cid:27)\"(cid:3)(cid:6)(cid:5)=(cid:27)>&? (cid:4)(cid:1)(cid:25)&A@B1(cid:25)$:(cid:27)>&(cid:26)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:22)(cid:18)\n\nRechnungen im Wert von 881.343,05 \n\nzen nicht eingegangen worden.\n\nn-\n\ncc) In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller ferner auf die\n\nvon ihm vorgenommenen Massenentlassungen hingewiesen. Dieser Umstand\n\nkann nach § 3 Abs. 1 Buchst. d, § 10 InsVV Anlaß für eine erhöhte Vergütung\n\nsein (Graeber, aaO S. 143; Eickmann, aaO § 3 Rn. 14; Nowak, aaO § 3 InsVV\n\n#\n\nRn. 10; vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 4 InsVV Rn. 41). Auch dazu ist\n\n- wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - in der Beschwerdeentscheidung\n\nnicht Stellung genommen worden.\n\ndd) Unberechtigt erscheint die Rüge, das Beschwerdegericht habe sich\n\nnicht mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, er habe das\n\nUnternehmen der Schuldnerin über zwei Monate mit 130 Arbeitnehmern fortge-\n\nsetzt. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, insofern habe das In-\n\nsolvenzgericht den eigenen Wertungsspielraum \"insbesondere durch den zu-\n\nsätzlichen Wertansatz hinreichend ausgeschöpft\". Das erscheint rechtsfehler-\n\nfrei.\n\nDie Betriebsfortführung kann gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1, § 10\n\nInsVV einen Vergütungszuschlag begründen, wenn sie die Arbeitskraft des\n\nvorläufigen Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang gebunden hat (LG\n\nTraunstein ZInsO 2000, 510, 515; LG Bonn ZInsO 2002, 1030 f; Eickmann,\n\naaO § 11 Rn. 20, 22; Graeber, aaO S. 72 ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO\n\n§ 11 Rn. 76; Nowak, aaO § 11 InsVV Rn. 15; Lorenz, aaO § 3 InsVV Rn. 15;\n\nHess, in: Hess/Weis/Wienberg, § 3 InsVV Rn. 44 ff). Weitere Voraussetzung\n\nist, daß durch die Betriebsfortführung keine oder nur eine solche Massemeh-\n\nrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters nicht entspricht (Graeber, aaO S. 73). Nach den Angaben des An-\n\ntragstellers erhöhte sich der Wert der Masse durch die Betriebsfortführung\n\n(cid:18)(cid:25)8(cid:10)(cid:0)\n\nüber einen Zeitraum von ca. sieben Wochen um 881.343,05 \n\n (cid:28)(cid:14)D(cid:29)E(cid:14)(cid:19)8(cid:4)*F((cid:10)(cid:18)(cid:28)(cid:14);GEH\n\n3.928.558,01 \n\n %. Unter diesen Umständen hält sich die An-\n\nnahme, der Antragsteller sei insoweit durch die Zugrundelegung des höheren\n\nWerts genügend honoriert, im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.\n\nC\n\nee) Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde die feh-\n\nlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe Zustel-\n\nlungen an 80 Drittschuldner und 252 Gläubiger vornehmen müssen. Das Zu-\n\nstellungswesen war dem Antragsteller erst in seiner Eigenschaft als Insolvenz-\n\nverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO übertragen worden; eine entsprechende Anord-\n\nnung für das Insolvenzeröffnungsverfahren, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO\n\nmöglich gewesen wäre, ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.\n\nIII.\n\nObwohl die Rügen der Rechtsbeschwerde nur teilweise berechtigt sind,\n\nist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Die Festsetzung der\n\nVergütung kann nur einheitlich erfolgen. Die Sache ist an das Beschwerdege-\n\nricht zurückzuverweisen, damit eine methodisch richtige Berechnung erfolgt,\n\ndie bislang fehlenden Feststellungen zu II 2 c aa bis cc nachgeholt werden und\n\ndas Beschwerdegericht auf dieser Grundlage von seinem tatrichterlichen Er-\n\nmessen Gebrauch macht.\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zb-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zb-50-03","retrieved":"2026-07-10 15:06:45.236393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/ix-zb-50-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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