{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"XI ZR 53/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 171, 172 Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertre- tungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 53/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBGB §§ 171, 172\n\nDer gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird\ngeschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der\nVornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es\nnicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertre-\ntungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das\nKennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den\n\nRichter Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n18. Dezember 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen\n\nzur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen sowie über damit zusam-\n\nmenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde:\n\nDie Kläger, ein damals 47 Jahre alter Versicherungskaufmann und\n\nseine Ehefrau, wurden im Jahre 1993 von den für die C. GmbH tätigen\n\nAnlagevermittlern H. und B. geworben, zwecks Steuer-\n\nersparnis ohne Eigenkapital zwei noch zu errichtende Studentenwoh-\n\nnungen in Bo. zu erwerben. Am 17. September 1993 unterbreiteten\n\nsie \n\nder \n\nBa. GmbH \n\n(im\n\nfolgenden: Treuhänderin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines\n\nTreuhand-Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentums-\n\nwohnungen. Zugleich erteilten sie ihr eine umfassende Vollmacht, sie bei\n\nder Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des Erwerbs\n\nzu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und\n\nWerklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Siche-\n\nrungsverträge abschließen. Der kalkulierte Gesamtaufwand \n\nfür das\n\nKaufobjekt war mit 221.436 DM angegeben.\n\nDie Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß am\n\n29. Oktober 1993 im Namen der Kläger den notariellen Ersterwerberver-\n\ntrag über die beiden Eigentumswohnungen zu einem Gesamtkaufpreis\n\nvon 193.092,19 DM ab. Am 18./25. Oktober 1993 schloß sie für die Klä-\n\nger mit der beklagten Bank zur Finanzierung der Wohnungen zwei Real-\n\nkreditverträge über je ein Annuitätendarlehen von 34.038 DM bzw.\n\n32.392,80 DM und \n\nje ein Festdarlehen \n\nvon 79.422 DM bzw.\n\n75.583,20 DM. Die Tilgung der Festdarlehen sollte über eine Kapitalle-\n\nbensversicherung erfolgen. Die Darlehen wurden ausgezahlt und zur Fi-\n\nnanzierung des Erwerbs verwendet.\n\nMit der Klage begehren die Kläger in erster Linie den Ersatz ihrer\n\nAufwendungen aus Anlaß des Erwerbs der Eigentumswohnungen, die sie\n\nabzüglich der Mieteinnahmen \n\nfür die Jahre 1994 bis 1999 auf\n\n121.041,69 DM beziffern, die Freistellung von etwaigen Darlehensver-\n\npflichtungen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der Rechte an\n\nden Eigentumswohnungen sowie die Feststellung, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, ihnen sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb der\n\nWohnungen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.\n\nHilfsweise verlangen sie die Feststellung, daß die Beklagte ihnen zum\n\nErsatz der über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinszahlun-\n\ngen verpflichtet ist und künftig nur noch 4% Zinsen verlangen darf. Sie\n\nmachen geltend, die Beklagte hafte wegen unterlassener Aufklärung und\n\nwegen Fehlberatung auf Schadensersatz. Im übrigen seien Treuhand-\n\nvertrag, Vollmacht und Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz nichtig. Vollmacht und Darlehensverträge seien\n\nzudem auch wegen eines Formmangels und wegen Widerrufs nach dem\n\nHaustürwiderrufsgesetz unwirksam.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-\n\nger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihre Klagean-\n\nträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Beklagte hafte weder wegen der Verletzung eigener Aufklä-\n\nrungspflichten noch müsse sie sich die Erklärungen der Anlagevermittler\n\ngemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Kläger hätten gegen die Be-\n\nklagte auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil\n\ndie Darlehensverträge wirksam seien. Weder der Darlehensvertrag noch\n\ndie Vollmacht verstießen gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 1\n\nVerbrKrG. Auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG könnten\n\nsich die Kläger wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht mit Erfolg berufen.\n\nEin wirksamer Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei angesichts\n\nder notariellen Beurkundung der Vollmacht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG\n\nausgeschlossen. Die mögliche Unwirksamkeit des Treuhand-Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz erstrecke sich nicht auf die Vollmacht. Diese bilde mit dem Treu-\n\nhand-Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem Willen der Parteien kein\n\neinheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB. Auch der Darle-\n\nhensvertrag selbst verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadensersatz-\n\nansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertragli-\n\ncher Aufklärungspflichten verneint.\n\na) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende\n\nBank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steu-\n\nersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-\n\naufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen\n\nVoraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß\n\ndie Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfah-\n\nrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient\n\nhaben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweis-\n\npflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies\n\nkann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,\n\nder Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als\n\nKreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-\n\nlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für\n\nden Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich\n\nim Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger\n\nals auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkon-\n\nflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorha-\n\nbens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat\n\nund dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR\n\n251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991\n\n- XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91,\n\nWM 1992, 216, 217, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,\n\n1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161, vom\n\n18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. Mai 2003\n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,\n\nWM 2003, 1710, 1713, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, Umdruck\n\nS. 6 f., vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und\n\nvom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 9 f.; s. auch BGH,\n\nUrteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zum Ab-\n\ndruck in BGHZ vorgesehen). Solche besonderen Umstände sind nicht\n\ndargetan.\n\nb) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht\n\nhätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-\n\npflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-\n\nsensvorsprungs bejahen müssen.\n\naa) Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissens-\n\nvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kauf-\n\npreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden\n\nObjekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Eine solche kommt\n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ausnahms-\n\nweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und\n\nWert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden\n\ndurch den Vertragspartner ausgehen muß (zuletzt Senatsurteile vom\n\n20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, vom 16. September\n\n2003 - XI ZR 74/02, Umdruck S. 7, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR\n\n134/02, WM 2003, 2328, 2331, \n\njeweils m.w.Nachw., und vom\n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 11). Das ist hier entge-\n\ngen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall.\n\nNicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen\n\nLeistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsge-\n\nschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\n\nvon einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die\n\nsubjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr\n\nerst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so\n\nhoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und\n\nSenatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372,\n\nvom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, Umdruck S. 7, vom 14. Oktober\n\n2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, jeweils m.w.Nachw., sowie\n\nvom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 11). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen hier nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vor.\n\nEinem Verkehrswert der Eigentumswohnungen von angeblich insgesamt\n\nca. 110.000 DM \n\nim Jahr 1994 stand danach ein Kaufpreis von\n\n193.092,19 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund\n\n75% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die\n\nFeststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (dazu Senatsurteile vom\n\n18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai\n\n2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Der Hinweis der Revision,\n\ndie Wohnungen hätten bei einem Kaufpreis von knapp 4.200 DM pro qm\n\nnach der Behauptung der Kläger höchstens einen Wert von 2.100 DM\n\npro qm gehabt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Er ist angesichts des\n\nVortrags der Kläger, für die Wohnungen sei im Jahr 1994 ein Kaufpreis\n\nvon insgesamt nur 110.000 DM zu erzielen gewesen, unschlüssig. Bei\n\neiner Wohnungsgröße von insgesamt 46 qm entspricht das einem Qua-\n\ndratmeterpreis von rund 2.400 DM.\n\nbb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-\n\ntenen und an den Vertrieb gezahlten \"versteckten Innenprovision\" in Hö-\n\nhe von 18,4% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden\n\nBauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut\n\ngrundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über\n\neine im finanzierten Kaufpreis \"versteckte Innenprovision\" aufzuklären.\n\nEine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die\n\ngrundsätzlich nicht einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Ur-\n\nteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt\n\nnur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so we-\n\nsentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-\n\nkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders als\n\nhier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den\n\nVerkäufer ausgehen mußte (Senatsurteile vom 12. November 2002\n\n- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,\n\nWM 2003, 1370, 1373 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,\n\nWM 2003, 2328, 2332; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR\n\n398/02, Umdruck S. 16).\n\nc) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-\n\ntig gemacht, daß sie nach der Behauptung der Kläger ohne deren Kennt-\n\nnis eine Provision von 0,5 bis 1% der Darlehenssumme an den Finanzie-\n\nrungsvermittler gezahlt hat.\n\nDer Senat hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - eine Of-\n\nfenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine Bank den Vermögensver-\n\nwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depotgebühren beteiligt\n\n(BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem Vermögensverwal-\n\nter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie\n\nkünftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich\n\nfür ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als\n\nauch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein\n\ndas Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an mög-\n\nlichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (Senat,\n\naaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessen der Kläger hätte die\n\nBeklagte durch die behauptete verschleierte Zahlung einer Vermittlungs-\n\nprovision an den Finanzierungsvermittler nicht geschaffen. Dieser han-\n\ndelte als Finanzierungsmakler für die Kläger; hingegen bestand kein\n\nVertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich einem Vermögensver-\n\nwalter die Wahrnehmung der Interessen der Kläger - zumal als Hauptlei-\n\nstungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR\n\n308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003\n\n- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).\n\nEine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl\n\nfür die Kläger als auch für die Beklagte ist ebenfalls nicht festgestellt.\n\nDavon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden,\n\nweil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei\n\nImmobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grund-\n\nsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder\n\nfür den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler\n\ntätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Ge-\n\nstattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des\n\nMaklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003\n\n- III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332). Daß der Fi-\n\nnanzierungsvermittler auch für die Beklagte als Vermittlungsmakler tätig\n\ngeworden wäre, haben die Kläger nicht behauptet.\n\nDarüber hinaus ist nach dem Vortrag der Kläger aufgrund der be-\n\nhaupteten heimlichen Zahlung einer Provision an den Finanzierungsver-\n\nmittler ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch er-\n\nsichtlich, daß die Kläger bei einem anderen Kreditinstitut, das keine oder\n\nnur eine geringere Vermittlungsprovision an Finanzierungsvermittler\n\nzahlt, den aufgenommenen Kredit zu günstigeren Konditionen erhalten\n\nhätten \n\n(dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 134/02,\n\nWM 2003, 2328, 2332 f.).\n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklä-\n\nrungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige\n\nNachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit in\n\nKombination mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.\n\nDie Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von\n\nsich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-\n\nten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie\n\ndem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits\n\neinen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag\n\nanbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-\n\ntragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein\n\nmarktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-\n\nreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989,\n\n665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzun-\n\ngen liegen aber nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts haben die Kläger vielmehr - beraten und vertreten durch die Treu-\n\nhänderin - von sich aus diese Finanzierungsart gewählt. Wegen dieser\n\ngezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte die Beklagte\n\ndavon ausgehen, daß auf seiten der Kläger insoweit ein Informationsbe-\n\ndarf nicht vorlag. Eine Aufklärung über die möglichen Nachteile einer\n\nKoppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitallebensversiche-\n\nrung schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht (Senatsurteile vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 und vom\n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 14).\n\nÜberdies könnte eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Be-\n\nklagten - entgegen der Auffassung der Revision - nur zum Ersatz des\n\nSchadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern\n\nsollte (Senat, BGHZ 116, 209, 212 f. und Urteile vom 29. April 2003\n\n- XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 sowie vom 20. Mai 2003 - XI ZR\n\n248/02, WM 2003, 1370, 1373). Die Kläger könnten danach allenfalls die\n\ndurch die ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt\n\nverlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665,\n\n667; Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02 aaO, vom 20. Mai\n\n2003 - XI ZR 248/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,\n\nUmdruck S. 15). Solche Mehrkosten haben sie nicht substantiiert darge-\n\nlegt.\n\ne) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten der Anlagevermittler H. \n\n und B. durch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang\n\nmit dem Erwerb der Eigentumswohnungen gemäß § 278 BGB zurechnen\n\nlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der\n\nim Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-\n\ntende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Ver-\n\ntrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten\n\nden Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senats-\n\nurteile vom 12. November 2002, BGHZ 152, 331, 333, vom 18. März\n\n2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR\n\n201/02, ZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,\n\nWM 2003, 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,\n\nWM 2003, 2328, 2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert\n\nund zur Wiederveräußerungsmöglichkeit des Objekts sowie zur monatli-\n\nchen Belastung der Kläger unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen,\n\nSteuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen - wie sie die Kläger\n\nbehaupten - betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität\n\ndes Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises\n\nder Bank (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,\n\n918, 922, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und\n\nvom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333; vgl. auch\n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Umdruck S. 15).\n\nEine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht\n\nder Revision auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats\n\nvom 14. November 2000 (XI ZR 336/99, WM 2000, 2539 f.), da in jenem\n\nFall die Falschangaben das letztlich angestrebte Kreditgeschäft betrafen.\n\nAuch der Hinweis der Revision auf das Urteil des III. Zivilsenats vom\n\n9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998, 1673 f.) greift nicht, da sich die\n\nPflichtverletzung dort ebenfalls auf das vermittelte Geschäft bezog, wie\n\nder Senat bereits mit Urteilen vom 27. Juni 2000 (XI ZR 174/99,\n\nWM 2000, 1685, 1686) und vom 29. April 2003 (XI ZR 201/02, ZIP 2003,\n\n1692, 1694) näher ausgeführt hat. Die von der Revision angeregte Vor-\n\nlage nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist danach nicht veranlaßt.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Darlehensverträge\n\nnicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzusehen, weil sie\n\ndie nach dem Vortrag der Kläger gezahlten Vermittlungsprovisionen nicht\n\nausweisen.\n\na) Die von den Klägern zu zahlenden Kosten der Finanzierungs-\n\nvermittlung mußten weder bei der Berechnung des Effektivzinses be-\n\nrücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG in der bis\n\nzum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) in den Kredit-\n\nverträgen ausgewiesen werden. Fremde, der Bank bekannte Vermittler-\n\nkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darle-\n\nhensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von die-\n\nsem im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers\n\nim allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt\n\nund ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwer-\n\nbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Se-\n\nnatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Et-\n\nwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so\n\nsehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers selbst lag oder\n\nihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986\n\n- III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteile vom 20. Juni 2000\n\naaO, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom\n\n18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 19). Das ist bei der Fi-\n\nnanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig\n\nanzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene\n\nEinschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung\n\nder vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsge-\n\nbühr hier der Erzielung der begehrten steuerlichen Effekte dient (Se-\n\nnatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 aaO, vom 14. Oktober 2003\n\n- XI ZR 134/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01 aaO).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision wären die Darlehensver-\n\nträge auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die Be-\n\nklagte entsprechend der Behauptung der Kläger einen Betrag in Höhe\n\nvon 0,5 bis 1% des Gesamtaufwandes, der in den Zwischenfinanzie-\n\nrungsverträgen als Bearbeitungsgebühr \"getarnt\" worden sei, in Wahrheit\n\nals Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler gezahlt hätte.\n\nNach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn die\n\nSchriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn - unter anderem -\n\ndie in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG a.F. vorgeschriebenen\n\nAngaben über die Kosten des Kredits, einschließlich etwaiger vom Ver-\n\nbraucher zu tragender Vermittlungskosten, fehlen. Angesichts des ein-\n\ndeutig auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlauts dieser Be-\n\nstimmung entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, daß die\n\nNichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt, wenn erfor-\n\nderliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind (Münch-\n\nKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 11; Erman/Rebmann, BGB\n\n10. Aufl. \n\n§ 6 VerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB\n\nBearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 9; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/\n\nEmmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 13; Bülow, VerbrKrG\n\n4. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32).\n\nWenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betrags-\n\nmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind, stellt es\n\nauch dann kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG\n\ndar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von\n\ndem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern tatsächlich an einen Finanzie-\n\nrungsvermittler als Vermittlungsprovision ausgezahlt werden soll. Auch in\n\ndiesem Fall ist der Verbraucher über die Höhe der aufgrund des Ver-\n\ntragsschlusses auf ihn zukommenden Kostenbelastung zutreffend infor-\n\nmiert und er bleibt auch in der Lage, das angebotene Darlehen hinsicht-\n\nlich der Kreditkonditionen mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die\n\nunzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertrag\n\nausgewiesenen Kostenbetrages macht die Angabe zwar unrichtig und\n\nmag das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für\n\nden Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen;\n\neinem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie\n\njedoch nicht gleich (Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,\n\nWM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Um-\n\ndruck S. 20).\n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die\n\nder Treuhänderin erteilte Vollmacht auch ohne die Mindestangaben über\n\ndie Kreditbedingungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. form-\n\nwirksam war, und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen,\n\nnach der die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Anga-\n\nben nicht enthalten muß (BGHZ 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile\n\nvom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1664 f. sowie XI ZR\n\n199/00, NJW 2001, 3479 f., vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,\n\nWM 2001, 2113, 2114, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,\n\n1710 f. und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328,\n\n2330). Entgegen der Auffassung der Revision ist davon im vorliegenden\n\nFall auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Treuhänderin we-\n\ngen eigener Interessen an der Durchführung des Bauträgermodells die\n\nKläger nicht objektiv und unbefangen beraten konnte und die Beklagte\n\ndas wußte. Denn das Risiko der Unzuverlässigkeit des Stellvertreters ist\n\nein typisches Risiko der Stellvertretung, das vom Verbraucherkreditge-\n\nsetz nicht begrenzt wird (dazu BGHZ 147, 262, 266).\n\n4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen Wi-\n\nderruf der Vollmacht und der Darlehensverträge nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz verneint. Ein Widerruf der notariell beurkundeten Vollmacht\n\nscheidet nach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus\n\n(dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692,\n\n1695 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331).\n\nEinem Widerruf der Darlehensverträge steht entgegen, daß es nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle des Vertragsschlusses\n\ndurch einen Stellvertreter darauf ankommt, ob der Vertreter zum Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt wor-\n\nden ist (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Senatsurteile vom 2. Mai 2000\n\n- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f., vom 18. März 2003 - XI ZR\n\n188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,\n\nWM 2003, 2328, 2331). Entgegen der Auffassung der Revision folgt et-\n\nwas anderes auch nicht aus § 5 HWiG. Die gesetzlich zulässige Ein-\n\nschaltung eines Stellvertreters kann nicht als Umgehung der Vorschriften\n\ndes HWiG angesehen werden.\n\n5. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht\n\nrügt - nicht gefolgt werden, soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, die\n\nTreuhänderin habe auch bei Unwirksamkeit des Treuhandvertrages we-\n\ngen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz die Darlehensverträge\n\nfür die Kläger nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlos-\n\nsen.\n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings mit Rücksicht auf\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 134 BGB Bedenken gegen die Wirk-\n\nsamkeit des Treuhand-Geschäftsbesorgungsvertrages geäußert. Nach\n\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige,\n\nder ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines\n\nGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwer-\n\nber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-\n\nlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag \n\nist \n\nnichtig\n\n(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,\n\nWM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,\n\n918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065,\n\nvom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695, vom 3. Juni\n\n2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 14. Oktober 2003\n\n- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 und vom 18. November 2003\n\n- XI ZR 332/02, Umdruck S. 12; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003\n\n- IV ZR 398/02, Umdruck S. 7 und IV ZR 33/03, Umdruck S. 7). Danach\n\nerweist sich auch der hier zu beurteilende Treuhand-Geschäftsbe-\n\nsorgungsvertrag als unwirksam. Nach dem Vertragsinhalt oblag der\n\nTreuhänderin nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.\n\ndie Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-\n\nscheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-\n\ndel von Verträgen für die Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechts-\n\nbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftbe-\n\nsorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betäti-\n\ngung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Nach dem unwiderspro-\n\nchenen Vortrag der Kläger verfügte die Treuhänderin nicht über eine Er-\n\nlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Dafür, daß sie von diesem\n\nErfordernis befreit gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt die\n\nNichtigkeit des Treuhandvertrages auch die der Treuhänderin erteilte\n\numfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob sie\n\nund das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragspar-\n\nteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbun-\n\nden sind.\n\nNach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Ur-\n\nteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt\n\nder Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG\n\ni.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne, daß es darauf ankommt, ob\n\nVollmacht und Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Ver-\n\ntragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB\n\nverbunden sind, auch zur Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht, weil\n\nnur so das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst um-\n\nfassend vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen\n\nrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden\n\nkann. Dem hat sich der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom\n\n18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März\n\n2003 (XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (zustimmend\n\nferner BGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003,\n\n247, 249, zum Abdruck in BGHZ 153, 214 vorgesehen, vom 26. März\n\n2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorge-\n\nsehen, und vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Umdruck S. 8 sowie\n\nIV ZR 33/03, Umdruck S. 7 f.).\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach-\n\nund Streitstand ist die Vollmacht der Treuhänderin nicht nach § 172\n\nAbs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.\n\n1. Allerdings kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvollmacht\n\nder Treuhänderin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträ-\n\nge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. § 171 und § 172 BGB\n\nsowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheins-\n\nvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-\n\nmächtigung des Treuhänders - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1\n\nRBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom\n\n25. März 2003 \n\n- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom\n\n16. September 2003 \n\n- XI ZR 74/02, Umdruck S. 13 f. und vom\n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagten eine Be-\n\nrufung auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB\n\nauch nicht versagt, weil sie - wie die Kläger behauptet haben - an der\n\ngesetzwidrigen Tätigkeit der Treuhänderin mitgewirkt hat. Nach §§ 172\n\nAbs. 2, 173 BGB wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB\n\ngesetzten Rechtsschein geschützt, wenn der Vertragspartner den Man-\n\ngel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht\n\nkennt oder kennen muß. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut\n\ndes Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den\n\nMangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf\n\ndie Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungs-\n\nmacht selbst. Daran fehlt es hier. Alle Beteiligten konnten den Verstoß\n\ndes Treuhandvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz damals nicht erkennen. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was\n\nfür einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und der mit ihm\n\nverbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit\n\n§ 134 BGB gesprochen hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. September\n\n2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115, vom 14. Mai 2002 - XI ZR\n\n155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,\n\nZIP 2003, 1692, 1696 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,\n\n1710, 1712; vgl. auch zum \n\nfehlenden Verschulden eines Notars:\n\nBGHZ 145, 265, 275 ff.).\n\n2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten späte-\n\nstens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 18./25. Oktober 1993 ei-\n\nne Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger auswei-\n\nsenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63;\n\nSenatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,\n\n2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom\n\n18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003\n\n- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,\n\nWM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,\n\nWM 2003, 2328, 2333). Die Prozeßparteien haben dazu streitig und un-\n\nter Beweisantritt vorgetragen. Die Beklagte hat mit Anlage B 41 insbe-\n\nsondere eine Ablichtung der der Treuhänderin am 22. September 1993\n\nerteilten Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegt. Tat-\n\nsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit - nach seiner\n\nAuffassung konsequent - nicht getroffen.\n\nIV.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war danach aufzuheben (§ 564\n\nAbs. 1 ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war\n\nsie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO a.F.).\n\nNobbe Bungeroth Joeres\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/xi-zr-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/xi-zr-53-02","retrieved":"2026-07-10 15:01:15.285946+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-02/xi-zr-53-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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