{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"VIII ZB 80/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 522 Abs. 1 Zur Unzulässigkeit der gleichzeitigen Verwerfung einer Berufung mangels ordnungs- gemäßer Begründung und Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsver- fahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2003 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 80/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 522 Abs. 1 \n\nZur Unzulässigkeit der gleichzeitigen Verwerfung einer Berufung mangels ordnungs-\n\ngemäßer Begründung und Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsver-\n\nfahren. \n\nBGH, Beschluß vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - LG Stralsund \n\nAG Bergen auf Rügen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003 durch \n\nRichter Dr. Hübsch als Vorsitzender und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, \n\nWiechers und Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 24. Juni 2003, \n\ndurch den die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen \n\nworden ist, aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Stralsund zurückverwiesen. \n\nDen Beklagten wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbe-\n\nschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung \n\nbewilligt; ihnen wird Rechtsanwalt E. beigeordnet. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.841 €.\n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe \n\neiner Wohnung im Haus Nr. 8 in B. , die die Beklagten seit über 40 Jah-\n\nren bewohnen. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat die Beklagten durch \n\nUrteil vom 13. März 2003 antragsgemäß verurteilt. \n\nGegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 19. März 2003 zugestellte \n\nUrteil haben die Beklagten mit einem am 22. April 2003 (Osterdienstag) beim \n\nLandgericht Stralsund eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und \n\ngleichzeitig für die Durchführung der Berufung die Gewährung von Prozeß- \n\nkostenhilfe beantragt. In der Berufungsschrift hat der Prozeßbevollmächtigte \n\nder Beklagten erklärt, daß die Berufungseinlegung bedingungslos erfolge, die \n\nBeklagten aber nicht in der Lage seien, die Kosten für die Durchführung aufzu-\n\nbringen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2003 haben die Beklagten den \n\nAntrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe begründet. Auf Antrag des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Mai 2003, in dem zugleich mitge-\n\nteilt wird, daß die Durchführung der Berufung von der Entscheidung über den \n\nAntrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde, hat das \n\nBerufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2003 verlän-\n\ngert. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat der Prozeßbevollmächtigte der Be-\n\nklagten nochmals um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von \n\nProzeßkostenhilfe innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Da wie-\n\nderum keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist, haben die Be- \n\nklagten mit Schriftsatz vom 19. Juni 2003 eine weitere Fristverlängerung bis \n\nzum 21. Juli 2003 beantragt, die der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit \n\nVerfügung vom 23. Juni 2003 mangels Zustimmung der Klägerin abgelehnt hat. \n\nAm 24. Juni 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß als unzulässig \n\nverworfen und durch Beschluß vom gleichen Tag den Antrag auf Gewährung \n\nvon Prozeßkostenhilfe unter Hinweis auf den Verwerfungsbeschluß zurückge-\n\nwiesen. \n\nGegen den Verwerfungsbeschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nBeklagten. Sie meinen, das Berufungsgericht hätte aus Gründen des rechtli-\n\nchen Gehörs und eines fairen Verfahrens zunächst sachlich über den Prozeß- \n\nkostenhilfeantrag entscheiden und die Entscheidung über die Verwerfung zu-\n\nrückstellen müssen, um den Beklagten Gelegenheit für einen Wiedereinset-\n\nzungsantrag nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu geben. \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-\n\ndung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO nicht erreicht \n\nist, \n\nist unschädlich (vgl. Senat, Beschluß vom \n\n4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nZwar war die Berufung der Beklagten nicht innerhalb der bis zum \n\n19. Juni 2003 verlängerten Frist begründet worden. Das Landgericht hätte je-\n\ndoch die Berufung nicht durch Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß § 522 \n\nAbs. 1 Satz 2 und 3 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen, ohne zuvor über den \n\ngestellten Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten zu entscheiden, wie das von \n\nihnen auch mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 beantragt worden war. Durch die \n\ngleichzeitige Verwerfung der Berufung als unzulässig und die Versagung von \n\nProzeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Landgericht den Be- \n\nklagten die Durchführung des Berufungsverfahrens in unzumutbarer Weise er-\n\nschwert und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungs- \n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. \n\nBVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt. \n\na) Das Berufungsgericht hätte den Beklagten jedenfalls Gelegenheit zur \n\nStellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren \n\nmüssen, sofern diese beabsichtigten, das Berufungsverfahren auf eigene \n\nKosten durch Begründung der Berufung fortzuführen. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein \n\nRechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe beantragt hat, solange als ohne sein Verschulden an der recht-\n\nzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - so wie hier die Berufungs-\n\nbegründung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen \n\nvernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages rechnen mußte, weil \n\ner sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner \n\nSicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten \n\nUnterlagen ohne Verzögerung über sein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden \n\nwerden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, \n\nNJW-RR 2001, 1146; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW \n\n1999, 3271; Senat, Beschluß vom 18. April 1977 - VIII ZB 4/77, VersR 1977, \n\n721). \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagten haben gleich-\n\nzeitig mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 22. April 2003 die erforderlichen \n\nUnterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, \n\naus denen sich die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO ergibt. Darüber \n\nhinaus haben die Beklagten auch jeweils fristgerecht Fristverlängerung bean-\n\ntragt, nachdem sich herausstellte, daß mit einer Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht innerhalb der Begründungsfrist \n\nzu rechnen war. \n\nEine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt Berufung eingelegt hat, ohne \n\nsie zu begründen, kann selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist \n\nnoch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung \n\nnicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch \n\nkeine Berufungsbegründung eingereicht wurde (BGHZ 38, 376, 377, 378; Se-\n\nnat, Beschluß vom 18. April 1977 aaO). Dies gilt um so mehr, wenn dem Beru-\n\nfungsgericht bereits über zwei Monate ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhil-\n\nfeantrag vorliegt, der ohne Grund nicht beschieden worden ist. Der die Beru-\n\nfung verwerfende Beschluß kann mithin keinen Bestand haben. \n\n3. Der Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe \n\nversagt hat, ist gemäß §§ 127 i.V.m. 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar. Nachdem \n\nindessen der die Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte, \n\nhat das Berufungsgericht Veranlassung, seine Entscheidung über die Gewäh-\n\nrung von Prozeßkostenhilfe zu überprüfen und dabei die einschlägige Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgericht zu be-\n\nrücksichtigen. Schließlich wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der \n\nSchriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2003 den Anforderungen genügt, die an \n\neine Berufungsbegründung zu stellen sind. \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO \n\nGebrauch gemacht. \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/viii-zb-80-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/viii-zb-80-03","retrieved":"2026-07-10 15:03:45.290275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-03/viii-zb-80-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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