{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-12-01","aktenzeichen":"II ZR 202/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AO §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219; AktG §§ 291, 301; BGB § 426 a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesell- schaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50). b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 202/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n1. Dezember 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAO §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 219; AktG §§ 291, 301; BGB § 426\n\na) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag\n\n(§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen\n\nSteuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesell-\n\nschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen\n\n(Ergänzung zu BGHZ 120, 50).\n\nb) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den\n\nOrganträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen,\n\nwelche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.\n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 202/01 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts Berlin vom 28. März 2001 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 12. November 1998\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revi-\n\nsionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie \n\nseit \n\n1990 mit \n\nder \n\nKlägerin \n\nverschmolzene \n\nB. E.\n\nAG (künftig: BE-AG) hielt ursprünglich sämtliche Aktien an ihrer Toch-\n\ntergesellschaft, \n\nder \n\nB. K. AG \n\n(künftig: \n\nBK-AG). \n\nDiese \n\nhatte\n\nsich gegenüber der Beklagten durch einen \"Geschäftsbesorgungsvertrag\" vom\n\n3. April 1978 verpflichtet, ihre Erzeugnisse nach den Weisungen der Beklagten\n\nim eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Beklagten zu fertigen und zu ver-\n\ntreiben. Als Entgelt dafür hatte die Beklagte der BK-AG u.a. die kalkulatorischen\n\nAbschreibungen auf ihr Anlagevermögen sowie \"alle übrigen Aufwendungen\n\nwie Instandhaltung, Steuern (Grundsteuer, Vermögenssteuer, Vermögensab-\n\ngabe, Kfz-Steuer, Gewerbekapitalsteuer) und Versicherungen\" zu erstatten, die\n\nim Zusammenhang mit der Nutzung des Anlagevermögens der BK-AG für\n\nRechnung der Beklagten entstanden. Ab 1. Januar 1981 übernahm die BE-AG\n\naufgrund entsprechenden Vertrages mit der BK-AG deren jährliche Handelsbi-\n\nlanzergebnisse (Gewinn oder Verlust) zum jeweiligen Abschlußstichtag und\n\nhatte in ihrer Eigenschaft als Organträgerin auch die auf die BK-AG entfallen-\n\nden Gewerbe- und Umsatzsteuern zu zahlen, die sie dann regelmäßig auf die\n\nBK-AG umlegte. Durch Vertrag vom 23. Dezember 1988 veräußerte die BE-AG\n\nihre Anteile an der BK-AG unter Aufhebung des mit ihr geschlossenen Ergeb-\n\nnisabführungsvertrages an die Beklagte, welche die BK-AG im Mai 1990 mit\n\nsich verschmolz. Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung vom Juni\n\n1993 mußte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der BE-AG für den Veranla-\n\ngungszeitraum 1985 bis 1988 auf die frühere BK-AG entfallende Umsatzsteuern\n\nin Höhe von 1.215.764,00 DM sowie Gewerbesteuern von 256.420,00 DM\n\nnachentrichten.\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Erstattung dieser\n\nBeträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat\n\nihr entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\n1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, daß sich aus der zwischen der BE-AG und der BK-\n\nAG geübten Steuerumlagepraxis eine von dem Ergebnisabführungsvertrag zwi-\n\nschen beiden unabhängige vertragliche Verpflichtung der BK-AG gegenüber\n\nder BE-AG zur Erstattung der auf die BK-AG entfallenden und von der BE-AG\n\nals Organträgerin zu zahlenden Steuern nicht hinreichend entnehmen läßt. Ein\n\nErstattungsanspruch der BE-AG bzw. der Klägerin als deren Rechtsnachfolge-\n\nrin aus § 670 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die BE-AG als Organträge-\n\nrin aufgrund der organschaftlichen Eingliederung der BK-AG in ihr Unterneh-\n\nmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 1-3\n\nKStG) selbst Steuerschuldnerin war und die BK-AG für deren Steuerschuld ge-\n\nmäß §§ 73, 219 AO lediglich subsidiär haftete. Die BE-AG leistete daher die\n\nSteuerzahlungen nicht \"im Auftrag\" der BK-AG, sondern aufgrund eigener Ver-\n\npflichtung. Da jedoch die BK-AG aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages\n\nmit ihrer Muttergesellschaft ohnehin ihren gesamten Jahresüberschuß an ihre\n\nMuttergesellschaft abzuführen hatte, spielte es im wirtschaftlichen Ergebnis\n\nkeine Rolle, ob sie eine Steuerumlage oder statt ihrer einen entsprechend hö-\n\nheren Gewinn abführte. Auch aus Sicht des Organträgers (Klägerin) stellt sich\n\ndie Steuerumlage in solchem Fall wirtschaftlich - mit entsprechender Auswir-\n\nkung auf die Bilanzierung gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB - als \"Vor-\n\nweg-Gewinnabführung\" dar (vgl. Förschle in: Beck'scher Bilanzkommentar,\n\n5. Aufl. § 275 Rdn. 258 m.N.; im Ergebnis ebenso Adler/Düring/Schmaltz,\n\nRechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 275 Rdn. 192 f.).\n\nUnter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Steuerumlagepraxis\n\nder Rechtsvorgängerinnen der Prozeßparteien aufgrund sowie im Rahmen des\n\nErgebnisabführungsvertrages und nicht aufgrund einer zusätzlich übernomme-\n\nnen vertraglichen Verpflichtung der BK-AG zur Steuererstattung erfolgt ist.\n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin aber\n\nauch kein gesetzlicher Erstattungsanspruch entsprechend § 426 Abs. 2 BGB\n\nzum Ausgleich der nachentrichteten Steuern zu.\n\na) Zwar schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die\n\ngemäß § 219 AO nur subsidiäre Haftung der Organgesellschaft (hier: BK-AG)\n\nfür die Steuerschulden des Organträgers gemäß § 73 AO ein zwischen beiden\n\nbestehendes Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Steuerfiskus (vgl. § 44\n\nAbs. 1 Satz 2 AO) mit der Folge eines Innenausgleichs entsprechend § 426\n\nBGB für die auf das Unternehmen der Organgesellschaft entfallende Steuer-\n\nschuld des Organträgers nicht aus (BGHZ 120, 50; Senat, BGHZ 141, 79, 85).\n\nEin Ausgleichsanspruch des Organträgers gemäß § 426 BGB kommt jedoch\n\nnur in Betracht, \"soweit nicht ein anderes bestimmt ist\" (§ 426 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB). Ob deshalb bei Bestehen eines Unternehmensvertrages eine entspre-\n\nchende Anwendung des § 426 BGB schlechthin ausscheidet, wie in BGHZ 120,\n\n50, 55 offenbar angenommen, kann dahinstehen. Denn unabhängig davon\n\nrichten sich Umfang und Grenzen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nach dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner (vgl. BGHZ\n\n103, 72, 76). Besteht - wie hier - ein Ergebnisabführungsvertrag, so kann der\n\nOrganträger z.B. einen zu einem Fehlbetrag der Organgesellschaft führenden\n\noder diesen vertiefenden Regreßanspruch nicht geltend machen, weil er den\n\nentsprechenden Betrag gemäß § 302 Abs. 1 AktG sogleich zurückgewähren\n\nmüßte (§ 242 BGB). Deckt oder übersteigt dagegen - wie offenbar im vorlie-\n\ngenden Fall - der sonstige Ertrag der Organgesellschaft die auf sie entfallenden\n\nSteuern, so könnte der Organträger entweder - bei Fehlen einer Aus-\n\ngleichspflicht gemäß § 426 BGB - die Abführung des gesamten Gewinns vor\n\nSteuern fordern und daraus seine durch die Organgesellschaft verursachte\n\nSteuerbelastung decken oder anderenfalls die Steuerbelastung gesondert auf\n\ndie Organgesellschaft umlegen und die Abführung des danach verbleibenden\n\nGewinns verlangen. Insgesamt kann er auch hier im Ergebnis nicht mehr als\n\nden Gewinn vor Steuern beanspruchen.\n\nDementsprechend konnte auch die BE-AG von der BK-AG für den Zeit-\n\nraum von 1985 bis 1988 unabhängig von etwaigen späteren Steuernachforde-\n\nrungen nicht mehr verlangen als die bereits bezahlte Steuer und den darüber\n\nhinaus abgeführten Gewinn, mit dem der von der Klägerin geltend gemachte\n\nSteuermehrbetrag bereits abgegolten ist. Der von dem Berufungsgericht heran-\n\ngezogenen Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch wegen\n\nzuviel abgeführten Gewinns bedarf es nicht.\n\nb) Ein noch bestehender Steuererstattungsanspruch der Klägerin ergibt\n\nsich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht daraus, daß die\n\nBeklagte aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 3. April 1978 der\n\nBK-AG gegenüber zur Steuererstattung verpflichtet war. Diese Verpflichtung\n\numfaßte zwar - entgegen der Ansicht der Revision - gemäß § 13 Nr. 3 des Ver-\n\ntrages auch die Umsatzsteuer, soweit die in dem Vertrag vereinbarten Leistun-\n\ngen umsatzsteuerpflichtig waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war je-\n\ndoch weder Partei dieses Vertrages noch wurde er gemäß § 328 BGB zu ihren\n\nGunsten abgeschlossen, zumal er aus der Zeit vor Abschluß des Ergebnisab-\n\nführungsvertrages datiert. Soweit das Berufungsgericht die Klage gleichwohl für\n\nbegründet hält, weil die von der Klägerin für den Zeitraum 1985 bis 1988 nach-\n\nentrichteten Steuern bei rückschauender Betrachtung von der Beklagten (auf-\n\ngrund des Geschäftsbesorgungsvertrages) an die BK-AG und von dieser ohne\n\nSchmälerung des tatsächlichen abgeführten Gewinns an die BE-AG zu erstat-\n\nten gewesen wären, geht dies fehl. Zwar haftet die Beklagte als Rechtsnachfol-\n\ngerin der BK-AG für deren Schulden. Diese hatte aber gemäß § 301 AktG\n\nhöchstens den in ihren damaligen Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewie-\n\nsenen Gewinn abzuführen, der die streitige Steuernachforderung gegenüber\n\nder Beklagten nicht enthielt. Selbst wenn man materiell-rechtlich einen in den\n\nJahren 1985 bis 1988 entstandenen Anspruch der BK-AG gegen die Beklagte\n\nauf Steuernachzahlung annähme, wäre dieser durch Konfusion infolge der Ver-\n\nschmelzung der BK-AG mit der Beklagten erloschen und könnte daher nicht\n\nmehr zur (mittelbaren) Begründung eines Steuernachzahlungsanspruchs der\n\nKlägerin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der BK-AG herange-\n\nzogen werden.\n\nWollte die Klägerin bzw. die BE-AG sich etwaige Ansprüche gegen die\n\nBeklagte wegen nachzuentrichtender Steuern sichern, so hätten sie dies in dem\n\nVertrag über den Verkauf der BK-Anteile an die Beklagte regeln müssen. Dieser\n\nVertrag enthält eine Schiedsklausel und ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-01/ii-zr-202-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-01/ii-zr-202-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-01/ii-zr-202-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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