{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"XII ZR 155/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 291, 794; BGB §§ 242 Cc, 1569 ff. a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unter- haltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statisti- schen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug nimmt. b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 155/01\n\nURTEIL\n\nin der Familiensache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2003\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 291, 794; BGB §§ 242 Cc, 1569 ff.\n\na) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unter-\n\nhaltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statisti-\n\nschen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug\n\nnimmt.\n\nb) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung\n\nin einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.\n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - OLG Hamburg\nAG Hamburg\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die\n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 2001 wird auf Ko-\n\nsten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien, geschiedene Eheleute, streiten im Rahmen einer Vollstrek-\n\nkungsgegenklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhalts-\n\nrückständen aus einem Vergleich.\n\nDie Parteien schlossen 1990 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich\n\nder Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Un-\n\nterhalt von 3.200 DM zu zahlen. Grundlage hierfür waren ein monatliches Net-\n\ntoeinkommen des Klägers von ca. 13.000 DM und ein solches der Beklagten\n\nvon ca. 2.200 DM sowie weitere Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. Nach\n\nZiff. 4 des Vergleichs sollte der monatliche Unterhalt an den Lebenshaltungsko-\n\nstenindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Ein-\n\nkommen im Jahresdurchschnitt ohne Aufforderung bis spätestens 30. März ei-\n\nnes jeden Jahres angepaßt werden. Grundlage war das Jahr 1990, Basisjahr\n\ndas Jahr 1980.\n\nDer Kläger zahlte der Beklagten, nachdem er im September 1991 zu ei-\n\nner Anpassung auf 3.273,60 DM aufgefordert worden war, monatlich Unterhalt\n\nvon 3.256,96 DM. Weitere Anpassungen nahm er in der Folgezeit nicht vor. Am\n\n2. September 1999 erwirkte die Beklagte gegen den Kläger einen Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschluß über 31.073,28 DM wegen der rückständigen, nicht\n\nvorgenommenen Anpassungszahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis\n\n30. Juni 1999. Der Kläger zahlte daraufhin der Beklagten für die Zeit von Juli\n\n1998 bis Juni 1999 einen Rückstand von 6.026,88 DM. Die vor Juli 1998 auf-\n\ngelaufenen Rückstände hielt er für verwirkt, weshalb er Vollstreckungsgegen-\n\nklage mit dem Ziel erhob, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in-\n\nsoweit für unzulässig erklärt werde.\n\nDas Familiengericht gab der Klage im wesentlichen statt. Gegen dieses\n\nUrteil legte die Beklagte Berufung ein, soweit die Zwangsvollstreckung für die\n\nZeit ab 1. Januar 1995 für unzulässig erklärt worden war. Das Oberlandesge-\n\nricht änderte daraufhin das amtsgerichtliche Urteil ab und erklärte die Zwangs-\n\nvollstreckung aus dem Vergleich lediglich insoweit für unzulässig, als die Be-\n\nklagte für die Zeit bis 30. Juni 1999 mehr als 21.499,74 DM an Rückstand voll-\n\nstreckt. Dabei gingen das Oberlandesgericht und die Parteien davon aus, daß\n\nsich die wegen der fehlenden Anpassungen aufgelaufenen Unterhaltsbeträge\n\nfür die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Januar 1999 rechnerisch auf insgesamt\n\n27.526,62 DM beliefen, so daß sich nach Zahlung von 6.026,88 DM noch eine\n\nDifferenz von 21.499,74 DM errechnete. Die weitergehende Klage wies es ab.\n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die\n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Kla-\n\nge nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann nämlich sein Ziel, die\n\nVollstreckung der Rückstände aus der Wertsicherungsklausel zu verhindern,\n\nnicht in einfacherer Weise mit der Erinnerung nach §§ 732 oder 766 ZPO errei-\n\nchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vergleich hinsichtlich der Mehrbe-\n\nträge aus der Wertsicherungsklausel dem Bestimmtheitserfordernis nicht ge-\n\nnügte, das an einen Vollstreckungstitel zu stellen ist. Zwar werden in der Lite-\n\nratur Wertsicherungsklauseln zum Teil allgemein nicht für vollstreckbar gehalten\n\n(vgl. Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. Rdn. 16 vor § 704 ZPO). Der Senat hat diese\n\nFrage bisher offengelassen (Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 -\n\nFamRZ 1989, 267, 268). Er schließt sich jedoch nunmehr der Ansicht an, wo-\n\nnach Wertsicherungsklauseln, die wie die vorliegende auf den vom Statisti-\n\nschen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstel-\n\nlen, hinreichend bestimmt sind und aus ihnen somit vollstreckt werden kann\n\n(vgl. Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 794 Rdn. 26 b; Musielak/Lackmann ZPO\n\n3. Aufl. § 704 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 13. Aufl. vor § 704 Rdn. 153;\n\nZimmermann ZPO 6. Aufl. § 704 Rdn. 2; MünchKomm/Krüger ZPO 2. Aufl.\n\n§ 704 Rdn. 9 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die in Bezug genommenen Daten,\n\nnämlich die Indizes des Statistischen Bundesamtes, leicht und zuverlässig fest-\n\nstellbar sind. Sie werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Statistischen\n\nJahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bundesamtes\n\nFachserie 17, Reihe 7 sowie unter anderem auch in der Neuen Juristischen\n\nWochenschrift. Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl.\n\nBGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088). Daß der von\n\nden Parteien in Bezug genommene Preisindex ab dem Jahr 2003 nicht mehr\n\nerstellt wird (vgl. hierzu Kemnade/Scholz/Zieroth Daten und Tabellen zum Fa-\n\nmilienrecht 4. Aufl. S. 520 ff.), ist unerheblich, da es vorliegend nur um die Voll-\n\nstreckbarkeit bis zum Jahre 1999 geht.\n\n2. Zum Verwirkungseinwand des Klägers hat das Oberlandesgericht\n\nausgeführt: Die Beklagte könne die ab Januar 1995 bis zum 30. Juni 1999 fälli-\n\ngen Unterhaltserhöhungsbeträge, die sie zutreffend errechnet habe, vollstrek-\n\nken. Der Unterhaltsanspruch sei insoweit nicht verwirkt. Zwar könnten Unter-\n\nhaltsansprüche schon vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren\n\n(§§ 218 Abs. 2, 197 BGB a.F.) verwirkt werden. Bei titulierten Ansprüchen seien\n\njedoch höhere Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung zu stellen als bei\n\nUnterhaltsansprüchen, für die kein Titel existiere. Hierfür sei entscheidend, daß\n\nder Schuldner eines titulierten Anspruchs in erheblich geringerem Maße\n\nschutzwürdig sei als der eines nicht titulierten Anspruchs. Deshalb halte es - im\n\nGegensatz zum Amtsgericht - auch eine analoge Anwendung des § 1585 b\n\nAbs. 3 BGB nicht für angebracht. Die kurze Zeitspanne von einem Jahr passe\n\nnur für das erstmalige Einklagen eines Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch für\n\neinen bestehenden Titel, auf den sich der Schuldner einstellen könne. Daher\n\nsei das Zeitmoment vor Ablauf von vier Jahren grundsätzlich nicht erfüllt. Be-\n\nsondere Umstände, die eine kürzere Verwirkungszeit rechtfertigen könnten,\n\nseien vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Kläger durch den Lauf der\n\nVerjährungsfristen hinreichend geschützt. Darüber hinaus sei auch das Um-\n\nstandsmoment nicht erfüllt. Dem Vergleich liege ein Nettoeinkommen des Klä-\n\ngers von monatlich 13.000 DM zugrunde, das dieser jedenfalls bis 1997 nach\n\nseinem eigenen Vortrag erzielt habe. Bei dieser Sachlage könne nicht ohne\n\nnähere Darlegungen seitens des Klägers davon ausgegangen werden, daß er\n\nsich in seiner Lebensführung darauf eingerichtet habe, die Unterhaltserhöhun-\n\ngen, die die Beklagte nunmehr vollstreckt, nicht mehr zahlen zu müssen, zumal\n\nes sich auch nur um eine Unterhaltsspitze gehandelt habe.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergeb-\n\nnis stand.\n\nDie Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung we-\n\ngen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, daß der Berechtigte ein\n\nRecht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog.\n\nZeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhal-\n\nten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat,\n\ndieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Um-\n\nstandsmoment; BGHZ 146, 217, 220 m.N.). Insofern gilt für Unterhaltsrückstän-\n\nde nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprü-\n\nche (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002,\n\n1698).\n\nWie der Senat bereits wiederholt zu nicht titulierten Unterhaltsrückstän-\n\nden entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1699),\n\nspricht viel dafür, bei derartigen Ansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung\n\nkeine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger muß\n\neher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er\n\nsich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können\n\nUnterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abge-\n\nsehen davon sind im Unterhaltsrechtstreit die für die Bemessung des Unterhalts\n\nmaßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur\n\nschwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung\n\nvon Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwir-\n\nkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betref-\n\nfen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Be-\n\nstimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Ge-\n\nsichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als\n\nein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung.\n\nDiese Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf titulierte Unterhalts-\n\nansprüche zu, die, wie im vorliegenden Fall, erst nach ihrer Titulierung fällig\n\ngeworden sind. Zwar spielt es, sobald Unterhaltsansprüche tituliert sind, keine\n\nRolle, daß die Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ablauf längerer Zeit\n\noft nur schwer aufklärbar sind. Dabei handelt es sich aber nicht um ein beson-\n\nders gewichtiges Argument, das für eine Verkürzung des Zeitmoments der\n\nVerwirkung bei nicht titulierten Unterhaltsforderungen spricht. Entscheidend ist\n\nvielmehr der Schuldnerschutz. Von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprü-\n\nche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann mindestens ebenso wie von\n\neinem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, daß er sei-\n\nne Ansprüche zeitnah durchsetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999\n\n- XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). In beiden Fällen können ansonsten Unter-\n\nhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuld-\n\nnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werden-\n\nder Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in\n\ndiesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist\n\nvon etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Dieser Bewer-\n\ntung entspricht auch die gesetzliche Regelung der Verjährung von Unterhalts-\n\nansprüchen, die wie die Verwirkung unter anderem dem Schuldnerschutz dient.\n\nDanach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt\n\n§ 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünf-\n\ntig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197\n\nBGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den\n\nSchuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese\n\nkünftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter An-\n\nsprüche unterlägen.\n\nAuch soweit danach von der Erfüllung des Zeitmoments ausgegangen\n\nwerden könnte, führt dies nicht zu einer Aufhebung des oberlandesgerichtlichen\n\nUrteils. Denn das Umstandsmoment der Verwirkung ist nicht erfüllt. Die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger ange-\n\nsichts der Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von 13.000 DM seine\n\nLebensführung tatsächlich darauf ausgerichtet habe, von der Beklagten nicht\n\nmehr in Anspruch genommen zu werden, sind revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Auch die Revision führt hiergegen nichts ins Feld.\n\nHahne\n\nSprick\n\nWeber-Monecke\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/xii-zr-155-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/xii-zr-155-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-10/xii-zr-155-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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