{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"5 StR 262/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 262/03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 16. Dezember 2003\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 15. Januar 2003 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur\n\nAufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-\n\ndings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist, die\n\nrevisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler\n\nunterlaufen sind. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor,\n\nwenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (st. Rspr., vgl. nur\n\nBGHSt 29, 18, 20; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.) und der\n\nTatrichter in einem Fall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, wel-\n\ncher Person das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle\n\nUmstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und\n\nin seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257;\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH NStZ 2000, 496, 497).\n\nDiesen hohen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Land-\n\ngerichts hinsichtlich der Aussage der Stieftochter des Angeklagten, der die\n\nTatbegehung bestreitet, nicht gerecht. Bei der Aussage kindlicher bzw. ju-\n\ngendlicher Zeugen in Mißbrauchsfällen kommt der Entstehungsgeschichte\n\nder Beschuldigung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995,\n\n6, 7; 1998, 250). Mit ihr hat sich das Landgericht nicht im gebotenen Maße\n\nauseinandergesetzt.\n\nNach den im Urteil getroffenen Feststellungen wurde die Geschä-\n\ndigte „möglicherweise durch die Pubertät oder aber durch den ... sexuellen\n\nMißbrauch ihres Stiefvaters“ gegenüber der Familie „trotzig und aufmüpfig,\n\nwollte nicht mehr zu Hause bleiben, so daß es zwischen ihr und den übrigen\n\nFamilienmitgliedern ständig Spannungen und Reibereien“ (UA S. 4) gab. Am\n\nTag vor der Anzeigeerstattung hielt sich die Geschädigte „ohne Wissen der\n\nEltern in der Wohnung ihrer Freundin ... auf. Sie übernachtete auch dort.\n\nWeil sie zuvor einen Ladendiebstahl begangen hatte und es deshalb zu Hau-\n\nse Streß gab, traute sie sich nicht zu ihren Eltern nach Hause“ (UA S. 7).\n\nNachdem die Eltern eine Vermißtenanzeige aufgegeben hatten, erfuhr der\n\nAngeklagte vom Aufenthalt seiner Stieftochter. In einem Telefonat mit der\n\nMutter der Freundin war er „sehr aggressiv“ und „bestand darauf, daß (seine\n\nStieftochter) sofort nach Hause kommt. Diese geriet daraufhin in Panik. Sie\n\nhatte Angst geschlagen zu werden und wollte auf keinen Fall ins Elternhaus\n\nzurück“ (UA S. 8). Daraufhin wurde der Geschädigten von der Mutter der\n\nFreundin, die von ihrer eigenen Tochter von Mißbrauchsandeutungen erfah-\n\nren hatte, geraten, die „Gelegenheit zu nutzen und der Polizei von dem se-\n\nxuellen Mißbrauch zu erzählen“ (UA S. 8).\n\nDie Strafkammer führt aus, nach dem erstatteten Glaubwürdigkeits-\n\ngutachten hätten sich „bei der Rekonstruktion der Aussagegeschichte und\n\nder Motivanalyse ... keine Hinweise auf bedeutsame Einschränkungen in der\n\nAussagezuverlässigkeit“ (UA S. 11) ergeben. Die Geschädigte sei erst unter\n\neiner besonderen Krisensituation bereit gewesen, eine Anzeige zu erstatten.\n\nFür „eine ausgeprägte Motivation zu einer absichtlichen unbegründeten\n\nFalschbezichtigung lägen keine Anhaltspunkte“ vor.\n\nEine solch knappe, die rechtliche Überprüfung durch das Revisions-\n\ngericht praktisch ausschließende Zusammenfassung des Ergebnisses der\n\nGlaubwürdigkeitsbegutachtung reicht hier angesichts der Besonderheiten\n\ndes Einzelfalles nicht aus. Will sich der Tatrichter der Beurteilung eines\n\nSachverständigen anschließen, muß er entweder die eigenen Erwägungen\n\noder aber die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachver-\n\nständigen in einer Weise wiedergeben, die dem Revisionsgericht die rechtli-\n\nche Nachprüfung ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdi-\n\ngung 3; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 2 StR 393/97). Das Landgericht\n\nhat nicht die Frage erörtert, ob die Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit\n\ndem Wunsch der Geschädigten stand, nicht mehr zu Hause bleiben zu wol-\n\nlen, oder ob sie aus Angst vor Strafe nicht ins Elternhaus zurückkehren\n\nwollte. Die Strafkammer hat sich vielmehr damit begnügt, pauschal darauf\n\nhinzuweisen, zu welchem Ergebnis die Sachverständige gelangt sei. Vor die-\n\nsem Hintergrund erscheint es zudem als erörterungsbedürftig, daß es nach\n\nAngaben der Geschädigten im Zeitraum von zwei Jahren 60 bis 70 Fälle ge-\n\ngeben haben soll, in denen der sexuelle Mißbrauch „immer ähnlich“ bzw. „re-\n\ngelmäßig“ in derselben Art und Weise ablief (UA S. 4, 5, 11) – sich die Inten-\n\nsität der Vorfälle offenbar also nicht steigerte –, und daß die Geschädigte\n\nnach Angaben der Sachverständigen nicht in der Lage war, sich eine Einzel-\n\nhandlung in Erinnerung zu rufen, vorzustellen und wiederzugeben, sondern\n\nsofort in generalisierende Beschreibung verfiel (UA S. 10).\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird auch zu bedenken haben,\n\ndaß eine Wiedergabe der Vernehmungen von Mutter, Bruder und Großeltern\n\nder Geschädigten, die sich in der Bemerkung erschöpft, diese hätten „sich\n\nvon ihr abgewandt“ und hielten „sie für eine Lügnerin“ (UA S. 8), für sich ge-\n\nnommen keinen wesentlichen Bedeutungsgehalt aufweist. Entscheidend ist,\n\nob sich deren Beurteilung auf Tatsachen gründet und ob diese Tatsachen für\n\ndie Beurteilung von Aussage und Person der Geschädigten herangezogen\n\nwerden können. Insoweit liegt hier eine ausführlichere Darlegung der Aussa-\n\ngen von Personen aus der Familie der Geschädigten in den Urteilsgründen\n\nnahe.\n\nHarms Basdorf Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/5-str-262-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/5-str-262-03","retrieved":"2026-07-10 15:02:51.240515+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-16/5-str-262-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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