{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"IXa ZB 115/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 836 Abs. 3, 888 a) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken. b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Ein- spruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 115/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nZPO §§ 836 Abs. 3, 888\n\na) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und\n\nzur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe\n\nder Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen\n\nden Schuldner vollstrecken.\n\nb) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen\n\ndes Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet\n\nwerden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er\n\nden Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren\n\nzur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Ein-\n\nspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.\n\nBGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03 - LG Essen\n\n AG Essen-Borbeck\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, v. Lienen und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 12. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Essen vom 24. Februar 2003 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\n\nzu tragen, dessen Wert auf 600 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\ntgesetzt wird.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Gläubiger erwirkte wegen vollstreckbarer Geldforderungen die\n\nPfändung und Überweisung der Ansprüche der Schuldnerin auf Erstattung von\n\nEinkommen- und Kirchensteuern nebst Solidaritätszuschlag für den Veranla-\n\ngungszeitraum 2002. Der Antrag des Gläubigers, die Herausgabe der\n\nLohnsteuerkarte der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum und im einzelnen\n\nbezeichneter steuerrechtlich erheblicher Unterlagen anzuordnen, blieb in den\n\nVorinstanzen erfolglos. Hiergegen wendet sich seine - zugelassene - Rechts-\n\nbeschwerde.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der\n\nSchuldner ist gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO nach Pfändung und Überwei-\n\nsung seiner Forderung verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger die in seinem\n\nBesitz befindlichen Urkunden über die Forderung herauszugeben. Die Heraus-\n\ngabe dieser Urkunden kann von dem Vollstreckungsgläubiger nach § 836\n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 883 ZPO) durchge-\n\nsetzt werden. Die Voraussetzungen einer solchen Hilfsvollstreckung sind für\n\ndie vom Gläubiger herausverlangte Lohnsteuerkarte und die steuerrechtlich\n\nerheblichen Unterlagen der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum jedoch\n\nbisher nicht glaubhaft gemacht worden.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat es abgelehnt, die Herausgabe der Lohn-\n\nsteuerkarte und der Unterlagen durch die Schuldnerin anzuordnen, weil dem\n\npfändenden Gläubiger dafür das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es meint, die\n\nErmächtigung des Gläubigers zur Einziehung des überwiesenen Anspruchs auf\n\nErstattung von Einkommen- und Kirchensteuern verleihe ihm nicht die Befug-\n\nnis, mit Wirkung für die Schuldnerin eine Einkommensteuererklärung ab-\n\nzugeben und dadurch die Veranlagung zu beantragen. Daher nütze dem ein-\n\nziehungsberechtigten Vollstreckungsgläubiger der Besitz der Lohnsteuerkarte\n\nund der steuerrechtlich erheblichen Unterlagen der Vollstreckungsschuldnerin\n\nnichts, weil er diese Urkunden nicht selbst in einem anstelle der Schuldnerin\n\nbetriebenen Steuerfestsetzungsverfahren verwenden könne.\n\n2. Das Landgericht hat mit diesen Erwägungen das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis des Gläubigers für die beantragte Hilfspfändung, welches jede Voll-\n\nstreckungsmaßnahme voraussetzt (BVerfGE 61, 126, 135 = NJW 1983, 559;\n\nBGH, Beschl. v. 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, NJW 2002, 3178, 3179;\n\nv. 21. November 2002 - IX ZB 85/02, WM 2003, 548, 551), nur ausschnittswei-\n\nse geprüft und verneint.\n\na) Der Gläubiger hat sich gegenüber dem Amtsgericht nicht dazu geäu-\n\nßert, ob die Schuldnerin nach § 25 Abs. 3 EStG, § 56 EStDV eine Einkom-\n\nmensteuererklärung abzugeben hatte und ob sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7\n\nEStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden mußte. Von\n\ndaher wäre auch eine bereits erfolgte Festsetzung mit oder ohne Schätzung\n\nder Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung (§ 162 AO) nicht\n\nausgeschlossen. Alles dies und den Stand einer etwaigen Antragsveranlagung\n\nder Vollstreckungsschuldnerin hätte der Gläubiger nach § 840 ZPO in Erfah-\n\nrung bringen können. In seiner Beschwerde an das Landgericht hat der Gläu-\n\nbiger dazu nur bemerkt, gepfändet worden seien der Erstattungsanspruch der\n\nSchuldnerin aus einer Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für\n\ndas Kalenderjahr 2002. Das weitere Vorgehen des Gläubigers war nach sei-\n\nnem Beschwerdevorbringen so gedacht, daß er aufgrund der Lohnsteuerkarte\n\nund von Besteuerungsunterlagen den Entwurf zu einer Einkommensteuererklä-\n\nrung der Schuldnerin erstellen und dieser zur Unterzeichnung vorlegen wollte.\n\nDamit allein wäre allerdings das vom Landgericht verneinte Rechts-\n\nschutzbedürfnis für die beantragte Hilfspfändung nicht zu begründen gewesen.\n\nDenn der Gläubiger bedurfte keines körperlichen Besitzes der Lohnsteuerkarte\n\nund der Besteuerungsunterlagen, um für die Schuldnerin einen Entwurf zu ei-\n\nner Einkommensteuererklärung anzufertigen.\n\nb) Die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers bescheinigt nach § 39\n\nEStG für den Arbeitgeber die Grundlagen des Lohnsteuerabzugs vom Brutto-\n\narbeitslohn. Die - hier wichtigere - Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers\n\nauf der Karte bestätigt insbesondere die Dauer des Dienstverhältnisses, die Art\n\nund die Höhe des gezahlten Arbeitslohns und die einbehaltene Lohnsteuer\n\n(§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Lohnsteuerbescheinigung kommt damit als\n\neine unter § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO fallende Beweisurkunde über einen ge-\n\npfändeten Einkommen- und Kirchensteuererstattungsanspruch sowohl \n\nim\n\nSteuerfestsetzungsverfahren als auch im anschließenden Erhebungsverfahren\n\nin Betracht. Die Unterlagen, deren Herausgabe der Gläubiger weiterhin er-\n\nstrebt, sind dagegen nur für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung und\n\ndas Steuerfestsetzungsverfahren von Bedeutung. Zur Prüfung des gepfände-\n\nten und überwiesenen Anspruchs genügt für den Vollstreckungsgläubiger zu-\n\nnächst die Einsicht in die Lohnsteuerkarte nebst Unterlagen gemäß § 836\n\nAbs. 3 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n3. Mit seiner Entscheidung ist das Beschwerdegericht der neueren\n\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 187, 1 = BStBl. II 1999, 84;\n\nBFHE 191, 311 = BStBl. II 2000, 573 = NJW 2001, 462) gefolgt. Sie verneint im\n\nAnschluß an den Anwendungserlaß des Bundesministeriums der Finanzen zur\n\nAbgabenordnung vom 27. Oktober 1995 (AEAO - BStBl. I, 666 unter 3. zu § 46\n\nm.w.N.) und Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR 1996 \n\n(BStBl. I, Son-\n\ndernr. 3/1995) die Befugnis des Pfändungsgläubigers (§§ 829, 835, 836 Abs. 1\n\nZPO), durch Abgabe einer von ihm selbst oder seinem Bevollmächtigten aus-\n\ngefertigten und unterschriebenen Steuererklärung für den Vollstreckungs-\n\nschuldner gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG die Einkommensteuer-\n\nveranlagung zu beantragen (anders noch Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR\n\n1993, BStBl. I, Sondernr. 3/1992). Träfe das zu, so fehlte dem vom Antrags-\n\nrecht des Vollstreckungsgläubigers abhängigen Hilfsanspruch auf Herausgabe\n\nder Lohnsteuerkarte und sonstiger Besteuerungsunterlagen nach § 836 Abs. 3\n\nSatz 1 und 3 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Abhängigkeit des Hilfs-\n\nanspruchs zutreffend auch BFHE 187, 1, 12 = BStBl. II 1999, 84, 89). Denn ein\n\ndazu nicht befugter Pfändungsgläubiger könnte den gepfändeten Anspruch auf\n\nLohnsteuererstattung auch mit Hilfe der Lohnsteuerkarte und Besteuerungs-\n\nunterlagen des Steuerpflichtigen im Festsetzungsverfahren nicht durchsetzen.\n\nDem nach Annahme des Bundesfinanzhofs allein antragsberechtigten Voll-\n\nstreckungsschuldner würde durch die Herausgabe der Lohnsteuerkarte sogar\n\nerschwert, den gepfändeten Einkommensteuererstattungsanspruch auch im\n\nInteresse des Vollstreckungsgläubigers festsetzen zu lassen.\n\nAuf der vorgenannten Grundlage haben es außer dem Beschwerdege-\n\nricht auch andere Landgerichte abgelehnt, bei Pfändung des Einkommen-\n\nsteuererstattungsanspruchs die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und sonsti-\n\nger Steuerbelege an den Vollstreckungsgläubiger anzuordnen (siehe etwa LG\n\nDortmund JurBüro 2000, 492; LG Frankenthal Rpfleger 2000, 462; LG Münster\n\nRpfleger 2002, 632 LS).\n\n4. Gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen\n\nim Ansatz keine durchgreifenden Bedenken. Da jedoch eine effektive Zwangs-\n\nvollstreckung auch in Einkommensteuererstattungsansprüche von Lohnsteuer-\n\nzahlern möglich bleiben muß, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine\n\nErsatzvornahme bei den Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen im Fest-\n\nsetzungsverfahren erfolgen.\n\na) Der Bundesfinanzhof deutet nur an, der Vollstreckungsgläubiger kön-\n\nne den Vollstreckungsschuldner - notfalls auf zivilgerichtlichem Wege - nach\n\n§ 888 ZPO zur Geltendmachung des überwiesenen Erstattungsanspruchs ge-\n\ngen die Finanzbehörden anhalten (BFHE 187, 1, 11 = BStBl. II 1999, 84, 89\n\nunter 4 a.E.; zurückhaltender BFHE 191, 311, 318 = BStBl. II 2000, 573, 577\n\nunter 8). Das Beschwerdegericht (ebenso etwa Kirchhof/Eisgruber, EStG\n\n3. Aufl. § 46 Rn. 50 a.E.) hat diese Bemerkung im Sinne einer zivilgerichtlichen\n\nKlage auf Betreiben der Antragsveranlagung gegen den Vollstreckungsschuld-\n\nner verstanden. Der Weg der Klage wäre jedoch nicht gangbar.\n\nDem Vollstreckungsgläubiger kann nicht zugemutet werden, unter Erhö-\n\nhung seines Vollstreckungsrisikos um die Prozeßkosten und unter dem Zeit-\n\ndruck einer im Regelfall bald verstreichenden Antragsfrist (§ 46 Abs. 2 Nr. 8\n\nSatz 2 EStG: Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden\n\nKalenderjahres) einen neuen Rechtsstreit gegen den Vollstreckungsschuldner\n\nzu führen. Sind durch den Vollstreckungsschuldner Einspruchs-, Klage- oder\n\nRechtsmittelfristen im Festsetzungsverfahren zu wahren, wäre ein solcher Ver-\n\nsuch praktisch aussichtslos. Er ist jedoch auch nicht nötig.\n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß begründet ein gesetzliches\n\nSchuldverhältnis zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuld-\n\nner, zu dem die entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO vollstreckbare\n\nVerpflichtung des Schuldners gehört, den überwiesenen Steuererstattungsan-\n\nspruch durch Festsetzung der Einkommensteuer zu betreiben. An dieser Pflicht\n\ndes Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger, das\n\nFestsetzungsverfahren über den gepfändeten und überwiesenen Anspruch in\n\nGang zu setzen, kann es keinen Zweifel geben, wenn man mit dem Bundesfi-\n\nnanzhof annimmt, daß der Vollstreckungsgläubiger trotz einer Einziehungser-\n\nmächtigung nach § 836 Abs. 1 ZPO nicht selbst antragsberechtigt ist. Ein zeit-\n\nund kostenaufwendiges Erkenntnisverfahren über die Verpflichtung des Voll-\n\nstreckungsschuldners zum Festsetzungsantrag und zur Erklärungsabgabe ist\n\ndann jedenfalls unnötig. Während der (vorläufigen) Unvertretbarkeit der Ein-\n\nkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige bei Zwangsvollstreckung in\n\nseinen Einkommensteuererstattungsanspruch daher mit den Zwangsmitteln\n\ndes § 888 ZPO angehalten werden, seiner Erklärungspflicht im Interesse des\n\nVollstreckungsgläubigers nachzukommen. Zur Entscheidung befugt ist das\n\nVollstreckungsgericht als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges im Sinne von\n\n§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es mit dem Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschluß den Vollstreckungstitel geschaffen hat. Daher besteht auch die Zustän-\n\ndigkeit des Rechtspflegers gemäß § 20 Nr. 17 RPflG, sofern nicht - bei Haftan-\n\nordnung - gemäß Art. 104 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 2 RpflG der Richter tätig werden\n\nmuß.\n\nAls Zwangsmittel zur Durchsetzung der Erklärungspflicht kann der Voll-\n\nstreckungsgläubiger gegen den Schuldner in der Regel sogleich Haftantrag\n\nstellen, weil andernfalls eine zweckwidrige Gläubigerkonkurrenz mit der\n\nStaatskasse zu befürchten ist. Dem Haftantrag gegen den Schuldner nach\n\n§ 888 ZPO zur Durchsetzung des Hilfsanspruchs auf Abgabe der Einkom-\n\nmensteuererklärung fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, solange für\n\nden Schuldner die allgemeine Frist zur Erklärungsabgabe (§ 149 Abs. 2 AO)\n\noder eine allgemein gewährte Fristverlängerung (§ 109 AO) noch läuft. Hat der\n\nSchuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Vollstreckungsgläubiger bereits\n\numfassend Auskunft über die Besteuerungsgrundlagen für den vollstreckungs-\n\nbefangenen Veranlagungszeitraum erteilt, ist entsprechend § 803 Abs. 2 ZPO\n\ndie Haftanordnung nur verhältnismäßig, wenn glaubhaft gemacht ist, daß unter\n\nBerücksichtigung des Aufwandes für die Erstellung der Einkommensteuererklä-\n\nrung ein Festsetzungsüberschuß und ein positives Ergebnis im Erhebungs-\n\nverfahren (§ 218 Abs. 2 AO) zu erwarten ist. Hat der Schuldner die Auskunfts-\n\nerteilung verweigert, droht ihm nach § 836 Abs. 3 Satz 2, §§ 900, 901 ZPO oh-\n\nnehin die Haft.\n\nKommt es im Ergebnis des Festsetzungsverfahrens wider Erwarten zu\n\neiner Steuernachzahlungspflicht, kann der Vollstreckungsschuldner den Antrag\n\n- im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsgläubiger - widerrufen (BFHE 187,\n\n1, 11 = BStBl. II 1999, 84, 89). Ist dies nicht möglich, weil die Prüfung des Fi-\n\nnanzamtes die bisher unerkannten Voraussetzungen einer Amtsveranlagung\n\naufdeckt, so wird die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung im Normvollzug herge-\n\nstellt. Das Vollstreckungsrechtsverhältnis hat nicht darauf Bedacht zu nehmen,\n\ndem Schuldner den Genuß einer Steuerverkürzung zu erhalten.\n\nDie Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, den überwiesenen Er-\n\nstattungsanspruch zugunsten des einziehungsberechtigten Vollstreckungs-\n\ngläubigers gegen das Finanzamt festsetzen zu lassen, kann nach § 888 ZPO\n\nallerdings nicht in jeder Lage des Verfahrens wirkungsvoll vollstreckt werden.\n\nDer Bundesfinanzhof hat sich bisher damit nicht auseinandergesetzt. Eine ab-\n\nschließende Auseinandersetzung mit den kritischen Grenzfällen ist auch hier\n\nnicht erforderlich (siehe jedoch unten c).\n\nb) Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs soll bei Pfändung und Überwei-\n\nsung von Einkommensteuererstattungsansprüchen eine Beteiligung des Ein-\n\nziehungsberechtigten \n\nim Festsetzungsverfahren unterbleiben. Dem Pfän-\n\ndungsgläubiger wird zu diesem Zweck nicht nur die Antrags-, Einspruchs- und\n\nKlagebefugnis, sondern sogar die Hinzuziehung (§ 360 AO) oder Beteiligung\n\n(§ 60 FGO) für das Festsetzungsverfahren abgesprochen (BFHE 187, 1, 5\n\n= BStBl. II 1999, 84, 86 m.w.N.). Diese Meinung, die auf eine vorkonstitutio-\n\nnelle Rechtslage (vgl. RFHE 8, 157, 160 unter Berufung auf § 225 RAO 1919)\n\nzurückgeht, läßt die vom Pfändungsgläubiger mit der Überweisung erworbene\n\nRechtsposition (§ 836 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 6 AO) unberücksichtigt.\n\nNach Art. 14 Abs. 1 GG bedarf es schwerwiegender Gründe, dem Voll-\n\nstreckungsgläubiger nach § 836 Abs. 1 ZPO zwar die Einziehungsermächti-\n\ngung zu verleihen, ihm andererseits aber bis zum Erhebungsverfahren jeden\n\nverfahrensrechtlichen Gebrauch von der Ermächtigung zu versagen. Da § 841\n\nZPO dem Vollstreckungsgläubiger mit Recht die Pflicht auferlegt, dem Voll-\n\nstreckungsschuldner im Drittschuldnerprozeß den Streit zu verkünden, weil\n\ndessen Erfüllungsinteresse mit auf dem Spiel steht, und andererseits § 265\n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO die Befugnis des einziehungsermächtigten Vollstreckungs-\n\ngläubigers zur Nebenintervention in schwebende Drittschuldnerverfahren aner-\n\nkennt, wäre es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, mit dem Bundesfinanz-\n\nhof (aaO) den Vollstreckungsgläubiger aus einem Steuerfestsetzungsverfahren\n\ngänzlich auszuschließen (vgl. FG BadWürtt EFG 1975, 78 - für notwendige\n\nBeiladung des Pfändungspfandgläubigers; krit. zu Recht auch Tipke/Kruse, AO\n\n16. Aufl. Lfg. 88 Sept. 1999 § 46 Rn. 54 bis 57, 59 bis 61). Ein Steuergeheim-\n\nnis gegenüber dem zur Einziehung überzahlter Steuern ermächtigten Vollstrek-\n\nkungsgläubiger schließt § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO im Umfang der Ermächtigung\n\naus (siehe im übrigen §§ 807, 900 ZPO). § 30 AO regelt nur die Geheimhal-\n\ntungspflicht der öffentlichen Verwaltung. Die Gefahr zweckwidriger Ausnutzung\n\nvon Kenntnissen, die der Vollstreckungsgläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO er-\n\nlangt hat, ist kein spezifisch steuerrechtliches Problem. Entsprechende Miß-\n\nbräuche durch einen Vollstreckungsgläubiger beurteilen sich nach allgemeinen\n\nVorschriften. Eine vom Steuerrecht losgelöste allgemeine Güterabwägung er-\n\ngibt auch, wo die Offenbarungspflicht des Schuldners nach § 836 Abs. 3 Satz 1\n\nund 2 ZPO Grenzen finden kann, wenn die Begründung der zur Einziehung\n\nüberwiesenen Forderung gegenüber dem Drittschuldner auch Daten aus dem\n\nschützenswerten Persönlichkeitsbereich des Schuldners umfaßt.\n\nDas Eigentumsgrundrecht garantiert unter anderem den Anspruch auf\n\neffektiven Rechtsschutz in gerichtlichen und behördlichen Verfahren (vgl.\n\nMaunz/Dürig/Papier, Grundgesetz 40. Lfg. Juni 2002 Art. 14 Anm. 46 bis 48\n\nm.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt mit dem Rechtsschutzanspruch zugleich das\n\nBefriedigungsrecht des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung. Pfändungsver-\n\nbote sind allenfalls zulässig, soweit überwiegende Gründe dies zwingend er-\n\nfordern (BGHZ 141, 173, 177; vgl. außerdem § 851 Abs. 2 ZPO). An dem glei-\n\nchen Maßstab müssen Verfahrensregeln gemessen werden, die § 836 Abs. 1\n\nZPO durch Vorenthaltung von Antrags-, Einspruchs- und Klagebefugnissen,\n\ndie bei dem Vollstreckungsschuldner verbleiben sollen, im Ergebnis entwerten\n\nund auf die vom Bundesfinanzhof gegen das Gesetz befürwortete hoheitliche\n\nBegründung einer bloßen \"Erfüllungszuständigkeit\" des Vollstreckungsgläubi-\n\ngers zurückdrängen würden.\n\nEs genügt auch nicht, wenn der Vollstreckungsgläubiger darauf verwie-\n\nsen wird, im Festsetzungsverfahren den Einspruch, die Klage und möglicher-\n\nweise ein Rechtsmittel, die nach der Annahme des Bundesfinanzhofs dem\n\nSteuerpflichtigen vorbehalten sind, unter Umständen noch durch weitere, je-\n\nweils neue Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Steuerpflichtigen zu er-\n\nzwingen. Dies ist im Regelfall schon wegen der dafür vorgesehenen gesetzli-\n\nchen Fristen nicht durchführbar. Die Zivilprozeßordnung hat aus guten Grün-\n\nden, insbesondere wegen seines stärkeren Eigeninteresses, den Drittschuld-\n\nnerprozeß bevorzugt in die Hände des Vollstreckungsgläubigers gelegt. Diese\n\ngesetzliche Wertung darf durch die Rechtsprechung nur in ihrem unbedingt\n\nnotwendigen Umfang eingeschränkt, nicht aber in ihr Gegenteil verkehrt wer-\n\nden. Sie ist nicht nur bei Einziehung von Einkommensteuererstattungsansprü-\n\nchen in Fällen der Antragsveranlagung, sondern in gleicher Weise bei der\n\nAmtsveranlagung zu beachten; denn der einziehungsberechtigte Vollstrek-\n\nkungsgläubiger darf hier insbesondere einer Festsetzungsbeschwer, die auf\n\neiner nachteiligen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) oder\n\neiner unterbliebenen Erklärung von Werbungskosten, Sonderausgaben und\n\naußergewöhnlichen Belastungen durch den Schuldner beruht, nicht wehrlos\n\nausgesetzt sein.\n\nc) Die weitgehenden Schlußfolgerungen des Bundesministeriums der\n\nFinanzen und des Bundesfinanzhofs aus dem Formzwang eigenhändiger Un-\n\nterzeichnung einer Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Satz 4 EStG i.V.m.\n\n§ 150 Abs. 3 AO) werden vom Gesetz nicht voll getragen. Die mit dem Erlaß\n\nvom 27. Oktober 1995 veränderte Auffassung des Bundesfinanzministeriums\n\nhat mit guten Gründen den Widerspruch der Vollstreckungsgerichte gefunden\n\n(z.B. LG Koblenz Rpfleger 1997, 223 m.w.N.; LG Karlsruhe InVo 1997, 158; LG\n\nStuttgart Die Justiz 1997, 372; außerdem LG Heilbronn, LG Dortmund, LG Bo-\n\nchum, LG Berlin, jeweils Rpfleger 1997, 224). Denn bereits der Wortlaut des\n\n§ 150 Abs. 3 AO stellt klar, daß die steuerrechtliche Eigenhändigkeit der Un-\n\nterschrift keine im Sinne des allgemeinen Rechts höchstpersönliche Hand-\n\nlungspflicht begründet. Sie ist im Wort- und Rechtssinn vertretbare Verfah-\n\nrenshandlung, weil nach dieser Bestimmung bei Verhinderung des Steuer-\n\npflichtigen die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist (vgl.\n\nfür gesetzliche Vertreter außerdem § 34 Abs. 1 AO). Ein Verhinderungsfall\n\nkann sich außerhalb von § 150 Abs. 3 AO auch durch Verfügungsbeschrän-\n\nkungen des Steuerpflichtigen ergeben, wie bereits die Verwaltungsfälle des\n\n§ 34 Abs. 3 AO (siehe auch § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) erkennen lassen. Ab-\n\nweichend von der Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält § 150 Abs. 3 AO\n\ndaher keine abschließende gesetzliche Regelung.\n\nAuf den berechtigten Kern zurückgeführt, läßt sich das Regelungsziel\n\ndes Finanzverfahrensrechts - den angesichts der notwendigen Ausnahmen\n\nungenauen Wortlaut von § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG unter Berücksichtigung aller\n\neinschlägigen Einzelvorschriften klarstellend - dahin zusammenfassen, daß der\n\nSteuerpflichtige die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreiben\n\nsoll.\n\naa) Verweigert sich der Schuldner ausnahmsweise der vollstreckungs-\n\nrechtlichen Pflicht zur Einleitung und Durchführung eines Festsetzungsverfah-\n\nrens und kann ihre Erfüllung auch nach § 888 ZPO faktisch nicht (mehr) er-\n\nzwungen werden, weil die Zeit fehlt oder der Vollstreckungsschuldner sich dem\n\nZwangseinsatz entzieht oder ihm widersteht, ist also der Vollstreckungsgläubi-\n\nger verhindert, die in seinem Interesse notwendige Einkommensteuererklärung\n\ndurch den Vollstreckungsschuldner abzugeben oder zu ergänzen und den\n\nFestsetzungsanspruch im Rechtsbehelfswege weiterverfolgen zu lassen, darf\n\ndas Finanzverfahrensrecht nach seinem Zweck den Vollstreckungsgläubiger\n\nnicht endgültig hindern, anstelle des Steuerpflichtigen das Festsetzungsverfah-\n\nren zu betreiben. Ist der Vollstreckungsgläubiger dazu nicht schon nach § 836\n\nAbs. 1 ZPO ohne Aufschub ermächtigt, weil das Finanzverfahrensrecht eine\n\nvorläufige Rücksichtnahme auf die Regel-Eigenhändigkeit der Steuererklärung\n\ndes Vollstreckungsschuldners fordert, kann und muß nunmehr die zeitweilige\n\nHemmung der Antragsbefugnis des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG enden und die un-\n\neingeschränkte Einziehungsberechtigung des Vollstreckungsgläubigers aufle-\n\nben. Sie ermächtigt ihn, zu diesem Zweck eine möglichst vollständige Einkom-\n\nmensteuererklärung für den steuerpflichtigen Vollstreckungsschuldner ab-\n\nzugeben, wie es bereits in Abschnitt 149 Abs. 7 Satz 7 LStR 1993 anerkannt\n\nwar.\n\nDie Formenklarheit des Vollstreckungsverfahrens verlangt allerdings, ein\n\nsolches Aufleben der Antragsbefugnis des einziehungsberechtigten Vollstrek-\n\nkungsgläubigers vollstreckungsrechtlich mit Wirkung gegenüber dem Vollstrek-\n\nkungsschuldner und dem Drittschuldner festzustellen. Hierfür bietet sich das\n\nVerfahren der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) an, in dem der Vollstreckungs-\n\ngläubiger vom Vollstreckungsgericht deklaratorisch ermächtigt werden kann,\n\nnunmehr die Antragsbefugnis des steuerpflichtigen Vollstreckungsschuldners\n\ngemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG an seiner Statt auszuüben. Titel einer solchen\n\nweiteren Hilfsvollstreckung ist entsprechend § 836 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO\n\ngleichfalls der ergangene Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, weil die de-\n\nklaratorische Ermächtigung nur die gesetzliche Überweisungswirkung des\n\n§ 836 Abs. 1 ZPO in Kraft setzt. Weiterer Ermächtigungen entsprechend § 887\n\nZPO bedarf es nach dem insoweit genügenden § 836 Abs. 1 ZPO nicht mehr,\n\nwenn der Vollstreckungsgläubiger Veranlassung hat, im Festsetzungsverfahren\n\ngegen den Drittschuldner Einspruch und Klage zu erheben.\n\nbb) Offen bleiben kann, ob unter besonderen Umständen (etwa einem\n\nAuslandsaufenthalt des Schuldners) auch eine Hilfsvollstreckung nach § 894\n\nZPO in Betracht kommt, wenn der Vollstreckungsgläubiger den Schuldner\n\nzwingen muß, zur Durchsetzung des gepfändeten und zur Einziehung überwie-\n\nsenen Einkommensteuererstattungsanspruchs Erklärungen gegenüber dem\n\nFinanzamt abzugeben. Dieser Weg erscheint nicht prinzipiell ausgeschlossen\n\n(vgl. BGHZ 120, 239, 248).\n\n5. Eine Vorlage der vorstehend erörterten Rechtsfragen an den Gemein-\n\nsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht geboten, weil die\n\ngegenwärtige Divergenz in der Auslegung der §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO und der\n\ngenannten Vorschriften des Finanzverfahrensrechts im Beschwerdefall noch\n\nnicht entscheidungserheblich wird. Denn der Rechtsbeschwerdeführer hat die\n\nnach Auffassung des Senates in Einschränkung von § 836 Abs. 1 ZPO vor ei-\n\nner zwangsweisen Wegnahme der Lohnsteuerkarten und Besteuerungsunter-\n\nlagen in der Regel erforderliche Hilfsvollstreckung gegen den Schuldner nach\n\n§ 888 ZPO bisher nicht versucht. Er hat auch nicht die bei Unmöglichkeit oder\n\nScheitern eines solchen Versuches für eine weitere Hilfsvollstreckung entspre-\n\nchend § 887 ZPO vorausgesetzte Feststellung des Vollstreckungsgerichts, er\n\nsei nunmehr ermächtigt, die Abgabe der Einkommensteuererklärung anstelle\n\ndes Vollstreckungsschuldners vorzunehmen, erwirkt. Erst zur Durchführung\n\ndieser uneigentlichen Ersatzvornahme oder zum Zwecke des Beweises nach\n\nformeller Verfahrensbeteiligung durch die Finanzverwaltung oder bei zulässiger\n\nErhebung einer eigenen (Drittschuldner-)Klage könnte der Vollstreckungsgläu-\n\nbiger die urkundliche Herausgabe von Lohnsteuerkarte und Besteuerungsun-\n\nterlagen an sich im Wege der Zwangsvollstreckung verlangen. Aus diesem\n\nGrunde ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts derzeit im Ergebnis rich-\n\ntig.\n\nKreft Raebel Boetticher\n\n v. 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