{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-12-10","aktenzeichen":"IV ZB 35/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 35/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 10. Dezember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August\n\n2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nWert: 99.509,52 \n\nGründe:\n\nI. Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung einer unge-\n\nteilten Erbengemeinschaft. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,\n\nzur Herbeiführung der Auseinandersetzung einem im Tenor des Urteils\n\nim einzelnen aufgeführten Teilungsplan zuzustimmen. Dagegen hat der\n\nBeklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Mit einem am 4. Juni\n\n2003 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht angekündigt, die\n\nBerufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zu-\n\nrückweisen zu wollen, und dem Beklagten unter Darlegung der Gründe\n\nfür die beabsichtigte Zurückweisung Gelegenheit zur Stellungnahme bin-\n\nnen zwei Wochen gegeben. Die Stellungnahme des Beklagten ist am\n\n18. Juni 2003 eingegangen. Zugleich hat er beantragt, Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung anzuberaumen. Mit Beschluß vom 19. Juni 2003, zu-\n\ngestellt am 25. Juni 2003, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zu-\n\nrückgewiesen. Am 8. Juli 2003 hat der Beklagte beim Berufungsgericht\n\nbeantragt, in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO den Beschluß\n\nvom 19. Juni 2003 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und Termin\n\nzur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Er hat dies damit begrün-\n\ndet, das Berufungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht ausreichend\n\nberücksichtigt und die dazugehörigen Beweisantritte übergangen. Diesen\n\nAntrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 21. August 2003 ver-\n\nworfen. Der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 19. Juni 2003\n\nsei unanfechtbar, das erkennende Gericht an die getroffene Entschei-\n\ndung gebunden. Die Vorschrift des § 321a ZPO sei auf Beschlußverfah-\n\nren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar; eine entsprechende An-\n\nwendung komme nicht in Betracht. Mit seiner - nicht zugelassenen -\n\nRechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses\n\nvom 21. August 2003 und die Anweisung an das Berufungsgericht, sei-\n\nnen Antrag vom 8. Juli 2003 in der Sache zu bescheiden.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-\n\nprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902) kann der\n\nBundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließ-\n\nlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150,\n\n133, 135; Senatsbeschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03; vgl.\n\nauch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 920). Die Rechts-\n\nbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt\n\nist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem ange-\n\ngriffenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Vor-\n\naussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\nBeschlüsse, mit denen das Berufungsgericht ein Rechtsmittel nach\n\n§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist, sind nach Abs. 3 der Vorschrift\n\nunanfechtbar. Da die Rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher Anordnung\n\nausgeschlossen ist, war das Berufungsgericht auch an ihrer Zulassung\n\ngehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 -\n\nNJW 2003, 211 unter II; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW\n\n2002, 3554 unter II 1). Das gilt für den Beschluß vom 19. Juni 2003\n\nebenso wie für seine nachfolgende, vom Beklagten jetzt angegriffene\n\nEntscheidung vom 21. August 2003.\n\n2. Werden durch eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entschei-\n\ndung Verfahrensgrundrechte einer Partei - insbesondere ihr Anspruch\n\nauf rechtliches Gehör - verletzt, ist diesem Verfahrensverstoß durch das\n\nGericht abzuhelfen, das ihn begangen hat (BGHZ aaO 136). Für die Zu-\n\nlassung einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist in diesem Zu-\n\nsammenhang kein Raum.\n\nDer Gesetzgeber hat, um Verletzungen von Grundrechten einer\n\nPartei zu beseitigen, entsprechende Regelungen in die Zivilprozeßord-\n\nnung aufgenommen. Bei nach § 511 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Urteilen\n\nist auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei der Prozeß\n\nvor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses ihren\n\nAnspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-\n\nletzt hat (§ 321a ZPO). In § 543 Abs. 2 ZPO sind für die Revision gegen\n\nUrteile und in § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegen Be-\n\nschlüsse bestimmte Zulassungsgründe aufgeführt. So kommt eine Zulas-\n\nsung in Betracht, wenn sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung geboten ist. Dieser Zulassungsgrund umfaßt auch die Verletzung\n\nvon Verfahrensgrundrechten (BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - V ZR\n\n187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b m.w.N.). Für die Rechtsbeschwer-\n\nde ist er allerdings unter die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 1\n\nZPO gestellt. Ist die Rechtsbeschwerde vom Gesetz nicht als statthaft\n\nbestimmt oder vom Berufungsgericht nicht zugelassen, kann die Sache\n\nnebst dem ihm zugrunde liegenden, von der Partei als fehlerhaft bean-\n\nstandeten Verfahren dem Bundesgerichtshof nicht zur Prüfung anfallen.\n\nAnders als für die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO ist das\n\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Für Be-\n\nschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nach dem\n\nGesetz darüber hinaus sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit hat\n\nder Gesetzgeber solche Entscheidungen des Berufungsgerichts einer\n\nAnfechtung vor dem übergeordneten Gericht insgesamt entzogen.\n\nIst der Partei aber die Rechtsbeschwerde bereits gegen die Aus-\n\ngangsentscheidung nicht eröffnet (§ 522 Abs. 3 ZPO), scheidet dieses\n\nRechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das\n\nBerufungsgericht es ablehnt, sich mit dem gerügten Verfahrensverstoß\n\nsachlich zu befassen. Den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht\n\nes, mit der Einführung des - dem Wortlaut nach auf unanfechtbare Ur-\n\nteile beschränkten - § 321a ZPO eine einfache und prozeßökonomische\n\ninstanzinterne Korrektur objektiver Verfahrensfehler herbeizuführen (BT-\n\nDrucks. 14/4722, 63), nicht jedoch, einen weiteren Rechtsmittelzug zu\n\nschaffen, sollten die Instanzgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabe\n\nnicht oder nicht ausreichend nachkommen. Das zeigt zusätzlich die Re-\n\ngelung in § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Wird die erhobene Verfahrensrüge\n\nbeschieden, ist der entsprechende Beschluß des Berufungsgerichts un-\n\nanfechtbar.\n\n3. Räumt das Berufungsgericht den von einer Partei begründet\n\ngeltend gemachten Verfassungsverstoß nicht aus oder verschließt es\n\nsich - wie hier - von vornherein der Prüfung, ob ein solcher Verstoß ge-\n\ngeben ist, weil es sich an die von ihm getroffene Entscheidung für ge-\n\nbunden (§ 318 ZPO) und die prozessuale Vorschrift des § 321a ZPO ei-\n\nner erweiternden verfassungskonformen Auslegung und damit einer An-\n\nwendung auch auf unanfechtbare Beschlüsse für nicht zugänglich hält,\n\nkommt gegen eine solche Entscheidung allein die Anrufung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht\n\n(BGHZ aaO 136 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321a Rdn. 17;\n\nZöller/Gummer aaO § 574 Rdn. 16).\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten erfordert die neuere Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Betrachtungs-\n\nweise. Zwar muß gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\n\nGehör gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Mit Art. 103 Abs. 1\n\nGG ist es nicht zu vereinbaren, wenn die entsprechende Verfahrensord-\n\nnung keine Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß das Verfahrens-\n\ngrundrecht nicht oder nicht angemessen beachtet worden ist. Denn erst\n\ndie Beseitigung eines solchen Verstoßes führt dazu, daß die Partei in\n\ndem jeweiligen Verfahren hinreichend gehört wird, wie es ihrem Justiz-\n\ngewährungsanspruch entspricht (BVerfG NJW 2003, 1924 ff.; Beschluß\n\nvom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99). Es bleibt jedoch dem Gesetzgeber\n\nüberlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur\n\nWahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkor-\n\nrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglich-\n\nkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet\n\n(BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 2003 aaO). Nach der derzeitigen Ge-\n\nsetzeslage, die bis längstens zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen ist\n\n(BVerfG aaO), ist der Partei bei einer Zurückweisung ihrer Berufung im\n\nBeschlußwege (§ 522 Abs. 2 ZPO) der Weg zu einem übergeordneten\n\nGericht verschlossen. Die von Verfassungs wegen erforderliche Beseiti-\n\ngung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hat da-\n\nher in Anwendung der Grundsätze des § 321a ZPO (vgl. BGHZ aaO)\n\ndurch den iudex a quo zu erfolgen. Gegen dessen nach § 321a Abs. 4\n\nSatz 4 ZPO unanfechtbare Entscheidung kommt nur die Verfassungsbe-\n\nschwerde in Betracht.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zb-35-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-10/iv-zb-35-03","retrieved":"2026-07-10 15:02:03.290418+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-10/iv-zb-35-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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