{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"VI ZB 38/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVI ZB 38/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\n\ndie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2003 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nGründe:\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht\n\nauf Erfolg (§ 114 ZPO).\n\nI.\n\nDie Klägerin hatte die Beklagte wegen eines behaupteten ärztlichen Be-\n\nhandlungsfehlers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist\n\ndem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. April 2002 zugestellt worden.\n\nMit einem am 8. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch\n\nihren damals noch nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt Prozeß-\n\nkostenhilfe für die Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 2. September 2002,\n\nzugestellt am 11. September 2002, hat das Oberlandesgericht der Klägerin\n\nProzeßkostenhilfe \n\nfür die Berufungsinstanz bewilligt. Mit einem am\n\n23. September 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch ihren\n\nnunmehr beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung einge-\n\nlegt und mitgeteilt, Anträge und Begründung blieben einem gesonderten\n\nSchriftsatz vorbehalten. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Diesem Antrag hat\n\ndas Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Oktober 2002, zugestellt am\n\n24. Oktober 2002, entsprochen. Am 23. Dezember 2002 hat die Klägerin einen\n\nals Berufungsbegründung bezeichneten Schriftsatz eingereicht.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beru-\n\nfung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei.\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, für die sie Pro-\n\nzeßkostenhilfe beantragt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind\n\nnicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder wegen\n\ngrundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.\n\nOb die in einer Berufungsschrift enthaltene Erklärung, Anträge und Be-\n\ngründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, den Willen er-\n\nkennen läßt, eine zuvor eingereichte Begründung eines Prozeßkostenhilfean-\n\ntrags solle nicht als Berufungsbegründung gelten, ist entgegen der Auffassung\n\nder Klägerin eine Frage des Einzelfalls, die sich vorliegend außerdem gar nicht\n\nstellt. Die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags enthält hier schon deshalb\n\nkeine wirksame Berufungsbegründung, weil sie von einem seinerzeit nicht beim\n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist und es jeden-\n\nfalls an einer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erteilten Genehmigung\n\nfehlt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Genehmigung nicht mit der Be-\n\nrufungsschrift erfolgt. Die Erklärung, daß Anträge und Begründung einem ge-\n\nsonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, läßt eine solche Auslegung nicht zu.\n\nDer vorliegende Fall wirft entgegen der Auffassung der Klägerin auch\n\nnicht die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand, der sich nach seiner Formulierung nur auf die\n\nVersäumung der Berufungsfrist bezieht, gleichzeitig auch als Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist anzusehen ist. Wenn der am 23. September 2002 eingegangene\n\nAntrag der Klägerin in diesem Sinne zu verstehen gewesen wäre, hätte ihm\n\njedenfalls nicht entsprochen werden können, denn die Klägerin hat die ver-\n\nsäumte Rechtshandlung, nämlich die Berufungsbegründung, entgegen § 236\n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig nachgeholt. Die Berufungsbegründung ist\n\nerst am 23. Dezember 2002 eingegangen. Sie ist nach allen Auffassungen, die\n\nzur Frage des Fristablaufs nach vorausgegangenem Prozeßkostenhilfeverfah-\n\nren vertreten werden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. September 2003\n\n- VI ZA 16/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli\n\n2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff. und vom 25. September 2003\n\n- III ZB 84/02 - zur Veröffentlichung bestimmt), verspätet.\n\nMüller\n\nGreiner\n\nDiederichsen\n\nPauge\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zb-38-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/vi-zb-38-03","retrieved":"2026-07-10 15:05:38.221647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-09/vi-zb-38-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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