{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"IXa ZB 165/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 850, 850i Abs. 1, 850c Erhält ein Schuldner laufend vom Umsatz abhängige Lizenzgebühren als Entgelt für die Nutzung eines von ihm persönlich entwickelten \"Produkts\" können diese dem Pfändungsschutz nach § 850 oder § 850i Abs. 1 ZPO jeweils in Verbindung mit § 850c ZPO unterfallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 165/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO §§ 850, 850i Abs. 1, 850c\n\nErhält ein Schuldner laufend vom Umsatz abhängige Lizenzgebühren als Entgelt für\n\ndie Nutzung eines von ihm persönlich entwickelten \"Produkts\" können diese dem\n\nPfändungsschutz nach § 850 oder § 850i Abs. 1 ZPO jeweils in Verbindung mit §\n\n850c ZPO unterfallen.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 165/03 - LG Tübingen\n\n AG Tübingen\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 12. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Tübingen vom 7. April 2003 wird auf Kosten der\n\nGläubigerin zu 2 zurückgewiesen.\n\nWert des Beschwerdegegenstands: 10.303,10 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Rechtspfleger des Amtgerichts Tübingen hat mit Beschluß vom\n\n4. September 2000 Ansprüche des Schuldners aus einem Lizenzvertrag ge-\n\npfändet und der Gläubigerin zu 2 zur Einziehung überwiesen. Am 2. Juli 2002\n\nhat der Schuldner beim Vollstreckungsgericht den Antrag gestellt, gemäß\n\n§ 850i ZPO einen Betrag von monatlich 4.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:1)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:16)(cid:4)(cid:10)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:17)(cid:12)(cid:4)(cid:16)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:12)(cid:4)(cid:10)(cid:17)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:17)(cid:12)(cid:4)\n\n(cid:0)(cid:31)(cid:30)\n\nRechtspfleger hat den Antrag mit Beschluß vom 2. Oktober 2002 mit der Be-\n\ngründung zurückgewiesen, Lizenzgebühren seien unbeschränkt pfändbar, sie\n\nunterlägen nicht dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO; der Schuldner habe\n\n(cid:0)\n\nnur eine Erfindung gemacht und lizenziert; diese bilde nicht die Grundlage für\n\nseinen Lebensunterhalt. Der dagegen vom Schuldner eingelegten sofortigen\n\nBeschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Land-\n\ngericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Schuld-\n\nner vorgetragen, er habe bis 1999 selbständig als Gärtner gearbeitet. Danach\n\nhabe er saisonal als Gartenplaner und ab Februar 2003 als Altenpflegeassi-\n\nstent gearbeitet. Nebenberuflich sei er als Produktdesigner tätig und habe lau-\n\nfend Entwürfe bei möglichen Abnehmern angeboten. Er sei auch Mitglied im\n\nDeutschen Designer Verband. Das Landgericht hat festgestellt, der Schuldner\n\nhabe im Jahr 2002 aus seiner Tätigkeit als Selbständiger rund 337 \n\n \"!\n\n(cid:11)(cid:14)(cid:9)$#(cid:3)(cid:26)%(cid:18)(cid:29)&(cid:15)’\n\nund aus dem Lizenzvertrag mit der Drittschuldnerin in unregelmäßigen Abstän-\n\nden Lizenzgebühren in Höhe von rund 406 \n\n(cid:11)(cid:14)(cid:9)(cid:23)#(cid:16)(cid:26)%(cid:18)\n\n&(cid:15)’((cid:17))(cid:4)(cid:3)’(cid:23)(cid:9)(cid:19)(cid:26)\n\n#*(cid:17)(cid:12)(cid:11)\n\n(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\n#-(cid:13)(cid:21)(cid:17)\n\n \"!\n\n(cid:0),+\n\n1. Februar 2003 arbeite der Schuldner als teilzeitbeschäftigter Altenpfleger und\n\nverdiene monatlich 760,88 \n\n(cid:0).(cid:30)\n\n8:9\n\n(cid:0) Januar\n\n(cid:9)(cid:21)/10(cid:7)(cid:4)(cid:16)2(cid:14)(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\n#*/43(cid:27)(cid:17))(cid:4)(cid:3)’(cid:23)(cid:28)(cid:19)(cid:26)\n\n#(cid:10)(cid:11)5(cid:18)(cid:29)/6/(cid:8)(cid:17)(cid:19)(cid:18),2(cid:12)(cid:18)\n\n/7(cid:20)(cid:23)(cid:22)\n\n2004 befristet; seine Familie erhalte zusätzlich Sozialhilfe. Das Landgericht hat\n\nmit Beschluß vom 7. April 2003 zugunsten des Schuldners bis zum\n\n30. September 2004 monatlich einen Betrag für pfandfrei erklärt, der sich nach\n\nden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO unter Be-\n\nrücksichtigung von vier unterhaltspflichtigen Personen und unter Anrechnung\n\nder sonstigen Einkünfte des Schuldners bemißt. Hiergegen wendet sich die\n\nGläubigerin zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat auf den Antrag des Schuldners die Pfän-\n\ndungsfreigrenze für dessen Einkünfte aus dem Lizenzvertrag nach den Pfän-\n\ndungsschutzvorschriften des § 850i Abs. 1 und § 850c ZPO bestimmt. Es ist\n\nder Ansicht, es gebe keine sachlichen Gründe dafür, das Entgelt für die Nut-\n\nzung der mit der Drittschuldnerin über die Verwertung eines vom Schuldner\n\npersönlich ohne Ausnutzung fremder Arbeitskraft konzipierten Designs für ei-\n\nnen Honiglöffel gegenüber dem fortlaufenden Arbeitseinkommen ungleich zu\n\nbehandeln. Die aus einem Lizenzvertrag erzielten Vergütungen seien als Ent-\n\ngelt für \"konservierte Arbeit\" unter § 850i Abs. 1 ZPO zu fassen.\n\n2. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, die An-\n\nwendung des § 850i Abs. 1 ZPO auf Ansprüche aus Lizenzvereinbarungen sei\n\nnicht sachgerecht, wenn - wie hier - der Schuldner keine dem laufenden Ar-\n\nbeitseinkommen vergleichbaren Ansprüche gegen die Drittschuldnerin, son-\n\ndern Gebührenansprüche aus einer einmaligen Lizenzvergabe habe. Auch ei-\n\nne Gleichstellung des Vergütungsanspruchs eines einmaligen Lizenzgebers\n\nmit den Honoraransprüchen von Freiberuflern sei nicht geboten, weil Freibe-\n\nrufler ihre Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübten, während hier die Li-\n\nzenzgebühren aus einer einmaligen Erfindung resultierten. Die Beziehung zwi-\n\nschen Lizenzgeber und Lizenznehmer werde nicht durch persönliche Arbeit\n\noder Dienste, sondern durch ein pachtähnliches Nutzungsrecht gekennzeich-\n\nnet.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Landgericht getroffe-\n\nne Bestimmung des pfändungsfreien Betrages, der sich unter Berücksichtigung\n\nder Unterhaltsleistungen des Schuldners nach den Pfändungsgrenzen für Ar-\n\nbeitseinkommen gemäß § 850c Abs. 1 und Abs. 3 ZPO bemißt, ist im Ergebnis\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Nach § 850 Abs. 1 ZPO ist fortlaufendes Arbeitseinkommen nach\n\nMaßgabe der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO unpfändbar. Gemäß\n\n§ 850 Abs. 2 Satz 2 ZPO gelten als Arbeitseinkommen auch sonstige Vergü-\n\ntungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners\n\nvollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Abgestellt\n\nwird nicht darauf, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen\n\nDienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, daß es sich um wie-\n\nderkehrende zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige\n\nDienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (BGHZ\n\n96, 324, 327; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75, NJW 1978, 756;\n\nBAG NJW 1962, 1221).\n\nNach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen liegt es\n\nnahe, daß die von der Drittschuldnerin an den Schuldner ausgezahlten Lizenz-\n\ngebühren Vergütungen nach § 850 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind. Der Schuldner übt\n\nseinen Nebenberuf als Produktdesigner bereits seit längerer Zeit neben seinen\n\nHauptberufen aus. Sowohl während seiner früheren selbständigen Tätigkeit als\n\nGartenplaner als auch neben seiner Teilzeitarbeit als Pfleger fertigte er laufend\n\nEntwürfe und bot sie verschiedenen Abnehmern zur Verwertung an. Daraus\n\nläßt sich der Schluß ziehen, daß er für seinen Nebenberuf einen wesentlichen\n\nTeil seiner Arbeitskraft aufwendet. Einkünfte erzielt er freilich allein aus dem\n\nmit der Drittschuldnerin geschlossenen Lizenzvertrag. Dabei handelt es sich\n\num laufende und regelmäßige Lizenzgebühren jeweils zum Quartal, selbst\n\nwenn diese der Höhe nach nicht feststehen, weil sie vom Verkaufserlös abhän-\n\ngen, den die Lizenznehmerin mit dem Produkt erlangt. Damit bezieht der\n\nSchuldner wie ein abhängig Beschäftigter aus einem Nebenberuf regelmäßige\n\nEinkünfte und trägt damit wesentlich zum Einkommen seiner Familie bei. Die-\n\nses Einkommen ergänzt seine weiteren geringen Einnahmen und bildet einen\n\nwesentlichen Teil seiner finanziellen Lebensgrundlage. Deshalb spricht viel\n\ndafür, daß es unter § 850 ZPO fällt und somit nur nach Maßgabe des § 850c\n\nZPO gepfändet werden kann.\n\n2. Zu keinem anderen Ergebnis führt indes die Bestimmung der Pfän-\n\ndungsfreigrenze durch das Beschwerdegericht nach § 850c Abs. 1 und 3 ZPO\n\nauf den vom Schuldner gemäß § 850i Abs. 1 ZPO gestellten Antrag, weil die\n\nvom Schuldner erzielten Lizenzgebühren - sollten sie kein Arbeitseinkommen\n\nim Sinne des § 850 Abs. 2 Satz 2 ZPO sein - jedenfalls als nicht wiederkehrend\n\nzahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste anzusehen\n\nsind und deshalb des erweiterten Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO bedür-\n\nfen.\n\na) Die Vorschrift des § 850i Abs. 1 ZPO schützt vor allem die freiberuf-\n\nlich Tätigen, die über kein laufendes Arbeitseinkommen verfügen, sondern ihre\n\nLeistungen persönlich und aufgrund einzelner Aufträge oder Mandate erbrin-\n\ngen und ihre Honorare einmalig und damit nicht wiederkehrend unmittelbar\n\nnach Erfüllung ihrer persönlich erbrachten Arbeitsleistung erhalten. Auf diese\n\nWeise werden Vergütungsansprüche etwa der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, He-\n\nbammen, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Maler,\n\nKomponisten, Schriftsteller und Erfinder den laufenden Arbeitseinkommen\n\ngleich behandelt, soweit es sich nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung (et-\n\nwa bei einem Dauermandat nur eines Auftraggebers) um wiederkehrende zahl-\n\nbare Vergütungen handelt, die schon von § 850 Abs. 2 und den §§ 850c bis f\n\nZPO erfaßt werden. Es besteht Einigkeit darüber, daß es dabei nicht auf die\n\nRechtsnatur des jeweiligen Arbeits- und Dienstverhältnisses (Dienstvertrag,\n\nWerkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag u.ä.) ankommt \n\n(MünchKomm-\n\nZPO/Smid, 2. Aufl. § 850i Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850i\n\nRn. 3, 4).\n\nb) Streitig ist allerdings die Frage, inwieweit Lizenzgebühren im Sinne\n\nvon § 850i ZPO als nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich\n\ngeleistete Arbeiten angesehen werden können.\n\naa) Dazu wird die Meinung vertreten, es komme, anders als bei den\n\nVerträgen, die den Tätigkeiten der freien Berufe zugrunde liegen, bei Lizenz-\n\nverträgen doch auf deren Rechtsnatur an. Diese verbiete es, Lizenzgebühren\n\ndem Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO zu unterstellen. Bei den Lizenz-\n\nverträgen bestehe vielmehr eine Nähe zur Rechtspacht, denn der Lizenzgeber\n\nüberlasse wie bei der einmaligen Übertragung eines Rechtes dem Lizenzneh-\n\nmer ein fertiges Arbeitsergebnis zur freien Benutzung. Eine Vergütung werde\n\nallein für dieses einmalige Überlassen gezahlt. Diese stehe dem Pachtzins\n\ngleich, der nicht unter den erweiterten Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO\n\nfalle (Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1233 und Rn. 1649a unter\n\nHinweis auf OLG Karlsruhe BB 1958, 629 und LG Essen MDR 1958, 433).\n\nbb) Die überwiegende Meinung im Schrifttum, der auch das Beschwer-\n\ndegericht gefolgt ist, stellt indes darauf ab, daß Einnahmen aus Lizenzverträ-\n\ngen dem Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO unterfallen, soweit es um\n\nden Schutz persönlicher Arbeitsleistungen ohne gewerblichen Kapitaleinsatz\n\ngehe, die der Gegenwert für den vor der erweiterten Pfändung zu schützenden\n\nVergütungsanspruch seien. Mit diesen persönlich erbrachten Leistungen werde\n\n\"konservierte Arbeit\" geschaffen. Der Erfolg dieser Arbeit werde dem Lizenz-\n\nnehmer zur Verwertung überlassen, der Lizenzgeber werde über das Entgelt\n\nbei Ablieferung des Werkes am wirtschaftlichen Erfolg der Lizenz beteiligt. Li-\n\nzenzgebühren verdienten gegenüber laufendem Arbeitskommen eher größeren\n\nSchutz, denn die dem wahren wirtschaftlichen Wert der schöpferischen Lei-\n\nstung entsprechenden Lizenzgebühren würden häufig erst viel später in vom\n\nUmsatz abhängigen Teilbeträgen gezahlt. Dem entspreche, daß bei Komponi-\n\nsten, Autoren, Übersetzern oder Journalisten die Zahlung von Entgelten für die\n\nschöpferische Leistung häufig in Form von Tantiemen auch erst viele Jahre\n\nspäter erfolge. Solche Vergütungen würden in diesen Fällen nicht unmittelbar\n\nvon den Lizenznehmern, sondern über die GEMA oder die Verwertungsgesell-\n\nschaft Wort an die Hersteller der Werke ausbezahlt. Nach übereinstimmender\n\nMeinung fielen auch diese Entgelte unter den erweiterten Pfändungsschutz\n\nnach § 850i Abs. 1 ZPO (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 6;\n\nMünchKomm-ZPO/Smid aaO Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO Rn. 3; Mu-\n\nsielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850i Rn. 2; Schuschke/Walker Vollstreckung und\n\nvorläufiger Rechtsschutz Bd. I. 3. Aufl. § 850i Rn. 2; insoweit bejahend auch\n\nStöber aaO Rn. 1233).\n\ncc) Lizenzverträge sind als Verträge eigener Art anzusehen, die Ele-\n\nmente verschiedener gesetzlich normierter Vertragstypen enthalten (BGHZ\n\n105, 374, 378). Da der Inhalt und die vereinbarten Rechtsfolgen im Rahmen\n\nder Vertragsfreiheit sehr verschieden sein können, hängt auch die Qualifizie-\n\nrung der Lizenzgebühr von der einzelnen Vertragsausgestaltung ab. So gelan-\n\ngen im Einzelfall Kaufregeln, das Gesellschaftsrecht, die Vorschriften der Miete\n\noder der Pacht nach §§ 581 ff BGB zur Anwendung (vgl. Benkard/Ullman, Pa-\n\ntentgesetz 9. Aufl. § 15 Rn. 49 m.w.Nachw.). Es können die Bestimmungen\n\nüber den Verkauf von Rechten rechtsähnlich anzuwenden sein, wenn sich aus\n\ndem Vertrag ergibt, daß der Lizenznehmer nur eine einmalige Lizenzgebühr\n\nentrichtet (Ullmann aaO Rn. 20 m.w.Nachw.). In der Regel besteht das Entgelt\n\ndes Lizenznehmers für die Benutzung des Arbeitsergebnisses in einer verein-\n\nbarten Gebühr, die im Zweifel bei monatlichen oder vierteljährlichen Abrech-\n\nnungen eine teilbare Leistung darstellt (Benkard/Ullmann aaO Rn. 72; RGZ\n\n155, 306, 314). Sie kann auch eine Abgabe auf jeden erzeugten oder veräu-\n\nßerten Gegenstand (Stücklizenz) oder nach sonstigen Berechnungsmaßstäben\n\nbemessen sein (als ein Hundertsatz vom Umsatz, RGZ 136, 320). Der wahre\n\nWert der Lizenzvereinbarung ist deshalb vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig\n\nund drückt sich in umsatzbezogenen Teilleistungen des Lizenznehmers an den\n\nLizenzgeber aus. Damit kann nicht allgemein angenommen werden, daß die\n\nLizenzgebühr regelmäßig nur für das einmalige Überlassen des Arbeitsergeb-\n\nnisses gezahlt wird.\n\nSind die Lizenzgebühren Entgelt für persönlich erbrachte Dienstleistun-\n\ngen, für die nicht nur eine einmalige Vergütung zu zahlen ist, sondern noch\n\nvom Umsatz abhängige nachträgliche Teilleistungen vereinbart werden, sind\n\nsie den von der GEMA oder der Verwertungsgesellschaft Wort ausgezahlten\n\nTantiemen oder Verwertungshonoraren vergleichbar, die ebenfalls dem Pfän-\n\ndungsschutz nach § 850i Abs. 1 ZPO unterfallen. Für eine Ungleichbehandlung\n\ngegenüber den in den freien Berufen gezahlten Vergütungen besteht somit\n\nkein Raum.\n\nKreft Raebel Boetticher\n\n v. Lienen Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/ixa-zb-165-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850i","ref_norm":"850i","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/ixa-zb-165-03","retrieved":"2026-07-10 15:06:46.368228+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-12/ixa-zb-165-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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