{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"III ZB 67/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 67/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa\n\nund Galke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main, 22. Zivilsenat in Darm-\n\nstadt, vom 11. Juli 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 8.095,18 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n %\n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 in Anspruch ge-\n\nnommen. Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, in der Hauptsache einen Be-\n\ntrag von 937,03 \n\n(cid:11)(cid:2)(cid:12)\n\n(cid:12)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)\n\n(cid:19)(cid:24)(cid:27)\n\n(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:18)(cid:21)(cid:22)(cid:15)(cid:2)(cid:23)(cid:2)(cid:7)\n\n(cid:23)(cid:24)(cid:5)(cid:26)(cid:25)(cid:16)(cid:23)(cid:4)(cid:0)\n\n(cid:1)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:20)(cid:13)(cid:16)(cid:15) (cid:7)!(cid:30)\"(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:14)#(cid:14)$%(cid:1)&(cid:30)\n\n(cid:7)(cid:10)(cid:23)(cid:4)(cid:0) (cid:7)’(cid:28)((cid:23)\n\n(cid:1)(cid:4))+*-,\n\nTeil-Anerkenntnisurteil erlassen. Durch Schlußurteil vom 5. März 2003, das\n\nbeiden Parteien am 18. März 2003 zugestellt worden ist, ist die Beklagte dazu\n\nverurteilt worden, auf den anerkannten Betrag von 937,03 \n\n(cid:30)\"(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)/(cid:30)\"(cid:0)/021(cid:29)(cid:15)(cid:6)(cid:1)\n\nvon \n\n5 %\n\n(cid:19)\n(cid:27)\n(cid:5)\n(cid:27)\n.\n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 zu zahlen; die weiterge-\n\nhende Klage ist abgewiesen worden.\n\nDurch Schriftsatz vom 14. April 2003, beim Oberlandesgericht einge-\n\ngangen am 15. April 2003, hat die Rechtsanwältin W. \"in dem Rechtsstreit\n\nK. \n\n GmbH ./. Autohaus S. GmbH - 20 O 343/02\n\nLandgericht D. -\" Berufung eingelegt mit dem Zusatz \"eine beglaubigte\n\nAbschrift des erstinstanzlichen Urteils füge ich bei\".\n\nMit Beschluß vom 11. Juli 2003 hat das Oberlandesgericht die Berufung\n\nals unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, wel-\n\nche Partei Berufungsklägerin sei. Dagegen richtet sich die form- und fristge-\n\nrecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522\n\nAbs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen,\n\ndaß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschlüsse\n\nvom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 und vom 19. Sep-\n\ntember 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132).\n\nSie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\n1.\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß\n\nzum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO (§ 518\n\nAbs. 2 ZPO a.F.) auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das\n\nRechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muß entweder für sich\n\nallein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist\n\neindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter\n\nsein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmit-\n\ntelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des\n\ngesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Per-\n\nson des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht,\n\ndaß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers aus-\n\nschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie\n\nkann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst\n\nvorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der\n\nAusdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls\n\nzu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW\n\n2002, 1430 f).\n\n2.\n\nBei Würdigung aller Umstände kann vorliegend, auch wenn die Beru-\n\nfungsschrift selbst hierzu keine konkreten Angaben enthält, kein vernünftiger\n\nZweifel daran bestehen, daß Rechtsanwältin W. für die Klägerin Berufung\n\neingelegt hat.\n\na) Insoweit ist freilich ohne Belang, daß der Geschäftsstellenbeamte, der\n\nzum Zwecke der Eintragung in das Prozeßregister im Büro der zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten telefonisch nachgefragt hatte, auf der Beru-\n\nfungsschrift beim Namen der Klägerin den Stempelaufdruck \"Berufungskläger\"\n\nund bei der Beklagten den Stempelaufdruck \"Berufungsbeklagter\" angebracht\n\nsowie im Text des Schriftsatzes zwischen den Worten \"lege ich\" und \"gegen\n\ndas Urteil\" handschriftlich mit Rotstift die Worte \"für Kläger\" eingefügt hat.\n\nDenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche o-\n\nder telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Be-\n\nrufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht ak-\n\ntenkundig gemacht werden (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 9/97 -\n\nNJW 1997, 3383).\n\nb) Bei der rechtlichen Würdigung im übrigen ist davon auszugehen, daß\n\nnach Aktenlage der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil vollständig bei-\n\ngefügt war. Zwar ist in den Vorakten der Berufungsschrift selbst (Bl. 154 d.A.)\n\nnur die erste Seite des Berufungsurteils angefügt (Bl. 155 d.A.), während die\n\nnachfolgenden drei Seiten erst nach dem angefochtenen Beschluß (Bl. 155 ff\n\nd.A.) in die Akten eingeheftet worden sind (Bl. 185-187 d.A.).\n\nIndes läßt sich den aufgrund der Nachfragen der Klägerin gefertigten\n\nAktenvermerken der betreffenden Geschäftsstellenbeamten entnehmen, daß\n\ndas angefochtene Urteil in Gänze mitgeteilt worden war. Dem entspricht auch\n\nder in der Berufungsschrift gemachte Zusatz, daß eine beglaubigte Abschrift\n\ndes erstinstanzlichen Urteils beigefügt sei, wobei der Stempelaufdruck \"Be-\n\nglaubigte Abschrift\" auf der ersten Seite der Urteilskopie und der Stempelauf-\n\ndruck \"Beglaubigt .... Rechtsanwältin\" nebst Unterschrift der Rechtsanwältin\n\nW. auf der letzten Seite der Urteilskopie enthalten ist.\n\nc) Bezüglich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechts-\n\nbeschwerde zunächst zu Recht darauf hin, daß schon aufgrund des Tenors der\n\nangefochtenen Entscheidung vieles dafür spricht, daß nur die Klägerin als\n\nRechtsmittelführerin in Betracht kommt, da eine Berufung der Beklagten, die\n\nnur zu einer geringfügigen Zinszahlung weit unter dem Betrag von 600 \n\n354 (cid:27)-(cid:17)76\n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verurteilt worden ist, offensichtlich unzulässig gewe-\n\nsen wäre. Entscheidend kommt jedoch hinzu - was das Berufungsgericht bei\n\nseiner Würdigung nicht berücksichtigt hat -, daß im Rubrum des angefochtenen\n\nUrteils als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin Rechtsanwalt M. H. \n\nangegeben ist und auf allen Seiten der Urteilskopie, die ersichtlich mittels Te-\n\nlefax der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden ist, am\n\noberen Rand die Telefax-Nummer 0511 2829364 und die Bezeichnung \"RA.\n\nStb. M. H. \" eingedruckt ist. Dies zeigt eindeutig, daß die offenkundig zur\n\nVorlage an das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs. 3 ZPO gefertigte Abschrift\n\ndes angefochtenen Urteils von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\nder Klägerin stammt, was wiederum den Schluß zuläßt, daß nur die Klägerin\n\nBerufungsführerin sein kann.\n\nDaß sich diese Zusammenhänge nicht sogleich bei der ersten Durch-\n\nsicht der Berufungsschrift und der beigefügten beglaubigten Urteilsabschrift\n\naufdrängen, sondern sich erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme der\n\nvorgelegten Schriftstücke erschließen, ändert an der Eindeutigkeit des Ausle-\n\ngungsergebnisses nichts.\n\nSchlick\n\nWurm\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/iii-zb-67-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/iii-zb-67-03","retrieved":"2026-07-10 15:02:05.905672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/iii-zb-67-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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