{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"I ZB 21/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auswärtiger Rechtsanwalt III ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewe- sen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 21/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nAuswärtiger Rechtsanwalt III\n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2\n\nDie Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn-\n\noder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur\n\nHöhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei\n\nansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur\n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewe-\n\nsen wäre.\n\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.\n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Be-\n\nschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivil-\n\nsenat, vom 11. Juli 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 646,97 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die in Ulm ansässige Verfügungsbeklagte wurde von der Verfügungs-\n\nklägerin vor dem Landgericht Hamburg in einem Verfahren der einstweiligen\n\nVerfügung auf Unterlassung einer Werbeaussage in Anspruch genommen. Das\n\nLandgericht Hamburg hob die mit Beschluß vom 18. November 2002 erlassene\n\neinstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wieder\n\nauf. Der Verfügungsklägerin legte es die Kosten des Verfahrens auf.\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsbeklagte beantragt,\n\nunter anderem auch die Kosten der Reise ihrer Stuttgarter Prozeßbevollmäch-\n\ntigten zu dem Verhandlungstermin in Hamburg einschließlich eines Tage- und\n\nAbwesenheitsgeldes festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit\n\nnicht entsprochen und ausgeführt, daß die von der Verfügungsbeklagten bean-\n\ntragten Reisekosten ihres Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig seien, da der\n\nAnwalt seine Kanzlei nicht am Sitz der Partei, sondern an einem dritten Ort ha-\n\nbe. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Das Beschwerdegericht hat es offengelassen, ob der Verfügungsbeklagten\n\nals einem gewerblichen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne-\n\nhin die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Prozeßgericht zumutbar gewesen\n\nwäre. Die Reisekosten seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil die Ver-\n\nfügungsbeklagte durch die Auswahl eines Rechtsanwalts, der weder am Wohn-\n\noder Geschäftsort der Partei noch im Bezirk des Prozeßgerichts, also an einem\n\ndritten Ort, ansässig sei, gezeigt habe, daß sie eines unmittelbaren Kontaktes\n\nzu ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht bedürfe. Daher komme auch die Er-\n\nstattung fiktiver Reisekosten nicht in Betracht.\n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Verfü-\n\ngungsbeklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der\n\nReisekosten und des Tage- und Abwesenheitsgeldes weiterverfolgt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\nDie Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt da-\n\nvon ab, ob es für die Verfügungsbeklagte notwendig war, einen Rechtsanwalt\n\nmit der Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts\n\nin Hamburg ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Hierzu sind wei-\n\ntere tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich.\n\n1. Die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten scheitert\n\nnicht schon daran, daß der Rechtsanwalt an einem dritten Ort residiert.\n\na) Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst\n\nverklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn-\n\noder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen, ihn ge-\n\ngebenenfalls zu beauftragen und für eine sachgemäße Information des Rechts-\n\nanwalts zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönli-\n\nchen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem\n\nProzeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts\n\nansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002\n\n- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900).\n\nb) Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsbeklagte keinen in der Nähe\n\nihres Geschäftsorts ansässigen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Die Reise-\n\nkosten des an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind gleichwohl bis\n\nzur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei\n\nansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung - was\n\ndem Regelfall entspricht - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\n\n-verteidigung erforderlich gewesen wäre. Denn darf bei einem Streitfall eine\n\nvernünftige und kostenbewußte Partei den für sie einfacheren und naheliegen-\n\nden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechts-\n\nanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, ist sie, soweit dessen Reisekosten\n\nnicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden\n\nRechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen\n\nRechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Partei, die die Mühen auf\n\nsich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens\n\naufzusuchen, wird hierfür sachliche Gründe haben. Schutzwürdige Belange der\n\ngegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden\n\nwegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am\n\nWohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen.\n\n2. Ob die Reisekosten des in Stuttgart ansässigen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Verfügungsbeklagten im Streitfall gleichwohl nicht erstattungsfähig\n\nsind, bedarf jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Reisekosten eines\n\nRechtsanwalts nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden\n\nRechtsverfolgung, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des nicht am Ge-\n\nrichtsort ansässigen Rechtsanwalts feststand, daß ein eingehendes Mandan-\n\ntengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein würde. Dies ist unter\n\nanderem regelmäßig der Fall, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches\n\nUnternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-\n\nabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003,\n\n725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003\n\n- VII ZB 45/02, Umdr. S. 4 f., m.w.N.). In diesen Fällen ist im allgemeinen davon\n\nauszugehen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der\n\nRechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die\n\nPartei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässi-\n\ngen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat hierzu geltend gemacht, im Rahmen des\n\nVerfahrens der einstweiligen Verfügung seien Spezialfragen des Arzneimittelzu-\n\nlassungsrechts und der Arzneimittelsicherheit inzident streitentscheidend gewe-\n\nsen. Diese hätten eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich gemacht. Da-\n\nzu hat das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Fest-\n\nstellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben. Der Senat sieht sich\n\nnicht in der Lage, die Frage selbst zu beurteilen, ob im Streitfall eine umfassen-\n\nde schriftliche Information nicht ausreichte, sondern ein eingehendes persönli-\n\nches Mandantengespräch zwischen der Verfügungsbeklagten und \n\nihrem\n\nRechtsanwalt erforderlich war, obwohl die Verfügungsbeklagte rechtskundiges\n\nPersonal beschäftigte. Denn der Senat ist von den in § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO geregelten Verfahrensrügen abgesehen in der Beurteilung\n\nauf den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den Inhalt der\n\nSitzungsprotokolle beschränkt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nDiesen läßt sich nichts dazu entnehmen, daß die Verfügungsbeklagte ihren\n\nRechtsanwalt ausschließlich schriftlich unterrichten konnte.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zb-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zb-21-03","retrieved":"2026-07-10 15:06:03.628681+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/i-zb-21-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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