{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-12-11","aktenzeichen":"3 StR 430/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 430/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAurich vom 8. Mai 2003 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Aurich vom\n\n14. November 2001 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Ge-\n\nsamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geld-\n\nstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, die Vollstreckung der\n\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung\n\nbewilligt. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat. Die Gesamtstrafenbildung hätte vom Landgericht zwar\n\nnicht wie geschehen vorgenommen werden dürfen, jedoch ist der Angeklagte\n\ndurch sie nicht beschwert.\n\nDas Landgericht hat eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen ver-\n\nhängt. In dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. November 2001 waren\n\nfür drei Taten (Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, räuberische Er-\n\npressung, erpresserischer Menschenraub) Einzelstrafen von zweimal einem\n\nJahr sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt und eine\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden. Nach den im ange-\n\nfochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Strafzumessungsgründen dieses Urteils\n\n\"war daneben gemäß § 41 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe von\n\n270 Tagessätzen zu je 20 DM zu erkennen\". Daraus ergibt sich, daß das\n\nLandgericht entweder für zwei oder drei der Taten gemäß § 41 StGB eine zu-\n\nsätzliche Geldstrafe verhängen wollte und die Festsetzung von Einzelstrafen\n\nunterlassen \n\noder \n\nrechts-\n\nirrig (vgl. BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2) gemeint hat, die Geldstrafe als zu-\n\nsätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Taten, die jeweils der Bereiche-\n\nrung dienten, verhängen zu können. In beiden Fällen kommt mangels Einzel-\n\nstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt\n\n43, 34). Dies gilt auch für den Fall, daß lediglich die Bildung der einzelnen zu-\n\nsätzlichen Geldstrafen nach § 41 StGB unterblieben ist, die Einzelfreiheits-\n\nstrafen jedoch gebildet worden sind.\n\nNachdem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht\n\nkam, hätte der Tatrichter einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen\n\nStrafe vornehmen müssen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß\n\nder Strafen zu erreichen war. Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere\n\nVerurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzu-\n\nsetzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).\n\nEiner Zurückverweisung zur Festsetzung einer neuen Einzelgeldstrafe\n\nbedarf es nicht. Der neue Tatrichter könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO\n\neine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht verhängen. Eine noch wei-\n\ntergehende Herabsetzung der vom Landgericht für schuldangemessen erach-\n\nteten, ohnehin von dem Bemühen, eine nicht mehr zur Bewährung ausset-\n\nzungsfähige Entscheidung zu vermeiden, geprägten Geldstrafe von 150 Ta-\n\ngessätzen im Wege eines Härteausgleichs ist nach Ansicht des Senats ausge-\n\nschlossen. Der Angeklagte ist damit durch die Gesamtstrafenbildung nicht be-\n\nschwert.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-430-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-11/3-str-430-03","retrieved":"2026-07-10 15:05:43.617237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-11/3-str-430-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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