{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"2 ARs 383/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 383/03\n2 AR 249/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAz.: 4 Ds 173 Js 32088/02 Amtsgericht Zerbst\n\nAz.: 173 Js 32088/02 Staatsanwaltschaft Dessau\n\nAz.: 6002 Js 558/02 Staatanwaltschaft Hamburg\n\nAz.: 621-285/03 Amtsgericht Hamburg-Harburg\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 3. Dezember 2003 beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom\n\n26. Juni und 22. Juli 2003 werden aufgehoben. Zuständig für die\n\nUntersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Amtsge-\n\nricht - Jugendrichter - Zerbst.\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft Dessau hat gegen den im Bezirk des Amtsge-\n\nrichts Zerbst wohnhaften Angeklagten als strafrechtlich verantwortlichen Ju-\n\ngendlichen mit Anklageschrift vom 25. Februar 2003 Anklage wegen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in 16 Fällen, begangen jeweils in Hamburg,\n\nerhoben. Das Amtsgericht - Jugendrichterin - in Zerbst hat mit Beschluß vom\n\n9. Mai 2003 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der\n\nHauptverhandlung vom 26. Juni 2003 hat die Jugendrichterin nach Verlesung\n\neines Gutachtens zur Altersbestimmung, wonach von einem wahrscheinlichen\n\nLebensalter des Angeklagten von 25 Jahren auszugehen sei, auf Antrag der\n\nStaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten das Verfahren durch\n\nBeschluß nach § 270 Abs. 1 StPO an das \"zuständige Schöffengericht Ham-\n\nburg als das Gericht höherer Ordnung\" unter Hinweis auf diese Altersbestim-\n\nmung und auf die Straferwartung bei \"gewerbsmäßigem\" Handeltreiben verwie-\n\nsen. Mit weiterem Beschluß vom 22. Juli 2003 hat es diesen Beschluß aufge-\n\nhoben und das Verfahren stattdessen gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Amts-\n\ngerichts Hamburg-Harburg verwiesen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat\n\ndie Übernahme abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestim-\n\nmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts - Jugendrichterin - Zerbst sind in\n\nmehrfacher Hinsicht fehlerhaft und entfalten keine Rechtswirkungen:\n\na) Eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit kam hier von vorn-\n\nherein nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß § 270 Abs. 1 StPO allein die\n\nVerweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit betrifft, kann die örtliche Unzu-\n\nständigkeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens nur noch auf Einwand des\n\nAngeklagten ausgesprochen werden (§ 16 StPO). Zudem ist das Amtsgericht\n\nZerbst hier auch örtlich zuständig, weil der Angeklagte im Bezirk des Amtsge-\n\nrichts seinen Wohnsitz hat (§ 8 StPO). Die Sondervorschrift der Abgabe nach\n\n§ 42 Abs. 3 JGG bei Wohnsitzwechsel von Jugendlichen und Heranwachsen-\n\nden nach Eröffnung des Hauptverfahrens griff hier ohnehin nicht ein.\n\nb) Hinsichtlich der Verweisung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit\n\ngilt folgendes:\n\naa) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, daß nicht\n\ndas Jugendgericht, sondern ein Erwachsenengericht zuständig gewesen wäre\n\n- etwa weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer falschen Altersangabe\n\nausgegangen sind -, so verbleibt es nach § 47 a Satz 1 JGG grundsätzlich bei\n\nder Zuständigkeit des Jugendgerichts, auch wenn eigentlich die Zuständigkeit\n\neines Erwachsenengerichts gleicher oder niedrigerer Ordnung gegeben gewe-\n\nsen wäre (Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. § 47 a Rdn. 1 JGG; Schoreit in Die-\n\nmer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 47 a Rdn. 3, Eisenberg, JGG 6. Aufl.\n\n§§ 33-33 b Rdn. 35). § 47 a JGG übernimmt den Rechtsgedanken des § 269\n\nStPO auf das Verhältnis von Jugendgerichten und gleichrangigen Gerichten\n\nder Erwachsenengerichtsbarkeit. Das Gesetz geht davon aus, daß Jugendge-\n\nrichte ebenso wie Erwachsenengerichte in der Lage sind, Strafsachen gegen\n\nErwachsene zu verhandeln. Die fortbestehende Zuständigkeit des Jugendge-\n\nrichts liegt im Interesse der zügigen Erledigung anhängiger Verfahren (vgl. Be-\n\ngründung zum StVÄG 1979 BT-Drucks. 8/976 S. 69).\n\nbb) Die Abgabe an ein Erwachsenengericht höherer Ordnung - außer-\n\nhalb der Hauptverhandlung durch Vorlage der Akten über die Staatsanwalt-\n\nschaft an das Gericht höherer Ordnung zur Entscheidung über die Übernahme\n\nbzw. innerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß nach § 270 Abs. 2\n\nStPO - hindert § 47 a JGG hingegen nicht. Im Verhältnis vom Jugendrichter\n\nzum Erwachsenenschöffengericht ist aber folgendes zu beachten:\n\nDer Jugendrichter hat bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts die\n\ngleiche Rechtsfolgenkompetenz wie der Strafrichter (vgl. Eisenberg aaO § 108\n\nRdn. 9). Der Strafrichter hat zwar bei Eröffnung des Hauptverfahrens die\n\nRechtsfolgenerwartung des § 25 Nr. 2 GVG zu prüfen, kann aber nach Eröff-\n\nnung des Hauptverfahrens jede in die Strafgewalt des Amtsgerichts fallende\n\nStrafe verhängen (BGHSt 16, 248; 42, 205, 213). Nach h.M. und Rechtspre-\n\nchung kommt deshalb eine Verweisung vom Strafrichter an das Schöffengericht\n\nnicht in Betracht, wenn der Strafrichter eine höhere Strafe als von zwei Jahren\n\nFreiheitsstrafe (aber von nicht mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe) verhängen\n\nwill (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 225 a Rdn. 5, § 270 Rdn. 5; Tolksdorf in\n\nKK 5. Aufl. § 225 a Rdn. 5; Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 25\n\nGVG Rdn. 12 m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 222). Dies muß im In-\n\nteresse einer zügigen Erledigung der Verfahren auch im Verhältnis Jugend-\n\nrichter zum (Erwachsenen)Schöffengericht gelten. § 47 a Satz 1 JGG, der - wie\n\nausgeführt - dem Rechtsgedanken des § 269 StPO Rechnung trägt und ledig-\n\nlich das Verhältnis vom Jugendgericht zum Jugendgericht niedrigerer Ordnung\n\noder zum Erwachsenengericht gleichrangiger oder niedrigerer Ordnung regelt,\n\nsteht nicht entgegen. Die Verweisung durch den Jugendrichter an das Erwach-\n\nsenenschöffengericht, weil er bei Anwendung allgemeinen Strafrechts eine\n\nFreiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängen will, entbehrt danach eines recht-\n\nfertigenden Grundes.\n\nVors. Richterin am BGH\nDr. Rissing-van Saan ist\nerkrankt und kann des-\nhalb nicht unterschreiben.\n\nDetter\n\nDetter\n\nBode\n\nOtten\n\nRothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/2-ars-383-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/2-ars-383-03","retrieved":"2026-07-10 15:07:16.558425+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-03/2-ars-383-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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