{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"4 StR 439/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 439/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Reck-\n\nlinghausen - vom 4. Juli 2003 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) \n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II. 2 bis\n\n15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen,\n\nb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 15 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtli-\n\nchen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch in Bezug auf die in den Fällen II. 2 bis 15\n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten\n\nberücksichtigt, er habe es zugelassen, „daß – zur sicheren Überzeugung der\n\nKammer – seine Frau und sein Sohn falsch zu seinen Gunsten ausgesagt ha-\n\nben“ (UA 21). Dies hält - wie die Revision zu Recht rügt - rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand, denn es läßt besorgen, daß die Strafkammer das bloße Dul-\n\nden der Falschaussagen in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund\n\nangesehen hat. Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen La-\n\nsten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlich-\n\nkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und\n\nVerteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 – 4 StR\n\n113/95 und 10. März 1998 – 4 StR 66/98). Dies käme insbesondere dann in\n\nBetracht, wenn der Angeklagte die Zeugen zu den Falschaussagen zu seinen\n\nGunsten veranlaßt oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugen\n\nbenannt hat. Dafür ist jedoch nichts festgestellt.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafaus-\n\nsprüche in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe (Geschädigte Yvonne\n\nT. ) und des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Der Senat kann jedoch\n\nausschließen, daß er sich auf die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 1 (Ge-\n\nschädigte Nadine H. ) zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat; diese\n\nkann daher bestehen bleiben.\n\nDer mit der erneuten Strafzumessung befaßte Tatrichter wird zu beach-\n\nten haben, daß das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten\n\neines Angeklagten darstellt. Der vom Landgericht weiterhin angeführte Ge-\n\nsichtspunkt, daß dadurch der Geschädigten eine erneute – gerichtliche – Ver-\n\nnehmung nicht erspart bleibt, darf daher – für sich gesehen – nicht zu Lasten\n\ndes Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vertei-\n\ndigungsverhalten 15).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/4-str-439-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-04/4-str-439-03","retrieved":"2026-07-10 15:04:38.277831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-04/4-str-439-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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