{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"V ZR 447/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG § 3 Abs. 1 a) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungs- plan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum. b) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 447/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 3 Abs. 1\n\na) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungs-\nplan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räume\neiner in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht\nan ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum.\n\nb) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener\n\nMiteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den\n\nTeilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen,\n\nsoweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der\n\nKläger wird auf die Revisionen der Kläger und der Beklagten\n\nzu 3 und 4 das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 5. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als der auf Genehmigung und Vollzug der Urkunde\n\nvom 14. Oktober 1998 gerichtete Klageantrag und die Widerkla-\n\nge abgewiesen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe - an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notarieller Urkunde vom 9. August 1991 teilten die Mitglieder einer\n\nErbengemeinschaft, unter ihnen der Streithelfer der Kläger, ein ihnen gehö-\n\nrendes Grundstück, dessen Realteilung nicht möglich war, in Wohnungs- und\n\nTeileigentum. Das Grundstück war nur im nördlichen Teil bebaut. An dem dort\n\nbefindlichen und an einem im südlichen Teil noch zu errichtenden Einfamilien-\n\nhaus sollte nach dem Teilungsvertrag jeweils Sondereigentum begründet wer-\n\nden. Auf der mittleren Fläche war die Errichtung eines Doppelhauses mit Ga-\n\nragen vorgesehen, wobei jeweils ein Miteigentumsanteil mit dem Sonderei-\n\ngentum an jeder Haushälfte und dem Garagenraum verbunden sein sollte. In\n\ndem der Urkunde beigefügten Aufteilungsplan ist die Lage der Gebäude ein-\n\ngezeichnet; das umschließende Gelände ist als Sondernutzungsfläche jeweils\n\ndem aufstehenden Gebäude zugewiesen, während die verbleibende Restflä-\n\nche als gemeinschaftliches Eigentum gekennzeichnet ist.\n\nNach Wahrung des Teilungsvertrages im Grundbuch erwarben die Be-\n\nklagten zu 1 und 2 auf Grund notariellen Vertrages vom 14. Oktober 1992 das\n\nWohnungseigentum mit dem Sondernutzungsrecht an der nördlichen Fläche.\n\nHierbei verpflichtete sich der Streithelfer, den Teilungsvertrag bezüglich der\n\nBebauung der mittleren Fläche zugunsten der Beklagten zu 1 und 2 - die ihm\n\nhierzu Vollmacht erteilten - abzuändern und die ihnen zugewiesene Sonder-\n\nnutzungsfläche auf 900 m² zu vergrößern. Auf der mittleren Fläche sollte ins-\n\nbesondere nur noch ein Gebäude mit bestimmten Abständen zum nördlich\n\ngelegenen Haus entstehen. Aus diesem Anlaß wurde am 27. Mai 1993 eine\n\nerste Nachtragsurkunde errichtet. Nach dieser durfte die mittlere Sondernut-\n\nzungsfläche lediglich mit einem Baukörper als Wohnhaus nebst einer Garage\n\nbebaut werden; außerdem wurde die Verteilung der Sondernutzungsflächen\n\nneu geregelt. Mit Schreiben vom 11. August 1993 erklärte der Beklagte zu 2\n\ngegenüber dem Notar, er \"entziehe\" dem Streithelfer \"für die Teilungserklä-\n\nrung, so wie sie abgefertigt wurde, ... die Vollmacht.\" Der Streithelfer geneh-\n\nmigte das Handeln des für ihn bei der Beurkundung aufgetretenen vollmacht-\n\nlosen Vertreters am 20. Oktober 1993 \"mit der Einschränkung\", daß eine Pas-\n\nsage der Nachtragsurkunde nur für eine Bebauung der mittleren Fläche gelten\n\nsollte, die den Vereinbarungen mit den Beklagten zu 1 und 2 entsprach. Die\n\nEintragung der Änderungen des Teilungsvertrages und der Gemeinschafts-\n\nordnung in das Grundbuch kam nicht zustande.\n\nMit notariellem Vertrag vom 10. August 1994 kauften die Kläger von ih-\n\nrem Streithelfer die Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an den\n\nnoch zu errichtenden Gebäuden auf der mittleren Sondernutzungsfläche ver-\n\nbunden sind. Es wurde vereinbart, daß die Kläger die Fläche bebauen sollten.\n\nSie verpflichteten sich, hierbei die Vereinbarungen einzuhalten, die der Streit-\n\nhelfer mit den Beklagten zu 1 und 2 getroffen hatte. Die Beklagten zu 3 und 4\n\nerwarben auf Grund eines Kaufvertrages vom 23. Mai 1995 den Miteigentums-\n\nanteil, der mit dem Sondereigentum an dem - inzwischen errichteten - Haus\n\nauf der südlichen Grundstücksfläche verbunden ist.\n\nDie Kläger begannen im Juli 1995 mit dem Bau eines Zweifamilienhau-\n\nses auf der mittleren Sondernutzungsfläche. Sie wichen dabei von der ihnen\n\nam 10. April 1995 erteilten Baugenehmigung insoweit ab, als der Baukörper\n\nentlang der Grenze zur südlichen Sondernutzungsfläche um mehrere Meter in\n\nöstliche Richtung verschoben wurde. Dies wurde von der Bauaufsichtsbehörde\n\nam 12. Juli 1996 nachträglich genehmigt. Nach ihren Behauptungen hielten\n\nsich die Kläger bei der Errichtung des Hauses an die Verpflichtungen, die sie\n\nim Kaufvertrag mit ihrem Streithelfer übernommen hatten. Allerdings wurden,\n\nwas nach der erteilten Baugenehmigung zulässig war, die in Art. 6 BayBO\n\n1994 vorgesehenen Abstandsflächen zum südlich gelegenen Haus der Be-\n\nklagten zu 3 und 4 nicht eingehalten. Die Beklagten zu 3 und 4 versuchten\n\nvergeblich, in einem Verwaltungsstreitverfahren eine Aufhebung der Bauge-\n\nnehmigung vom 12. Juli 1996 zu erreichen.\n\nIn dem vorliegenden - von dem Wohnungseigentums- an das Prozeßge-\n\nricht abgegebenen - Rechtsstreit erstreben die Kläger die Feststellung der\n\nBindung der Beklagten an die Nachtragsurkunde vom 27. Mai 1993 und die\n\nFeststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Eintragung der vereinbarten\n\nÄnderungen in das Grundbuch zu beantragen, hilfsweise die Verurteilung der\n\nBeklagten zur Genehmigung und zum Vollzug der Nachtragsurkunde, sowie\n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Genehmigung einer zweiten Nachtragsbe-\n\nurkundung vom 14. Oktober 1998, hilfsweise deren Verurteilung zur Abgabe\n\neines in wesentlichen Punkten entsprechenden Angebots sowie weiter hilfs-\n\nweise zur Annahme eines inhaltsgleichen Angebots. Demgegenüber sind die\n\nBeklagten der Ansicht, der Teilungsvertrag sei nicht wirksam abgeändert wor-\n\nden und daher die Bebauung der mittleren Fläche entsprechend anzupassen.\n\nMit ihrer Widerklage verlangen die Beklagten zu 3 und 4 einen Rückbau des\n\nHauses der Kläger entsprechend den Vorgaben des ursprünglichen Teilungs-\n\nvertrages, hilfsweise einen Rückbau entsprechend der ersten Baugenehmi-\n\ngung vom 10. April 1995, weiter hilfsweise die Zahlung einer vom Gericht zu\n\nbestimmenden Entschädigung in Höhe von mindestens 139.500 DM. Nach\n\nAbweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage im Hauptantrag durch das\n\nLandgericht hat das Oberlandesgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Mit\n\nihren hiergegen gerichteten Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klageziel und\n\ndie Beklagten zu 3 und 4 ihre Widerklageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagten seien durch die Nachträge zu\n\ndem Teilungsvertrag nicht gebunden. Es fehle an einem wirksamen Angebot\n\nzur Änderung des Teilungsvertrages, weil mit der von dem Streithelfer nur un-\n\nter Einschränkungen erteilten Genehmigung das ursprüngliche Vertragsange-\n\nbot abgelehnt worden sei. Außerdem habe der Beklagte zu 2 die von ihm zu-\n\nnächst für die Änderung des Teilungsvertrages erteilte Vollmacht wirksam wi-\n\nderrufen. Die Beklagten seien den Klägern gegenüber auch nicht vertraglich\n\nzur Mitwirkung an einer Änderung des Teilungsvertrages verpflichtet. Ein sol-\n\ncher Anspruch stehe den Klägern ferner nicht aus Treu und Glauben zu. Die\n\nAnpassung des Teilungsvertrages könne möglicherweise verlangt werden,\n\nwenn ein Bauträger die Anlage abweichend von den Planungen errichtet habe.\n\nHier hätten aber nicht Dritte, sondern die Kläger selbst eigenmächtig gehan-\n\ndelt. Außerdem sei ein Anspruch aus § 242 BGB auch nicht erforderlich, weil\n\ndie Wohnungseigentümer nach dem ursprünglichen Teilungsvertrag ohnehin\n\nzu Veränderungen an den Gebäuden berechtigt seien. Aus dieser Regelung\n\nergebe sich ferner, daß die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche nicht ge-\n\ngeben seien. Nach dem ursprünglichen Teilungsvertrag dürfe jeder Woh-\n\nnungseigentümer sein Sondereigentum verändern und insbesondere umbauen.\n\nHieraus folge, daß den Wohnungseigentümern bei der Inanspruchnahme der\n\nSondernutzungsflächen für ihre Baumaßnahmen weitestgehende Gestaltungs-\n\nfreiheit zukomme. Da das Haus der Kläger nicht über deren Sondernutzungs-\n\nfläche hinaus errichtet sei, könne es dort verbleiben, auch wenn der derzeitige\n\nGebäudebestand nicht durch eine Änderung des Teilungsvertrages festge-\n\nschrieben werden könne.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in den wesentlichen\n\nPunkten nicht stand.\n\nII.\n\n1. Die mit dem Hauptantrag erstrebte Feststellung der Bindung der Be-\n\nklagten an die Änderung des Teilungsvertrages und der Gemeinschaftsord-\n\nnung in der ersten Nachtragsurkunde vom 27. Mai 1993 nebst der Feststellung\n\neiner Verpflichtung zum Vollzug dieser Urkunde können die Kläger allerdings\n\nnicht erreichen. Hierbei bleibt die - von dem Berufungsgericht in den Vorder-\n\ngrund gestellte - Problematik einer wirksamen Vertretung des Beklagten zu 2\n\nund des Streithelfers ohne Bedeutung.\n\na) Die Kläger können eine Wirkung der Nachtragsurkunde vom 27. Mai\n\n1993 gegenüber den Beklagten nicht aus einer wirksamen Änderung des Tei-\n\nlungsvertrages herleiten; insoweit ist ihre auf Feststellung gerichtete Klage\n\nunbegründet. Die Beklagten sind an das dingliche Rechtsgeschäft der Ände-\n\nrung des Teilungsvertrages nicht gebunden, weil es für dessen Wirksamkeit\n\nan einer Eintragung in das Grundbuch fehlt. Gemäß § 4 Abs. 1 WEG ist auch\n\neine Änderung des Gegenstandes des Sondereigentums erst nach Eintragung\n\nin das Grundbuch wirksam (vgl. Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., § 4 WEG\n\nRdn. 7). Die notarielle Urkunde vom 27. Mai 1993 hat einen solchen Inhalt;\n\ndenn mit ihr sollte der Gegenstand des Sondereigentums verändert werden,\n\ndas mit den später von den Klägern erworbenen Miteigentumsanteilen verbun-\n\nden ist. Das Gebäude, an dem das Sondereigentum entstehen sollte, wurde\n\ngegenüber dem ursprünglichen Teilungsvertrag in seiner Lage und in seinem\n\nBauvolumen verändert. Ebensowenig sind die Beklagten gegenüber den Klä-\n\ngern an die in der Nachtragsurkunde vereinbarte Änderung der Gemein-\n\nschaftsordnung hinsichtlich des Zuschnitts der Sondernutzungsflächen gebun-\n\nden. Im Verhältnis zu den Klägern als Sondernachfolgern könnte diese Ände-\n\nrung nur im Falle einer \"Verdinglichung\" nach § 10 Abs. 2 WEG wirken, was\n\njedoch wiederum an der fehlenden Grundbucheintragung scheitert.\n\nb) Soweit sich die Klage auf die Feststellung einer Bindung und einer\n\nVollzugsverpflichtung der Beklagten aus dem schuldrechtlichen Verpflich-\n\ntungsgeschäft, das der Änderung des Sondereigentums zugrunde liegt (vgl.\n\n§ 4 Abs. 3 WEG), und aus der schuldrechtlich wirksamen Änderung der Son-\n\ndernutzungsflächen richtet, ist sie unzulässig. Es fehlt insoweit an dem not-\n\nwendigen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieses setzt voraus, daß\n\ndem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr durch\n\nUnsicherheit droht (BGHZ 69, 144, 147), also gerade ein eigenes Feststel-\n\nlungsinteresse des Klägers gegeben ist (BGH, Urt. v. 6. Juli 1989, IX ZR\n\n280/88, NJW-RR 1990, 318, 319). Daran fehlt es hier. Die Beklagten sind den\n\nKlägern gegenüber aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht ver-\n\npflichtet. Die Kläger waren an dem Vertragsschluß nicht beteiligt, konnten mit-\n\nhin nicht als Vertragspartei Rechte erwerben; für eine Abtretung der Rechte\n\nihres Streithelfers fehlt es an Vortrag. Die Voraussetzungen, unter denen die\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Ausnahmefällen Feststellungen\n\nhinsichtlich eines Rechtsverhältnisses zuläßt, das nicht zwischen den Prozeß-\n\nparteien besteht, sind nicht gegeben (BGHZ 83, 122, 125; 123, 44, 46; BGH,\n\nUrt. v. 19. Januar 2000, IV ZR 57/99, ZIP 2000, 679 m.w.N.). Es ist insbeson-\n\ndere nicht zu ersehen, daß die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten\n\nDritten gegenüber zugleich für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien\n\nvon Bedeutung ist.\n\n2. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise verlangte\n\nGenehmigung (nach § 177 BGB) der Vereinbarungen zu, die in der Nach-\n\ntragsurkunde vom 27. Mai 1993 getroffen worden sind. Von den Beklagten zu\n\n3 und 4 kann eine solche Genehmigung schon deshalb nicht verlangt werden,\n\nweil für sie in der genannten Urkunde keine Erklärungen abgegeben worden\n\nsind. Gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 gilt im Ergebnis nichts anderes.\n\nSelbst wenn sich für sie - angesichts der von ihnen initiierten Abweichung von\n\ndem ursprünglichen Teilungsvertrag und der Gemeinschaftsordnung - eine\n\nentsprechende nebenvertragliche Verpflichtung aus ihrem mit dem Streithelfer\n\ngeschlossenen Kaufvertrag ergeben sollte, ist doch für eine Übertragung die-\n\nses etwaigen Rechts auf die Kläger nichts vorgetragen. Die Kläger können den\n\ngeltend gemachten Anspruch auch nicht aus § 242 BGB herleiten. Ziel der\n\nKläger ist die Anpassung von Teilungsvertrag und Gemeinschaftsordnung an\n\ndie tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere an die erfolgte Bebauung. Dies\n\nkönnten die Kläger bei Wirksamkeit der ersten Nachtragsurkunde allenfalls\n\nmittelbar erreichen, wenn ihr Streithelfer von einer ihm erteilten Vollmacht ent-\n\nsprechenden Gebrauch machen sollte. Durch die zweite Nachtragsurkunde\n\nvom 14. Oktober 1998, deren wirksames Zustandekommen Gegenstand des\n\nzweiten Hauptantrages ist, wird hingegen direkt die erstrebte Änderung des\n\nTeilungsvertrages herbeigeführt. Ein Anspruch der Kläger kann daher nur auf\n\ndas Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem Inhalt der zweiten Nach-\n\ntragsurkunde gerichtet sein, während es einer Genehmigung der ersten Ur-\n\nkunde nicht bedarf. Bestätigt wird die mangelnde Bedeutung der ersten Nach-\n\ntragsurkunde dadurch, daß sie nach den Schlußbestimmungen der zweiten\n\nNachtragsurkunde ausdrücklich nicht mehr zu vollziehen ist.\n\n3. Demgegenüber hat das Berufungsurteil, soweit es auch den zweiten\n\nHauptantrag der Kläger - einschließlich der zugehörigen Hilfsanträge - ab-\n\nweist, keinen Bestand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann den\n\nKlägern der mit diesem Antrag verfolgte Anspruch auf Genehmigung der Ver-\n\neinbarungen in der zweiten Nachtragsurkunde vom 14. Oktober 1998 auf\n\nGrund des Gemeinschaftsverhältnisses mit den Beklagten zustehen. Kommt\n\nes bei einer Wohnungseigentumsanlage kraft Gesetzes zu einem Miteigen-\n\ntumsanteil, der entgegen dem Grundgedanken des Wohnungseigentumsge-\n\nsetzes (vgl. § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WEG) nicht mit Sondereigentum verbunden\n\nist, so können alle Miteigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nach\n\nMaßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet\n\nsein, den Gründungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose (\"isolier-\n\nte\") Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (Senat, BGHZ 109, 179,\n\n185; 130, 159, 169; BayObLGZ 2000, 243, 245). Ein solcher Anspruch kommt\n\nvorliegend in Betracht.\n\na) Die Kläger haben nur einen isolierten Miteigentumsanteil erworben.\n\naa) Der Aufteilungsplan, dessen Vorliegen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 WEG\n\nVoraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch und\n\ndamit für die Begründung von Wohnungseigentum ist, soll sicherstellen, daß\n\ndem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung\n\ngetragen wird, also das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume\n\nbeschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemein-\n\nschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden (Senat, BGHZ 130, 159, 166).\n\nHiernach kann kein Sondereigentum, sondern nach § 1 Abs. 5 WEG nur ge-\n\nmeinschaftliches Eigentum entstehen, wenn bei der tatsächlichen Bauausfüh-\n\nrung von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen wird, die es unmög-\n\nlich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiese-\n\nnen Raumeinheit zuzuordnen (BayObLGZ 1973, 78, 80; 1987, 78, 82; OLG\n\nDüsseldorf, OLGZ 1977, 467, 469; OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 21, 23; OLG\n\nHamm, OLGZ 1991, 27, 31; ZWE 2000, 44, 46; Staudinger/Rapp, aaO, § 3\n\nWEG Rdn. 80; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 3 WEG Rdn. 47; Nieden-\n\nführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 7 Rdn. 24 f; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 146;\n\nMerle, WE 1989, 116, 118; Bub, WE 1991, 124, 128; Röll, MittBayNot 1991,\n\n240, 247; Abramenko, ZMR 1998, 741). Hiervon sind die - in ihrer Behandlung\n\numstrittenen (vgl. zum Meinungsstand Abramenko, ZMR 1998, 741, 742 f) -\n\nFälle zu unterscheiden, in denen zwar eine wesentliche Bauabweichung vor-\n\nliegt, die einzelnen im Sondereigentum stehenden Räume aber ohne weiteres\n\nnach dem Aufteilungsplan zu identifizieren und untereinander sowie gegen-\n\nüber dem gemeinschaftlichen Eigentum abzugrenzen sind.\n\nbb) Hier wurde das Gebäude auf der mittleren Sondernutzungsfläche\n\nvon den Klägern völlig abweichend von dem - mangels wirksamer Abänderung\n\nallein maßgeblichen - ursprünglichen Teilungsvertrag und dem zugehörigen\n\nAufteilungsplan errichtet. Der vorhandene Baukörper weist hinsichtlich seiner\n\nGrundfläche und inneren Aufteilung keine auch nur teilweise Übereinstimmung\n\nmit dem vorgesehenen Objekt auf, vielmehr wurde die im Aufteilungsplan vor-\n\ngesehene Bauausführung vollständig aufgegeben und ein gänzlich anderes\n\nGebäude verwirklicht. Wird zudem noch berücksichtigt, daß nach Teilungsver-\n\ntrag und Aufteilungsplan neben einer Teileigentumseinheit zwei selbständige\n\nWohnungseigentumseinheiten in Gestalt aneinandergrenzender Doppelhaus-\n\nhälften entstehen sollten, während entsprechende Bauwerke in der Realität\n\nnicht aufzufinden sind, so läßt sich das Sondereigentum nicht mit der erforder-\n\nlichen grundbuchmäßigen Bestimmtheit erkennen. Da die auf der mittleren\n\nSondernutzungsfläche vorhandenen Räumlichkeiten den im Aufteilungsplan\n\nausgewiesenen nicht zuzuordnen sind, ist auch nicht in Teilen Sondereigen-\n\ntum entstanden; das dort errichtete Bauwerk ist vielmehr vollständig im Ge-\n\nmeinschaftseigentum verblieben.\n\ncc) Dies hat - nicht anders als in den Fällen, in denen wegen Verstoßes\n\nder Teilungserklärung gegen § 5 Abs. 2 WEG (Senat, BGHZ 109, 179, 184)\n\noder wegen nicht hinreichend bestimmter Abgrenzung vom Gemeinschaftsei-\n\ngentum (Senat, BGHZ 130, 159, 168 f) kein Sondereigentum entstehen konn-\n\nte - zur Folge, daß die Kläger nur isolierte, nicht mit Sondereigentum verbun-\n\ndene Miteigentumsanteile erwarben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31;\n\nRöll, MittBayNot 1991, 240, 243; a.A. Weitnauer, WE 1991, 120, 122 f; Ertl,\n\nWE 1992, 219, 220). Da gleichwohl für ihre Rechte und Pflichten - wie bei ei-\n\nner werdenden oder faktischen Eigentümergemeinschaft - die Bestimmungen\n\ndes Wohnungseigentumsgesetzes Anwendung finden (Staudinger/Wenzel,\n\nBGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 4; a.A. OLG Hamm, OLGZ 1991, 27, 31), be-\n\nsteht insoweit kein Unterschied zu der Situation, in der Wohnungseigentum\n\nschon vor Errichtung des Gebäudes gebildet wurde, die Bauausführung jedoch\n\nunterbleibt. Dann bleibt zwar das Wohnungseigentum - mit der Folge der An-\n\nwendbarkeit des Wohnungseigentumsgesetzes - bestehen, stellt aber seiner\n\nSubstanz nach ebenfalls nur einen Miteigentumsanteil am Grundstück dar\n\n(Senat, BGHZ 110, 36, 39).\n\nb) Soweit ihnen dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbar ist,\n\nbegründet der Erwerb eines isolierten Miteigentumsanteils für die Miteigentü-\n\nmer auf Grund des Gemeinschaftsverhältnisses die Verpflichtung, den Grün-\n\ndungsakt so zu ändern, daß der sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht\n\nweiter bestehen bleibt (vgl. Senat, BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169). Sie\n\nsind gehalten, ihre Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und ei-\n\nne angemessene Lösung zu finden (so - trotz Ablehnung eines isolierten Mit-\n\neigentumsanteils - Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 43). Im Rahmen des\n\nZumutbaren sind die Miteigentümer danach verpflichtet, Teilungsvertrag und\n\nAufteilungsplan so abzuändern, daß er der tatsächlichen Bebauung entspricht.\n\nHierbei kann es Miteigentümern unter Umständen nur gegen Leistung von\n\nAusgleichszahlungen zugemutet werden, die abweichende Bauausführung auf\n\nDauer hinzunehmen (vgl. BayObLG, ZWE 2001, 605, 606).\n\naa) Den Beklagten zu 1 und 2 ist die Anpassung von Teilungsvertrag\n\nund Aufteilungsplan an die tatsächliche Bebauung jedenfalls dann - ohne Aus-\n\ngleichszahlung - zumutbar, wenn sich die Kläger bei der Errichtung ihres Hau-\n\nses tatsächlich an die Vorgaben aus ihrem Kaufvertrag mit dem Streithelfer\n\ngehalten haben. Diese Abweichung von dem ursprünglichen Teilungsvertrag\n\nund dem zugehörigen Aufteilungsplan war nämlich von den Beklagten zu 1\n\nund 2 gewünscht und nur deshalb zwischen den Klägern und ihrem Streithelfer\n\nvereinbart worden. Demgemäß sind bei einer Bebauung, mit der die Kläger\n\nihren vertraglichen Verpflichtungen Rechnung getragen haben, auch keine\n\nNachteile für die Beklagten zu 1 und 2 auszumachen. Allerdings ist zwischen\n\nden Parteien im Streit, ob das errichtete Gebäude den vertraglichen Ver-\n\npflichtungen der Kläger entspricht; Feststellungen hierzu hat das Berufungsge-\n\nricht nicht getroffen.\n\nbb) Hingegen sind für die Beklagten zu 3 und 4 durch die Abweichung\n\nvon dem geltenden Aufteilungsplan Nachteile verbunden.\n\n(1) Insoweit ist allerdings ohne Belang, daß sich angeblich gegenüber\n\nden für den Aufteilungsplan benutzten Bauplänen die Höhe des Hauses der\n\nKläger erhöhte, ferner die Dachüberstände vergrößert wurden und die Rück-\n\nwand des Gebäudes nicht um 2 m zurückspringt. Nach § 7 der Gemein-\n\nschaftsordnung darf jeder Miteigentümer sein Sondereigentum \"verändern,\n\ninsbesondere umbauen\"; außerdem sollen nach der Auslegungsregel des § 8\n\n\"die Raumeinheiten\" im Zweifelsfall wie \"real getrennte Grundstücke\" zu be-\n\nhandeln sein. Könnten sich die Beklagten zu 3 und 4 danach nicht dagegen\n\nwehren, daß die geschilderten - bauordnungsrechtlich genehmigten - Abwei-\n\nchungen vom Bauplan nachträglich durch Umbauten herbeigeführt werden, so\n\nist es ihnen auch zuzumuten, diese Situation infolge einer von Anfang an ge-\n\nänderten Bauausführung hinzunehmen.\n\n(2) Eine zu beachtende nachteilige Abweichung von dem Aufteilungs-\n\nplan stellt es hingegen dar, daß der Baukörper näher an das Sondereigentum\n\nder Beklagten zu 3 und 4 herangerückt ist. Die Kläger können sich insoweit\n\nnicht auf die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zulässigkeit von Um-\n\nbauten berufen. Diese ermöglicht es lediglich, den aus dem Aufteilungsplan\n\nersichtlichen Grenzabstand von vier Metern zu unterschreiten. Hingegen folgt\n\naus der - in der Gemeinschaftsordnung ebenfalls getroffenen - Regelung, nach\n\nder die Sondernutzungsflächen im Zweifel als real geteilte Grundstücke anzu-\n\nsehen sind, daß die Miteigentümer im Verhältnis untereinander auch die Be-\n\nachtung der nach öffentlichem Recht für getrennte Grundstücke maßgebenden\n\nAbstandsflächen vereinbart haben, soweit diese nicht über die in dem Auftei-\n\nlungsplan festgelegten Abstände hinausgehen (vgl. auch BVerwG, NVwZ\n\n1989, 250, 251; 1998, 954, 955, wonach im Verhältnis zwischen den Woh-\n\nnungseigentümern die Normen des öffentlichen Baurechts ergänzend gelten,\n\nsoweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen). Die danach\n\nmaßgeblichen Abstandsflächen des öffentlichen Baurechts nach Art. 6 BayBO\n\n1994 sind unstreitig nicht eingehalten, auch wenn das Verwaltungsgericht in\n\nseinem auf die Anfechtungsklage der Beklagten zu 3 und 4 ergangenen Urteil\n\nlediglich von einer Unterschreitung des erforderlichen Abstandes um 20 cm\n\nausgegangen ist.\n\ncc) Da hier wie im Fall eines Überbaus (vgl. dazu Mot. III, S. 283) die\n\nwertvernichtende Zerstörung eines Gebäudes droht, ist es den Beklagten zu 3\n\nund 4 gleichwohl zuzumuten, das Unterschreiten der gesetzlichen Abstands-\n\nflächen hinzunehmen und an einer Anpassung des Gründungsaktes mitzuwir-\n\nken, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, bei denen ein Nachbar nach\n\n§ 912 BGB selbst eine Grenzüberschreitung zu dulden hätte. Dies steht im\n\nEinklang mit der allseits befürworteten analogen Anwendung des § 912 BGB\n\nauf Fälle, in denen die Interessenlage in vergleichbarer Weise für den Erhalt\n\nwirtschaftlicher Werte streitet (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 912\n\nRdn. 49; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 Rdn. 32; Staudinger/Roth, BGB\n\n[1995], § 912 Rdn. 53). So findet § 912 BGB insbesondere auch dann Anwen-\n\ndung, wenn gesetzliche Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden (OLG\n\nKarlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666; OLG Koblenz, NJW-RR 1999, 1394;\n\nMünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 912 Rdn. 53 f; Soergel/Baur, aaO, § 912\n\nRdn. 34; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 912 Rdn. 59). Einer Heranziehung\n\nder Vorschrift bei Prüfung der Zumutbarkeit eines verringerten Abstandes zwi-\n\nschen Baukörpern auf verschiedenen Sondernutzungsflächen steht daher\n\nnichts im Wege. Entscheidend ist danach, daß den Klägern hinsichtlich der\n\nNichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen Vorsatz oder grobe Fahr-\n\nlässigkeit nicht vorzuwerfen ist und die Beklagten zu 3 und 4 nicht sofort wi-\n\ndersprochen haben.\n\n(1) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit fällt den Klägern nicht zur Last.\n\nVorwerfbar in diesem Sinne handelt derjenige, der - wie die Kläger - annimmt,\n\neine Abstandsfläche nicht einhalten zu müssen, nur dann, wenn die - sich\n\nspäter als unrichtig erweisende - Annahme ihrerseits auf grober Fahrlässigkeit\n\nberuht (vgl. RGZ 52, 15, 17; 83, 142, 145; Senat, Urt. v. 16. März 1979,\n\nV ZR 38/75, WM 1979, 644, 645). Derart sorgfaltswidrig haben die Kläger\n\nnicht gehandelt. Ihnen war auf Grund des Kaufvertrages mit ihrem Streithelfer\n\nzur Verpflichtung gemacht worden, die mittlere Sondernutzungsfläche nach\n\nMaßgabe der beabsichtigten Änderung von Teilungsvertrag und Aufteilungs-\n\nplan zu bebauen. Zu diesem Zweck wurde in dem Kaufvertrag auf die erste\n\nNachtragsurkunde verwiesen, in der die Miteigentümer ihre Zustimmung zu\n\njeder Bebauung \"im baurechtlich zulässigen Umfang\" erklärten. Die Kläger\n\nkonnten daher davon ausgehen, daß ihnen jedes Bauvorhaben, für das eine\n\nBaugenehmigung vorliegt, auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern\n\ngestattet ist. Zwar waren die Kläger bei Ausführung des konkreten Bauvorha-\n\nbens noch nicht in Besitz einer Baugenehmigung, genehmigt war unter dem\n\n10. April 1995 aber ein identisches, lediglich mehrere Meter westlich gelege-\n\nnes Gebäude, das in gleicher Weise nur einen Abstand von sechs Metern zum\n\nSondereigentum der Beklagten zu 3 und 4 einhielt. Da die veränderte Situie-\n\nrung des Hauses mithin ohne Folgen für das Unterschreiten der Abstandsflä-\n\nchen blieb, durften die Kläger weiterhin annehmen, daß dieser Umstand der\n\nErteilung einer Baugenehmigung und damit der Zustimmung der anderen Mit-\n\neigentümer zu diesem Bauvorhaben nicht entgegenstand. Zwar konnten die\n\nKläger den Hinweisen des Notars in der Kaufvertragsurkunde entnehmen, daß\n\ndie Wirksamkeit des geänderten Teilungsvertrages noch von dessen Wahrung\n\nim Grundbuch abhing, weil ihnen aber keine Umstände bekannt waren, die\n\nden Vollzug hätten hindern können, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Vor-\n\nwurf eines besonders unsorgfältigen und damit grob fahrlässigen (vgl. Soer-\n\ngel/Baur, aaO, § 912 Rdn. 7) Verhaltens.\n\n(2) Hingegen läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht\n\nklären, ob ein sofortiger Widerspruch der Beklagten zu 3 und 4 erfolgt ist. Ein\n\nWiderspruch muß durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks erfolgen, so\n\ndaß hier eine Erklärung der Beklagten zu 3 und 4 nur dann ausreicht, wenn sie\n\nzu diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer waren (MünchKomm-BGB/Säcker,\n\naaO, § 912 Rdn. 22 in Fußn. 66) - was angesichts des erst am 23. Mai 1995\n\ngeschlossenen Kaufvertrages nicht ohne weiteres erwartet werden kann - oder\n\nzu dieser Rechtshandlung ermächtigt waren. In gleicher Weise fehlen Fest-\n\nstellungen zur Rechtzeitigkeit eines Widerspruchs. Nach § 912 Abs. 1 BGB\n\nmuß der Widerspruch \"sofort\" erhoben werden. Mit Blick auf den Normzweck\n\nist dafür erforderlich, daß nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles\n\nnoch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des\n\nÜberbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Senat,\n\nBGHZ 59, 191, 196). Notwendig ist ferner, daß den Klägern ein Widerspruch\n\ninnerhalb des damit bestimmten Zeitraums zugegangen ist; denn er ist gegen-\n\nüber dem überbauenden Bauherren - oder dessen Vertreter - zu erklären (vgl.\n\nStaudinger/Roth, BGB [1995], § 912 Rdn. 32). Zwar ist es hier zu einem Wi-\n\nderspruch unmittelbar gegenüber den Klägern nicht gekommen, jedenfalls für\n\ndessen konkludente Erklärung wäre es jedoch ausreichend, wenn die Kläger\n\netwa auf Grund der behaupteten Stillegung des Bauvorhabens Kenntnis davon\n\nerlangt hätten, daß die Beklagten zu 3 und 4 das Bauwerk nicht dulden woll-\n\nten.\n\n(3) Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß eine Dul-\n\ndungspflicht der Beklagten zu 3 und 4 nicht nur aus einer analogen Anwen-\n\ndung des § 912 Abs. 1 BGB, sondern auch aus dem allgemeinen Rechtsge-\n\ndanken folgen kann, der § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zugrunde liegt. Danach er-\n\nweist sich das Verlangen nach Herstellung eines an sich gebotenen Zustandes\n\ndann als rechtsmißbräuchlich, wenn ihm der in Anspruch Genommene nur\n\nunter unverhältnismäßigen, vernünftigerweise nicht zumutbaren Aufwendun-\n\ngen entsprechen könnte. Dieser Grundsatz ist nicht nur auf Fälle des Über-\n\nbaus anwendbar (Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 16. März 1979, aaO, 647),\n\nsondern erst recht auch dann, wenn bei Errichtung von Bauwerken lediglich\n\nvorgeschriebene Abstände nicht eingehalten wurden.\n\n(4) Für den Fall der Annahme einer Duldungspflicht, wird das Beru-\n\nfungsgericht - im Hinblick auf die Widerklage - ggf. weiter zu bedenken haben,\n\nob den Beklagten zu 3 und 4 als Ausgleich eine Geldrente entsprechend § 912\n\nAbs. 2 BGB zuzubilligen ist. Dies gilt nicht nur, wenn die Beklagten zu 3 und 4\n\ndie vorhandene Bebauung nach § 912 Abs. 1 BGB dulden müssen, sondern\n\nauch bei einer Verpflichtung auf Grund des geschilderten allgemeinen Rechts-\n\ngedankens (vgl. Senat, Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 107/72, MDR 1974,\n\n571). Von einer solchen Ausgleichsleistung wäre dann auch die Zumutbarkeit\n\neiner Abänderung des Teilungsvertrages abhängig. Entsprechend der Funkti-\n\non, den Nutzungsverlust des betroffenen Eigentümers auszugleichen (Senat,\n\nBGHZ 65, 395, 398), setzt der Anspruch auf Leistung einer Geldrente aller-\n\ndings die Feststellung voraus, daß die Beklagten zu 3 und 4 bei der Nutzung\n\nihres Sondereigentums und der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsfläche\n\ntatsächlich eine solche Einbuße erleiden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1999,\n\n1394; auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 665, 666).\n\nc) Soweit die Beklagten hiernach zur Duldung der Bebauung auf der\n\nmittleren Sondernutzungsfläche verpflichtet sein sollten, ist es ihnen auch zu-\n\nzumuten, sich an einer Anpassung von Teilungsvertrag und Aufteilungsplan an\n\ndie tatsächliche Bebauung zu beteiligen. Auf dieser Grundlage können sie\n\ngehalten sein, die für sie von einem vollmachtlosen Vertreter getroffenen Ver-\n\neinbarungen in der zweiten Nachtragsurkunde nach § 177 BGB zu genehmi-\n\ngen und bei deren Eintragung in das Grundbuch mitzuwirken. Dies setzt aller-\n\ndings voraus, daß - wozu bislang ebenfalls Feststellungen fehlen - der durch\n\ndiese Urkunde abgeänderte Gründungsakt der erfolgten Bauausführung ent-\n\nspricht. Zu beachten ist ferner, daß die zweite Nachtragsurkunde zudem noch\n\neine Änderung des Zuschnitts der Sondernutzungsflächen zum Gegenstand\n\nhat, für die ein Zusammenhang mit der Anpassung von Teilungsvertrag und\n\nAufteilungsplan nicht erkennbar ist. Insoweit mag - falls nicht schon von einer\n\nkonkludenten Abänderung ausgegangen und diese für § 10 Abs. 1 Satz 2\n\nWEG als ausreichend angesehen wird (so BayObLGZ 1998, 32, 34 m.w.N.;\n\na.A. Niedenführ/Schulze, aaO, § 10 Rdn. 22: Schriftform; vgl. auch Staudin-\n\nger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 10 WEG Rdn. 63) - aus § 242 BGB ein An-\n\nspruch der Kläger auf Abänderung der Gemeinschaftsordnung folgen (vgl.\n\nBGHZ 95, 137, 142), wenn etwa die erstrebte Neuzuordnung der langjährigen\n\neinvernehmlichen Nutzung aller Miteigentümer entspricht und diese auch\n\ndurch zugehörige \"Grenzeinrichtungen\" Ausdruck gefunden hat (vgl. Bär-\n\nmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 35). Hierzu fehlt es jedoch wieder-\n\num an Feststellungen des Berufungsgerichts.\n\n4. Hinsichtlich der Abweisung der Widerklage kann das Berufungsurteil\n\nebenfalls keinen Bestand haben.\n\na) Als Grundlage des mit dem Hauptantrag der Widerklage verfolgten\n\nAnspruchs auf Herstellung des baulichen Zustandes nach dem ursprünglichen\n\nTeilungsvertrag kommt § 1004 BGB in Betracht. Da Wohnungseigentum ech-\n\ntes Eigentum ist, steht ein Abwehranspruch auch einem Miteigentümer gegen-\n\nüber einem anderen insbesondere dann zu, wenn das gemeinschaftliche Ei-\n\ngentum in einer Weise gebraucht wird, die nicht den Vereinbarungen ent-\n\nspricht (vgl. Senat, BGHZ 116, 391, 394 f). Daneben kann aus § 21 Abs. 4,\n\nAbs. 5 Nr. 2 WEG ein Anspruch auf Herstellung eines erstmaligen ordnungs-\n\nmäßigen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und\n\nden Bauplänen folgen (vgl. BayObLGZ 1989, 470, 474). Unter den gegebenen\n\nUmständen braucht dieser Anspruch auch nicht gegen alle anderen Miteigen-\n\ntümer gerichtet zu werden (vgl. BayObLG, WuM 1997, 189; ZfIR 2001, 216,\n\n217).\n\nb) Allerdings stehen einem solchen Anspruch hier in weitem Umfang die\n\n- bereits erörterten - Duldungspflichten entgegen, die den Miteigentümern in\n\nder Gemeinschaftsordnung dadurch auferlegt worden sind, daß jedem der\n\nUmbau seines Sondereigentums gestattet wird und die Einheiten im Zweifels-\n\nfall wie \"real getrennte Grundstücke\" zu behandeln sind. Soweit den Beklagten\n\nzu 3 und 4 eine Anpassung des Teilungsvertrages zuzumuten ist, scheitert der\n\ngeltend gemachte Anspruch an § 242 BGB (\"dolo petit, qui petit, quod statim\n\nredditurus est\"). Sollte das Beseitigungs- bzw. Herstellungsverlangen der Be-\n\nklagten zu 3 und 4 nicht an einer Duldungspflicht analog § 912 BGB oder auch\n\nwegen Rechtsmißbräuchlichkeit scheitern, könnte die Widerklage mit dem\n\nHauptantrag allerdings auch nur insoweit Erfolg haben, als sie auf die Einhal-\n\ntung der aus dem Bauordnungsrecht folgenden Abstandsflächen gerichtet ist.\n\nWelche genauen Anforderungen danach an das von den Klägern errichtete\n\nGebäude insbesondere hinsichtlich der Abstände zu stellen sind, erschließt\n\nsich aus den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht.\n\nInsoweit wäre gegebenenfalls eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforder-\n\nlich.\n\n5. Soweit das angefochtene Urteil hiernach der Aufhebung unterliegt\n\n(§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.), ist die Sache wegen der vorstehend geschilderten\n\nNotwendigkeit weiterer Sachaufklärung nicht zur Endentscheidung reif. Damit\n\ndie erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können, hat eine Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 565 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO a.F.). Damit erhalten ferner die Beklagten zu 3 und 4 Gelegenheit,\n\nihre Anträge zur Widerklage zu überprüfen.\n\nWenzel Krüger\n\nKlein\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-05/v-zr-447-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-05/v-zr-447-01","retrieved":"2026-07-10 15:06:15.930497+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-05/v-zr-447-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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