{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"V ZR 98/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung ge- währleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünfti- gerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEIL-VERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL\n\nV ZR 98/03\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 1004 Abs. 1 Satz 2\n\nEin Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden,\n\nwenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung ge-\n\nwährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünfti-\n\ngerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.\n\nBGH, Teil-Vers.- und Schlußurt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 - LG Kassel\n\n AG Kassel\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der\n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. März 2003\n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom\n\n21. November 2001 abgeändert, soweit diese Urteile zum\n\nNachteil der Klägerin ergangen sind.\n\nÜber die bereits erfolgte Verurteilung hinaus wird die Be-\n\nklagte \n\nzu 2 \n\nverurteilt, \n\nden \n\nauf \n\ndem Grundstück\n\nK. straße 3 in K. an der westlichen Grundstücks-\n\ngrenze im Abstand von ca. 2,75 m zur nördlichen Grund-\n\nstücksgrenze unmittelbar neben der Garage des Grundstücks\n\nH. straße 18 in K. stehenden Nadelbaum zu ent-\n\nfernen.\n\nDie Revisionen der Beklagten werden als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz\n\ntragen die Beklagte zu 1 zu 5/8 und die Beklagte zu 2 zu 3/8;\n\ndie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1\n\nzu 6/11 und die Beklagte zu 2 zu 5/11.\n\nDas Urteil ist im Hauptausspruch und hinsichtlich 1/6 der von\n\nder Beklagten zu 2 zu tragenden Kosten vorläufig vollstreck-\n\nbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. . Das be-\n\nnachbarte Grundstück stand zunächst im Eigentum der Beklagten zu 1; seit\n\ndem 25. Oktober 2000 ist die Beklagte zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch\n\neingetragen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich nahe der gemeinsamen\n\nGrundstücksgrenze eine 17,5 m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus ge-\n\nmessen ist der Baum 0,75 m von der Außenwand einer Garage entfernt, die auf\n\ndem Grundstück der Klägerin entlang der Grenze errichtet ist.\n\nAn der grenzseitigen Garagenwand sowie an einer neben der Garagen-\n\nzufahrt verlaufenden Stützmauer zu dem höher gelegenen Nachbargrundstück\n\nbildeten sich Risse. Deren Ursache sieht die Klägerin in dem Wurzelwerk der\n\nFichte auf dem Nachbargrundstück. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie\n\nbeide Beklagten in erster Linie auf Entfernung dieses Baumes und hilfsweise\n\nauf geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch den Baum\n\nund dessen Wurzeln in Anspruch. Daneben hat sie von der Beklagten zu 1 die\n\nZahlung von 2.000 DM sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung\n\nvon deren Verpflichtung zu Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht hat die\n\nBeklagte zu 1 zur Beseitigung der Rotfichte und Durchtrennung der im Boden\n\nverbleibenden Wurzeln verurteilt; es hat ferner dem Zahlungsantrag und\n\n- hinsichtlich der Verzugsschäden - dem Feststellungsantrag gegenüber der\n\nBeklagten zu 1 stattgegeben. Die Beklagte zu 2 hat das Amtsgericht nur auf\n\nden Hilfsantrag zu geeigneten Maßnahmen der Schadensverhinderung verur-\n\nteilt und ferner deren Ersatzpflicht für Schäden seit ihrem Eigentumserwerb\n\nfestgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte mit dem Ziel vollständi-\n\nger Klageabweisung sowie die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Be-\n\nklagten zu 2 auf den Hauptantrag jeweils ohne Erfolg Berufung eingelegt. Mit\n\nihrer Revision erstrebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten\n\nzu 2 zur Entfernung der Fichte. Die von den Beklagten eingelegten Revisionen\n\nsind nicht begründet worden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei auf Grund einer Ver-\n\neinbarung mit der Klägerin zur Beseitigung der Fichte und zur Zahlung von\n\n2.000 DM verpflichtet. Da sie mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug\n\ngeraten sei, müsse sie außerdem den hierdurch entstandenen Schaden erset-\n\nzen. Gegenüber der Beklagten zu 2 ergebe sich ein Beseitigungsanspruch der\n\nKlägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach dem eingeholten Sachverständigengut-\n\nachten habe das Wurzelwerk des Baumes an der Mauer einen \"Druckstempel\"\n\nausgebildet, der sich bei Einwirkung von Windenergien auf den Baum gegen\n\ndie Garagenwand presse. Der Beseitigungsanspruch sei weder durch die Aus-\n\nschlußfristen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes gehindert noch gemäß\n\n§ 195 BGB a.F. verjährt. Hinsichtlich Art und Weise der Beseitigung der Ei-\n\ngentumsbeeinträchtigung habe die Beklagte zu 2 allerdings ein Wahlrecht. Ihre\n\nVerpflichtung dürfe nicht auf die Beseitigung des Baumes verengt werden, weil\n\ndies nicht die einzige insoweit in Betracht kommende Möglichkeit sei. Nach den\n\nAusführungen des Sachverständigen reiche es etwa aus, den Baum auf hälfti-\n\nger Höhe zu kappen und in der Folgezeit für einen Rückschnitt zu sorgen, oder\n\nauch den Baum mit statisch gesichertem und stabilem Material zu umbauen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Beklagten sind unzulässig, weil beide die erforderli-\n\nche Begründung ihrer Rechtsmittel (§ 551 ZPO) versäumt haben. Hingegen ist\n\ndie Revision der Klägerin zulässig und begründet.\n\n1. Die Statthaftigkeit der Revision der Klägerin scheitert nicht an der\n\nfehlenden Zulassung des Rechtsmittels für diese Partei (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\nZwar hätte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Beklagten\n\nbeschränken können, nachdem es die von ihm als zulassungsrelevant angese-\n\nhene Rechtsfragen der Verjährung und des Fristablaufs nach dem Hessischen\n\nNachbarrechtsgesetz ausschließlich zu deren Ungunsten entschieden hat (vgl.\n\nBGHZ 7, 62, 63; 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband,\n\n§ 543 Rdn. 33). Es hat jedoch in den Tenor eine solche Beschränkung nicht\n\naufgenommen. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die\n\nfür die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision ebenfalls heranzu-\n\nziehen sind (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR\n\n156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR\n\n2001, 485, 486), ergibt sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision\n\nnicht mit der gebotenen Deutlichkeit (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR\n\n430/02, Umdruck S. 7 f, insoweit in ZOV 2003, 310 nicht abgedruckt; BGH, Urt.\n\nv. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615).\n\n2. In der Sache selbst bejaht das Berufungsgericht zu Recht einen Ab-\n\nwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Dieser ergibt sich aller-\n\ndings nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern als Unterlassungsanspruch\n\naus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht beizutreten ist zudem der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, mit dem Abwehranspruch könne im vorliegenden Fall nicht\n\ndie Entfernung der Fichte verlangt werden.\n\na) Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin steht im vorliegen-\n\nden Fall wegen der eingetretenen Substanzverletzung außer Frage (vgl. Senat,\n\nBGHZ 142, 66, 68). Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Klägerin als ihr\n\ngünstig hingenommenen - Feststellungen des Berufungsgerichts führte das\n\nWurzelwerk der Fichte zu Druckschäden an der Mauer der Garage auf dem\n\nGrundstück der Klägerin. Die bereits eingetretenen Schäden am Mauerwerk\n\nbegründen allerdings nicht die - für den Beseitigungsanspruch nach § 1004\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB erforderliche - Gegenwärtigkeit der Einwirkung. Es handelt\n\nsich hierbei vielmehr um die Folgen aus dem störenden Eingriff in das Grund-\n\neigentum der Klägerin, deren Beseitigung ausschließlich im Wege des Scha-\n\ndensersatzes verlangt werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995,\n\nV ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Demgemäß zielt der geltend gemachte Ab-\n\nwehranspruch auch auf die Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung, die nach\n\nden getroffenen Feststellungen in dem über die Wurzeln abgeleiteten Wind-\n\ndruck auf den Stamm des Baumes zu sehen ist. Insoweit geht es der Klägerin\n\ndarum, künftige weitere Störungen ihres Eigentums in Gestalt zusätzlicher\n\nSchäden am Mauerwerk abzuwenden. Hierfür gibt das Gesetz den Unterlas-\n\nsungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hingegen erstrebt die Klä-\n\ngerin nicht die Beseitigung von Baumwurzeln, die von dem Grundstück der Be-\n\nklagten zu 2 her eindringen (vgl. dazu Senat, BGHZ 135, 235, 238 - Tennis-\n\nplatz/Pappelwurzel; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 6, zur\n\nVeröffentlichung vorgesehen - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Folgerichtig hat\n\ndas Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wur-\n\nzeln der Fichte über die Grenze hinweg in das Grundstück der Klägerin ge-\n\nwachsen sind.\n\nDie Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB sind erfüllt. Insbesondere spricht angesichts des bereits\n\nerfolgten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorlie-\n\ngen der erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1986,\n\nVI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505).\n\nb) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 2 als\n\nStörerin. Insoweit ist unerheblich, daß sie den Baum nicht selbst angepflanzt,\n\nsondern das Grundstück bereits mit dem Baumbewuchs erworben hat, der eine\n\nweitere Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin besorgen läßt. Auch Stö-\n\nrungen, die allein auf natürlichen Vorgängen beruhen - wie hier der Druck des\n\nWurzelwerks gegen die Garagenwand - können dem Grundstückseigentümer\n\nzurechenbar sein. So muß der Grundstückseigentümer z.B. dafür Sorge tragen,\n\ndaß Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen\n\nund die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Das ergibt sich aus\n\n§ 910 BGB (Senat, Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 -\n\nBetonplatte/Kirschbaumwurzel). Dringen die Wurzeln dagegen nicht in das\n\nNachbargrundstück ein, üben sie jedoch unter dem Einfluß von Wind als zu-\n\nsätzlichem Naturereignis auf Grund der Hebelwirkung des Baumes einen das\n\nNachbargrundstück schädigenden Druck aus, so kommt es nach der neueren\n\nRechtsprechung des Senats darauf an, ob den Eigentümer des störenden\n\nGrundstücks eine \"Sicherungspflicht\" trifft (Senat, Urt. v. 14. November 2003,\n\nV ZR 102/03, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgese-\n\nhen - Kiefernadeln; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 -\n\nBetonplatte/Kirschbaumwurzel). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls\n\nzu beurteilen, wobei u.a. entscheidend ist, ob sich die Nutzung des störenden\n\nGrundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Von diesem\n\nAnsatz aus ist die Störereigenschaft der Beklagten zu 2 allein schon deswegen\n\nzu bejahen, weil sie den im Streit befindlichen Baum unter Verletzung der ein-\n\nschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (§ 38 Nr. 1\n\nlit. b HNRG) unterhält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03,\n\nUmdruck S. 13 - Kiefernadeln; zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgese-\n\nhen).\n\nc) Aus § 907 Abs. 2 BGB folgt kein Hindernis für den geltend gemachten\n\nUnterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift nimmt\n\nBäume und Sträucher von dem Anwendungsbereich des § 907 Abs. 1 BGB aus\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, aaO). Betrifft sie danach\n\nlediglich den speziellen Abwehranspruch nach § 907 Abs. 1 BGB, so kann der\n\nRegelung nichts für den hier entscheidenden allgemeinen Abwehranspruch\n\naus § 1004 BGB entnommen werden.\n\nd) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Verjährung des Unterlas-\n\nsungsanspruchs verneint. Hierfür ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch in\n\nder Fassung maßgebend, die vor dem 1. Januar 2002 galt (vgl. Art. 229 § 6\n\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes unterfielen dabei die Abwehransprüche aus § 1004 BGB der\n\ndreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (Senat, BGHZ 60, 235,\n\n238; BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM § 1004\n\nBGB Nr. 156 jeweils für den Beseitigungsanspruch; Senat, Urt. v. 22. Juni\n\n1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abge-\n\ndruckt, für den Unterlassungsanspruch). Entscheidend für den Beginn dieser\n\nVerjährung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 nicht etwa der Zeit-\n\npunkt der Anpflanzung, sondern gemäß § 198 BGB a.F. der Zeitpunkt der Ent-\n\nstehung des Unterlassungsanspruchs (Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89,\n\naaO). Das Berufungsgericht hat hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt des erst-\n\nmaligen Auftretens von Mauerwerksschäden zu Anfang der neunziger Jahre\n\ndes letzten Jahrhunderts abgestellt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr\n\n2000 war mithin noch keine Verjährung eingetreten, so daß mit der Rechtshän-\n\ngigkeit die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen wurde. Seit\n\ndem 1. Januar 2002 ist an die Stelle der Unterbrechung die Hemmung der\n\nVerjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. getreten (Art. 229 § 6 Abs. 2\n\nEGBGB). Es führt hier im übrigen zu keinem anderen Ergebnis, wenn mit der\n\nGegenauffassung eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs, weil dieser\n\nnur künftige Beeinträchtigungen abwenden solle, schlechthin (so etwa Stau-\n\ndinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 218; MünchKomm-BGB/Medicus,\n\n3. Aufl., § 1004 Rdn. 83 jeweils m.w.N.) oder mit Blick auf § 902 Abs. 1 BGB\n\nnur für Ansprüche aus dem Grundeigentum (so etwa LG Tübingen, NJW-RR\n\n1990, 338; Picker, JuS 1974, 357, 358 f) verneint wird.\n\ne) Zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Unterlassungsverpflichtung\n\nschuldet die Beklagte zu 2 unter den gegeben Umständen die Entfernung der\n\nRotfichte. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei lediglich verpflichtet, \"ge-\n\neignete Maßnahmen\" vorzunehmen, um eine Beschädigung der Garagenwand\n\ndurch das Wurzelwerk des Baumes zu verhindern.\n\naa) Ihrer Verurteilung zur Entfernung des Baumes steht nicht entgegen,\n\ndaß die Beklagte zu 2 (lediglich) eine Unterlassungspflicht trifft. Läßt sich näm-\n\nlich die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so\n\nschuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun\n\n(Staudinger/Gursky, aaO, § 1004 Rdn. 204). Dabei geht das Berufungsgericht\n\nim Ansatz zu Recht davon aus, daß der Störer regelmäßig zwischen verschie-\n\ndenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann. Es bleibt grundsätz-\n\nlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeein-\n\nträchtigung abwendet (Senat, BGHZ 120, 239, 248; Urt. v. 17. Dezember 1982,\n\nV ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752; vgl. auch Senat, BGHZ 111, 63, 72; Urt. v.\n\n11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242, 1243). Dies hat seinen\n\nGrund in der Überlegung, daß die Rechte des Störers nicht weitergehend ein-\n\ngeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beein-\n\nträchtigungen seines Eigentums erfordert (Senat, BGHZ 67, 252, 253). Der\n\nUrteilsausspruch kann daher in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von\n\nStörungen bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR\n\n55/82, aaO).\n\nbb) Folgerichtig steht aber einer Verurteilung zu einer konkreten Maß-\n\nnahme dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Be-\n\neinträchtigung gewährleistet (vgl. Senat, BGHZ 67, 252, 254; Urt. v.\n\n11. November 1983, V ZR 231/82, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn\n\nweitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft\n\nin Betracht gezogen werden können (so wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus,\n\naaO, § 1004 Rdn. 86). In dieser Lage fehlt es an einem schutzwürdigen Ei-\n\ngeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen\n\nzu können. Das Beharren auf einer solchen nur formalen Position ohne materi-\n\nellen Gehalt läßt die Rechtsordnung nicht zu (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158;\n\nBGHZ 100, 95, 105 jeweils zu § 242 BGB).\n\ncc) Im vorliegenden Fall fehlt der Beklagten zu 2 nach vernünftigen\n\nMaßstäben das Interesse an anderen Abhilfemaßnahmen als dem Entfernen\n\ndes Baumes. Zwar kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nzwei weitere Möglichkeiten in Betracht, um den Druck des Wurzelwerks gegen\n\ndie Garagenwand zu verhindern. Dabei legt aber das Berufungsgericht selbst\n\ndem zuerst erwogenen Kappen des Baumes auf hälftiger Höhe \"verheerende\n\nFolgen\" bei. Es wäre nicht nur das Erscheinungsbild des Baumes unwieder-\n\nbringlich zerstört, die Beklagte zu 2 müßte vielmehr mit dem Absterben des\n\nBaumes binnen weniger Jahre rechnen. Sie müßte zudem ein erneutes Wach-\n\nsen des Baumes durch wiederholten Rückschnitt verhindern. Ein nachvollzieh-\n\nbarer Vorteil gegenüber einer Fällung der Fichte ist hiernach nicht zu erken-\n\nnen. Dies gilt erst recht für die zweite vom Berufungsgericht festgestellte Alter-\n\nnative der \"Umbauung des Baumes mit einem statisch gesicherten und stabilen\n\nMaterial.\" Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß eine solche Maß-\n\nnahme für die Beklagte zu 2 \"wirtschaftlich und/oder ästhetisch … unsinnig\"\n\nsein mag. Für ein gleichwohl vorhandenes vernünftiges Interesse der Beklag-\n\nten zu 2 am Erhalt der Fichte in umbautem Zustand fehlt jeder Hinweis.\n\ndd) Einer Verurteilung zur Beseitigung des Baumes auf Grund eines\n\nUnterlassungsanspruchs stehen die Regelungen des Hessischen Nachbar-\n\nrechtsgesetzes (HNRG) nicht entgegen, obwohl nach der - für den Senat inso-\n\nweit bindenden (§§ 560, 545 Abs. 1 ZPO) - Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts der Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 1 HNRG einen Beseitigungsanspruch\n\nder Klägerin wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes von 2 m (§ 38\n\nNr. 1 lit. b HNRG) ausschließt. Eine solche landesgesetzliche Regelung kann\n\n- wie Art. 124 EGBGB zeigt - das Grundstückseigentum zugunsten des Nach-\n\nbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem\n\nNachbarn Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch\n\nergeben (vgl. Staudinger/Albrecht [1997], Art. 124 EGBGB Rdn. 8; Münch-\n\nKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB,\n\n63. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1). Vorliegend gewährt das Landesrecht einen\n\nAnspruch auf Entfernung des Baumes allein schon deswegen, weil der maßge-\n\nbende Grenzabstand nicht eingehalten ist. Daneben besteht ein Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der von zusätzlichen Voraus-\n\nsetzungen, insbesondere einer zu besorgenden weiteren Eigentumsbeein-\n\nträchtigung abhängig ist. Der Ausschluß des für den Nachbarn vorteilhafteren\n\nlandesrechtlichen Anspruchs bleibt mithin auf seinen Anwendungsfall be-\n\nschränkt und läßt einen konkurrierenden - nur unter strengeren Voraussetzun-\n\ngen begründeten - Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt.\n\nInsbesondere ändert die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes des § 43\n\nAbs. 1 HNRG nichts an der Störereigenschaft der Beklagten zu 2 (vgl. Senat,\n\nUrt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 14 - Kiefernadeln) und\n\nsteht Abwehransprüchen aus § 1004 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn\n\nsich die nicht zu duldenden Einwirkungen aus dem weiteren Wachstum des\n\nBaumes ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Um-\n\ndruck S. 7 - Kiefernadeln).\n\n3. Das Berufungsurteil hat demnach keinen Bestand, soweit es die Ab-\n\nweisung des in erster Linie verfolgten Antrags auf Entfernung des Baumes be-\n\nstätigt (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,\n\nweil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten\n\nsind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den\n\nHauptantrag.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100\n\nAbs. 2 ZPO.\n\nSoweit die Entscheidung als Versäumnisurteil ergangen ist, war sie nach\n\n§ 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/v-zr-98-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":12},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 907","ref_norm":"907","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/v-zr-98-03","retrieved":"2026-07-10 15:02:10.553696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-12/v-zr-98-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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