{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"5 StR 458/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 458/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 16. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. De-\n\nzember 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Raum,\n\nRichter Dr. Brause,\n\nRichter Schaal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B\n\nRechtsanwältin S\n\nRechtsanwalt H\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger des Angeklagten Z ,\n\nals Verteidigerin des Angeklagten A ,\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Göttingen vom 7. Mai 2003 im\n\nSchuldspruch dahingehend abgeändert, daß die Ange-\n\nklagten \n\njeweils der gefährlichen Körperverletzung\n\nschuldig sind, der Angeklagte Z in Tateinheit\n\nmit Totschlag, der Angeklagte A in Tateinheit mit\n\nBeihilfe zum Totschlag. Die Rechtsfolgenaussprüche\n\nbleiben aufrechterhalten.\n\n2. Die weitergehende Revision betreffend den Angeklag-\n\nten A wird verworfen.\n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten der Rechtsmittel\n\nder Nebenkläger und deren notwendige Auslagen zu\n\ntragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Z wegen gefährli-\n\ncher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu\n\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und seinen Schwa-\n\nger, den Angeklagten A , wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge (durch Unterlassen) zu einer\n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Eltern des zu Tode gekomme-\n\nnen Bo haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlos-\n\nsen. Ihre Revisionen, mit denen sie die unterbliebene anklagegemäße Ver-\n\nurteilung wegen Totschlags rügen, haben weitgehend Erfolg. Sie bleiben nur\n\ninsoweit erfolglos, als sie die Gehilfenstellung des Angeklagten A angrei-\n\nfen.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\na) Die jeweils 24 Jahre alten Angeklagten nahmen am Abend des\n\n19. Juni 2002 in Hannoversch Münden in einer Musikgaststätte an einer Fei-\n\ner anläßlich der Beendigung des Schuljahres teil. Der Angeklagte Z \n\n traf dabei auf den bereits stark angetrunkenen 21jährigen Bo ,\n\nder mit einer brennenden Zigarette das T-Shirt des Angeklagten berührte;\n\ndieses wurde kaum sichtbar beschädigt. Zu späterer Stunde kam es deswe-\n\ngen zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und Bo . Nachdem weitere\n\nGäste den Angeklagten vom Ort der Auseinandersetzung weggezogen hat-\n\nten, entschloß sich Z , Bo eine Abreibung zu verpassen. Der\n\nAngeklagte forderte seinen Schwager A auf, sich zu beteiligen. Gegen\n\n2.15 Uhr folgten die – nach dem Genuß von alkoholischen Getränken und\n\nHaschisch in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten – Angeklagten\n\ndem Bo über den Parkplatz des Anwesens bis zu einer sich an-\n\nschließenden mit Bäumen und Büschen bewachsenen ehemaligen Pferde-\n\nkoppel. Z griff den wegen seines übermäßigen Alkohol- und Ha-\n\nschischkonsums nicht mehr zu koordinierter, effektiver Abwehr fähigen Bo \n\nan und brachte ihn gemeinsam mit seinem Schwager zu Fall. Beide Ange-\n\nklagte schlugen und traten – jeder mindestens dreimal – mit Verletzungsvor-\n\nsatz auf ihr Opfer ein und fügten ihm erhebliche Verletzungen am Kopf und\n\nRumpf bei. Der Angeklagte Z umschlang dann mit seinem Gürtel\n\nden Hals des bäuchlings liegenden Bo und strangulierte ihn mit erhebli-\n\ncher Kraftentfaltung – auf seinem Opfer sitzend oder mit einem Bein auf des-\n\nsen Rücken oder Kopf stehend – mindestens drei, möglicherweise fünf Mi-\n\nnuten lang (UA 36). In dieser Zeit bildete sich als Reaktion auf das Strangu-\n\nlieren eine massive Gehirnschwellung, die den Tod von Bo her-\n\nbeiführte. Nachdem der Angeklagte A mit den Worten „jetzt reicht es\" ein\n\nnoch längeres Drosseln durch Z verhindert hatte, trugen beide\n\nAngeklagte den bewußtlosen, möglicherweise bereits verstorbenen \n\nBo vom Parkplatz weg. Sie legten ihr Opfer in einem Gebüsch ab. Die An-\n\ngeklagten richteten ihre Kleidung wieder her und gingen zur Gaststätte zu-\n\nrück. Der Angeklagte Z schilderte die Tat in seiner russischen\n\nHeimatsprache mehreren Zeugen (UA 22). Er führte aus, das Opfer sei ge-\n\nwürgt, getreten, geschlagen und – nachdem es fast totgeschlagen worden\n\nsei – in die Büsche geworfen worden.\n\nb) Das Landgericht hat sich vor dem Hintergrund dieser Äußerung\n\nzwar davon überzeugt, daß der Angeklagte Z den Tod des \n\nBo ernsthaft für möglich gehalten hat (UA 50 f.). Es hält aber die Einlas-\n\nsung der Angeklagten durch die Beweisaufnahme nicht für widerlegt, sie\n\nhätten damit gerechnet, das Opfer werde sich selbst „wieder aufrappeln\"\n\n(UA 49), und damit nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht ein-\n\ntreten.\n\n2. Die dafür vom Landgericht herangezogenen Erwägungen halten\n\nsachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) Zwar geht das Schwurgericht zutreffend davon aus, daß bei einer\n\nobjektiv äußerst gefährlichen Handlung, wie es das Strangulieren des Tat-\n\nopfers unzweifelhaft darstelle, die Annahme eines bedingten Tötungsvorsat-\n\nzes nahe liege (UA 50). Das Schwurgericht mißt der indiziellen Wirkung der\n\nGefährlichkeit der Handlung aber nicht das sich aus den Tatumständen er-\n\ngebende gesteigerte Gewicht bei. Es stellt nämlich nicht auf die außerordent-\n\nlich lange Dauer des Strangulierens von drei bis fünf Minuten ab (vgl. BGHR\n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33) und verstellt sich deshalb den Blick\n\ndarauf, daß der Angeklagte Z nicht nur eine das Leben gefähr-\n\ndende Handlung vornahm, sondern sein Opfer in einer Weise verletzte, die\n\nganz sicher – etwa einem Stich in das Herz vergleichbar – zum Tode führte\n\n(vgl. BGHR aaO 35 und 51). Damit hatte die Drosselung ihre Eignung als\n\nbloße Verletzungshandlung bereits vollständig verloren. Sie konnte nur noch\n\nzur Tötung des Opfers führen. In einer solchen Fallkonstellation liegt (zumin-\n\ndest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne daß es dafür besonderer\n\nAnforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen\n\nbedurft hätte (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).\n\nb) Das Landgericht hat ferner anhand von mehreren Indizien das\n\nvoluntative Vorsatzelement in Zweifel gezogen, ohne dies mit tragfähigen\n\nFeststellungen zu belegen.\n\naa) Die Einlassung der Angeklagten, sie hätten geglaubt, das Opfer\n\nwerde sich „wieder aufrappeln\", ist zur Widerlegung eines aus dem Drossel-\n\nvorgang zu ziehenden Schlusses nicht geeignet. Die Angeklagten hatten sich\n\nnämlich lediglich hinsichtlich einer Körperverletzung durch Tritte und Schläge\n\ngeständig eingelassen (UA 30), die Drosselung dagegen vollständig in Abre-\n\nde gestellt (UA 36). Ihre Äußerungen über die Schwere der „zugefügten\n\nVerletzungen\" (UA 49) konnten deshalb nur die eingeräumten Verletzungs-\n\nhandlungen betreffen. Diese auch mit dem wiedergegebenen Wortlaut der\n\nEinlassungen übereinstimmende Wertung wird durch die vom Angeklagten\n\nZ vorgetragene Ergänzung (UA 49) bestätigt, wonach er \n\nin\n\nRußland schon schlimmere Prügel miterlebt hätte. Auch mit dieser Äußerung\n\nsprach der Angeklagte nur Folgen von Schlägen, aber nicht Folgen einer\n\nDrosselung an.\n\nbb) Auch soweit das Schwurgericht eine psychische Ausnahmesitua-\n\ntion des Angeklagten Z annimmt (UA 51), begegnet dies durch-\n\ngreifenden Bedenken. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt offenbart\n\ngerade kein „allmähliches Hochschaukeln der Emotionen\" (UA 51). Vielmehr\n\nhegte allein der Angeklagte Z aus nichtigem Anlaß Rachepläne\n\ngegen den weitaus stärker betrunkenen (UA 16, 17, 18, 32, 33) Bo ,\n\ndie er unter Zuhilfenahme seines Schwagers verwirklichte. Während des\n\nTatgeschehens machte Bo keinerlei Äußerungen, die für die Tatausfüh-\n\nrung hätten mitursächlich werden können.\n\ncc) Die Annahme des Landgerichts, die Alkoholisierung des Z \n\n sei ein Indiz dafür, daß er die Auswirkungen seines Handelns falsch\n\ndahingehend eingeschätzt habe, es werde „schon alles gut gehen“ (UA 52),\n\nfindet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. Der\n\npsychiatrische Sachverständige hatte dem Angeklagten gute bis gut durch-\n\nschnittliche intellektuelle Fähigkeiten attestiert (UA 56). Das Schwurgericht\n\nbefaßt sich zwar ausführlich mit der Frage einer alkoholbedingten erhebli-\n\nchen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Auf die in diesem Zusammen-\n\nhang maßgebliche Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit und der Willens-\n\nkräfte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 54) geht das Land-\n\ngericht aber nicht ein. Feststellungen für eine relevante Beeinträchtigung der\n\nintellektuellen Leistungsfähigkeit werden im einzelnen nicht getroffen. Viel-\n\nmehr stellt das Landgericht wesentliche Elemente bestehender Kognitionsfä-\n\nhigkeit heraus, wie die Möglichkeit einer problemlosen Gesprächsführung mit\n\nden Angeklagten (UA 64), der im Kern zutreffende Bericht über die Tat bei\n\nzugleich situationsgerechter Verschleierung der Gewalthandlung (UA 64),\n\nschließlich die Entfernung des Geldbeutels des Opfers durch einen Wurf\n\nüber ein Wohnhaus (UA 46).\n\nc) Das Schwurgericht hat daneben auf weitere nach seiner Auffas-\n\nsung gegen den Tötungsvorsatz sprechende Indizien abgestellt; diese erwei-\n\nsen sich aber allesamt als nicht tragfähig.\n\naa) Die Äußerungen des Angeklagten Z über die Tat bele-\n\ngen kein Vertrauen, Bo werde überleben. Der Angeklagte hat sich nämlich\n\neiner konkreten Äußerung über die Folgen des Drosselns enthalten (UA 22,\n\n23, 38, 40, 41, 42). Die Wertung des Landgerichts, die Äußerungen des An-\n\ngeklagten gegenüber vier Zeugen „gingen in die Richtung, daß sie glaubten,\n\nzumindest aber hofften, das Opfer lebe noch\" (UA 51), steht im Widerspruch\n\nzu der Feststellung, daß die Angeklagten diese Zeugen über die zurücklie-\n\ngende Auseinandersetzung eher verharmlosend informiert hatten in dem\n\nSinne, daß das Opfer zwar erheblich verletzt, sein Tod aber keineswegs\n\nwahrscheinlich sei (UA 53). Auch die eineinhalb Stunden nach der Tat an\n\neinen weiteren Zeugen gerichtete Frage, ob die Polizei erschienen, bzw. ein\n\nKrankenwagen vorgefahren sei (UA 23, 51), bietet vor diesem Hintergrund\n\nkeine tragfähige Grundlage für ein während der Tatzeit bestehendes Ver-\n\ntrauen der Angeklagten auf einen glimpflichen Ausgang.\n\nbb) Auch die weitere vom Landgericht angestellte Erwägung, die An-\n\ngeklagten seien nicht wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft, was indiziell\n\ngegen einen Tötungsvorsatz spreche (UA 51), ist hier nicht tragfähig. Bei der\n\nWürdigung von Indizien ist eher auf die konkrete Sachlage abzustellen, als\n\ndaß ein Fehlen einschlägiger Vorbelastungen entscheidend wäre.\n\ncc) Schließlich spricht auch das Fehlen eines einsichtigen Beweg-\n\ngrundes für die Tötung eines Menschen (UA 52) hier nicht gegen eine Billi-\n\ngung des Todes. Der Angeklagte Z hatte nicht nur keinen einsich-\n\ntigen Grund, sein Opfer zu töten, sondern auch nicht den geringsten Anlaß\n\nfür die Drosselung (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 212 StGB).\n\n3. Die vom Schwurgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum\n\näußeren Tatgeschehen und aller weiterer Umstände belegen damit bezüglich\n\ndes Angeklagten Z die Vornahme einer auf die Herbeiführung des\n\nTodes gerichteten Gewalthandlung in Kenntnis der äußerst gefährlichen Tat-\n\nausführung. Da keine Umstände vorlagen, die ein Vertrauen der Angeklag-\n\nten, daß der Tod nicht eintreten werde, hätten begründen können, ergibt sich\n\naus den Feststellungen auch eindeutig die Billigung des Todes durch Z .\n\n Sie belegen ferner, daß der – in geringerem Umfang unter Alkohol-\n\neinwirkung stehende (UA 63 f.) – Mitangeklagte A die Haupttat in ihren\n\nwesentlichen Merkmalen kannte, an deren Begehung er seinen bisherigen\n\nMittäter Z trotz Garantenpflicht gegenüber dem Opfer durch\n\nvorangegangenes Tun nicht hinderte, bei der er ihn vielmehr durch seine\n\nweitere Präsenz bestärkte. Für diesen Angeklagten kommt indes wegen des-\n\nsen ersichtlich fehlenden eigenen Interesses am Taterfolg und mangels Tat-\n\nherrschaft in dieser Phase des Geschehens die Annahme einer Täterschaft\n\nnicht in Betracht (vgl. BGHSt 37, 289, 291). Seine Äußerung nach drei- bis\n\nfünfminütigem Drosseln „jetzt reicht es\" ist für den Gehilfenvorsatz völlig un-\n\nbeachtlich, selbst wenn darin eine Mißbilligung der Haupttat zu sehen wäre\n\n(vgl. BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.).\n\nBei dieser Sachlage kann der Senat die Schuldsprüche, die sonst\n\nauch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen\n\n(§ 301 StPO), selbst entsprechend den durch das Schwurgericht erteilten\n\nHinweisen auf Totschlag und Beihilfe zum Totschlag umstellen (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 1997, 296, 297; BGHR StPO § 349 Abs. 4 Nebenklägerrevision 1).\n\nEine weitergehende Strafbarkeit wegen eines Verdeckungsmordes oder die\n\nAnnahme niedriger Beweggründe kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NJW\n\n2003, 1060, 1061; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15).\n\n4. Die Strafaussprüche bleiben hier ausnahmsweise von diesem\n\nRechtsfehler unberührt. Der Senat kann letztlich mit hinreichender Sicherheit\n\nausschließen, daß das Schwurgericht bei zutreffender Beurteilung des\n\nSchuldspruchs höhere Strafen gegen die Angeklagten verhängt hätte. Das\n\nLandgericht hat die Strafe für den Angeklagten Z dem nach §§ 21,\n\n49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnom-\n\nmen. Dieser Strafrahmen unterscheidet sich allein durch eine geringere Min-\n\ndeststrafe (sechs Monate anstatt zwei Jahre Freiheitsstrafe) von dem nach\n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, aber\n\nnicht hinsichtlich der Höchststrafe von elf Jahren und drei Monaten Freiheits-\n\nstrafe. Ähnliches gilt für die dem doppelt gemilderten (§§ 21, 27 Abs. 2, 49\n\nAbs. 1 StGB) Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommene Strafe für\n\nden Angeklagten A . Die sich daraus ergebende Mindeststrafe liegt ledig-\n\nlich fünf Monate unter der sich aus einer Anwendung von § 212 Abs. 1 StGB\n\nergebenden Strafe (ein Monat anstatt sechs Monate Freiheitsstrafe). Da sich\n\ndas Schwurgericht eher an der Strafrahmenobergrenze orientiert und dar-\n\nüber hinaus die Brutalität und Menschenverachtung der Angeklagten (UA 72,\n\n74) strafschärfend berücksichtigt hat – bei Vorliegen erheblicher Strafmilde-\n\nrungsgründe –, kann ausgeschlossen werden, daß es bei zutreffender stren-\n\ngerer Beurteilung des Schuldspruchs höhere Strafen verhängt hätte.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/5-str-458-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/5-str-458-03","retrieved":"2026-07-10 15:04:51.041096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-16/5-str-458-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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