{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-12-09","aktenzeichen":"4 StR 393/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 393/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Siegen vom 14. Mai 2003 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\ndie Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nbleiben jedoch bestehen.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 28. März 2000 wegen Vergewal-\n\ntigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin\n\n M. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt worden. Damals war zu den Folgen der Tat u.a. festgestellt worden,\n\ndaß die Geschädigte \"auch heute noch\" unter erheblichen psychischen Be-\n\nschwerden leide, sie sich in ihrem Wesen verändert und sie angegeben habe,\n\nihre ursprünglich fröhliche Art und Weise nahezu gänzlich verloren zu haben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom 27. März 2001\n\n- 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen.\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nun-\n\nmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Feststellungen zu den\n\nFolgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind (UA 4, 11). Bei der Strafzumes-\n\nsung hat sie zu Lasten des Angeklagten als \"schwer wiegend\" die bei Frau\n\nM. eingetretenen ganz erheblichen psychischen Folgen gewertet, durch\n\ndie sie in ihrer Lebensqualität eine nicht nur unwesentliche und kurzzeitige Be-\n\neinträchtigung erfahren habe (UA 20). Das rügt die Revision zu Recht: Denn\n\ndie genannten Feststellungen im Urteil vom 28. März 2000 zu den Folgen der\n\nTat betrafen nicht den Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den\n\nStrafausspruch bedeutsam und sind daher durch den Senatsbeschluß vom 27.\n\nMärz 2001 aufgehoben worden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1\n\nStR 564/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 32 aE). Das Landgericht hätte\n\ndeshalb zu den nicht zum Tatgeschehen gehörenden (vgl. hierzu Hanack in\n\nLöwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 353 Rdn. 29 m.w.N.) Tatfolgen (ab UA 12\n\nerster Absatz des ersten Urteils) Beweis erheben und eigene Feststellungen\n\ntreffen\n\nmüssen. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Allerdings wer-\n\nden die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von dem Rechts-\n\nfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/4-str-393-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-09/4-str-393-03","retrieved":"2026-07-10 15:04:09.126862+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-09/4-str-393-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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