{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"V ZR 99/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 910 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsan- spruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234). b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hin- sichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrund- stücks \"Störer\" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln ge- störte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Se- natsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 99/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n28. November 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 910 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1;\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1\n\na) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsan-\nspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ\n60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).\n\nb) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht\nin das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hin-\nsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrund-\nstücks \"Störer\" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.\n\nc) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln ge-\nstörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung\nder Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden\nKosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Se-\nnatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar\n1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94,\nWM 1995, 76).\n\nBGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03 - LG Berlin\n\n AG Spandau\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Berlin vom 13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Kläge-\n\nrin führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straße\n\nzum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Weg\n\naufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen.\n\nHierfür zahlte sie 1.179,37 \n\nMit der Behauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück des\n\nBeklagten ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden\n\nKirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb der\n\nletzten drei Jahre eine der drei Betonplatten des früheren Weges um 25 bis\n\n30 mm angehoben hätten, so daß ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin\n\n(cid:0)\n\ndie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.179,37 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:3)(cid:6)(cid:15)(cid:2)(cid:5)(cid:1)(cid:16)(cid:4) e-\n\nantragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.\n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-\n\nrin weiter die Durchsetzung der Klage. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den Beklagten\n\nnach § 1004 BGB einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel seines\n\nKirschbaums von ihrem Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § 910\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB auch selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch gehe\n\nes in diesem Rechtsstreit nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden.\n\nDie Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem Be-\n\nklagten verursachten Störung, nicht aber die Beseitigung der Störung selbst;\n\ndiese sei mit dem Entfernen der Wurzel beendet gewesen.\n\nEin deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB\n\nsteht der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil der\n\nBeklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz ei-\n\nnes Verzugsschadens habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Vorausset-\n\nzungen des Verzugs nicht vorlägen.\n\nSelbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur Be-\n\nseitigung der von der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde ei-\n\nnem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger eines\n\nauf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wege\n\nder Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber zur\n\nSelbsthilfe greifen und dann die Kosten bei dem Schuldner liquidieren dürfe.\n\nNur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe gestattet sei, lasse sich an einen Be-\n\nreicherungsanspruch denken. Das sei nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern\n\nder Fall, als die Klägerin eventuell die für das Abschneiden der Wurzel ent-\n\nstandenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache sie jedoch nicht gel-\n\ntend.\n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nII.\n\n1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Verschuldens\n\ndes Beklagten. Das nimmt die Revision hin.\n\n2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch der\n\nKlägerin nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB. Die Voraussetzungen des\n\nVerzugs liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), das\n\nBerufungsgericht habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet. Ab-\n\ngesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin, sie habe den Beklagten auf den\n\nzunehmenden Versatz der Betonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält,\n\nsind die geltend gemachten Kosten auch kein Verzugsschaden.\n\n3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümer\n\nvon seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung von\n\nBaumwurzeln verlangen kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grund-\n\nstück eingedrungen sind. Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus;\n\nbeide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; 97,\n\n231, 234; Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156; Picker,\n\nJuS 1974, 357, 359 ff.; Gursky, JZ 1992, 312, 313; Roth, JZ 1998, 94). An die-\n\nser Auffassung hält der Senat trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Wil-\n\nhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1281; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21\n\nII. 1.; Canaris, Festschrift für Medicus, 1999, S. 25, 53 ff.; Armbrüster, NJW\n\n2003, 3087, 3089) fest. Für sie spricht neben dem Grundgedanken des § 903\n\nBGB (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 242) der Umstand, daß dem durch Baumwur-\n\nzeln beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehen\n\nmuß wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird. Das\n\nwäre nicht gewährleistet, wenn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1\n\nBGB durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre.\n\nDenn wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht und\n\ndie eingedrungenen Baumwurzeln abschneidet, ist damit die Beseitigung der\n\nEigentumsstörung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr beeinträchtigen die\n\nWurzeln weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der es\n\ngehört, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur Besei-\n\ntigung der Eigentumsstörung ist also mehr als nur das bloße Abschneiden der\n\neingedrungenen Baumwurzeln erforderlich. Dieses \"Mehr\" kann der gestörte\n\nEigentümer von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB, son-\n\ndern nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.\n\n4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung nimmt das Berufungs-\n\ngericht an, daß die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch habe. Stand ihr\n\nnach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die\n\nBaumwurzel hervorgerufenen Beeinträchtigung des Weges gegen den Be-\n\nklagten zu, ist er dadurch, daß die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, von\n\neiner ihm obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb \"auf sonstige Weise\"\n\nim Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden (ständige Senats-\n\nrechtsprechung seit BGHZ 60, 235, 243; siehe Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR\n\n12/94, WM 1995, 76). Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt es\n\ninsbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Geschäftsführe-\n\nrin ohne Auftrag für den Beklagten gehandelt hat.\n\na) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der von\n\nder Straße zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im Eigentum\n\nder Klägerin. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel des\n\nKirschbaums und das damit verbundene Anheben der Betonplatte beeinträch-\n\ntigt worden. Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 BGB. Zwar beruhte\n\ndas Hinüberwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang. Aber auch\n\ndurch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zure-\n\nchenbar sein. Bisher hat der Senat in den Fällen des Hinüberwachsens von\n\nBaumwurzeln in das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlich\n\ngehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142; 135, 235; Urt.\n\nv. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686) bzw. unterhalten hat\n\n(Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76 f.). In jüngerer Zeit hat der\n\nSenat bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung auf\n\neinem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung\n\ndes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine \"Sicherungspflicht\", d.h.\n\neine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbar-\n\ngrundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, WM 1995, 1844, 1845 -\n\nWollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299, 1300 f. -\n\nMehltau). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich\n\nhervorgehoben, daß u.a. entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störenden\n\nGrundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (Urt. v.\n\n14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 [zur Veröffentlichung - auch\n\nin BGHZ - bestimmt]). Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft des\n\nEigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hin-\n\nüberwachsen, problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903 BGB enthalte-\n\nnen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besonde-\n\nre Ausprägung gefunden hat, muß der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß die\n\nBaumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.\n\nb) Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums\n\nnicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB.\n\nDiese Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). Danach\n\nkann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Baum-\n\nwurzeln nicht verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht be-\n\neinträchtigen. Hier lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Beeinträchti-\n\ngung vor, weil die Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte.\n\nc) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nauf Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllung\n\ndes Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewen-\n\ndet werden müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Gursky, NJW\n\n1971, 782 ff.; JZ 1992, 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, JuS 1974, 357,\n\n361 f.; Kahl, Anm. zu LM BGB § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner Recht-\n\nsprechung fest, daß der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachse-\n\nne Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschul-\n\ndete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die\n\ndadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet ver-\n\nlangen kann (BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR\n\n346/89, WM 1991, 1685, 1686; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM\n\n1995, 76; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648, 2649; MünchKomm-\n\nBGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 75; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl.,\n\n§ 1004 Rdn. 30). Das ist nicht systemwidrig.\n\nAus § 267 BGB folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz,\n\ndaß, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn lei-\n\nsten kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 BGB zeigt - auch hier; die\n\nPflicht zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine persönliche\n\nLeistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 BGB stehen der\n\nin ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entgegen. Es\n\ngeht nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen Grundstückseigen-\n\ntümer durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondern\n\num den Ersatz der Kosten, die der Störer für die Beseitigung der Eigentumsbe-\n\neinträchtigung hätte aufwenden müssen. Mit der Bejahung des Bereicherungs-\n\nanspruchs wird auch nicht eine reine Kausalhaftung des Störers begründet.\n\nWie dargelegt, gründet sich seine - verschuldensunabhängige - Haftung nicht\n\nauf das bloße Unterhalten des Baumes, sondern darauf, daß er seine Pflicht\n\nverletzt hat, ein Hinüberwachsen der Wurzeln zu verhindern.\n\nSchließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nicht\n\nentgegen. Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen voll-\n\nstreckbaren Titel, in welchem der Störer zur Beseitigung der Eigentumsbeein-\n\nträchtigung verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht in das materielle\n\nRecht ein. Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch eingedrungene\n\nBaumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres\n\nerkennen läßt. Sie muß erst durch das Aufgraben des Bodens oder andere\n\nMaßnahmen wie z.B. die \"Fernsehuntersuchung\" eines Abwasserkanals ermit-\n\ntelt werden. Deshalb kann von dem Eigentümer nicht verlangt werden, sogleich\n\nvon seinem Nachbarn die Beseitigung einer Beeinträchtigung, deren Ursache\n\nnicht bekannt ist, zu verlangen; vielmehr muß er zunächst selbst tätig werden.\n\nErkennt er sodann die Störungsursache, rechtfertigt sein Interesse an einer\n\nzügigen Störungsbeseitigung das Fortführen der begonnenen Arbeiten.\n\n5. Das Berufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt al-\n\nlerdings nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus an-\n\nderen Gründen als richtig dar.\n\nZu den von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für die\n\nBeseitigung der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin für\n\ndie Feststellung der Störungsursache und für die Reparatur des Weges (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 21. Oktober 1994, aaO, 77). Denn der Beklagte schuldet nicht\n\nnur die isolierte Beseitigung der weiter störenden Baumwurzel, sondern auch\n\ndie anschließende Wiederherstellung des Weges, weil die Beseitigungspflicht\n\nauch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch das\n\nBeseitigen der Störung eintritt (Senat, BGHZ 135, 235, 238 f.). Dies verwischt\n\nnicht die Grenze zwischen Beseitigungsanspruch und Schadensersatzan-\n\nspruch, sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider Ansprüche.\n\nDanach erstattungsfähige Beseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nicht\n\ngeltend. Aus der Position 01 der von ihr vorgelegten Rechnung vom\n\n20. November 2001 geht hervor, daß sämtliche Betonplatten des ursprüngli-\n\nchen Weges aufgebrochen und der Betonbruch abgefahren worden sind. Das\n\nwar für die Feststellung der Störungsursache nicht erforderlich. Es hätte ausge-\n\nreicht, die von der Baumwurzel angehobene Betonplatte aufzunehmen, die\n\nWurzel abzuschneiden, den Untergrund wieder herzustellen und die Beton-\n\nplatte wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision er-\n\nhobene Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf einen richterlichen\n\nHinweis ausgeführt, daß für die Beseitigung der Baumwurzel wenigstens die\n\nangehobene Betonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet. Mit diesem\n\nzwar schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht begrün-\n\nden können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das Entfer-\n\nnen und Zurücklegen der unbeschädigten Betonplatte enthält. Die übrigen\n\nRechnungspositionen betreffen weder die Feststellung der Störungsursache\n\nnoch die Reparatur des Weges, soweit sie durch die Beseitigung der Beein-\n\nträchtigung erforderlich geworden ist.\n\n6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein nachbarrechtli-\n\ncher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Zwar\n\nkommt ein solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, Urt. v.\n\n30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem grenz-\n\nüberschreitenden Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in Betracht\n\n(BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196; Er-\n\nman/Hagen/A. Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 39). Aber wegen seiner Sub-\n\nsidiarität gleicht er nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der betroffene\n\nEigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. An dieser Vorausset-\n\nzung fehlt es hier; die Klägerin kann - wie vorstehend ausgeführt - von dem\n\nBeklagten die Kosten für die Beseitigung der Baumwurzel und die Wiederher-\n\nstellung des Weges verlangen. Daß darüber hinausgehende, durch das Hin-\n\nüberwachsen der Baumwurzel verursachte Kosten entstanden sind, ist weder\n\ndargelegt worden noch sonst ersichtlich.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nKlein \n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/v-zr-99-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 910","ref_norm":"910","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/v-zr-99-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-28/v-zr-99-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-11-28","dockets":["V ZR 99/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 99/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/v-zr-99-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 910 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsan- spruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234). b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hin- sichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrund- stücks \"Störer\" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln ge- störte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Se- natsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Berlin vom 13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":12},{"id":"BGB/910","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"910","label":"§ 910 BGB","mentions":10},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/903","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"903","label":"§ 903 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/887","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"887","label":"§ 887 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/267","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"267","label":"§ 267 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/906","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"906","label":"§ 906 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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