{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"XII ZB 251/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2 a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Frei- willigen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist. b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zuläs- sigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit ei- ner Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2003\n\nin dem Betreuungsverfahren\n\nXII ZB 251/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2\n\na) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Frei-\n\nwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das Landgericht\n\ndie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts, der ein\n\nAblehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.\n\nb) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zuläs-\n\nsigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit ei-\n\nner Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - LG Mainz\nAG Mainz\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2003 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,\n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Landgericht Mainz, 8. Zivilkammer, zu-\n\nrückgegeben.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das Amts-\n\ngericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem der\n\nBetroffene den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab-\n\ngelehnt hat, hat das Amtsgericht, durch einen anderen Richter am Amtsgericht\n\nhandelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene\n\nRechtsmittel eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. In seinem Be-\n\nschluß, mit dem das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die das Ab-\n\nlehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des Amtsgerichts\n\nzurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zu-\n\ngelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ab-\n\nlehnung der Betreuerbestellung \"sofortige weitere Beschwerde\" eingelegt. Das\n\nLandgericht hat die Sache \"zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde\" dem Bundesgerichtshof vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt,\n\ndaß es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem Oberlandesgericht zur Ent-\n\nscheidung über die \"sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)\"\n\nzuleiten werde.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs\n\nzur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; diese\n\nEntscheidung obliegt vielmehr dem Oberlandegericht.\n\nIn Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung\n\nvon Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilpro-\n\nzeßordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGHZ 46, 195, h.M.). Das bedeutet, daß\n\ngegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch für\n\nunbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2,\n\n§ 567 Abs. 1 ZPO), über die das Landgericht zu entscheiden hat. Für das weite-\n\nre Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies aller-\n\ndings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwen-\n\ndung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern erge-\n\nben (BayObLG NJW 2002, 3262; 3263; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann\n\nFreiwillige Gerichtsbarkeit 4. Aufl. § 6 Rdn. 69; Demharter NZM 2002, 233,\n\n235). Gegen die Entscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde gegen\n\nden eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsge-\n\nrichts zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar\n\ngemäß § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weite-\n\nren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft,\n\nan die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landge-\n\nrichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die\n\nAblehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das\n\nLandgericht sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die\n\nAblehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entspre-\n\nchender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das Landgericht hat\n\ndeshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über die\n\nNichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden.\n\nDie entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der\n\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit\n\nüber die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu\n\nverändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der\n\nLandgerichte, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei\n\nentsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof er-\n\nöffnet. Die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Rechtsbe-\n\nschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu\n\nübertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesge-\n\nrichtshofs außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2\n\nZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit\n\nder Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch\n\nfür Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der\n\n§§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht\n\n(vgl. auch BGH Beschluß vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - BGHReport\n\n2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über\n\nRichterablehnung in Grundbuchsachen).\n\nDa über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung -\n\ndas Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, obliegt dem Oberlandesgericht\n\nauch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde. Der Umstand, daß eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im\n\nGesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nnach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach\n\ndem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts\n\nnichts. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzugeben.\n\nHahne Sprick Weber-Monecke\n\n Wagenitz Ahlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/xii-zb-251-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/xii-zb-251-03","retrieved":"2026-07-10 15:04:55.887918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-10/xii-zb-251-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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