{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"I ZR 84/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RabattG § 1 ZPO § 91a Einkaufsgutschein II a) Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Ge- burtstags von Kunden ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein I). b) Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 84/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nRabattG § 1\n\nZPO § 91a\n\nEinkaufsgutschein II\n\na) Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Ge-\n\nburtstags von Kunden ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG (Ergänzung\n\nzu BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428\n\n- Einkaufsgutschein I).\n\nb) Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendes\n\nEreignis dar.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01 - OLG Karlsruhe\nLG Karlsruhe\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,\n\nDr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar\n\n2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n\n- Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 13. April 2000 ab-\n\ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie verschickte\n\nan Personen aus ihrer Kundenkartei zu deren Geburtstag einen \"Geburtstags-\n\nGutschein\" über 10 DM. Die Einlösung des Gutscheins war an einen Mindest-\n\nbestellwert von 80 DM geknüpft und mußte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.\n\nDer klagende Wettbewerbsverein hat die Werbung mit dem Gutschein\n\nals Verstoß gegen das Rabattgesetz und gegen § 1 UWG beanstandet. Er hat\n\nbeantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\nes zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbe-\nträgern zu Zwecken des Wettbewerbs darauf hinzuweisen, daß sie\nden Besitzern ihres Gutscheins Preisnachlässe gewährt, und/oder\nden Besitzern dieser Gutscheine Preisnachlässe zu gewähren, ins-\nbesondere Gutscheine folgenden Inhalts auszugeben:\n\n\"Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Geburtstag am (...) zur Feier\ndes Tages für Sie: Einen 10,- DM Geburtstagsgutschein und unser\nganz persönliches Geburtstagsgedicht!\"\n\nDes weiteren hat der Kläger die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale\n\nin Höhe von 290 DM nebst Zinsen verlangt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Unterlassungsklage unter Beschränkung auf die\n\nkonkrete Verletzungsform\n\n\"GEBURTSTAGSGUTSCHEIN\n\npersönlich ausgestellt zum ...\nWert Ihres persönlichen W. -Geburtstags-Gutscheins:\n10 DM\nLassen Sie Ihren Geburtstagsgutschein nicht verfallen! 10 DM ste-\nhen Ihnen jederzeit zur freien Verfügung!\nFÜR IHRE BESTELLWÜNSCHE AN W. :\nJA, ich bestelle zu den beliebten und vorteilhaften W. -Katalog-\nBedingungen ...\nMindestbestellwert DM 80,- ...\n...\n\nBITTE INNERHALB 14 TAGEN EINLÖSEN!\"\n\nunter dem Gesichtspunkt eines gemäß § 1 UWG unzulässigen übertriebenen\n\nAnlockens stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkostenpau-\n\nschale verurteilt.\n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Ab-\n\nweisung der Klage weiterverfolgt.\n\nNach der Aufhebung des Rabattgesetzes hat der Kläger im Hinblick auf\n\ndie zwischenzeitliche Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung den Rechts-\n\nstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; hilfsweise hat er beantragt, die Re-\n\nvision zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegenge-\n\ntreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfah-\n\nren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die\n\nHauptsache erledigt haben soll (hier: Aufhebung des Rabattgesetzes), als sol-\n\nches außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368; BGH, Urt. v. 25.1.1996\n\n- VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281; Urt. v. 15.3.1996 - V ZR 316/94, NJW\n\n1996, 1814). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem geltend\n\ngemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das\n\nder Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet gewor-\n\nden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung fest-\n\nzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 91, 126,\n\n127; 106, 359, 366 f.; 135, 58, 62; BGH, Urt. v. 2.3.1999 - VI ZR 71/98,\n\nNJW 1999, 2516, 2517).\n\nII. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil sie bereits vor der\n\nvom Kläger als erledigendes Ereignis angesehenen Aufhebung des Rabattge-\n\nsetzes unbegründet war.\n\n1. Das Verhalten der Beklagten war, wie sich aus den Ausführungen des\n\nSenats in der nach den getroffenen Feststellungen einen nahezu identischen\n\nSachverhalt behandelnden Entscheidung \"Einkaufsgutschein\" ergibt (Urt. v.\n\n22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428), schon zu der\n\nZeit, als das Rabattgesetz noch in Kraft war, nicht unter dem Gesichtspunkt des\n\nübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.\n\n2. Dem Kläger stand zu der Zeit, zu der das Rabattgesetz noch galt, der\n\nstreitgegenständliche Unterlassungsanspruch im übrigen auch nicht aus §§ 1,\n\n12 RabattG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.\n\nEin Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG lag nur dann vor, wenn dem Nor-\n\nmalpreis ein (niedrigerer) Sonderpreis gegenübergestellt wurde. Der Preis-\n\nnachlaß, der in der Schenkung einer an sich entgeltlichen Leistung liegt, stellte\n\ndaher keinen Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG dar (BGH, Urt. v. 26.2.1965\n\n- Ib ZR 51/63, GRUR 1965, 489 - Kleenex, insoweit nicht in BGHZ 43, 278; Urt.\n\nv. 29.4.1993 - I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgut-\n\nschein). Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der mit der Werbung an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 117, 230, 232 - Rent-o-mat; BGH,\n\nUrt. v. 20.1.1994 \n\n- I ZR 250/91, GRUR 1994, 390 = WRP 1994, 310\n\n- Anzeigen-Einführungspreis) verhielt es sich im Streitfall entsprechend. Denn\n\ndie Beklagte gab danach ihre Waren zum unveränderten Normalpreis ab und\n\nbrachte von diesem lediglich einen einmaligen und nicht auf eine bestimmte\n\nWare bezogenen Gutschriftsbetrag in Abzug (OLG Hamburg WRP 1996, 774,\n\n776; a.A. OLG Stuttgart OLG-Rep 1999, 29, 30; GroßKomm.UWG/Gloy, § 1\n\nRabattG Rdn. 105).\n\nIII. Die Klage wäre im übrigen auch dann abzuweisen gewesen, wenn sie\n\nsich zuletzt allein wegen einer nach ihrer Erhebung eingetretenen Änderung der\n\nRechtsprechung als nicht mehr gemäß § 1 UWG begründet dargestellt hätte\n\n(vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR 1995, 150, 151; Pastor/Ahrens/Ulrich, Der\n\nWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 37 Rdn. 17; Großkomm.UWG/Jacobs, Vor\n\n§ 13 Rdn. D 278; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91a Rdn. 133). Die\n\nÄnderung der Rechtsprechung ist kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erle-\n\ndigendes Ereignis. Das Risiko eines niemals auszuschließenden Wandels der\n\nRechtsprechung liegt beim Kläger, der sich bei seiner Anspruchsverfolgung auf\n\ndie bisherige Rechtsprechung stützt (Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap. 37\n\nRdn. 17). Dafür spricht insbesondere die Erwägung, daß der Kläger auch derje-\n\nnige ist, der im umgekehrten Fall, d.h. wenn sich die Rechtsprechung nach der\n\nKlageerhebung zu seinen Gunsten ändert, von der Fortentwicklung der Recht-\n\nsprechung profitiert. Das gilt - anders als im Fall der Gesetzesänderung (vgl.\n\ndazu BGHZ 37, 233, 246 f.) - unabhängig davon, ob der Beklagte den Anspruch\n\nim Hinblick auf diese Änderung umgehend anerkennt, auch in kostenmäßiger\n\nHinsicht (a.A. für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall, daß sich die seit jeher\n\neinhellige Rechtsprechung zum Nachteil des Beklagten ändert, OLG Celle\n\nOLG-Rep 2002, 125).\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zr-84-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zr-84-01","retrieved":"2026-07-10 15:03:31.696517+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/i-zr-84-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2003-12-18","dockets":["I ZR 84/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.12.2003 – I ZR 84/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zr-84-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"RabattG § 1 ZPO § 91a Einkaufsgutschein II a) Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Ge- burtstags von Kunden ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein I). b) Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar\n\n2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n\n- Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 13. April 2000 ab-\n\ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/1","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1","label":"§ 1 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"GRUR 2004, 349","basis":"cited_by_decisions","votes":7},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 1665","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:03:31.696517+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}