{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"IX ZB 418/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Zu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antrag- stellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des ande- ren Mitgliedstaats zuständig wird (Vorlage an den EuGH).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 418/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2003\n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nEuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43\n\nZu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antrag-\n\nstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen\n\nin das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des ande-\n\nren Mitgliedstaats zuständig wird (Vorlage an den EuGH).\n\nBGH, Beschluß vom 27. November 2003 - IX ZB 418/02 - LG Wuppertal\n\n AG Wuppertal\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 27. November 2003\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\n2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur\n\nAuslegung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\n\nNr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenz-\n\nverfahren (ABl. EG Nr. L 160 vom 30. Juni 2000; im folgenden:\n\nEuInsVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n\"Bleibt das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die\n\nEntscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-\n\nständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der\n\nEröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in\n\ndas Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder wird das\n\nGericht des anderen Mitgliedstaats zuständig?\"\n\nGründe:\n\nI.\n\nZur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefrage, von der die Entschei-\n\ndung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 EuInsVO auszulegen. Die Verord-\n\nnung ist auf Art. 61c und Art. 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Euro-\n\npäischen Gemeinschaft (im folgenden: EG) gestützt und am 31. Mai 2002 in\n\nKraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 47 EuInsVO). Da\n\ndem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hat er eine Vorab-\n\nentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen\n\n(Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 234 EG).\n\nII.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit stellte die Schuldnerin, die in Form eines\n\nEinzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zube-\n\nhör betrieb, am 6. Dezember 2001 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über ihr Vermögen. Der Betrieb der Schuldnerin war bei Antrag-\n\nstellung bereits geschlossen. Wesentliche Vermögensgegenstände, die für\n\neine zukünftige Insolvenzmasse zu sichern gewesen wären, konnten nicht er-\n\nmittelt werden. Das Insolvenzgericht lehnte mit Beschluß vom 10. April 2002\n\ndie Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ab. Das dagegen gerichtete\n\nRechtsmittel der Schuldnerin, mit dem sie unter Aufhebung des Beschlusses\n\nvom 10. April 2002 die Eröffnung des Verfahrens beantragte, wurde - nach\n\nGewährung von Wiedereinsetzung - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß\n\nder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als un-\n\nzulässig zurückgewiesen wurde (Beschluß des Landgerichts vom 14. August\n\n2002 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluß vom 15. Oktober 2003). Mit der\n\nRechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Beschwerde-\n\nentscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung\n\nan das Beschwerdegericht.\n\nIII.\n\nVor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das Verfahren aus-\n\nzusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der\n\nim Beschlußtenor gestellten Frage einzuholen. Die Sachentscheidung im vor-\n\nliegenden Verfahren ist abhängig von der Auslegung des Art. 3 EuInsVO.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Schuldnerin bereits am\n\n1. April 2002 ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hat und dort leben und ar-\n\nbeiten will (Beschl. v. 14. August 2002, S. 3 Abs. 3). Diese Feststellung ist vom\n\nRechtsbeschwerdegericht für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbe-\n\nschwerdeinstanz zugrunde zu legen, § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2\n\nZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 40/03, z.V.b.). Das Be-\n\nschwerdegericht ist der Auffassung, damit habe die Schuldnerin den Mittel-\n\npunkt ihrer hauptsächlichen Interessen an ihrem spanischen Wohnsitz, so daß\n\ngemäß Art. 3 EuInsVO das für den (neuen) Wohnsitz der Schuldnerin zustän-\n\ndige spanische Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig\n\nsei.\n\nDie Rechtsbeschwerde meint dagegen, für die Beurteilung der Zuständig-\n\nkeit sei auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrages abzustellen. Da die Schuld-\n\nnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen\n\nInteressen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wuppertal gehabt habe,\n\nseien die deutschen Gerichte für die Eröffnung zuständig.\n\n2. Die EuInsVO ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten, Art. 47. Nach dem\n\nWortlaut von Art. 43 Satz 1 EuInsVO ist sie nur auf solche Insolvenzverfahren\n\nanzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Damit kann\n\nnicht gemeint sein, daß sämtliche Bestimmungen der EuInsVO nur auf nach\n\ndem 31. Mai 2002 bereits eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sind. Denn\n\nArt. 3 EuInsVO enthält gerade Regelungen darüber, welches Gericht für die\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 43 Satz 1\n\nEuInsVO sollen daher ersichtlich nur solche Insolvenzverfahren aus dem (zeit-\n\nlichen) Geltungsbereich der EuInsVO herausfallen, die schon vor deren In-\n\nkrafttreten eröffnet worden sind (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 EuInsVO; vgl. ferner\n\nVirgos/Schmitt, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-\n\nÜbereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S. 130 Nr. 304\n\ndes erläuternden Berichtes zu dem - insoweit wörtlich übereinstimmenden -\n\nEU-Übereinkommen über \n\nInsolvenzverfahren vom 23.11.1995; Duursma,\n\nin: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung,\n\nArt. 43 Rn. 2). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren vor oder nach\n\ndem Inkrafttreten der EuInsVO eröffnet wurde, ist entsprechend Art. 16 Abs. 1\n\nEuInsVO darauf abzustellen, wann die Entscheidung über die Verfahrenseröff-\n\nnung wirksam geworden ist (Virgos/Schmitt aaO S. 131 Nr. 305; Duursma aaO\n\nRn. 4). Wirksamkeit in diesem Sinne meint die Entfaltung von Wirkungen, die\n\nmit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (Duursma-Kepp-\n\nlinger/Chalupsky aaO Art. 16 Rn. 11; Duursma aaO Art. 43 Rn. 13).\n\nIm vorliegenden Verfahren ist eine positive Eröffnungsentscheidung vor\n\ndem Inkrafttreten der EuInsVO nicht getroffen worden. Das Insolvenzgericht hat\n\nmit Beschluß vom 10. April 2002 lediglich die Eröffnung des Verfahrens man-\n\ngels Masse abgelehnt. Aufgrund der dagegen gerichteten Rechtsmittel der\n\nSchuldnerin war das Eröffnungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der\n\nEuInsVO noch anhängig. Die mit einer Eröffnung des Verfahrens nach deut-\n\nschem Insolvenzrecht verbundenen Wirkungen waren folglich vor dem Inkraft-\n\ntreten der EuInsVO noch nicht eingetreten. Das Eröffnungsverfahren als sol-\n\nches fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO, vgl. Art. 1 Abs. 1\n\n(Duursma aaO Art. 43 Rn. 12).\n\n3. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet\n\nder Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mit-\n\ntelpunkt der hauptsächlichen Interessen soll gemäß Erwägungsgrund 13 der\n\nOrt gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen\n\nnachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Bei einer natürlichen Person\n\nkommt als Anknüpfungspunkt sowohl der Wohnsitz als auch der Ort in Be-\n\ntracht, an dem sie ihrer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht\n\n(vgl. Duursma-Kepplinger aaO § 3 Rn. 19 ff; Virgos/Schmitt aaO S. 60 Nr. 75).\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Schuldnerin nach den bindenden Feststel-\n\nlungen des Beschwerdegerichts sowohl ihren Wohnsitz als auch den Ort ihrer\n\nTätigkeit nach Spanien verlegt. Nach beiden Anknüpfungskriterien liegt der\n\nMittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen folglich nunmehr in Spanien. Ob\n\ndas Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zuständig ist, für\n\ndie Eröffnung zuständig bleibt, wenn der Schuldner vor der Eröffnung den Mit-\n\ntelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat ver-\n\nlegt, regelt § 3 EuInsVO nicht ausdrücklich.\n\na) Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Zuständigkeit er-\n\nhalten bleibt, könnte das im Erwägungsgrund 4 genannte Ziel sprechen, im\n\nInteresse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes zu ver-\n\nhindern, daß es für die Beteiligten vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände\n\noder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verla-\n\ngern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (soge-\n\nnanntes \"forum shopping\").\n\nb) Dagegen läßt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den\n\nVorschriften des Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO, nach denen sich die Regelung,\n\nunter welchen Voraussetzungen das Verfahren eröffnet wird, nach dem Recht\n\ndes Mitgliedstaats richtet, in dem das Verfahren eröffnet wird, nicht entnehmen,\n\ndaß deshalb das bei Antragstellung zuständige Gericht für die Eröffnung zu-\n\nständig bleiben muß. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit wäre vielmehr ge-\n\nmäß Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO für die Entscheidung über die Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Ge-\n\nbiet das nunmehr zuständige Gericht seinen Sitz hat. Dasselbe gilt für die Be-\n\nfugnis, bereits ab dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrages Sicherungsmaßnah-\n\nmen anzuordnen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 4, Art. 38 EuInsVO sowie Erwä-\n\ngungsgrund 16). Auch diese Befugnis könnte mit dem Wechsel der Zuständig-\n\nkeit übergehen.\n\nc) Für die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß auf die Zuständigkeit im\n\nZeitpunkt der Eröffnungsentscheidung abzustellen ist, könnte angeführt wer-\n\nden, daß mit der Regelung des § 3 Abs. 1 EuInsVO, die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat zu gestatten, in dem der Schuldner den\n\nMittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ein Hauptinsolvenzverfah-\n\nren mit universaler Geltung und mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des\n\nSchuldners zu erfassen, eröffnet werden soll (vgl. Erwägungsgrund 12). Neben\n\ndiesem Hauptinsolvenzverfahren können unter den Voraussetzungen von\n\nArt. 3 Abs. 2 und 3 EuInsVO lediglich (beschränkte) Sekundärinsolvenzverfah-\n\nren eröffnet werden. Wenn mit der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsäch-\n\nlichen Interessen des Schuldners eine Verbringung seines gesamten oder we-\n\nsentlicher Teile seines Vermögens in den anderen Mitgliedstaat verbunden ist,\n\nkann beispielsweise die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in diesem\n\nMitgliedstaat sinnvoll sein. Verfügt der Schuldner wie im vorliegenden Fall im\n\nZeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht über wesentliches Vermögen, kann\n\nder Schwerpunkt des Verfahrens nach der Eröffnung in dem Mitgliedstaat lie-\n\ngen, in den der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen\n\nverlegt hat, wenn wie etwa nach deutschem Recht das während des Insolvenz-\n\nverfahrens erlangte Vermögen zur Insolvenzmasse gehört, § 35 InsO. Von Be-\n\ndeutung kann ferner sein, daß es die Abwicklung des Insolvenzverfahrens er-\n\nheblich erschweren kann, wenn sich der Schuldner nicht in dem Mitgliedstaat\n\ndes Insolvenzgerichts aufhält. Bei natürlichen Personen wird in der Regel die\n\nEröffnung eines Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahrens nicht in Betracht\n\nkommen. Ein solches Verfahren kann gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\n\nSatz 1 und Abs. 4 EuInsVO in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Schuld-\n\nner nicht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nur eröffnet\n\nwerden, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Dies wird bei natürli-\n\nchen Personen gewöhnlich nicht der Fall sein.\n\nd) Die Vorlagefrage läßt sich nicht unter Heranziehung anderer europäi-\n\nscher Rechtsquellen, die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthal-\n\nten, offenkundig beantworten. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die eine ge-\n\nrichtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen vorliegen müssen und ob bei\n\neiner Änderung die einmal gegebene Zuständigkeit fortdauert, ist weder in der\n\nVerordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-\n\nrichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\n\ndungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001) noch\n\nin der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die\n\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in\n\nEhesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die\n\ngemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. Nr. L 160 S. 19 vom 30. Juni 2000)\n\ngeregelt (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 7 so-\n\nwie Art. 2 EuEheVO Rn. 5; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Ge-\n\nrichtsstands- und Vollstreckungsrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 4). Das Brüs-\n\nseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\n\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September\n\n1968 (EuGVÜ) sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\n\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-\n\nchen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, enthalten gleichfalls\n\nkeine diesbezüglichen Regelungen (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivil-\n\nverfahrensrecht Art. 2 GVÜ Rn. 111).\n\nKreft Ganter Raebel\n\n Kayser Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zb-418-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/ix-zb-418-02","retrieved":"2026-07-10 14:59:03.063593+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-27/ix-zb-418-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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