{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"2 ARs 392/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 392/03\n2 AR 257/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2003\n\nin dem Ausschließungsverfahren\n\ngegen\n\nAz.: 172 Js 26094/00 Staatsanwaltschaft Hannover\n\nAz.: 33a 1/03 Landgericht Hannover\n\nAz.: 61 AR 451/03 (Ws) Generalstaatsanwaltschaft Celle\n\nAz.: 1 Ws 346/03 Oberlandesgericht Celle\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 17. Dezember 2003 beschlossen:\n\nDie \n\nsofortige \n\nBeschwerde \n\ndes \n\nRechtsanwalts\n\nW. gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle\n\nvom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde\n\ngegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß\n\ndes Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des\n\n J. in dem Verfahren 172 Js 26094/00 (Staatsanwaltschaft\n\nHannover) ausgeschlossen wurde.\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs-\n\nsig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Vorausset-\n\nzungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die umfangreiche und sorgfältige\n\nWürdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündli-\n\nchen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es\n\nbestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtferti-\n\ngender Verdacht der versuchten Strafvereitelung und der Geldwäsche gegen\n\nden Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendung des Be-\n\nschwerdeführers, es bestehe keine hinreichende Verbindung zwischen den ihn\n\nbetreffenden Tatvorwürfen und dem Strafverfahren gegen J. ,\n\nist offensichtlich unbegründet, denn die Anklage der Staatsanwaltschaft Han-\n\nnover legt dem Beschwerdeführer gerade zur Last, versucht zu haben, den\n\nVerfall von Vermögenswerten zu vereiteln, deren Erlangung durch Diebstahl\n\noder Hehlerei dem Angeschuldigten J. zur Last gelegt wird. Daß die hierauf\n\ngerichteten Handlungen sich gegen die Beschlagnahme dieser Vermögensge-\n\ngenstände in einem anderen Verfahren richteten, ist hierfür unerheblich.\n\nAuch die Einwendung, Handlungen zur Abwendung einer zur Sicher-\n\nstellung einer Einziehungs- oder Verfallsanordnung durchgeführten Beschlag-\n\nnahme seien von § 258 StGB nicht erfaßt, trifft nicht zu. Selbst wenn eine Ver-\n\nfallsanordnung im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht käme,\n\nwürde eine vorsätzlich auf Verschleierung der Herkunft der Vermögensgegen-\n\nstände gerichtete Handlung den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257\n\nAbs. 1 StGB erfüllen.\n\nDaß das Oberlandesgericht die Annahme hinreichenden Tatverdachts\n\nunter anderem auch auf den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Be-\n\nschwerdeführer und der Inhaberin des Schließfachs gestützt hat, in dem die\n\nVermögensgegenstände aufgefunden wurden, begegnet keinen rechtlichen\n\nBedenken. Die Gesprächsaufzeichnung war nicht unverwertbar, denn weder\n\nbestand zum Zeitpunkt des Gesprächs ein Mandatsverhältnis noch diente es\n\nseiner Anbahnung. Das Oberlandesgericht hat seine Überzeugung von einem\n\nhinreichenden Tatverdacht im übrigen auf weitere - naheliegende - Anhalts-\n\npunkte gestützt; die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung greifen nicht\n\ndurch.\n\nBode Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/2-ars-392-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138d","ref_norm":"138d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138a","ref_norm":"138a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/2-ars-392-03","retrieved":"2026-07-10 15:03:07.534558+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-17/2-ars-392-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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