{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"VI ZB 46/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 46/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n12. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das klagabweisende\n\nUrteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts vom 11. April 2002, das am 27. Juni\n\n2002 zugestellt worden ist, am 25. Juli 2002 Berufung eingelegt und zugleich\n\nProzeßkostenhilfe beantragt. Er nahm wegen der Erfolgsaussicht auf den bei-\n\ngefügten, nicht unterzeichneten \"Entwurf\" einer Berufungsbegründung Bezug.\n\nDurch Beschluß vom 24. März 2003, zugestellt am 1. April 2003, hat das Beru-\n\nfungsgericht für die Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Auf die Anfrage des\n\nBerufungsgerichts vom 6. Mai 2003, ob die Berufung zurückgenommen werde,\n\nda diese sonst als unzulässig zu verwerfen sei, ist am 9. Mai 2003 eine dem\n\nEntwurf entsprechende, nunmehr unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift\n\nvom 8. Mai 2003 zusammen mit dem vorsorglichen Antrag auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beim Berufungsgericht eingegangen. Durch den an-\n\ngefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag\n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-\n\nschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses. Sie macht\n\ngeltend, eine Korrektur sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nerforderlich, weil das Berufungsgericht mit seiner Auffassung, daß die Berufung\n\nnicht fristgerecht begründet worden sei, von der höchtsrichterlichen Rechtspre-\n\nchung abweiche. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe im Beschluß\n\nvom 16. August 2000 (- XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789) einen als \"Entwurf\"\n\nbezeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz, der dem Prozeßkostenhilfean-\n\ntrag beigefügt war, als ordnungsgemäße Berufungsbegründung für ausreichend\n\nerachtet.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522\n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin\n\nist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (zu den Vor-\n\naussetzungen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung, vgl. etwa Senatsbeschluß\n\nvom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367; BGHZ 151, 221,\n\n225 f ).\n\n1. Das Berufungsgericht weicht mit seiner Rechtsauffassung nicht von\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.\n\na) Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im\n\nAnwaltsprozeß müssen grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO),\n\nda mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Re-\n\nvisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungs-\n\nschrift übernimmt (BGHZ 37, 156 ff; 97, 251 ff.; BGH, Beschluß vom\n\n6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 m.w.N.). Ausnahmsweise\n\nkann trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch\n\nden Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei fest-\n\nsteht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechts-\n\nmittelbegründungsschrift übernommen hat. Deren Wirksamkeit darf dann nicht\n\nallein deshalb verneint werden, weil die Unterschrift fehlt.\n\nb) Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß ein inhaltlich\n\nden Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozeßkostenhilfe-\n\ngesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn nicht ein anderer\n\nWille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 10. März 1998\n\n- XI ZB 1/98 - NJW 1998, 1647; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW\n\n1995, 2112, 2113; vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90 - NJW 1992, 556, 557\n\nund vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184; Zöl-\n\nler/Gummer/Heßler ZPO, 24. Aufl. § 520 Rdn. 6). Auch ist der Rechtsbe-\n\nschwerde darin zuzustimmen, daß der Nachweis nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs als erbracht gilt, wenn die Rechtmittelbegründungsschrift\n\nmit einem vom Rechtsmittelanwalt unterzeichneten Begleitschreiben fest ver-\n\nbunden ist, so daß die Schriftstücke bei der büromäßigen Behandlung in der\n\nGeschäftsstelle des Berufungsgerichts als zusammengehörig erkennbar sind\n\n(vgl. BGHZ 97, aaO).\n\nc) Doch verkennt die Rechtsbeschwerde, daß im vorliegenden Fall, auch\n\nwenn der Entwurf der Berufungsbegründungsschrift und der Prozeßkostenhilfe-\n\nantrag mit einer festen Klammer verbunden waren, die übrigen Umstände nicht\n\ndarauf hinweisen, daß der Berufungsanwalt der Klägerin die Verantwortung für\n\nden Inhalt des Entwurfs der Berufungsbegründungsschrift übernehmen wollte.\n\nDas wendet die Beschwerdeerwiderung zu Recht ein. Die äußere Form läßt im\n\nvorliegenden Fall gerade nicht den Willen der Klägerin erkennen, daß die be-\n\nreits eingelegte Berufung durch den dem Prozeßkostenhilfeantrag beigefügten\n\nSchriftsatz begründet werden sollte. Gegen einen solchen Willen spricht schon\n\ndie Kennzeichnung des Schriftstückes als Entwurf und die fehlende Unter-\n\nschrift. Dazu wird mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vorgetragen, daß das Be-\n\nrufungsverfahren nur für den Fall der Gewährung der Prozeßkostenhilfe durch-\n\ngeführt werden soll.\n\nDie vorliegende Fallgestaltung ist - entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde - nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Beschluß des\n\nXII. Zivilsenats vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - (NJW-RR 2001, 789)\n\nzugrunde liegt. Dort hat der Kläger zur Durchführung einer lediglich beabsich-\n\ntigten Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt und wegen der Erfolgsaussichten\n\nauf einen als Anlage beigefügten zwar als Entwurf bezeichneten Berufungsbe-\n\ngründungsschriftsatz verwiesen, der aber von einer beim Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsanwältin unterzeichnet war.\n\nIm vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist - nachdem eine\n\nVerlängerung nicht erfolgt ist - am 27. August 2002 abgelaufen, § 520 Abs. 2\n\nZPO.\n\n2. Durch den angegriffenen Beschluß wird die Klägerin - entgegen der\n\nAnsicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht in einem Verfahrensgrundrecht\n\nverletzt.\n\na) Das kann zwar insbesondere der Fall sein, wenn die Partei in ihrem\n\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen\n\nRechtsschutzes offenkundig beeinträchtigt wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Ver-\n\nbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser Anspruch verbietet es, die Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorg-\n\nfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrich-\n\nterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch\n\nunter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts\n\nnicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004,\n\n1005; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO).\n\nb) Der angegriffene Beschluß beruht jedoch nicht auf einem solchen\n\nVerfahrensverstoß. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin vom\n\n9. Mai 2003 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist zu Recht verworfen. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2\n\nHalbs. 2 ZPO).\n\naa) Zum einen war die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO bereits verstrichen,\n\nda die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe der Klägerin seit 1. April 2003 bekannt\n\nwar. Eine Wiedereinsetzung in diese Frist kommt nicht in Betracht, weil der\n\nProzeßbevollmächtigte wie aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2003 ersichtlich,\n\naufgrund seiner fehlerhaften Rechtsauffassung, die Wiedereinsetzungsfrist be-\n\nwußt hat verstreichen lassen. Es liegt eine schuldhafte Fristversäumnis vor, die\n\nsich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nbb) Zum anderen ist darüber hinaus aber auch nicht ersichtlich, wodurch\n\ndie Klägerin gehindert gewesen sein könnte, die Berufung rechtzeitig zu be-\n\ngründen, zumal die Berufungsbegründung im Entwurf bereits im Zeitpunkt der\n\nBerufungseinlegung vorlag. Auch die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist beruht auf einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich die\n\nKlägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.\n\nEin Anwalt, der während eines schwebenden Pozeßkostenhilfeverfah-\n\nrens auf Prozeßkostenhilfe ein Rechtsmittel einlegt, muß das Rechtsmittel\n\nrechtzeitig begründen, mindestens aber rechtzeitig Verlängerung der Rechts-\n\nmittelbegründungsfrist beantragen, wenn er nicht vor Ablauf dieser Frist seiner\n\nPartei gegenüber unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, daß er mit der Rechts-\n\nmitteleinlegung seine Tätigkeit als beendet ansieht und es ablehnt, die Einhal-\n\ntung der Rechtsmittelbegründungsfrist weiter zu überwachen. Verstößt der An-\n\nwalt gegen diese Pflicht, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand wegen Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich diese nach\n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, nicht gewährt werden (vgl. BGHZ 7,\n\n280, 284 ff.).\n\n3. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zb-46-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zb-46-03","retrieved":"2026-07-10 15:05:50.766559+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-09/vi-zb-46-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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