{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"1 StR 297/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 297/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Fälschung von Zahlungskarten\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nDr. Kolz,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 6. März 2003 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden ist;\n\nb) soweit der Angeklagte im Fall VI. 2. der Urteilsgründe freigespro-\n\nchen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen\n\nII. 1. bis 6. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Im Fall II. 6. der\n\nUrteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die\n\nKosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen - mit Ausnahme des Freispruchs im Fall\n\nII. 6. - wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fälschung von\n\nZahlungskarten in sechs Fällen, sowie wegen \"versuchter Beihilfe\" zur Fäl-\n\nschung von Zahlungskarten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-\n\nurteilt. Von weiteren Vorwürfen der Beteiligung an der Fälschung von Zah-\n\nlungskarten und vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Fälschung von\n\nZahlungskarten hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Von der\n\nbeantragten Einziehung des beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrags\n\nhat die Kammer abgesehen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen\n\nRechts. Sie beanstandet insbesondere die Verurteilung wegen \"versuchter\n\nBeihilfe\" zur Fälschung von Zahlungskarten und meint, der Angeklagte hätte\n\nstatt dessen wegen Vorbereitung der Fälschung von Zahlungskarten gemäß\n\n§ 152a Abs. 5 StGB i.V.m. § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müssen.\n\nSie wendet sich weiter gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf\n\nder Anstiftung zur Fälschung von Zahlungskarten sowie dagegen, daß der An-\n\ngeklagte wegen seiner Beteiligung an der Fälschung von Zahlungskarten nicht\n\nals Mittäter, nicht als Mitglied einer Bande und nicht wegen gewerbsmäßigen\n\nHandelns verurteilt wurde. Die Freisprüche des Angeklagten unter VI. 1. und 2.\n\nsind - wie der maßgeblichen Begründung des Rechtsmittels (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 1 Antrag 3) zu entnehmen ist - vom Revisionsangriff ausgenommen.\n\nHinsichtlich des Freispruchs unter VI. 1. ist das Rechtsmittel der Staatsanwalt-\n\nschaft damit wirksam beschränkt. Soweit die Strafkammer unter VI. 2. freige-\n\nsprochen hat, kommt eine Beschränkung aus Rechtsgründen nicht in Betracht.\n\nDer Angeklagte erstrebt mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung for-\n\nmellen Rechts und mit der allgemeinen Sachrüge die Aufhebung seiner Verur-\n\nteilung.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte seit\n\n1997/98 in Südafrika. Im September 2001 gab er seine Arbeitsstelle als Com-\n\nputerfachmann bei einem Blumenimporteur in Johannesburg auf und unter-\n\nnahm in der Folgezeit wiederholt Reisen nach Europa, um sich eine selbstän-\n\ndige Existenz als Blumenimporteur aufzubauen. Gelebt habe er von seinen\n\nErsparnissen und von einem nebenbei betriebenen internationalen - von den\n\nNiederlanden nach Spanien - Gebrauchtwagenhandel.\n\nWährend dieser Zeit - von Herbst 2001 bis zu seiner Inhaftierung im Juli\n\n2002 - besorgte der Angeklagte für zwei Südafrikaner namens S. und A -\n\n - \"möglicherweise hat der Angeklagte keine weitergehende Kenntnis über\n\nihre Identität\" - auf Kreditkarten gespeicherte Datensätze. Mit diesen Datensät-\n\nzen fertigten - wie der Angeklagte dies erwartet hatte - S. und A. oder\n\nandere unbekannte Personen entsprechende Kreditkarten, mit deren Hilfe\n\ndann in Spanien und Südafrika - durch wen ist unbekannt - Einkäufe getätigt\n\nund Dienstleistungen erlangt wurden. Andererseits teilt die Strafkammer im\n\nRahmen der Strafzumessungserwägungen mit, daß der Angeklagte seinen\n\nAuftraggebern eine erhebliche Anzahl von Datensätzen geliefert habe, \"was in\n\nder Folge zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden hätte führen können\".\n\nHierzu stellte die Strafkammer im einzelnen fest:\n\nZur unbefugten Kopie der Datensätze hatten S. und A. dem\n\nAngeklagten zwei mit einer Speichereinrichtung versehene Magnetkartenlese-\n\ngeräte (Skimmer) ausgehändigt. Diese gab der Angeklagte an den Kellner D.-\n\n H. weiter. Vermittelt wurde dies durch den Zeugen M. \n\n- einem Landsmann des Angeklagten -, in dessen zur gelegentlichen Über-\n\nnachtung bulgarischer \"Autohändler\" freigehaltener Zweitwohnung in B. -\n\n auch der Angeklagte bei seinen Besuchen in Deutschland unterkam,\n\nweiter. Der Zeuge H. hatte sich dem Angeklagten gegenüber bereit erklärt,\n\nDatensätze von Kreditkarten zu beschaffen. Ihm gelang der Zugriff zum Teil\n\nüber weitere Personen, etwa der Zeugin Hu. , seinerzeit Kellnerin der Mi. \n\nAG. Sobald einige Datensätze ausgelesen und auf dem Lesegerät gespeichert\n\nwaren, besuchte der Angeklagte den Zeugen H. in dessen Wohnung in\n\nR. . Dort überspielte der Angeklagte die Kreditkartendaten mit Hilfe\n\neines Laptops auf Disketten. Diese Disketten händigte er dann S. bzw.\n\nA. teils in Spanien, teils in Südafrika aus, und zwar mindestens sechsmal\n\n\"zu unterschiedlichen Zeiten und Gelegenheiten\". Die sechs Disketten enthiel-\n\nten Datensätze von insgesamt 45 Kreditkarten. Diese Vorgänge sind in der Be-\n\ngründung des landgerichtlichen Urteils unter II. 1. bis 4. dargestellt.\n\nDaß - wie angeklagt - 47 Datensätze gespeichert und dementsprechend\n\n47 Kreditkarten gefälscht wurden, sah die Strafkammer als nicht erwiesen an.\n\nHinsichtlich der Kopie zweier Datensätze hat das Landgericht deshalb, da hin-\n\nsichtlich jedes Kopiervorgangs tatmehrheitliche Tatbegehung (als Mittäter) an-\n\ngeklagt war, im angefochtenen Urteil unter VI. 2. freigesprochen.\n\nZwei weitere Datensätze - Urteil unter II. 5. - erhob der Angeklagte um\n\nden Jahreswechsel 2001/2002 selbst, als er den Zeugen M. , Kellner in der\n\nGaststätte \n\n\"Kartoffelkäfer\" \n\nin Sch. , dort besuchte. Er hatte\n\neines der Kartenlesegeräte bei sich und demonstrierte dem Zeugen M. an-\n\nhand der Kreditkarten zweier Gäste, die ihre Karten dem Zeugen kurzfristig zur\n\nBezahlung ausgehändigt hatten, den Kopiervorgang, indem er - der Angeklag-\n\nte - die Karten durch das Kartenlesegerät zog. \"Mit den beiden auf diese Weise\n\ngewonnenen Datensätzen verfuhr der Angeklagte wie vorstehend dargestellt\n\nauf dem gleichen subjektiven Hintergrund.\" Wie die Urteilsgründe ergaben,\n\nwurden diese beiden Datensätze ebenfalls auf einer der genannten Disketten\n\ngespeichert. Die Weitergabe dieser Datensätze ist daher Teil einer der sechs\n\nvom Landgericht festgestellten Beihilfehandlungen.\n\nNach der Demonstration des Kopiervorgangs bot der Angeklagte M. \n\nvergelblich an, gegen Bezahlung Datensätze von Kreditkarten zu speichern.\n\n\"Von irgendeinem nachhaltigen, intensiven Versuch einer Willensbeeinflus-\n\nsung, der eine versuchte Anstiftung zur Fälschung von Zahlkarten darstellen\n\nkönnte, hat der Zeuge M. nichts berichtet.\" Mit dieser Begründung sprach\n\ndie Strafkammer den Angeklagten auch in diesem Punkt frei (Urteil VI. 3.).\n\n23 weitere Datensätze, die zuletzt auf einem der Kartenlesegeräte, das\n\nder Angeklagte dem Zeugen H. übergeben hatte, von diesem - oder durch\n\nweitere von ihm beauftragte Personen - gespeichert worden waren, konnte der\n\nAngeklagte entgegen seiner Absicht nicht mehr auf Diskette übertragen und\n\nnicht mehr weitergeben. Das Gerät wurde bei der Festnahme des Zeugen\n\nH. sichergestellt. Dies liegt der Verurteilung wegen \"versuchter Beihilfe\" zur\n\nFälschung von Zahlungskarten zugrunde (Urteil II. 6.).\n\nDen Vorwurf, der Angeklagte habe bereits von Januar bis September\n\nsechs Kreditkartendaten übernommen und damit selbst gefälschte Zahlungs-\n\nkarten hergestellt und eingesetzt, sah die Strafkammer als nicht erwiesen an\n\nund hat deshalb insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (Urteil VI.\n\n1.). Dies ist infolge der Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft\n\nrechtskräftig.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte 50,-- $\n\npro Kartensatz, mußte davon aber den Zeugen H. und andere Beschaffer-\n\nder Datensätze für deren \"Vermittlungstätigkeit\" bezahlen. \"Insgesamt blieben\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:13)(cid:14)(cid:2)(cid:6)(cid:9)(cid:15)(cid:11)(cid:4)(cid:7)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:20)(cid:21)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:4)\n\n(cid:6)(cid:30)(cid:19) (cid:31)!(cid:25)(cid:2)\"#(cid:23)(cid:2)(cid:21)(cid:28)(cid:27)$(cid:19)(cid:26)(cid:25)\n\nfür den Angeklagten selbst etwa 500,-- \n\ndes Angeklagten sind dabei noch nicht berücksichtigt. Der Angeklagte ist\n\n\"durch die Durchführung der notwendigen Fahrten in Vorlage getreten, um aus\n\nder Tätigkeit Gewinn zu erzielen, auch wenn der tatsächlich erzielte Gewinn\n\nnicht sonderlich hoch war\".\n\nII.\n\n1. Zur Revision des Angeklagten:\n\na) Auf seine Revision war das Urteil des Landgerichts aufzuheben und\n\nder Angeklagte freizusprechen, soweit er wegen \"versuchter Beihilfe\" zur Fäl-\n\nschung von Zahlungskarten verurteilt wurde.\n\nWie die Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst be-\n\nmerkt hat, ist der Versuch der Beihilfe - hier zur Fälschung von Zahlungskar-\n\nten - nicht strafbar. Die Übergabe des Kartenlesegerätes an den Zeugen H. -\n\n zur Einsammlung der 23 Datensätze stellt sich - entgegen der Auffassung\n\nder Staatsanwaltschaft - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 27. August 2003 und in der Hauptverhandlung im einzelnen darge-\n\nlegten Gründen - aber auch nicht als Vorbereitung der Fälschung von Zah-\n\nlungskarten gemäß § 152a Abs. 5 i.V.m. § 149 Abs. 1 StGB dar. Bei dem mit\n\nSpeicherelementen versehenen Kreditkartenlesegerät handelt es sich um kei-\n\nnen Gegenstand im Sinne von § 149 Abs. 1 StGB.\n\nDarauf, ob es sich bei den elektronisch gespeicherten Datensätzen bzw.\n\nder - möglicherweise programmierten - Auslese- und der Speichermöglichkeit\n\nüberhaupt um \"Computerprogramme\" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\noder um \"andere Bestandteile\" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt,\n\nkommt es schon deshalb nicht an, weil das Merkmal \"Computerprogramme\"\n\nund die Nr. 3 des Abs. 1 erst mit dem Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl I\n\nS. 3387) mit Wirkung vom 30. August 2003 - also erst nach der Tat - in die\n\nNorm eingefügt worden ist.\n\nAuch das Merkmal der \"ähnlichen Vorrichtungen\" im Sinne von § 149\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht erfüllt. Das Kartenlesegerät diente nicht unmittelbar\n\nder Fälschung von Zahlungskarten. Es war nämlich nicht, wie vom Gesetz ge-\n\nfordert, seiner Art nach zur Begehung der Tat - der Vorbereitung der Kartenfäl-\n\nschung - geeignet, weil damit die gefälschten Kreditkarten nicht hergestellt\n\nwurden. Die Übergabe oder das Sichverschaffen dieses Geräts - Datensätze\n\nwaren noch nicht gespeichert - bereitete lediglich die in § 149 StGB i.V.m. §\n\n152 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen zur Zah-\n\nlungskartenfälschung vor. Zur Tatbestandsverwirklichung wurde daher noch\n\nnicht unmittelbar angesetzt.\n\nDa auch aufgrund einer neuen Hauptverhandlung zu diesem Vorgang\n\nFeststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind,\n\nhat der Senat entsprechend auch dem Antrag des Generalbundesanwalts in-\n\nsoweit freigesprochen.\n\nb) Die Revision des Angeklagten hat auch Erfolg, soweit er wegen Bei-\n\nhilfe zur Fälschung von Zahlungskarten in sechs Fällen verurteilt wurde. Das\n\nUrteil leidet insoweit schon an durchgreifenden Darstellungsmängeln. Die\n\nFeststellungen zum Einsatz der gefälschten Kreditkarten sind widersprüchlich\n\nund unvollständig. Während die Strafkammer einerseits feststellt, daß unter\n\nEinsatz aller 47 kopierter Datensätze gefälschte Kreditkarten Einkäufe und\n\nDienstleistungen bezahlt wurden (UA S. 7), spricht sie an anderer Stelle (UA\n\nS. 16) nur von der Weitergabe der Datensätze, was in der Folge zu einem er-\n\nheblichen wirtschaftlichen Schaden hätte führen können. Danach stünde nicht\n\neinmal fest, daß es zu den Haupttaten, den 47 Fälschungen der Kreditkarten,\n\ngeschweige denn deren Einsatz, überhaupt gekommen ist. Vor diesem Hinter-\n\ngrund kann aber insbesondere auch dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe nicht\n\nmehr mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß es sich bei den\n\nvon der Strafkammer nicht näher beschriebenen Kreditkarten um solche han-\n\ndelte, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garan-\n\ntierten Zahlung zu veranlassen, und durch Ausgestaltung oder Codierung be-\n\nsonders gegen Nachahmung gesichert sind (§ 152a Abs. 4 StGB; zu geplanten\n\nGesetzesänderungen vgl. BT-Drucks. 15/1720).\n\nAuf die Frage, ob die Strafkammer den Tatbeitrag des Angeklagten zu\n\nRecht als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft bewertete, kommt es deshalb hier\n\nnicht mehr an. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts verwiesen. Für sich betrachtet ist die weitgehend der tatrichter-\n\nlichen Beurteilung obliegende und insoweit der revisionsgerichtlichen Über-\n\nprüfung entzogene Bewertung der Strafkammer - Beihilfe - auf Grund der bis-\n\nherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei, trotz der zentralen Stellung des Ange-\n\nklagten im Kreditkartenfälscherring.\n\n2. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:\n\na) Die Staatsanwaltschaft beanstandet hinsichtlich der Verurteilung we-\n\ngen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten in sechs Fällen durch die\n\nWeitergabe der sechs Disketten mit insgesamt 47 Datensätzen zu Recht die\n\nnicht genügende Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Qualifikati-\n\nonstatbestand des § 152a Abs. 2 StGB. Dies führt insoweit zur Aufhebung der\n\nVerurteilungen zum Nachteil des Angeklagten. Darauf, daß das Rechtsmittel\n\nder Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO),\n\nkommt es nicht an, da das Urteil insoweit schon auf die Revision des Ange-\n\nklagten aufzuheben war (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 188 [189]).\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns des\n\nAngeklagten (§ 152a Abs. 2, 1. Alt. StGB) wird von der Strafkammer nicht ge-\n\nprüft, obgleich sie im Rahmen der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte\n\n\"sei wirtschaftlich in Vorlage getreten, um aus der Tätigkeit Gewinn zu erzie-\n\nlen\".\n\nDie rechtliche Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht\n\nals Mitglied einer Bande im Sinne des § 152a Abs. 2 2. Alt. StGB gehandelt, da\n\ner nicht in die Bandenabrede eingebunden gewesen sei, hält schon auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen rechtlicher Prüfung nicht stand. \"Der\n\nBegriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen\n\nvoraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse\n\nDauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im\n\nGesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Ein 'gefestigter Bandenwille' oder\n\nein 'Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse' ist nicht erforder-\n\nlich\" (BGHSt - GS - 46, 321). \"Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein,\n\ndem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender\n\nBetrachtung als Gehilfenstellung darstellen\" (BGH NStZ 2002, 318). Die Ban-\n\ndenabrede muß nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede\n\nForm auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren\n\nwiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrer Personen hergeleitet wer-\n\nden kann (BGH NStZ 2002, 318 [319]). Dies gilt auch für § 152a Abs. 2 2. Alt.\n\nStGB. Hiervon ausgehend wird die nunmehr zur Verhandlung und Entschei-\n\ndung berufene Strafkammer das Zusammenspiel der Tatbeteiligten aufgrund\n\nihrer Feststellungen neu zu bewerten haben.\n\nVon der Aufhebung umfaßt ist auch der - konsequente, da tatmehrheit-\n\nlich angeklagt - Freispruch hinsichtlich der laut Anklage beiden weiteren vom\n\nZeugen H. erlangten und nach den bisherigen Feststellungen tateinheitlich\n\nmit anderen Kopien auf einer Diskette weitergegebenen Datensätze.\n\nb) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit der An-\n\ngeklagte vom Vorwurf der versuchten Anstiftung des Zeugen M. zur Fäl-\n\nschung von Zahlungskarten freigesprochen wurde. Zwar trägt die vom Landge-\n\nricht vorgenommene Begründung den Freispruch nicht, denn - wie der Gene-\n\nralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - stellt die insoweit festgestellte\n\nVorgehensweise des Angeklagten eine (versuchte) Anstiftungshandlung im\n\nSinne von §§ 26, 30 StGB dar. Einer bestimmten Form nachhaltiger oder mas-\n\nsiver Einwirkung bedarf es hierzu nicht. Die Tat des Angeklagten ist jedoch nur\n\nals versuchte Anstiftung zur Beihilfe zu bewerten. Dies ist jedoch von § 30 Abs.\n\n1 StGB nicht erfaßt und damit nicht strafbar (BGHSt 7, 234 [237]; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 51. Aufl. § 30 Rdn. 8).\n\n3. Abschließend weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDer Tatrichter ist nicht gezwungen, eine vor dem Hintergrund sonstiger\n\nFeststellungen wenig plausible Einlassung als unwiderlegbar hinzunehmen,\n\nnur weil die Behauptung nicht unmittelbar als unzutreffend festgestellt werden\n\nkann. Der Zweifelssatz erfordert auch nicht, daß das Gericht von der dem An-\n\ngeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgeht, wenn hierfür keine\n\nAnhaltspunkte bestehen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.N.).\n\nDie Strafkammer hat zwar zu Recht von der Einziehung (§ 74 StGB) des\n\nbeim Angeklagten sichergestellten Geldes abgesehen, da es sich dabei um\n\nkeine producta oder instrumenta sceleris handelt. Nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen erhielt der Angeklagte jedoch 50,-- $ für jeden kopierten Datensatz.\n\nDamit kommt die Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz\n\n(§§ 73 ff. StGB) in Betracht. Dies wird - im Falle erneuter Verurteilung - der\n\nneue Tatrichter - ausgehend vom Bruttoprinzip zwingend zu prüfen und zu er-\n\nörtern haben (vgl. BGH NStZ 1994, 123; BGH NJW 2002, 3339 [3340] m.w.N.),\n\nauch wenn einer Verfallsanordnung möglicherweise § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB\n\nentgegensteht. Die Höhe des Erlangten kann geschätzt werden (vgl. § 73b\n\nStGB). Anhaltspunkte könnten die mit den gefälschten Kreditkarten getätigten\n\nUmsätze sein, soweit sie im Rahmen der Ermittlungen konkret festgestellt wor-\n\nden sind.\n\nNack Wahl Boetticher\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/1-str-297-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/1-str-297-03","retrieved":"2026-07-10 15:04:47.907897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-16/1-str-297-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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