{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"X ARZ 270/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 29 a Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters auf- grund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages ge- gen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 270/03\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nZPO § 29 a\n\nVom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters auf-\n\ngrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages ge-\n\ngen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume,\n\ndessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03 - Brandenburgisches OLG\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die\n\nRichter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nam 16. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Potsdam als Ge-\n\nsamtschuldner auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die K. \n\n GmbH & Co. \n\n... KG aufgrund eines Mietvertrages über\n\nein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in E. \n\n schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landge-\n\nrichts Potsdam gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das Branden-\n\nburgische Oberlandesgericht ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestim-\n\nmen, vorzugsweise das Landgericht Potsdam, weil der Schwerpunkt der Sache\n\nim Land Brandenburg liege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die\n\nSache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil für\n\nden vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche Gerichtsstand\n\nnach § 29a Abs. 1 ZPO gegeben und damit das Landgericht Frankfurt/Oder\n\nörtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch ent-\n\ngegenstehende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\ngehindert.\n\nII. Die Vorlage ist zulässig. Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen\n\nGerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren all-\n\ngemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesge-\n\nricht anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Ge-\n\nrichts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000\n\n- XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht be-\n\nzüglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem\n\nselbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschafts-\n\nverpflichtung, wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der\n\nGerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.\n\nIII. 1. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 29a\n\nZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses bisher nicht\n\nentschieden. Die Frage ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten,\n\ndaß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO nur für den\n\nmiet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgen\n\noder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Ham-\n\nburg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000,\n\n784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.,\n\n§ 29a Rdn. 6; MünchKomm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 29a Rdn. 9;\n\nStein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rdn. 22; Müller, Das Grundeigentum\n\n1984, 813 ff.; Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, Rdn. 11, S. 1586, Rdn. 16; vgl. auch LG\n\nFrankenthal NJW-RR 1997, 334, 335). Demgegenüber wird in der instanzge-\n\nrichtlichen Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten (AG Tempel-\n\nhof-Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; LG Berlin, Das Grundeigentum\n\n1988, 627; AG Neukölln MM 1994, 210; LG Hamburg WuM 2003, 38), der sich\n\nauch das vorlegende Gericht anschließen möchte.\n\n2. Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermieters\n\naufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages\n\ngegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über\n\nRäume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.\n\na) Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § 29a Abs. 1 ZPO in der\n\nhier anzuwendenden Fassung vom 11. Januar 1993 (BGBl I, 50) nahe. Dieser\n\nerfaßt nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über\n\nRäume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten,\n\nan denen die Prozeßbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung\n\noder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchen\n\ndes Vermieters gegen einen Dritten aus einem selbständigen Gewähr- oder\n\nGarantievertrag oder aus einer Bürgschaft nicht um Streitigkeiten aus einem\n\nMiet- oder Pachtverhältnis, seiner Anbahnung oder Abwicklung, sondern um\n\nAnsprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sich\n\ndamit von einem Schuldbeitritt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., vor\n\n§ 414, Rdn. 2 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29a ZPO Rdn. 6), bei\n\ndem der Mitübernehmer neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein beste-\n\nhendes Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet- oder Pachtvertrages\n\nwird. Da § 29a ZPO auf dem Gedanken beruht, für die örtliche Zuständigkeit an\n\ndie Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitig-\n\nkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht\n\nzu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurtei-\n\nlung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist, kommt seine Anwen-\n\ndung auf gegenüber derartigen Verträgen selbständige Rechtsgeschäfte wie\n\nselbständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträge nicht in Betracht.\n\nAuch wenn im Rahmen von Streitigkeiten über selbständige Gewähr-, Garantie-\n\noder Bürgschaftsverträgen etwa aufgrund von Einwendungen Fragen zu ent-\n\nscheiden sein können, die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergeben,\n\nauf das sich der selbstständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrag\n\nbezieht, so ist dies nicht typischerweise der Fall. Es ist deshalb nicht gerecht-\n\nfertigt, die Parteien eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschafts-\n\nvertrages denen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über Räume gleichzustel-\n\nlen und sie auf dem Weg des von § 29a ZPO vorgesehenen ausschließlichen\n\nGerichtsstands zu zwingen, den Rechtsstreit nicht am allgemeinen Gerichts-\n\nstand des Schuldners, sondern am Gerichtsstand der belegenen Sache zu füh-\n\nren.\n\nb) Dem steht nicht entgegen, daß § 29a Abs. 1 ZPO in der bis zum 11.\n\nJanuar 1993 geltenden Fassung für den Fall der Wohnraummiete der Gedanke\n\neines \"sozialen Mietprozeßrechts\" (BGHZ 89, 275, 281 f.; Stein/Jonas/Roth,\n\n§ 29a Rdn. 1) zugrunde lag, der sicherstellen sollte, daß ein als sozial schwä-\n\ncher angesehener Mieter einen derartigen Prozeß an seinem Wohnort führen\n\nkann (Fischer, in: Bub/Treier, aaO, S. 1583). Durch die Neufassung des § 29a\n\nZPO ist die Vorschrift zu einem allgemeinen Belegenheitsgerichtsstand in Miet-\n\nund Pachtsachen über Räume umgestaltet worden (Zöller/Vollkommer, aaO,\n\n§ 29a ZPO Rdn. 2). Aus den bereits dargelegten Gründen besteht daher keine\n\nVeranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrer seit dem 11. Ja-\n\nnuar 1993 geltenden Fassung auf Streitigkeiten zu erstrecken, die Ansprüche\n\naus selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträgen betreffen.\n\nIV. Es erscheint zweckmäßig, das Landgericht Berlin als zuständiges Ge-\n\nricht zu bestimmen, da zwei der drei Schuldner dort ihren allgemeinen Ge-\n\nrichtsstand haben (§ 36 Abs. 3, §§ 12, 13 ZPO).\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-arz-270-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-arz-270-03","retrieved":"2026-07-10 15:04:13.978322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-16/x-arz-270-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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