{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"VII ZB 14/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 240, 485 Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 14/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Dezember 2003\n\nin dem selbständigen Beweisverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 240, 485\n\nDas selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.\n\nBGH, Beschluß vom 11. Dezember 2003 - VII ZB 14/03 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Neuruppin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode,\n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2003 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin,\n\ndie diese selbst trägt.\n\nBeschwerdewert: 1.774 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin betreibt gegen die Gemeinschuldnerin ein selbständi-\n\nges Beweisverfahren zur Feststellung von Baumängeln. Die Parteien streiten\n\ndarüber, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\n\nGemeinschuldnerin gemäß § 240 ZPO das selbständige Beweisverfahren un-\n\nterbrochen hat.\n\nDas Landgericht hat zunächst festgestellt, daß das selbständige Beweis-\n\nverfahren unterbrochen ist. Die Antragstellerin hat die Aufnahme des Verfah-\n\nrens erklärt. Daraufhin hat das Landgericht \"dem Verfahren Fortgang gegeben\".\n\nDie von der Insolvenzverwalterin gegen diesen Beschluß eingelegte und von\n\nder Streithelferin unterstützte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht\n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Landgericht habe zu Recht das\n\nselbständige Beweisverfahren gefördert. Denn dieses sei durch die Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht ge-\n\nmäß § 240 ZPO unterbrochen worden.\n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein selbständiges\n\nBeweisverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\n\nmögen einer der Parteien unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung sprechen\n\nsich aus OLG Hamburg, OLGR 2000, 436; OLG München, BauR 2002, 983;\n\nWerner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 6 (a.A. noch 9. Aufl.); Münch-\n\nKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 7. Eine Unterbrechungswirkung vernei-\n\nnen OLG Hamm, NJW-RR 1997, 723; OLG Frankfurt am Main, BauR 2002,\n\n1886; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 239 Rdn. 8; Zöller/Herget, ZPO,\n\n24. Aufl., vor § 485 Rdn. 6; Hdb. priv. BauR (Oelmaier/Merl), 2. Aufl., § 17\n\nRdn. 11.\n\nb) Ein selbständiges Beweisverfahren wird durch die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nicht gemäß § 240 ZPO\n\nunterbrochen.\n\naa) Die systematische Stellung des § 240 ZPO im ersten Buch der Zivil-\n\nprozeßordnung spricht für seine Anwendung auf das in der Regel kontradiktori-\n\nsche selbständige Beweisverfahren. Auch enthalten die §§ 485 ff ZPO keine\n\nBestimmung, daß § 240 ZPO nicht gelten solle.\n\nDiese Vorschrift steht aber mit Sinn und Zweck des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens nicht in Einklang und ist daher auf dieses Verfahren nicht anzu-\n\nwenden.\n\nDurch das selbständige Beweisverfahren soll dem Antragsteller zum ei-\n\nnen die Möglichkeit einer schnellen Beweissicherung auch ohne Zustimmung\n\ndes Gegners und unabhängig von einem Streitverfahren gegeben werden,\n\nwenn Verlust oder erschwerte Benutzung eines Beweismittels zu besorgen\n\nsind, § 485 Abs. 1 ZPO. Zum anderen können durch ein selbständiges Beweis-\n\nverfahren tatsächliche Vorfragen für die Beurteilung eines Anspruchs geklärt\n\nwerden, wenn der Antragsteller hieran ein rechtliches Interesse hat, insbeson-\n\ndere wenn dadurch ein Rechtsstreit vermieden werden kann, § 485 Abs. 2\n\nZPO. Das soll den Weg zu einer erfolgversprechenden Güteverhandlung (vgl.\n\n§ 492 Abs. 3 ZPO) und zu einer raschen und kostensparenden Einigung der\n\nParteien ohne einen sonst zu erwartenden Rechtsstreit ebnen.\n\nUm diese Ziele zu erreichen, ist das selbständige Beweisverfahren mög-\n\nlichst zügig und ohne die mit einer Unterbrechung nach § 240 ZPO verbundene\n\nzeitliche Verzögerung durchzuführen. Eine auch nur geringe Verzögerung kann\n\nbedeuten, daß ein Beweismittel verloren geht oder bedeutsame tatsächliche\n\nUmstände nicht mehr festgestellt werden können. Gerade bei Streitigkeiten im\n\nRahmen eines Bauvertrags kann das dazu führen, daß Mängel der Bauleistung\n\noder der von einem Unternehmer erreichte Bautenstand durch nachfolgende\n\nArbeiten verdeckt werden. Der Insolvenzverwalter ist auf das baldige Ergebnis\n\ndes selbständigen Beweisverfahrens angewiesen, um eine Grundlage für seine\n\nweiteren Entscheidungen und für eventuelle Vergleichsgespräche zu haben und\n\nso gegebenenfalls Ansprüche des Gemeinschuldners rasch zugunsten der\n\nMasse realisieren zu können. Daß er am selbständigen Beweisverfahren nicht\n\nbeteiligt ist, steht dem Führen von Vergleichsgesprächen nicht entgegen. Die\n\nvon Befürwortern einer Unterbrechung empfohlene eilige Aufnahme bei eiligen\n\nVerfahren (MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 7) ist nur in Grenzen\n\ngeeignet, die nachteiligen Folgen einer Verfahrensverzögerung zu mildern.\n\nbb) Eine Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht\n\ndeshalb geboten, weil den Beteiligten eine Überlegungsfrist hinsichtlich ihres\n\nweiteren Vorgehens eingeräumt werden müßte. Das selbständige Beweisver-\n\nfahren hat eine vorweggenommene Beweisaufnahme und nicht die Entschei-\n\ndung möglicherweise schwieriger Rechtsfragen zum Gegenstand. Der Insol-\n\nvenzverwalter kann sich binnen kurzem einen ausreichenden Überblick ver-\n\nschaffen. Die andere Partei ist ohnehin mit dem Sach- und Streitstand vertraut.\n\ncc) Daß die ebenfalls eilbedürftigen Verfahren des Arrests und der einst-\n\nweiligen Verfügung gemäß § 240 ZPO unterbrochen werden (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 15. Januar 1962 - VIII ZR 189/60, NJW 1962, 591; Zöller/Greger, ZPO,\n\n24. Aufl., vor § 239 Rdn. 8), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die unter-\n\nschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil diese Verfahren zu Vollstrek-\n\nkungstiteln führen können, die das Schuldnervermögen unmittelbar betreffen.\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/vii-zb-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/vii-zb-14-03","retrieved":"2026-07-10 15:05:04.904234+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-11/vii-zb-14-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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