{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"I ZB 18/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auswärtiger Rechtsanwalt IV ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechts- abteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßge- richts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen aus- wärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammen- hang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemei- nen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 18. Dezember 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nI ZB 18/03\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\nBGHR: ja\n\nja\n\nAuswärtiger Rechtsanwalt IV\n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1\n\nEin Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechts-\nabteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßge-\nrichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen aus-\nwärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammen-\nhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemei-\nnen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\noder -verteidigung.\n\nBGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 – I ZB 18/03 – OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,\n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten des Verfü-\n\ngungsklägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 325,70 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\ne-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Verfügungskläger ist der in Berlin ansässige Verein Sozialer Wett-\n\nbewerb e.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerbli-\n\nchen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des\n\nlauteren Wettbewerbs, gehört. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit dem\n\nVerfügungsbeklagten beauftragte der Verfügungskläger die Rechtsanwälte einer\n\nin Berlin ansässigen Sozietät, die für ihn beim Landgericht Bonn eine Beschluß-\n\nverfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin vor dem\n\nLandgericht wahrnahmen. Im Termin erkannte der Verfügungsbeklagte die gegen\n\nihn ergangene einstweilige Verfügung als endgültige und abschließende Regelung\n\nan. Das Landgericht erlegte ihm daraufhin die weiteren Kosten des Verfügungs-\n\nverfahrens auf.\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungskläger beantragt, auch\n\ndie Kosten der Reise seines Berliner Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-\n\ntermin in Bonn sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen. Das Landge-\n\nricht hat diesem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Verfü-\n\ngungsbeklagten hat das Oberlandesgericht die begehrte Festsetzung – abzüglich\n\neines Anteils ersparter Kosten für eine schriftliche Unterrichtung eines Bonner Pro-\n\nzeßbevollmächtigten – abgelehnt.\n\nHiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechts-\n\nbeschwerde des Verfügungsklägers, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantrag\n\nhinsichtlich der genannten Positionen weiterverfolgt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwer-\n\ndegericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines Berliner\n\nstatt eines Bonner Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig an-\n\ngesehen.\n\nDie Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt davon\n\nab, ob es für den Verfügungskläger notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der\n\nProzeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in\n\nBerlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend verneint.\n\n1. Allerdings handelt es sich – wie der Bundesgerichtshof entschieden hat –\n\nim allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder\n\nverklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsan-\n\nwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02,\n\nNJW 2003, 898, 900 f.; Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, WRP 2003, 391, 392 –\n\nAuswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 10.4.2003 – I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f.\n\n= WRP 2003, 894 – Auswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 9.10.2003 –\n\nVII ZB 45/02, BGH-Rep 2004, 70, 71; Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03, Um-\n\ndruck S. 4 – Auswärtiger Rechtsanwalt III). Eine Ausnahme besteht indessen,\n\nwenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein\n\neingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein\n\nwird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem\n\nregelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbli-\n\nches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende\n\nRechtsabteilung verfügt (BGH NJW 2003, 898, 901; GRUR 2003, 725, 726 –\n\nAuswärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03, Umdruck S. 5 –\n\nAuswärtiger Rechtsanwalt III). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß\n\nder Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tat-\n\nsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage\n\nsein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten\n\numfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Mandantenge-\n\nspräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des Sachverhalts\n\nnoch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Übermittlung der er-\n\nforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des prozessualen\n\nVorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Diese Grundsätze gelten\n\nauch für das Verfügungsverfahren (BGH GRUR 2003, 725, 726 – Auswärtiger\n\nRechtsanwalt II).\n\n2. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich – wie der\n\nVerfügungskläger – damit befaßt, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu ver-\n\nfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), ist wie ein Unternehmen mit einer eigenen\n\nRechtsabteilung zu behandeln. Ein solcher Verband muß personell und sachlich\n\nso ausgestattet sein, daß er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewer-\n\nten kann; er muß auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und\n\ndurchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und\n\nabzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 – I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 =\n\nWRP 1984, 405 – Anwaltsabmahnung; BGHZ 126, 145, 147 – Verbandsausstat-\n\ntung II; Urt. v. 27.4.2000 – I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 = WRP 2000,\n\n1275 – Fachverband). Dies bedeutet nicht, daß ein solcher Verband einen Mitar-\n\nbeiter beschäftigen muß, der über eine juristische Ausbildung verfügt. Auch ein ju-\n\nristischer Laie kann sich im Rahmen seiner beruflichen Praxis die erforderlichen\n\nKenntnisse der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs aneignen, um den Tätig-\n\nkeitsbereich des Verbands betreffende, durchschnittlich schwierige Wettbewerbs-\n\nverstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst abzumahnen (vgl. BGH GRUR\n\n2000, 1093, 1095 – Fachverband).\n\nEin Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügende\n\npersönliche Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigener\n\nRechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz\n\ndes Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es\n\nin den von einem Wettbewerbsverband aufgegriffenen Fällen typischerweise um\n\ndie rechtliche Beurteilung einer Werbemaßnahme geht, die im Tatsächlichen un-\n\nstreitig ist und die sich normalerweise auch unschwer dokumentieren läßt. Diese\n\nBeurteilung des Regelfalls schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zu-\n\nziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, aus-\n\nnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, daß zum\n\nZeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme un-\n\nverzichtbar erschien.\n\n3. Die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandenen\n\nAuslagen des Berliner Prozeßbevollmächtigten sind danach im Streitfall keine not-\n\nwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Verfügungs-\n\nkläger hätte einen Bonner Rechtsanwalt beauftragen und ihm die erforderlichen\n\nInformationen schriftlich zukommen lassen können. Besonderheiten des Sachver-\n\nhalts, die ein persönliches Gespräch des Mandanten mit dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zb-18-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/i-zb-18-03","retrieved":"2026-07-10 15:02:58.073237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-18/i-zb-18-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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