{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"3 StR 417/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 417/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 21. Juli 2003 werden als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDas trotz des einfach gelagerten Tatvorwurfs und der nicht sonderlich komple-\n\nxen Beweislage mit 59 Seiten ungewöhnlich umfangreiche Urteil gibt dem Se-\n\nnat Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\nGemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen\n\nerachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\n\nStraftat gefunden werden. Darüber hinaus ist in die Feststellungen das aufzu-\n\nnehmen, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Un-\n\nwichtige Nebenvorgänge, die weder für die Beweiswürdigung noch für den\n\nSchuldspruch oder die Rechtsfolgen von Bedeutung sind - hier etwa die Ter-\n\nminsabrede des Angeklagten K. mit dem Zollamt und seine Vereinba-\n\nrung von Rauhputzarbeiten in E. vor Antritt der Fahrt nach Amsterdam\n\noder das Tanken und der gescheiterte Versuch des Erwerbs von Bier an einer\n\nTankstelle in den Niederlanden - sind daher nicht nur überflüssig; sie machen\n\ndas Urteil vielmehr auch unübersichtlich und erschweren dessen Verständnis;\n\ndenn der Leser muß sich erst aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher\n\nTatsachen diejenigen heraussuchen, die nach seiner Auffassung entschei-\n\ndungsrelevant sind. Dies ist indessen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und\n\nkann im Einzelfall die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils nach sich\n\nziehen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 Nr. 11 und 12).\n\nDie Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; sie\n\nsollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der\n\nÄußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis\n\nder Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen\n\nEntscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstellung der\n\nEinlassung des Angeklagten mit Schilderung der Antworten auf jede Frage\n\nbzw. jeden Vorhalt ist daher verfehlt, wenn ihr der Bezug zu den Einzelheiten\n\nder Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Dar-\n\nstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenver-\n\nantwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel\n\nzum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR\n\n2001, 264 Nr. 24 m. w. N.).\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/3-str-417-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/3-str-417-03","retrieved":"2026-07-10 15:05:00.133118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-16/3-str-417-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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