{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-12-02","aktenzeichen":"VI ZR 348/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 348/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2003\nBlum,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter\n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nFrankfurt (Oder) vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten immateriellen Schadensersatz aus\n\neinem Verkehrsunfall.\n\nDer in einem Bauunternehmen tätige Kläger fuhr am 26. Mai 1997 - wie\n\nauch zuvor regelmäßig - mit Kollegen in einem Kleintransporter von seinem et-\n\nwa 60 Kilometer entfernten Wohnort zum damaligen Einsatzort seiner Bauko-\n\nlonne und wieder zurück. Das Fahrzeug gehörte dem Unternehmen, in dem der\n\nKläger und seine Kollegen tätig waren, und wurde von jenem unterhalten. Es\n\nwar den Arbeitnehmern nur für Fahrten von ihrem Wohnort zum jeweiligen Ein-\n\nsatzort und zurück zur Verfügung gestellt worden. Üblicherweise nahm einer\n\nder Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause, fuhr am nächsten Tag die üb-\n\nrigen Kollegen zur Baustelle und brachte sie nach der Arbeit wieder zurück. Die\n\nEinzelheiten der Organisation blieben den Mitarbeitern überlassen.\n\nAn jenem Tag verschuldete ein Arbeitskollege des Klägers als Fahrer\n\ndes bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporters auf dem Rück-\n\nweg von der Baustelle einen Unfall, durch den der Kläger schwer verletzt wur-\n\nde. Die Schadensfolgen sind zwischen den Parteien teils streitig.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht dem Kläger durch eine als \"Teil-Urteil“ bezeich-\n\nnete Entscheidung aufgrund der unstreitigen Schadensfolgen 35.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3) e-\n\nsprochen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die\n\nBeklagte weiterhin die Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hält die Klage dem Grunde nach für gerechtfer-\n\ntigt. Die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F., § 3\n\nNr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall. Ihre\n\nHaftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII\n\nausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg er-\n\neignet, sondern auf dem Heimweg \"bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr“.\n\nDieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu\n\ndem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versi-\n\ncherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die\n\nHeimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale\n\nauf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des\n\nArbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und dar-\n\nüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verließ, eigenständig ent-\n\nschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren und\n\ndieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme nicht\n\nentgegen. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Ar-\n\nbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung ge-\n\nstellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Be-\n\ntriebsorganisation.\n\nNach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung\n\nzum 1. Januar 1997 hätten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle\n\nvom Haftungsprivileg nicht erfasst sein sollen, weil die betrieblichen Risiken dort\n\nkeine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzes-\n\nbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach\n\ndem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behan-\n\ndelt worden seien.\n\nDer unstreitige Teil der Verletzungen des Klägers rechtfertige ein\n\nSchmerzensgeld von 35.000 \n\n(cid:5)\n\nII.\n\nDas angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe\n\nverfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander\n\nwidersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil\n\neines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teil-\n\nurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ\n\n107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgrün-\n\nden des angegriffenen Urteils an zwei Stellen ausdrücklich festgestellt, daß die\n\nKlage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Somit liegt der Wille des Gerichts,\n\nauch über den Anspruch dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch\n\nwenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekom-\n\nmen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils\n\nnicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt\n\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858).\n\nUnabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen\n\nBestand haben.\n\n2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Be-\n\nklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungspri-\n\nvileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme.\n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten,\n\ndie für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-\n\ngen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehöri-\n\ngen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz\n\ndes Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur ver-\n\npflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt\n\nnach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tä-\n\ntigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht\n\nhaben.\n\nUnter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraus-\n\nsetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im\n\nRevisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nvor.\n\na) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb\n\nwie der Kläger beschäftigte Fahrer R. den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997\n\nschuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sin-\n\nne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.\n\nb) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wo-\n\nnach zwischen Betriebswegen als versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1\n\nSGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nbis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungspri-\n\nvileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Ent-\n\nscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt.\n\nDanach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105\n\nAbs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger\n\nseinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versi-\n\ncherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-\n\ntigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in\n\ndieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vor-\n\nschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzes-\n\nmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entspre-\n\nchende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An\n\nStelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der\n\nTeilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der\n\nUnfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg einge-\n\ntreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Aus-\n\nnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege,\n\ndie Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründen-\n\nden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte\n\nTätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).\n\nc) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die\n\nUnfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Ge-\n\nschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und\n\nrevisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom\n\n13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974\n\n -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht je-\n\ndoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaf-\n\nten Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall.\n\naa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung,\n\nob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungs-\n\nbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\n\nSGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das\n\nfrühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht\n\nprivilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – ent-\n\nwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR\n\n2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002\n\n- VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5,\n\nS. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R -\n\nSozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R –\n\nZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erken-\n\nnende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen\n\nAuffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung,\n\nBand 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli\n\n2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003,\n\nK § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche\n\nUnfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallver-\n\nsicherung, Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104\n\nRdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, Betriebs-\n\nBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001,\n\n366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt,\n\nSGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Geset-\n\nzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des\n\nBetriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen,\n\ndaß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen\n\nhat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO,\n\nwobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs.\n\n13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Ab-\n\nschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20).\n\nbb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach §\n\n8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen,\n\nwenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden\n\nwar. Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigen-\n\nden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil\n\nvom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der\n\nUnfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII\n\nfallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII,\n\nbei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von ei-\n\nnem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die\n\ngemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen\n\nOrganisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116,\n\n30, 34 f.).\n\nRückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist,\n\nergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich\n\nvorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich\n\nauf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haf-\n\ntungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§\n\n104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich\n\neventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen\n\nTätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetz-\n\nlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse\n\ndes Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das\n\nRisiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrie-\n\nden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE\n\n34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 -\n\nVersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in:\n\nFestschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren\n\nRisikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2\n\nSGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und\n\n-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz,\n\nwohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Bei-\n\ntragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann\n\nsie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).\n\nBei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil\n\ndes innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als\n\nBetriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche\n\nOrganisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation\n\n(Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werks-\n\ngelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet\n\noder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienst-\n\nlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ\n\n116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom\n\n22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973\n\n- VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002\n\n- 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Re-\n\nvision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober\n\n2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis\n\nder §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund\n\nder bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes\n\nHaftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich\n\neventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit wer-\n\nden soll.\n\ncc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall\n\naufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergeb-\n\nnis, dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.\n\nDer vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der\n\nKläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem be-\n\ntriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer\n\nauswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren\n\nwurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß ge-\n\nnommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu\n\ndiesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit\n\neinräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Ein-\n\nsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich\n\nrelevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene\n\nHaftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit\n\nkorrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft\n\nals Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer\n\nBeförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die berufli-\n\nchen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich\n\nhierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahr-\n\nzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet.\n\nUnter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeits-\n\nkollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbe-\n\nreichs. Es wurde nämlich wegen der getroffenen unternehmerischen Entschei-\n\ndung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt\n\nan der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen\n\nkonnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.\n\nDemgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unter-\n\nnehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entschei-\n\ndend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur\n\nMitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug in Anspruch nahm und sich somit in\n\ndie betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft einglie-\n\nderte. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle\n\nnicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich\n\norganisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallge-\n\nstaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer\n\nund die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko frei-\n\nzustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzli-\n\nche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß\n\nder Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten.\n\nDadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer be-\n\ntrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen\n\nUnternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförde-\n\nrungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel\n\nauf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.\n\nIII.\n\nDa weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der\n\nSenat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sa-\n\nche zu entscheiden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller\n\nWellner\n\nDiederichsen\n\nStöhr\n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/vi-zr-348-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":10},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-02/vi-zr-348-02","retrieved":"2026-07-10 15:03:14.087670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-02/vi-zr-348-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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