{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"IX ZR 310/00","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 771 Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt bestehen, wenn nach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand möglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 310/00\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 771\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt bestehen, wenn\n\nnach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus\n\ndem Titel in den Gegenstand möglich ist.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 27. November 2003 - IX ZR 310/00 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die\n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte nahm den Schuldner H. S. aufgrund einer Aus-\n\nfallbürgschaft in Anspruch und erwirkte ein vorläufig vollstreckbares Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 4. März 1998 über 1.579.715,08 DM nebst Zinsen.\n\nAuf Antrag der Beklagten wollte der zuständige Gerichtsvollzieher das Segel-\n\nschiff \"J. \", dessen Eigentümer der Schuldner ursprünglich war, im Win-\n\nterlager in einer Werft in He. pfänden. Er begab sich dorthin, ließ\n\naber von der Pfändung ab, nachdem der Schuldner unter Hinweis auf einen\n\nzwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag vom 11. März 1991,\n\nden er dem Gerichtsvollzieher per Telefax übermittelte, diesem telefonisch mit-\n\ngeteilt hatte, der Kläger sei Eigentümer des Segelschiffes. Später pfändete der\n\nGerichtsvollzieher auf einen neuen Antrag der Beklagten ein auf dem üblichen\n\nLiegeplatz der \"J. \" liegendes Schiff eines Dritten. Dem Eigentümer, der\n\nzufällig von der Pfändung erfuhr, gelang es, die Verwertung abzuwenden.\n\nDer Aufforderung des Klägers, eine Erklärung abzugeben, weitere Pfän-\n\ndungsversuche in das Segelschiff \"J. \" zu unterlassen, kam die Beklagte\n\nnicht nach. Sie lobte vielmehr für Hinweise auf den derzeitigen Liegeplatz des\n\nSchiffes eine Zahlung aus.\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe mit S. zugleich mit dem Kaufver-\n\ntrag mündlich vereinbart, daß er das Eigentum an dem Schiff treuhänderisch\n\nfür diesen halte und es bei Kündigung des Treuhandverhältnisses zurücküber-\n\ntrage. S. habe seine Ansprüche aus der Treuhandabrede mit schriftlicher\n\nVereinbarung vom 17. März 1995 an seine Ehefrau schenkweise abgetreten.\n\nIn der ersten Instanz hat der Kläger gemäß § 256 ZPO die Feststellung\n\nbegehrt, daß die zu erwartende Pfändung der Beklagten aus dem gegen S. \n\nerwirkten Titel in das Segelboot unzulässig sei. Hilfsweise hat er im Wege der\n\nAbwehrklage gemäß § 1004 BGB beantragt, der Beklagten unter Androhung\n\nnäher bezeichneter Ordnungsmittel die Vollstreckung aus dem Titel in das Se-\n\ngelboot zu untersagen. Von einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO\n\nhat der Kläger in erster Instanz ausdrücklich abgesehen.\n\nDas Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat die\n\nBeklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt in\n\nder Hauptsache beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem\n\nTitel gegen S. in das Segelboot \"J. \" für unzulässig zu erklären. Hilfs-\n\nweise hat er beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ord-\n\nnungsmittel zu verurteilen, die Vollstreckung aus dem Titel in das Segelboot zu\n\nunterlassen. Weiter hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die zu er-\n\nwartende Pfändung der Beklagten unzulässig ist. Zur Begründung hat er aus-\n\ngeführt, er stütze den Hauptantrag nunmehr vorrangig auf § 771 ZPO, hilfswei-\n\nse stütze er ihn ebenso wie den ersten Hilfsantrag auf § 1004 BGB. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der\n\nKläger mit seiner Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Entscheidung hat wegen der Säumnis der ordnungsgemäß gelade-\n\nnen Beklagten und Revisionsbeklagten im Termin zur Verhandlung über die\n\nRevision durch Versäumnisurteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf den\n\nFolgen der Säumnis, sondern ist eine Entscheidung in der Sache, die ebenso\n\nergangen wäre, wenn die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung\n\nordnungsgemäß vertreten gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben,\n\nwelche Klageart zulässig sei. Sowohl die Begründetheit einer vorbeugenden\n\nUnterlassungsklage als auch einer Feststellungsklage sei hier unter den glei-\n\nchen Voraussetzungen zu prüfen wie die Begründetheit einer Drittwider-\n\nspruchsklage nach § 771 ZPO. Dem Kläger stehe an dem Segelboot \"J. \"\n\nkein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Ob er insoweit Eigentum erworben\n\nhabe, könne letztlich dahinstehen. Unabhängig von der Eigentümerstellung sei\n\ner nicht widerspruchsberechtigt, weil es sich vorliegend um eine uneigennützi-\n\nge Treuhandschaft zwischen ihm und dem Schuldner S. handele. Eine sol-\n\nche gebe dem Treuhänder kein Interventionsrecht nach § 771 ZPO. Das Se-\n\ngelschiff gehöre wirtschaftlich nach wie vor zum Vermögen des Treugebers\n\nS. . Der Kläger müsse dulden, daß Gläubiger des Treugebers auf die in des-\n\nsen Gewahrsam befindlichen Sachen zugreifen, wenn der Vollstreckungstitel\n\nsich gegen den Treugeber richte.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nRevision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten\n\nVortrag des Klägers, der Schuldner S. habe seine Treugeberstellung be-\n\nzüglich des Segelschiffes schenkweise auf seine Ehefrau übertragen, nicht\n\nhinreichend berücksichtigt hat.\n\n1. Der Kläger hat vorgetragen und durch das Zeugnis des Schuldners\n\nS. unter Beweis gestellt, daß dieser seine Ansprüche aus der behaupteten\n\nTreuhandabrede mit schriftlicher Vereinbarung vom 17. März 1995 an seine\n\nEhefrau abgetreten hat. Dieses Vorbringen ist erheblich. Ist zwischen dem Klä-\n\nger und dem Schuldner S. ein Treuhandverhältnis begründet worden und\n\nsind die Ansprüche des S. aus der Treugeberstellung schon 1995 auf des-\n\nsen Ehefrau übergegangen, so richtet sich der gegen den Ehemann S. er-\n\nwirkte Vollstreckungstitel vom 4. März 1998 nicht gegen den Treugeber. Ge-\n\ngenüber einem Vollstreckungsgläubiger, der nicht aufgrund eines Titels gegen\n\nden Treugeber vorgeht, hat der Treuhänder die vollen Eigentumsrechte und\n\ndamit auch das Widerspruchsrecht gemäß § 771 ZPO (BGH, Urt. v. 1. Juni\n\n1953 - IV ZR 196/52, LM Nr. 2 zu § 771 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO\n\n22. Aufl. § 771 Rn. 26).\n\n2. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auf der Grundlage\n\nder bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedenken.\n\na) Die von der Beklagten geltend gemachte Anfechtbarkeit der Eigen-\n\ntumsübertragung von S. an den Kläger und/oder der Abtretung zwischen\n\nden Ehegatten S. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F., § 3 Abs. 1 n.F. ist in die-\n\nsem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil durch die Anfechtung solcher\n\nRechtshandlungen lediglich schuldrechtliche Rückgewährverhältnisse begrün-\n\ndet würden, die Wirksamkeit der anfechtbaren Rechtsgeschäfte jedoch unbe-\n\nrührt bliebe (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl. Einf Rn. 13). Im Wege der\n\nEinrede kann das Anfechtungsrecht hier gleichfalls nicht geltend gemacht wer-\n\nden, weil dazu das Vorliegen eines endgültigen, also rechtskräftigen und vor-\n\nbehaltlosen Titels erforderlich ist (vgl. RGZ 96, 335, 340; Huber aaO § 9 Rn. 10\n\nm.w.N.).\n\nb) Zu der von der Beklagten weiter geltend gemachten Nichtigkeit der in\n\nRede stehenden Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB i.V.m. § 288 StGB hat\n\ndas Berufungsgericht ebensowenig Feststellungen getroffen wie zu der Be-\n\nhauptung der Beklagten, der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag sei wie die Ab-\n\ntretung rückdatiert worden.\n\nIII.\n\nDie in der Hauptsache erhobene Drittwiderspruchsklage gemäß § 771\n\nZPO ist zulässig.\n\n1. Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ist zeitlich spätestens\n\nab dem Beginn der Zwangsvollstreckung zulässig (vgl. Musielak/Lackmann,\n\nZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 771 Rn. 10; Zöl-\n\nler/Herget, ZPO 24. Aufl. § 771 Rn. 5). Hier soll aus einem auf Zahlung ge-\n\nrichteten Titel in ein nicht eingetragenes Segelschiff vollstreckt werden. Wie\n\ndas Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beginnt in einem solchen\n\nFall die Zwangsvollstreckung mit der Pfändung gemäß § 803 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO (vgl. Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht Bd. I 12. Aufl. Rn. 9.2; fer-\n\nner Zöller/Herget aaO Rn. 6), genauer mit der Vornahme der ersten gegen den\n\nSchuldner gerichteten Vollstreckungshandlung (vgl. Stein/Jonas/Münzberg\n\naaO vor § 704 Rn. 110; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO 3. Aufl. § 771\n\nRn. 30; Zöller/Stöber aaO vor § 704 Rn. 33). Die Pfändung des nicht eingetra-\n\ngenen Segelschiffs \n\nrichtet \n\nsich nach den §§ 808 ff ZPO \n\n(vgl.\n\nStein/Jonas/Münzberg aaO § 803 Rn. 2; Wieczorek/Lüke aaO § 803 Rn. 14,\n\n18; Zöller/Stöber aaO § 803 Rn. 1, § 808 Rn. 2). Die Zwangsvollstreckung hat\n\nhier spätestens begonnen, als der Gerichtsvollzieher erstmals erschien und\n\npfänden wollte.\n\n2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage besteht,\n\nsolange die Zwangsvollstreckung fortdauert (vgl. BGHZ 72, 334, 336; BGH,\n\nUrt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935; MünchKomm-ZPO/\n\nSchmidt, 2. Aufl. § 771 Rn. 58). Es entfällt, wenn die Zwangsvollstreckung\n\ndurch Verwertung des fraglichen Gegenstandes beendet oder die Fortsetzung\n\nder Vollstreckung, z.B. wegen Untergangs des Vollstreckungsobjektes, unmög-\n\nlich geworden \n\nist \n\n(Stein/Jonas/Münzberg aaO § 771 Rn. 13; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Salzmann aaO § 771 Rn. 32). Diese Voraussetzungen für einen\n\nWegfall des Rechtsschutzbedürfnisses liegen hier nicht vor. Ob auch die Frei-\n\ngabe des Vollstreckungsgegenstandes durch den Gläubiger das Rechts-\n\nschutzbedürfnis entfallen läßt (bejahend Salzmann aaO, einschränkend Münz-\n\nberg aaO), kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte eine solche Freigabe-\n\nerklärung nicht abgegeben hat. Sie hat vielmehr für Hinweise auf den derzeiti-\n\ngen Liegeplatz des Schiffes eine Zahlung ausgelobt und damit ihren ernsthaf-\n\nten Willen bekundet, trotz des (behaupteten) Eigentums des Klägers (erneut) in\n\ndas Segelschiff zu vollstrecken. Ist eine Fortsetzung oder Wiederholung der\n\nVollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand - wie hier - noch möglich, so\n\nbleibt die Drittwiderspruchsklage zulässig (Münzberg aaO; vgl. auch BGH, Urt.\n\nv. 18. April 1985 - IX ZR 75/84, ZIP 1985, 676, 677).\n\nIV.\n\nDie bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen somit die\n\nAbweisung der Drittwiderspruchsklage nicht. Die Sache ist daher an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung des bis-\n\nher übergangenen Vortrags des Klägers festzustellen haben, ob ihm ein die\n\nVeräußerung hinderndes Recht i.S. des § 771 ZPO zusteht. Bleibt es dabei,\n\ndaß der Kläger, wie das Berufungsgericht bisher angenommen hat, lediglich\n\nuneigennütziger Treuhänder für den Schuldner S. als Treugeber ist, so ist\n\ner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Segelschiff verpflichtet (vgl.\n\nBGHZ \n\n11, \n\n37, \n\n42; Musielak/Lackmann \n\naaO \n\n§ 771 Rn. 21;\n\nStein/Jonas/Münzberg aaO § 771 Rn. 26; Zöller/Herget aaO § 771 Rn. 14\n\n\"Treuhänder\"). Für den Fall, daß es darauf ankommen sollte, ob der Kläger\n\nEigentum an dem Segelschiff erworben hat, wird darauf hingewiesen, daß der\n\nBegriff des Seeschiffes i.S.d. § 929a Abs. 1 BGB umstritten ist (vgl. dazu\n\nMünchKomm-BGB/Quack, 3. Aufl. § 929a Rn. 2 m.w.N.).\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zr-310-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929a","ref_norm":"929a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zr-310-00","retrieved":"2026-07-10 14:59:48.690141+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-27/ix-zr-310-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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