{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"IX ZB 28/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 28/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak\n\nam 18. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hannover vom 30. Dezember 2002, berichtigt\n\ndurch Beschluß vom 21. Februar 2003, wird auf Kosten des An-\n\ntragstellers verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\nauf 285.543,53 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom\n\n15. Januar 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröff-\n\nnungsverfahren über das Vermögen der W. GmbH & Co. KG\n\ni.L. (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. Das Insolvenzeröffnungsverfahren en-\n\ndete am 22. Januar 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der An-\n\ntragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.\n\nFür seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der\n\n(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:3)(cid:20)(cid:19)\n\nAntragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 738.757,14 \n\nn-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:9)(cid:0)\n\nsolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 241.522,60 \n\ndie sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht die Festset-\n\n(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:26)(cid:27)(cid:31)(cid:5)(cid:14)(cid:13)! #\"\n\n(cid:5)%$(cid:4)(cid:1)(cid:26)(cid:25)’&(cid:18)(cid:1)(cid:4)((cid:31)(cid:27))(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:31)*(cid:30)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)((cid:31)(cid:27),+-(cid:1).(cid:25)/$0(cid:1)1(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)2(cid:25)/(cid:1).*)(cid:5)3$(cid:4)(cid:1)(cid:26)(cid:25)4(cid:21)\n\nzung auf 280.904,61 \n\nn-\n\ntragsteller die Festsetzung einer weiteren Vergütung von 285.543,53 \n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-\n\nhaft. Sie ist jedoch unzulässig nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache\n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts nicht erfordern.\n\n1. Der Antragsteller hat seiner Berechnung einen Wert der verwalteten\n\n(cid:11)(cid:10)(cid:23)(cid:30)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:23)(cid:4)5(cid:10)$(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:1)768(cid:1)(cid:4)(cid:7)9(cid:5)(cid:24):(cid:2);\n\nkünftigen Masse von 19.832.820 \n\n 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV).\n\nDabei hat er den Wert des - bereits vor der Stellung des Insolvenzantrags ver-\n\nkauften und an den Käufer übergebenen - Betriebsgrundstücks mit 4.651.200 \n\nund den von ihm eingezogenen Kaufpreis mit noch einmal demselben Betrag in\n\nAnsatz gebracht. Gegen die Auffassung des Landgerichts, der Betrag dürfe nur\n\neinmal, aber nicht doppelt, berücksichtigt werden, bringt die Rechtsbeschwerde\n\nvor, eine Verrechnung des Grundstückswerts mit dem Wert des Kaufpreisan-\n\nspruchs sehe § 1 InsVV nicht vor. Der Antragsteller habe sowohl eine Verant-\n\nwortung für das noch nicht übereignete, also noch im Schuldnervermögen be-\n\n(cid:13)\n\nfindliche Grundstück gehabt als auch die restliche Vertragserfüllung überwa-\n\nchen müssen.\n\nEiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es\n\nnicht. Der Standpunkt des Landgerichts ist offensichtlich zutreffend. Andern-\n\nfalls würde jede Verwertungsmaßnahme des vorläufigen wie auch des endgül-\n\ntigen Verwalters die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung betragsmäßig\n\nverdoppeln. Im übrigen ist auch sein Rechenwerk falsch. Die Kaufpreisforde-\n\nrung war am Ende des Abrechnungszeitraums nicht mehr vorhanden, weil der\n\nAntragsteller sie eingezogen hat. Entsprechende Massezuflüsse wurden nach\n\n(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:8)(cid:11)(cid:4)\"\n\n(cid:1)(cid:22)6\n\n(cid:5)(cid:28)(cid:13)\n\nseinen eigenen Angaben nur in Höhe von rd. 1,344 Mio. \n\n2. Bei der Bestimmung des angemessenen Vergütungsbruchteils nach\n\n§ 11 Abs. 1 InsVV hat der Antragsteller als erhöhenden Faktor die außerge-\n\nwöhnliche Höhe des Umsatzes des Schuldnerunternehmens berücksichtigt\n\nwissen wollen. Das Landgericht hat dies unter Hinweis darauf abgelehnt, daß\n\nder Geschäftsbetrieb der Schuldnerin schon Ende des Jahres 2000 eingestellt\n\nworden sei und danach nur noch Liquidationsmaßnahmen stattgefunden hät-\n\nten. Daß die Arbeit des Antragstellers durch das früher erzielte Umsatzvolumen\n\nbesonders erschwert worden sei, sei nicht ersichtlich. Nach Ansicht der\n\nRechtsbeschwerde werfen diese Erwägungen einmal die Frage auf, ob ein be-\n\nsonders hoher Umsatz des verwalteten Unternehmens sich nicht auch ohne\n\nentsprechende Darlegungen des Verwalters gebührenerhöhend auswirke. Zum\n\nanderen stelle sich die Frage, ob dies auch dann zutreffe, wenn sich das\n\nSchuldner-Unternehmen schon vor Beginn der Verwaltung in Liquidation be-\n\nfunden habe.\n\nDie erste Frage stellt sich nicht, weil das Schuldner-Unternehmen unter\n\nder Verantwortung des Antragstellers überhaupt nicht mehr werbend tätig war.\n\nDie zweite Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Im Liquidationsstadium kön-\n\nnen die früher erzielten überdurchschnittlichen Umsätze gebührenerhöhend\n\nnur wirken, wenn daraus typischerweise eine aktuelle Arbeitserschwernis folgt.\n\nEinen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.\n\n3. Eine weitere Erhöhung hat der Antragsteller wegen der Bearbeitung\n\nvon Aus- und Absonderungsrechten geltend gemacht. Dies hat das Landge-\n\nricht abgelehnt mit der Begründung, es seien \"nur maßvolle Erhöhungen vor-\n\nzunehmen, wenn, wie hier, in die Berechnungsgrundlage auch mit Aus- und\n\nAbsonderungsrechten belastete Vermögensgegenstände einbezogen ... (sei-\n\nen), die konkrete Besonderheit des Verfahrens aber keinen Bezug zu Aus- und\n\nAbsonderungsrechten\" habe.\n\nDaß das Landgericht damit, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht,\n\nvon dem - vom Landgericht zitierten - Senatsbeschluß vom 14. Dezember 2000\n\n(IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 171) abweichende Bewertungsmaßstäbe for-\n\nmuliert habe, ist nicht erkennbar. Offensichtlich hat es zum Ausdruck bringen\n\nwollen, der Antragsteller habe die in dem erwähnten Senatsbeschluß aufge-\n\nstellten Voraussetzungen für die begehrte Erhöhung nicht erfüllt. Diese Ein-\n\nschätzung ist zutreffend. Die von Aus- und Absonderungsrechten betroffenen\n\nGegenstände haben in die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV Eingang\n\ngefunden. Davon ist auch der von dem Antragsteller eingeschaltete Privatgut-\n\nachter ausgegangen (vgl. S. 13 des Gutachtens: \"Aktivvermögen einschließlich\n\nder Fremdrechte\"), dessen Ausführungen sich der Antragsteller zu eigen ge-\n\nmacht hat.\n\n4. Weil zur Verwaltung der Vermögensmasse insgesamt sieben Be-\n\ntriebsstätten hätten gesichert werden müssen, wobei in D. eine Kom-\n\nplettinventarisierung des Tochterunternehmens W. \n\nGmbH erforderlich gewesen sei und ein betriebliches \"Controlling\" habe einge-\n\nsetzt werden müssen, hat der Antragsteller ursprünglich eine Erhöhung um\n\ninsgesamt 25 % geltend gemacht. In der Beschwerdeinstanz hat er, dem Pri-\n\nvatgutachter folgend, noch eine Erhöhung \"um mindestens 15 %\" für gerecht-\n\nfertigt gehalten. Das Landgericht hat wegen des Vorhandenseins mehrerer Be-\n\ntriebsstätten eine Erhöhung um 4 % und wegen der Komplettinventarisierung\n\ndes Tochterunternehmens eine solche um 2,5 % für angemessen gehalten. Der\n\nAntragsteller vermißt zum letzten Punkt die Angabe konkreter Gründe und hält\n\ndie Ansätze für willkürlich.\n\nEine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\n\nwird damit nicht aufgezeigt. Gewiß kann eine tatrichterliche Ermessensent-\n\nscheidung nur nachvollzogen werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Fakto-\n\nren benannt sind. Wenn dagegen im Einzelfall verstoßen wird, verschafft dies\n\nder Sache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung. Im übrigen hat auch der\n\nAntragsteller selbst seinen Erhöhungsfaktor nicht näher aufgeschlüsselt. Mit\n\nwelchem Anteil das Vorhandensein von sieben Betriebsstätten und mit wel-\n\nchem die Komplettinventarisierung zu Buche schlagen sollte, hat er nicht dar-\n\ngelegt.\n\n5. Weil der Antragsteller auf Umsatzsteuerguthaben im europäischen\n\nAusland bezogene Erstattungsansprüche zu prüfen hatte, hat das Landgericht\n\neine Erhöhung der Bruchteilsvergütung um 10 % bewilligt. Damit sei dann aber\n\nauch der Umstand abgegolten, daß der Antragsteller sich bei Prüfung der\n\nWerthaltigkeit der Forderungen mit internationalem Steuerrecht auseinander-\n\ngesetzt habe.\n\nDies, so rügt die Rechtsbeschwerde, vermische die vom Gesetz vorge-\n\ngebene Differenzierung zwischen Erhöhungsfaktoren und Zuschlägen. Indes\n\nscheidet eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt\n\nschon deshalb aus, weil nicht deutlich gemacht worden ist, daß das Ergebnis\n\nfür den Antragsteller günstiger wäre, wenn das Landgericht so verfahren wäre,\n\nwie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält. Möglicherweise hätte es dann\n\neinen niedrigeren Erhöhungsfaktor als 10 % gewählt.\n\n6. Eine bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigende Erschwer-\n\nnis hat das Landgericht darin gesehen, daß dem Antragsteller keine kenntnis-\n\nreichen Auskunftspersonen zur Verfügung gestanden hätten und daß in\n\nR. Belege nicht hinreichend geordnet gewesen seien. Beides habe\n\nsich aber im wesentlichen nur bei der Erfassung der Umsatzsteuerforderung\n\ndes niederländischen Fiskus ausgewirkt, weshalb eine Erhöhung der Vergü-\n\ntung um 2 % ausreichend erscheine.\n\nFalls, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, nicht nur die Umsatz-\n\nsteuerforderung des niederländischen Fiskus betroffen gewesen ist, stellt sich\n\ndamit noch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.\n\n7. Wegen der Bearbeitung einer \"legal watch list\" hat der Antragsteller\n\nim Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Vergütung um 5 % geltend ge-\n\nmacht. Das Landgericht hat dies abgelehnt, weil die Entscheidung über die\n\nAufnahme von Rechtsstreitigkeiten zum Normalfall der vorläufigen Insolvenz-\n\nverwaltung gehöre. Diese Ansicht hat der Privatgutachter des Antragstellers im\n\nAnsatz geteilt. Im vorliegenden Fall ist während der Dauer der vorläufigen In-\n\nsolvenzverwaltung noch nicht einmal eine Entscheidung getroffen worden;\n\nvielmehr hat sich der Antragsteller lediglich bemüht, \"die später zu treffende\n\nEntscheidung über die Aufnahme der Prozesse vorzuklären\" (Gutachten S. 19).\n\nDer Ausgangspunkt des Landgerichts, der Antragsteller habe es im wesentli-\n\nchen nur mit einem einzigen Verfahren zu tun gehabt, wird nicht angegriffen.\n\nUnter diesen Umständen ist eine rechtsgrundsätzliche Entscheidung des Se-\n\nnats zu der Frage, ob die Bearbeitung einer \"legal watch list\" die Erhöhung der\n\nBruchteilsvergütung wegen quantitativer Abweichung vom Normalverfahren\n\nrechtfertige, nicht veranlaßt.\n\n8. Für die Lösung komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der\n\nVeräußerung des Handelsgeschäfts hat der Antragsteller einen Zuschlag nach\n\n§ 3 InsVV in Höhe von 5 % und für die Lösung arbeitsrechtlicher Fragen in Hö-\n\nhe von 3 % berechnet. Das Landgericht hat im ersten Punkt 2 % bewilligt; im\n\nzweiten Punkt hat es einen Zuschlag abgelehnt. Auch insoweit vermißt die\n\nRechtsbeschwerde eine nachvollziehbare Begründung. Dazu kann auf die\n\nAusführungen oben zu 4. verwiesen werden.\n\n9. Für die Einziehung der Kaufpreisforderung bei der Erwerberin des\n\nBetriebsgrundstücks hat der Antragsteller einen Zuschlag von 2 % geltend ge-\n\nmacht. Es habe sich um eine Verwertungsmaßnahme gehandelt, die grund-\n\nsätzlich nicht zum Aufgabengebiet eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehö-\n\nre und deshalb einen Zuschlag rechtfertige. Das Landgericht hat darin keine\n\nVerwertungsmaßnahme gesehen, sondern die schlichte Einziehung einer For-\n\nderung, die \"im Rahmen der Sicherung des Vermögens von der Normaltätigkeit\n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters umfaßt\" sei.\n\nInsofern ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, daß die Einzie-\n\nhung einer Forderung insolvenzrechtlich betrachtet eine Verwertungsmaßnah-\n\nme darstellen kann. Das rechtfertigt jedoch nicht die daraus gezogene Folge-\n\nrung, daß sie dann dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zu vergüten\n\nsei. Etwas derartiges kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung schon im\n\nInsolvenzeröffnungsverfahren notwendig war (vgl. Keller, Vergütung und Ko-\n\nsten im Insolvenzverfahren Rn. 188). Fällige Forderungen des Schuldners ge-\n\ngen Drittschuldner darf der vorläufige Insolvenzverwalter außerhalb des lau-\n\nfenden Geschäftsbetriebs jedoch nur einziehen, um drohender Verjährung oder\n\nUneinbringlichkeit vorzubeugen, nicht aber allgemein zur Masseanreicherung\n\n(Kirchhof, in: HK-InsO, 3. Aufl. § 22 Rn. 14; vgl. auch BGHZ 146, 165, 176). Zu\n\ndiesen Voraussetzungen ist hier nichts vorgetragen.\n\nKreft\n\nGanter\n\n Raebel\n\n Kayser\n\n Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zb-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/ix-zb-28-03","retrieved":"2026-07-10 15:02:11.682122+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/ix-zb-28-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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