{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"2 StR 331/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 331/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 7. März 2003 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe wegen\n\nversuchten Mordes verurteilt wurde;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, ver-\n\nsuchten Totschlags, Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, gefähr-\n\nlicher Körperverletzung und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über\n\neine Schußwaffe in einer Gaststätte in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie\n\ndie Einziehung von Waffen und Munition angeordnet. Seine Revision hat mit\n\nder Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes im Fall 4 der Urteilsgrün-\n\nde hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Annahme eines zumin-\n\ndest bedingten Tötungsvorsatzes von den Feststellungen nicht getragen wird.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte in die-\n\nsem Fall gegen 1.10 Uhr nachts aus Verärgerung über ein ihm erteiltes Lokal-\n\nverbot aus einer Maschinenpistole von der Straße aus neun Schüsse auf die\n\nverschlossene Tür einer Gastwirtschaft ab. Dabei erkannte er, daß in dem Lo-\n\nkal noch Licht brannte, und rechnete aufgrund früherer Besuche damit, daß\n\nsich trotz Versperrens der Außentür um diese Zeit noch Personen in dem Lokal\n\nbefanden. Zu den - dem Angeklagten bekannten - räumlichen Gegebenheiten\n\nist festgestellt, daß sich etwa 1 Meter hinter der Außentür eine Sicht-\n\nschutzwand befand; links davon war eine Dartscheibe aufgehängt. Zum Zeit-\n\npunkt der Schußabgabe standen zwei Gäste des Lokals links neben der Sicht-\n\nschutzwand. Die Schüsse wurden mit schräg nach unten abfallender Schuß-\n\nrichtung auf den linken Türbereich abgegeben. Fünf Projektile durchschlugen\n\ndie Außentür und trafen die dahinter stehende Sichtschutzwand; von einem\n\nQuerschläger oder Holzsplitter wurde ein Gast am Fuß, ein anderer an der\n\nWange getroffen; beide erlitten leichte Verletzungen. Alsbald nach Schußab-\n\ngabe entfernte sich der Angeklagte unerkannt.\n\nDie Annahme eines Tötungsvorsatzes hat das Landgericht darauf ge-\n\nstützt, der Angeklagte habe gewußt, daß sich hinter der Eingangstür Personen\n\naufhalten konnten und daß die Dartscheibe neben der Tür aufgestellt war. Es\n\nseien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er die Todesgefahr nicht er-\n\nkannt habe; er habe nicht darauf vertrauen können, daß Personen nicht tödlich\n\nverletzt würden (UA S. 47 f.).\n\nDiese Erwägungen tragen die Annahme eines zumindest bedingten Tö-\n\ntungsvorsatzes nicht. Die zitierten Formulierungen des Urteils legen eher die\n\nFeststellung eines Gefährdungsvorsatzes oder von grober Fahrlässigkeit nahe\n\nals die Annahme, der Angeklagte habe in hinreichend konkretisierter Form die\n\ntödliche Verletzung einer oder mehrerer Personen für möglich gehalten und\n\ngebilligt. Zwar kann sich bei Einsatz eines äußerst gefährlichen Tatmittels, wie\n\nes eine vollautomatische Schußwaffe zweifellos ist, die Annahme bedingten\n\nTötungsvorsatzes insbesondere bei unkontrollierbarem Einsatz im Einzelfall\n\naufdrängen. Dies lag hier jedoch - anders als im Fall 5/6 der Urteilsgründe -\n\nnicht so nahe, daß allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung auf\n\nden Tötungsvorsatz geschlossen werden konnte. Das Landgericht hat Anhalts-\n\npunkte, die gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen konnten, bei\n\nder Beweiswürdigung nicht - erkennbar - berücksichtigt. Hierzu zählt der Um-\n\nstand, daß die Schüsse mit nach unten gerichteter Zielrichtung abgegeben\n\nwurden. Nicht erörtert ist auch der Umstand, daß dem Angeklagten bewußt\n\nwar, daß sich einen Meter hinter der Tür die Sichtschutzwand befand, über de-\n\nren Beschaffenheit Feststellungen nicht getroffen sind, daß tödliche Treffer\n\ndaher unter Umständen nur dann möglich waren, wenn Projektile von dieser\n\nWand in den Gastraum abprallten oder sie durchschlugen oder wenn sich Per-\n\nsonen in dem schmalen Raum zwischen Eingangstür und Sichtschutzwand\n\naufhielten. Beides liegt nicht so nahe, daß entsprechende Vorstellungen des\n\n- aufgrund Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträch-\n\ntigten - Angeklagten sich von selbst verstehen. Zu berücksichtigen war über-\n\ndies, daß der Angeklagte auch im Fall 2 - aus ersichtlich demonstrativen Zwek-\n\nken - von außen auf eine bereits geschlossene und leere Gaststätte geschos-\n\nsen hatte und daß er bereits in der Nacht vor den Schüssen auf die Tür des\n\nLokals \"N.\" 15 Schüsse auf die - in diesem Fall dunklen - Fenster des\n\nLokals abgegeben hatte (eingestellter Fall 3 der Urteilsgründe). Wenn er im\n\nFall 4, nachdem er Licht in den Räumlichkeiten gesehen hatte, nicht (erneut)\n\nauf die Fenster, sondern auf die Außentür schoß, so kann dies gegen das Vor-\n\nliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen. Der neue Tatrichter wird schließlich\n\nauch zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte in den Fällen, in denen er\n\nunmittelbar mit Personen konfrontiert war (Fall 1, Fall 5/6), vorherige Ankündi-\n\ngungen des Erschießens gerade nicht verwirklichte.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Im\n\nFall 8 der Urteilsgründe ist die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes mit\n\neiner vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beweiswürdigung noch hinrei-\n\nchend begründet.\n\n3. Der neue Tatrichter wird bei der erforderlichen neuen Gesamtstrafen-\n\nbildung den Verurteilungen durch das Amtsgericht Königswinter vom 6. Juli\n\n2000 und durch das Amtsgericht Bonn vom 11. September 2001 im Hinblick auf\n\neine mögliche Zäsurwirkung höhere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben.\n\nDie Zäsurwirkung der Vorverurteilungen würde bei Anwendung des § 53 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB nicht entfallen (BGHSt 44, 179, 184; BGH NStZ-RR 2001, 103 f.;\n\nSenatsbeschl. v. 12. November 2003 - 2 StR 294/03).\n\nBode\n\nOtten\n\nRothfuß\n\nFischer\n\nRoggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/2-str-331-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/2-str-331-03","retrieved":"2026-07-10 15:01:59.090124+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-17/2-str-331-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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