{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-12-01","aktenzeichen":"II ZR 216/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GenG §§ 34, 41 1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwid- rig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzuset- zen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Bei- tragsausfallschaden. 2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint wer- den, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Ge- sichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in An- spruch nehmen könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTeilend- und Versäumnisurteil\n\nVerkündet am:\n1. Dezember 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nII ZR 216/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nGenG §§ 34, 41\n\n1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwid-\n\nrig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer\n\nGeschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzuset-\n\nzen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Bei-\n\ntragsausfallschaden.\n\n2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint wer-\n\nden, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Ge-\n\nsichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in An-\n\nspruch nehmen könnte.\n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 2001 insoweit\n\naufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Grund-\n\nurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom\n\n31. Oktober 2000 insoweit zurückgewiesen, als die Klage hin-\n\nsichtlich eines Betrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zin-\n\nsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im\n\nübrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortsetzung der\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Anfang 1998 eröffneten Konkursverfah-\n\nren \n\nüber \n\ndas Vermögen \n\nder \n\nF. W. \n\neG\n\n(im \n\nfolgenden: Gemeinschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand die\n\nMilchverwertung auf gemeinschaftliche Rechnung und Gefahr und der Betrieb\n\neiner Molkerei war. Jeder der mehr als 1.100 Genossen der Gemeinschuldnerin\n\nwar nach § 37 der Satzung verpflichtet, einen Geschäftsanteil im Nennwert von\n\n1.500,00 DM zu zeichnen, auf den mindestens 10 % sofort einzuzahlen waren,\n\nwährend über weitere Einzahlungen die Generalversammlung nach § 50 GenG\n\nzu befinden hatte. Auf diesen ersten Geschäftsanteil war die Nachschußpflicht\n\nder Mitglieder beschränkt. Die Genossen waren ferner nach § 37 Abs. 2 Satz 3\n\nder Satzung verpflichtet, \"je angefangene 20.000 kg Milchanlieferung einen\n\n(weiteren) Geschäftsanteil zu erwerben\". Mehr als die Hälfte der Genossen kam\n\ndieser Verpflichtung zur Zeichnung von Geschäftsanteilen nicht nach; auch die\n\nPflichteinlagen für gezeichnete Einlagen wurden in erheblichem Umfang nicht\n\neingezahlt. Die Konkurseröffnungsbilanz der Gemeinschuldnerin vom\n\n13. Februar 1998 weist unter den Aktiva einen Betrag von 1.204.466,06 DM an\n\nausstehenden Einzahlungen auf gezeichnete Geschäftsanteile sowie eine For-\n\nderung gegen Genossen betreffend \"Einzahlungen auf noch zu zeichnende Ge-\n\nschäftsanteile\" in Höhe von insgesamt 5.208.052,21 DM aus.\n\nNeben den beiden hauptamtlichen Mitgliedern des Vorstandes, den\n\nStreithelfern des Beklagten zu 1, war entsprechend § 18 der Satzung der Ge-\n\nmeinschuldnerin der Beklagte zu 1 seit 1991 bis zur Konkurseröffnung als eh-\n\nrenamtliches Vorstandsmitglied berufen. Der Streithelfer L. schied im\n\nFebruar 1997 aus dem Vorstand aus; mit ihm traf die Gemeinschuldnerin am\n\n21. Februar 1997 eine Abrede, nach welcher sämtliche bekannten und unbe-\n\nkannten Ansprüche der Gemeinschuldnerin aus der Vorstandstätigkeit erledigt\n\nsind. Von da an übte der Beklagte zu 1 das Vorsitzendenamt aus. Der Beklagte\n\nzu 2 war von 1992 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Mitglied des Auf-\n\nsichtsrates der Genossenschaft.\n\nDer Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von\n\n5.208.052,21 DM mit der Begründung in Anspruch, sie hätten ihre organschaft-\n\nliche Pflicht verletzt darauf hinzuwirken, daß alle Genossen ihrer satzungsmä-\n\nßigen Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen nachkommen. Ferner\n\nhätten sie es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig vor Eintritt der Konkursreife eine\n\nGeneralversammlung einzuberufen, die den nach § 50 GenG i.V.m. § 37 Abs. 2\n\nSatz 3 der Satzung erforderlichen Beschluß über die weiteren Einzahlungen auf\n\ndie zu zeichnenden Geschäftsanteile gefaßt hätte. Wegen dieser Versäumnisse\n\nhabe die Gemeinschuldnerin einen Schaden in Höhe der geltend gemachten\n\nSumme an ausstehenden Einzahlungen erlitten. Die Beklagten - unterstützt von\n\nden Streithelfern - haben sich darauf berufen, daß die Generalversammlung\n\nschon vor Jahren einen Beschluß gefaßt habe, daß die Einzahlungen auf die\n\nGeschäftsanteile gestundet würden. Sie verweisen auf zu ihren Gunsten ergan-\n\ngene Entlastungsbeschlüsse der Generalversammlung und stellen pflichtwidri-\n\nges Verhalten in Abrede, indem sie behaupten, es wäre aussichtslos gewesen,\n\nder Generalversammlung vorzuschlagen, einen Einzahlungsbeschluß zu fas-\n\nsen, weil ein solcher Antrag keine Mehrheit gefunden hätte, die Genossen viel-\n\nmehr in großer Zahl der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt oder den Vor-\n\nstand und den Aufsichtsrat sofort abberufen hätten. Ferner machen sie geltend,\n\ndaß die Genossenschaft keinen Schaden erlitten habe, weil der Kläger die\n\nsäumigen Genossen auch jetzt noch in Anspruch nehmen könne; keinesfalls\n\naber könne der Schaden 10 % des geltend gemachten Betrages, also\n\n520.805,22 DM übersteigen.\n\nDas Landgericht hat ein Grundurteil zugunsten des Klägers erlassen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Revisionsbeklagte zu 2 im Verhandlungstermin trotz dessen\n\nrechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revi-\n\nsion des Klägers durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber auf-\n\ngrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.\n\nDie Revision ist teilweise begründet und führt unter Teil-Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Landgericht.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von den Beklagten\n\ndeswegen keinen Schadenersatz fordern, weil der Genossenschaft kein Scha-\n\nden dadurch entstanden ist, daß die Beklagten es versäumt haben, alle Mitglie-\n\nder der Gemeinschuldnerin zu zwingen, ihrer satzungsmäßig festgelegten\n\nZeichnungspflicht vollständig nachzukommen und die entsprechende Pflichtein-\n\nzahlung von je 150,00 DM je Geschäftsanteil zu leisten. Denn er könne die\n\nsäumigen Genossen auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens auf Er-\n\nsatz des der Genossenschaft entstandenen Verzugsschadens in Anspruch\n\nnehmen, der sich der Höhe nach mit den Pflichteinzahlungen decke. Die wei-\n\ntergehende Klageforderung, die der Kläger darauf stützt, daß die Beklagten\n\nkeinen Generalversammlungsbeschluß nach § 50 GenG über die Volleinzah-\n\nlung der satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäftsanteile herbei-\n\ngeführt haben, scheitere schon daran, daß der Kläger nicht in der gebotenen\n\nWeise vorgetragen habe, daß die Beklagten sich pflichtwidrig verhalten hätten;\n\nauf die streitige Frage, ob die Generalversammlung überhaupt einen Vollein-\n\nzahlungsbeschluß gefaßt hätte, komme es danach nicht an.\n\nII.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die\n\nBeklagten haben ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, indem sie die sat-\n\nzungsrechtlich begründete Zeichnungspflicht weiterer Geschäftsanteile und die\n\nEinzahlung der entsprechenden Pflichtbeiträge nicht durchgesetzt haben. Da-\n\ndurch ist der Gemeinschuldnerin ein der Höhe noch näher festzustellender\n\nSchaden entstanden, der den Erlaß eines Grundurteils hinsichtlich eines Scha-\n\ndenersatzbetrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zinsen zu Lasten der Be-\n\nklagten rechtfertigt. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht dage-\n\ngen im Ergebnis mit Recht abgewiesen.\n\n1. Im Ausgangspunkt mit Recht hat das Berufungsgericht ausgespro-\n\nchen, daß die Beklagten ihre organschaftlichen Pflichten nach § 34 und § 41\n\nGenG verletzt haben, indem sie die nach der Satzung erforderliche Zeichnung\n\nweiterer Geschäftsanteile nicht durchgesetzt haben.\n\nEs gehört zu den Kardinalpflichten eines ordentlichen und gewissenhaf-\n\nten Geschäftsleiters einer Genossenschaft, bei Wahrnehmung seiner Leitungs-\n\naufgabe Gesetz und Satzung zu achten. Darauf, daß der Vorstand entspre-\n\nchend verfährt, bezieht sich in erster Linie die Überwachungstätigkeit des Auf-\n\nsichtsrates. Die Satzung der Gemeinschuldnerin ordnet unzweideutig an, daß\n\njeder Genosse über den von ihm beim Beitritt zu zeichnenden ersten Ge-\n\nschäftsanteil, der auch für die Höhe der Nachschußpflicht maßgeblich ist, für\n\neine Milchliefermenge von je 20.000 kg je einen weiteren Geschäftsanteil zu\n\nzeichnen hat. Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungs-\n\norgan nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich tätig\n\nsein soll (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214 un-\n\nter Hinweis auf BGHZ 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand nicht\n\nein. Die Mitglieder des Vorstandes waren deswegen gehalten, die genannte\n\nSatzungsbestimmung durchzusetzen und die betroffenen Genossen zur Zeich-\n\nnung der weiteren Geschäftsanteile anzuhalten (vgl. RGZ 88, 47 ff.; ferner\n\nBeuthien, GenG 13. Aufl. § 34 Rdn. 13; Metz \n\nin Lang/Weidmüller/\n\nMetz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 34 Rdn. 45; allgemeiner Gräser \n\nin\n\nHettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 10), während es\n\nAufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war, sich von der ordnungsgemäßen Erfül-\n\nlung dieser Aufgabe durch den Vorstand zu überzeugen und gegebenenfalls\n\ndenselben zum Handeln anzuhalten.\n\nDem sind beide Gremien über Jahre nicht in der gebotenen Weise nach-\n\ngekommen. Unstreitig war es sowohl dem Vorstand wie dem Aufsichtsrat min-\n\ndestens seit 1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen ihrer Pflicht zur\n\nZeichnung weiterer Anteile nicht nachgekommen war und dementsprechend\n\nauch die nach der Satzung für diese Geschäftsanteile geschuldete Pflichtein-\n\nzahlung von je 150,00 DM nicht geleistet hatte. Ungeachtet dessen hat der Vor-\n\nstand bis Mitte 1996 nicht reagiert, und der Aufsichtsrat hat ihn auch nicht zur\n\nkonsequenten Durchsetzung der Satzung angehalten. Die Schreiben, welche\n\ndie beiden hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die Streithelfer des Beklagten\n\nzu 1, im Sommer und Herbst des Jahres 1996 in Abstimmung mit dem Auf-\n\nsichtsrat an die säumigen Genossen gerichtet haben, waren angesichts der\n\nfehlenden Nachdrücklichkeit der Aufforderung zur Zeichnung der Anteile eben-\n\nso unzureichend wie die von den Streithelfern angeblich mit einigen Mitgliedern\n\nder Gemeinschuldnerin geführten Gespräche. Zu einer ordnungsgemäßen\n\nPflichterfüllung hätte vielmehr - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt\n\nhat - gehört, daß die säumigen Genossen energisch zur Erfüllung der von ihnen\n\nübernommenen Pflichten angehalten worden wären. Satzungsrechtliche\n\nZwangsmaßnahmen und die gerichtliche Durchsetzung der Zeichnungspflicht\n\n- u.U. in Form von Musterprozessen - durften die Beklagten dabei schon des-\n\nwegen nicht ausschließen, weil ihr passives Verhalten die Gefahr heraufbe-\n\nschwor oder vertiefte, daß die Genossenschaft, die im wesentlichen von Bank-\n\nkrediten abhängig war, aus der Sicht der Geldgeber wegen eines zu geringen\n\nEigenkapitals als kreditunwürdig eingestuft wurde und nach Sperrung oder\n\nKündigung der Kredite in die Zahlungsunfähigkeit geriet.\n\nDie von dem Beklagten zu 1 beschriebene Gefahr, daß derart in An-\n\nspruch genommene Genossen der Gemeinschuldnerin den Rücken gekehrt\n\nhätten, berechtigte ihn, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und den Auf-\n\nsichtsrat nicht, weiterhin passiv zu bleiben, weil die betreffenden Personen da-\n\nmit ihre Aufgabe verfehlten, die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mit-\n\nglieder, die sich zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks zusammenge-\n\nschlossen und die genannten satzungsrechtlichen Pflichten übernommen hat-\n\nten, zu wahren und zu fördern.\n\n2. Vergeblich machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend,\n\nMaßnahmen der geschilderten Art seien entbehrlich gewesen, weil ein Be-\n\nschluß existiert habe, der sie von der Durchsetzung der Zeichnungspflicht ent-\n\nbinde und statt dessen den Mitgliedern auferlege, 0,07 DM ihrer Milchvergütung\n\nder Gemeinschuldnerin zur Auffüllung der Geschäftsguthaben zu belassen. Ab-\n\ngesehen davon, daß die Beklagten diesen Beschluß, obwohl ihnen der Kläger\n\ndas Protokollbuch der Genossenschaft zugänglich gemacht hat, nicht haben\n\nvorlegen können, wäre eine Pflichtverletzung auch dann nicht zu verneinen,\n\nwenn ein derartiger Beschluß existiert haben sollte. Denn er widerspräche der\n\nunzweideutigen Anordnung der Satzung (vgl. § 34 Abs. 4 GenG), daß zusätzli-\n\nche Geschäftsanteile zu zeichnen und Pflichteinzahlungen von je 150,00 DM zu\n\nleisten waren.\n\nDer Einbehalt von Milchgeld konnte zwar zur Auffüllung der Geschäfts-\n\nguthaben dienen und insofern auch die Eigenkapitalbasis der Genossenschaft\n\nstärken, seiner rechtlichen Qualität nach unterschied sich dies jedoch von der\n\nsatzungsgemäß erforderlichen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, weil die\n\nGeschäftsguthaben nur bis maximal zum Nennwert eines Geschäftsanteils, also\n\nbis 1.500,00 DM aufgefüllt werden konnten, überschießende Beträge hingegen\n\nzu einer Forderung der Genossen führten, wohingegen die Zeichnung weiterer\n\nGeschäftsanteile zu einer dauerhaften Stärkung der finanziellen Lage der Ge-\n\nmeinschuldnerin geführt hätte.\n\n3. a) Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht damit entlasten, daß er\n\n- anders als die beiden Streithelfer - nur unentgeltlich und ehrenamtlich als Mit-\n\nglied des Vorstandes tätig gewesen und in dieser Eigenschaft für die Durchset-\n\nzung der Zeichnungspflicht auch nicht zuständig gewesen sei. Abgesehen da-\n\nvon, daß er jedenfalls ab Februar 1997 als Vorsitzender des Vorstandes amtiert\n\nund schon deswegen von diesem Zeitpunkt an die Verantwortung für die be-\n\nschriebenen Versäumnisse nicht von sich abweisen kann, entbinden weder ei-\n\nne nur ehrenamtliche Zugehörigkeit zum Vorstand noch eine Aufgabenvertei-\n\nlung unter dessen Mitgliedern das einzelne Vorstandsmitglied von der Verant-\n\nwortung für Fehlentwicklungen bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgabe ei-\n\nner Genossenschaft. Vielmehr wirkt sich auch dann die alle Vorstandsmitglieder\n\ntreffende Gesamtverantwortung (vgl. Gräser aaO, § 34 Rdn. 11, 13; Metz aaO,\n\n§ 34 Rdn. 40 f.; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 14) dahin gehend aus, daß auch ein\n\nnach der Geschäftsverteilung unzuständiges Mitglied des Vorstandes der sat-\n\nzungswidrigen Verfahrensweise widersprechen und in geeigneter Weise - etwa\n\ndurch Information des Aufsichtsrates, der Generalversammlung oder des\n\nPrüfverbandes - Schaden von der Genossenschaft abwenden muß. Diesen\n\nAnforderungen sind beide Beklagte nicht gerecht geworden, sondern haben\n\nsich ersichtlich mit dem - wie ausgeführt - unzureichenden Bemühen um Durch-\n\nsetzung abgefunden. Daß der Prüfverband, der unstreitig wiederholt intern dar-\n\nauf gedrängt hatte, für die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung der\n\nweiteren Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtlei-\n\nstungen zu sorgen, nicht deutlicher auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der\n\nVorstands- und Aufsichtsratspflichten hingewirkt hat, entlastet die Beklagten\n\nnicht. Denn sie hatten eigenständig für die Erfüllung der ihnen obliegenden\n\nPflichten zu sorgen und dürfen wegen der Defizite bei ihrer Pflichterfüllung nicht\n\nauf die zu ihrer Überwachung berufenen Personen verweisen, die gegebenen-\n\nfalls ihrerseits der Genossenschaft haften (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GenG).\n\nb) Eine andere, in diesem Zusammenhang allerdings nicht maßgebliche\n\nFrage ist, ob ein nur ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied bei der internen\n\nHaftungsverteilung unter den mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Or-\n\nganmitgliedern (§ 426 BGB) mit denselben Maßstäben gemessen werden darf\n\nwie ein hauptamtlich tätiges und besoldetes Vorstandsmitglied (vgl. auch Metz\n\naaO, § 34 Rdn. 6, 116; Gräser aaO, § 34 Rdn. 4 - s. dazu unten III. 2.).\n\n4. a) Beide Beklagte handelten schuldhaft. Ihnen war spätestens seit\n\n1994 bekannt, daß eine große Zahl von Genossen die weiteren Geschäftsan-\n\nteile nicht gezeichnet hatten und die Gemeinschuldnerin deswegen auch\n\nPflichteinzahlungen in beträchtlicher Höhe nicht erhalten hatte.\n\nb) Zu Unrecht meinen sie, gleichwohl könnten sie von dem Kläger nicht\n\nbelangt werden, weil die Generalversammlung der Genossenschaft dem Vor-\n\nstand und dem Aufsichtsrat - zuletzt am 13. Mai 1997 - Entlastung erteilt habe.\n\nAbgesehen davon, daß sich dieser Beschluß allenfalls auf die Vergangenheit,\n\nnämlich das seinerzeit behandelte Geschäftsjahr 1995/96 beziehen, die Entla-\n\nstungswirkung aber nicht in die Zukunft wirken kann, verkennen die Beklagten,\n\ndaß sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt\n\nSen.Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO) die Verzichtswirkung einer nach § 48 GenG\n\nausgesprochenen Entlastung auf solche Ansprüche beschränkt, die der Gene-\n\nralversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein\n\nkonnten.\n\nAn dieser Kenntnis oder Erkennbarkeit der Pflichtverletzung der betroffe-\n\nnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und ihrer schadenrechtlichen Ver-\n\nantwortlichkeit fehlte es bei Fassung der Entlastungsbeschlüsse. Aus dem\n\nProtokoll der Versammlung läßt sich nicht ersehen, daß die anwesenden Mit-\n\nglieder darüber informiert waren, in welchem Ausmaß Genossen ihrer Zeich-\n\nnungspflicht nicht nachgekommen waren und daß Vorstand und Aufsichtsrat\n\ndem nicht energisch begegnet sind. Schon in der vorangegangen Generalver-\n\nsammlung vom 5. August 1996 war - das gravierende Problem bagatellisie-\n\nrend - lediglich davon die Rede, es müsse noch \"eine Änderung der Anteile des\n\nGeschäftsguthabens ... bei einigen Mitgliedern erfolgen\", und der Streithelfer\n\nzu 2 werde veranlassen, daß \"die Beteiligungserklärungen entsprechend der\n\nReferenzmenge nachgezeichnet werden\". In der Versammlung vom 13. Mai\n\n1997 waren diese Umstände nicht Gegenstand des Vortrags der Geschäftsfüh-\n\nrung oder des Aufsichtsrates, so daß die Teilnehmer der Versammlung anneh-\n\nmen mußten, daß Vorstand und Aufsichtsrat inzwischen - wie im Vorjahr ange-\n\nkündigt - die Bereinigung durchgeführt hatten. Erst nach der Beschlußfassung\n\nüber die Entlastung ist unter dem Tagesordnungspunkt \"Verschiedenes\" die\n\nFrage aus dem Auditorium gestellt worden, \"wie es sich mit den noch nachzu-\n\nzeichnenden Geschäftsanteilen verhält\", die von dem Vertreter des Genossen-\n\nschaftsverbandes dahin beantwortet worden ist, daß Landwirte dieser satzungs-\n\nrechtlichen Pflicht nicht nachkämen. Die auf diese Weise vermittelte Kenntnis\n\nvon dem fortdauernden Problem, daß Mitglieder der Genossenschaft ihren\n\nPflichten nicht nachkamen, wirkt - anders als die Beklagten meinen - nicht zu-\n\nrück, so daß die Entlastungsbeschlüsse in Unkenntnis der maßgebenden Um-\n\nstände gefaßt worden sind.\n\n5. Revisionsrechtlicher Nachprüfung hält dagegen die Auffassung des\n\nBerufungsgerichts nicht stand, daß die Beklagten durch ihr schuldhaft pflicht-\n\nwidriges Verhalten der Genossenschaft keinen Schaden zugefügt haben, weil\n\nder Kläger die säumigen Genossen auf Leistung der Pflichteinzahlungen unter\n\ndem Gesichtspunkt des Verzuges auch noch im Konkursverfahren in Anspruch\n\nnehmen könne.\n\na) Der Gemeinschuldnerin ist durch das Versäumnis der Beklagten ein\n\nSchaden in Höhe der Pflichteinzahlungen entstanden, die mit der nach der Sat-\n\nzung gebotenen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile fällig geworden wären.\n\nNach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossen-\n\nschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - kön-\n\nnen weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden\n\n(Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130;\n\nRGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105,\n\n1107 f.; \n\nzustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland \n\nin\n\nLang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl.\n\n§ 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Ein-\n\nzahlungspflicht nicht mehr begründet werden. Da mit der kraft Gesetzes eintre-\n\ntenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossen-\n\nschaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn\n\ner durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen. Denn sowohl\n\nder Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßi-\n\ngen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich\n\nan einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür\n\nerforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO,\n\nS. 1135 f.). Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, ein\n\njetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglich\n\nzur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen kein\n\nvon der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und die\n\nallein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubi-\n\nger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).\n\nb) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt ge-\n\nbliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer\n\nAnmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110)\n\nund an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der\n\nZeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Ver-\n\nzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116,\n\n121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9;\n\nMüller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a\n\nRdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO). Wollte\n\nman der Genossenschaft einen solchen Anspruch auf Ersatz des Verzugsscha-\n\ndens zubilligen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, daß die Genossen wirt-\n\nschaftlich so behandelt würden, als wären sie der Genossenschaft beigetreten\n\noder hätten ihre Beteiligung erhöht. Sie würden also - entgegen dem oben be-\n\nschriebenen nur begrenzten Abwicklungszweck der Genossenschaft - dazu\n\nherangezogen, Gläubiger der Genossenschaft zu befriedigen, obwohl sie selbst\n\nnicht oder mit weniger Geschäftsanteilen an derselben beteiligt sind und schon\n\ndeswegen für die ihnen abverlangte finanzielle Stärkung der Genossenschaft\n\nnicht verantwortlich sind. Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansicht\n\nauch darüber hinweg, daß bei der Genossenschaft - anders als im Aktien- oder\n\nGmbH-Recht - ein anderes Kapitalbindungsprinzip gilt. Hier ist den Gläubigern\n\nnicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in die\n\nfinanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein auf\n\ndie aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitritts-\n\npflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durch\n\nGutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die die\n\neinzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zu\n\nbeschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v.\n\n15. Juni 1978 aaO, S. 1136).\n\nKann danach auf dem Umwege über eine Haftung wegen Verzuges mit\n\nder Zeichnung eines Geschäftsanteils eine Schadenersatzpflicht der säumigen\n\nGenossen nicht begründet werden, kommt es nicht - wie das Berufungsgericht\n\n(vgl. schon OLG Oldenburg, WM 1992 aaO) angenommen hat - darauf an, ob\n\ndie Genossenschaft die Unmöglichkeit der Beteiligung dadurch selbst verur-\n\nsacht hat, daß sie ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. RGZ 125, 196 ff.), oder\n\nob es zu einer insolvenzbedingten Auflösung gekommen ist, die nicht selten\n\nebenfalls dem Verhalten der für die Genossenschaft handelnden Personen zu-\n\nzurechnen ist.\n\nc) Mangels Bestehens einer Forderung des Klägers gegen die säumigen\n\nGenossen kommt es schließlich nicht darauf an, daß das Berufungsgericht den\n\nKläger zu Unrecht (vgl. Beuthien aaO, § 22 Rdn. 11 m.w.N.) darauf verwiesen\n\nhat, mit den Schadenersatzansprüchen gegen die im Konkurs nicht vollwertigen\n\nForderungen der Genossen auf Auszahlung des einbehaltenen Milchgeldes die\n\nAufrechnung zu erklären.\n\n6. Die Beklagten haften dagegen - wie das Berufungsgericht jedenfalls\n\nim Ergebnis zutreffend angenommen hat - nicht dafür, daß vor der Eröffnung\n\ndes Konkursverfahrens von der Generalversammlung als dem nach § 50 GenG\n\nhierfür ausschließlich zuständigen Organ kein Beschluß gefaßt worden ist, daß\n\nalle Genossen nach Erfüllung ihrer erweiterten Zeichnungspflicht je Geschäfts-\n\nanteil weitere 1.350,00 DM (sog. \"Volleinzahlung\") einzahlen müssen. Insofern\n\nhat die Revision des Klägers keinen Erfolg.\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht hinrei-\n\nchend dafür vorgetragen, daß und zu welchem Zeitpunkt diese Volleinzahlung\n\nunausweichlich geboten war, so daß der Vorstand und der Aufsichtsrat gehal-\n\nten waren, nach §§ 44, 38 Abs. 2 GenG eine Generalversammlung zur Be-\n\nschlußfassung über diesen Gegenstand einzuberufen, ist nicht bedenkenfrei.\n\nDenn schon das Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Auf-\n\nsichtsrat vom 5. Juli 1996 belegt die erheblichen Schwierigkeiten, die die Ge-\n\nnossenschaft hatte, die für ihren Betrieb erforderlichen Geldmittel aufzubringen;\n\naußerdem soll die Kreditbelastung der Gemeinschuldnerin im Mai 1997 auf\n\nrund 26 Mio. DM angestiegen sein, der nur geringe eigene Mittel von etwa\n\n2,7 Mio. DM gegenüberstanden. Daß in einer solchen angespannten finanziel-\n\nlen Lage Vorstand und Aufsichtsrat als pflichtgemäß handelnde Leitungs- und\n\nÜberwachungsorgane gehalten sind, die Generalversammlung mit der Ent-\n\nscheidung über die Stärkung der eigenen Finanzkraft der Genossenschaft zu\n\nbefassen, liegt nahe. Die von den Beklagten angeführten Gründe, warum sie\n\ngeglaubt haben, hiervon Abstand nehmen zu dürfen, reichen nicht aus, eine\n\nobjektive Pflichtwidrigkeit zu verneinen.\n\nb) Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Beklagten ihre Pflicht zur Ein-\n\nberufung einer Generalversammlung mit dem Ziel der Fassung eines Vollein-\n\nzahlungsbeschlusses schuldhaft verletzt haben. Denn das von dem Berufungs-\n\ngericht gefundene Ergebnis ist aus einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt.\n\nDabei kann der Senat offen lassen, ob angesichts der oben beschriebenen be-\n\nsonderen Struktur des Kapitalbindungssystems der Genossenschaft der von\n\ndem Kläger in diesem Zusammenhang verfolgte Schadenersatzanspruch vom\n\nSchutzbereich der Norm gedeckt ist; denn die Konkursgläubiger haben keinen\n\nAnspruch darauf, daß die Genossenschaft durch über die Pflichteinzahlungen\n\nhinausgehende Beiträge mit so viel Mitteln ausgestattet wird, daß sie in der La-\n\nge ist, ihren Verbindlichkeiten weitergehend nachzukommen.\n\nJedenfalls scheitert der geltend gemachte Schadenersatzanspruch dar-\n\nan, daß der Kläger nicht in der gebotenen Form hat darlegen können, daß von\n\nder Generalversammlung mehrheitlich ein Volleinzahlungsbeschluß gefaßt\n\nworden wäre. Unstreitig hat eine erhebliche Zahl der Mitglieder der Gemein-\n\nschuldnerin die in der Satzung niedergelegte Pflicht mißachtet, weitere Ge-\n\nschäftsanteile zu zeichnen und die Genossenschaft mit dem je Anteil fälligen\n\nPflichtbetrag von 150,00 DM zu versehen. Die Beklagten haben eingehend ge-\n\nschildert, daß innerhalb der in ihrem örtlichen Bereich vorhandenen Milchge-\n\nnossenschaften erhebliche Mitgliederbewegungen stattfanden und für die ein-\n\nzelnen Landwirte die Höhe des ihnen ausgezahlten Milchgeldes und die finan-\n\nziellen Belastungen durch ihre Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundle-\n\ngende Kriterien für den Beitritt zu oder für den Verbleib in einer Genossenschaft\n\nwaren. In diesem Zusammenhang sind einzelne Genossenschaften in die Insol-\n\nvenz geraten, auch die Gemeinschuldnerin hat hierbei neue Mitglieder gewon-\n\nnen. Angesichts der nur lockeren Bindung der einzelnen Milchproduzenten an\n\ndie Gemeinschuldnerin erscheint es völlig fernliegend, daß die Generalver-\n\nsammlung einen Volleinzahlungsbeschluß gefaßt hätte, der die einzelnen Mit-\n\nglieder, welche ohnehin weniger Milchgeld als bei benachbarten Genossen-\n\nschaften erhielten, mit erheblichen zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen\n\nbelastet hätte.\n\nDas gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, daß - mit dem Kläger die\n\nZahlen der Konkurseröffnungsbilanz zugrunde gelegt - die Gemeinschuldnerin\n\nnicht einmal in der Lage gewesen wäre, mit den aus den weiteren Einzahlungen\n\nerlangten Mitteln ihre Krisensituation zu beheben. Sie war mit Verbindlichkeiten\n\nin einer Größenordnung von 34 Mio. DM belastet, denen ein Aktivvermögen von\n\n27 Mio. DM gegenüberstand, das indessen um rund 4,7 Mio. DM zu hoch be-\n\nmessen war, weil die satzungswidrig nicht gezeichneten weiteren Geschäfts-\n\nanteile mit ihrem vollen Nennwert von 5.208.052,21 DM angesetzt worden wa-\n\nren. Ohne vorherige Zeichnung der Geschäftsanteile waren - wie ausgeführt -\n\ndie Genossen aber nicht zu den aktivierten Einzahlungen verpflichtet. Da in der\n\nInsolvenz eine Zeichnung weiterer Geschäftsanteile ausscheidet, sind die Akti-\n\nva der Gemeinschuldnerin um den genannten Betrag zu hoch angesetzt. Stellt\n\nman demgegenüber darauf ab, daß die Generalversammlung vor Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens abgehalten worden wäre, hätte - wegen der satzungs-\n\nrechtlich begründeten Pflicht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und der\n\nhierdurch fälligen Pflichteinzahlungen - allenfalls 10 % des Nennbetrages als\n\nForderung aktiviert werden dürfen. Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin\n\nhätte danach statt bei nur rund 7 Mio. DM bei knapp 12 Mio. DM gelegen; auch\n\nim Falle einer von dem Kläger erwarteten Volleinzahlung wäre sie zu weniger\n\nals der Hälfte durch die von den Genossen zugeführten Mittel verringert wor-\n\nden. Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des GenG\n\n- abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 GenG - nicht zu über ihre\n\nPflichteinzahlung hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können,\n\nvielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. RGZ 135, 55, 59 f.) darüber zu be-\n\nfinden haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördern\n\nwollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den Preis\n\nder Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nicht\n\nersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen.\n\nDer Kläger jedenfalls hat nachvollziehbare Gründe dafür, daß entgegen dem\n\ndifferenzierten Vorbringen der Beklagten die Generalversammlung bei zutref-\n\nfender Unterrichtung über die Lage der Genossenschaft den Volleinzahlungs-\n\nbeschluß dennoch gefaßt hätten, nicht anführen können.\n\nIII.\n\n1. Von ihren Standpunkten aus jeweils folgerichtig haben weder das\n\nLandgericht noch das Berufungsgericht geprüft, wie viele Genossen der Ge-\n\nmeinschuldnerin ihrer Zeichnungspflicht nicht nachgekommen sind und in wel-\n\ncher Höhe danach der Genossenschaft Pflichteinzahlungen entgangen sind.\n\nFür das Revisionsverfahren ist danach von der Richtigkeit des Vorbringens des\n\nKlägers auszugehen, so daß der Beitragsausfallschaden an entgangenen\n\nPflichteinzahlungen höchstens 520.805,22 DM ausmacht. Ob die dem zugrun-\n\ndeliegenden Zahlen zutreffen, ist im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten\n\nder Beklagten in dem vor dem Landgericht fortzusetzenden Verfahren zu klä-\n\nren.\n\n2. Hierzu weist der Senat ergänzend darauf hin, daß die beiden Beklag-\n\nten jedenfalls dann nicht für die volle Höhe des der Gemeinschuldnerin durch\n\nihr pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schadens aufkommen müssen,\n\nwenn andere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates von der Ge-\n\nnossenschaft aus der Haftung wirksam entlassen worden sind. Im Hinblick auf\n\nden Vortrag des Streithelfers zu 1 und die von ihm vorgelegte Vereinbarung\n\nvom 21. Februar 1997 über den zu seinen Gunsten ausgesprochenen Verzicht\n\nauf sämtliche Ansprüche aus organschaftlichem Versagen besteht Anlaß zu\n\ndieser Prüfung, weil im Falle der Wirksamkeit dieser Erlaßvereinbarung die\n\nGemeinschuldnerin sich den auf den früheren Vorstandsvorsitzenden L.\n\nentfallenden internen Haftungsanteil auch im Außenverhältnis zu den Be-\n\nklagten anrechnen lassen müßte (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Bydlinski, 4. Aufl.\n\n§ 423 Rdn. 4 m.w.N.); Entsprechendes gilt, falls die Genossenschaft auch ge-\n\ngenüber anderen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen\n\nVerzicht ausgesprochen haben sollte. In diesem Zusammenhang wird das\n\nLandgericht auch zu prüfen haben, ob der interne Haftungsanteil des Beklagten\n\nzu 1 deswegen geringer als der anderer Vorstandsmitglieder zu bemessen ist,\n\nweil er das Vorstandsamt nur ehrenamtlich für die Genossenschaft ausgeübt\n\nhat (vgl. oben II. 3 b; Beuthien aaO, § 34 Rdn. 12).\n\nRöhricht Goette Kraemer\n\n Graf Strohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-01/ii-zr-216-01","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-01/ii-zr-216-01","retrieved":"2026-07-10 15:02:33.518524+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-01/ii-zr-216-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2003-12-01","dockets":["II ZR 216/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.12.2003 – II ZR 216/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-01/ii-zr-216-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GenG §§ 34, 41 1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwid- rig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzuset- zen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Bei- tragsausfallschaden. 2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint wer- den, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Ge- sichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in An- spruch nehmen könnte.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juni 2001 insoweit\n\naufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Grund-\n\nurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom\n\n31. Oktober 2000 insoweit zurückgewiesen, als die Klage hin-\n\nsichtlich eines Betrages von bis zu 520.805,22 DM nebst Zin-\n\nsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im\n\nübrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Fortsetzung der\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GenG/50","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"50","label":"§ 50 GenG","mentions":4},{"id":"BGB/426","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"426","label":"§ 426 BGB","mentions":1},{"id":"GenG/34","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"34","label":"§ 34 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/41","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"41","label":"§ 41 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/44","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"44","label":"§ 44 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/48","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"48","label":"§ 48 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/62","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"62","label":"§ 62 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/87a","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"87a","label":"§ 87a GenG","mentions":1},{"id":"GenG/101","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"101","label":"§ 101 GenG","mentions":1},{"id":"GenG/38","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"38","label":"§ 38 GenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:02:33.518524+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}