{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"I ZR 79/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Telekom MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Bezeichnung \"Telekom\" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs \"Tele- kommunikation\" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Ver- kehrsgeltung erwerben. b) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Brancheni- dentität die Zeichenähnlichkeit zwischen \"Telekom\" und \"01051 Telecom\" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu be- gründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 79/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTelekom\n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4\n\na) Die Bezeichnung \"Telekom\" ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs \"Tele-\nkommunikation\" und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus\nnicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2\nMarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Ver-\nkehrsgeltung erwerben.\n\nb) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Brancheni-\ndentität die Zeichenähnlichkeit zwischen \"Telekom\" und \"01051 Telecom\" zu\ngering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu be-\ngründen.\n\nBGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 79/01 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2001 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist das größte deutsche Unter-\n\nnehmen im Telekommunikationsbereich. Sie ist seit Anfang 1995 im Handels-\n\nregister eingetragen und bietet seitdem Telekommunikationsdienstleistungen\n\nund -waren an.\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 15. September 1990 angemeldeten\n\nunter anderem für \"Sprachkommunikation zwischen den im Telefondienst be-\n\ntriebenen Endstellen untereinander und von und zu öffentlichen Telefonstellen\n\n(Telefondienst)\" eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 11 90 171\n\nder unter anderem für \"Telekommunikation\" mit Priorität vom 20. Februar 1996\n\neingetragenen Marke Nr. 396 07 816.8 \"Deutsche Telekom\" sowie der am\n\n29. März 1996 angemeldeten, eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 396 15 506\n\nDie Beklagte bietet unter ihrer Firma \"01051 Telecom GmbH\" seit 1998\n\nTelekommunikationsdienstleistungen an. Zur Nutzung des Angebots muß der\n\nKunde die Netzvorwahl \"01051\" der Beklagten vor jedem Telefongespräch\n\nwählen (sogenanntes Call-by-Call-Verfahren).\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen, ihre\n\neingetragenen Marken und eine nach ihrer Behauptung infolge Benutzung für\n\nTelekommunikationsdienstleistungen kraft Verkehrsgeltung entstandene Marke\n\n\"Telekom\" würden durch die Firmenbezeichnung der Beklagten verletzt.\n\nSie hat die Beklagte auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr beim\n\nAngebot von Telekommunikationsdienstleistungen unter der Firma \"01051 Te-\n\nlecom\" aufzutreten, und auf Löschung des Firmenbestandteils \"Telecom\" in An-\n\nspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist\n\nerfolglos geblieben.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,\n\nderen Zurückweisung die Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat zeichen- und wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche verneint und hierzu ausgeführt:\n\nEine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den\n\nkonkurrierenden Unternehmenskennzeichen bestehe nicht. Der Bestandteil\n\n\"Telekom\" in der Firma der Klägerin besitze als Firmenschlagwort Kennzeich-\n\nnungskraft. Von Haus aus sei \"Telekom\" als Unternehmensbezeichnung aller-\n\ndings nicht unterscheidungskräftig, weil es sich um eine verständliche Abkür-\n\nzung der Gattungsbezeichnung \"Telekommunikation\" handele. Nach dem von\n\nder Klägerin vorgelegten Privatgutachten von B. habe das Fir-\n\nmenschlagwort \"Telekom\" im April 1997 Verkehrsgeltung erlangt. 60 % der be-\n\nfragten Personen hätten \"Telekom\" als Unternehmensbezeichnung der Klägerin\n\nzugeordnet. Dies reiche zur Erlangung normaler Kennzeichnungskraft aus. Da-\n\ngegen könne dem Firmenschlagwort unter Berücksichtigung des bestehenden\n\nFreihaltebedürfnisses keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zugebilligt wer-\n\nden.\n\nIn der Firmierung \"01051 Telecom\" der Beklagten seien weder der Wort-\n\nbestandteil noch die Zahlenfolge allein prägend. Dem Firmenschlagwort \"Tele-\n\nkom\" der Klägerin sei bei der Verwechslungsprüfung mithin die Gesamtbe-\n\nzeichnung \"01051 Telecom\" der Beklagten gegenüberzustellen. Danach sei von\n\neiner Zeichenähnlichkeit auszugehen. In der angegriffenen Bezeichnung werde\n\ndas Firmenschlagwort der Klägerin in nahezu identischer Schreibweise über-\n\nnommen. Trotz bestehender Branchenidentität sei bei normaler Kennzeich-\n\nnungskraft eine Verwechslungsgefahr wegen der in der Firmierung der Beklag-\n\nten enthaltenen, normal kennzeichnungskräftigen Zahlenfolge zu verneinen.\n\nAuch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheide aus. Eine Reihe\n\nvon Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche in Deutschland führten\n\nden Bestandteil \"Telecom\". Es sei deshalb nicht ernstlich zu besorgen, daß der\n\nVerkehr allein wegen des Wortbestandteils in der Firmierung der Beklagten\n\nwirtschaftliche Verbindungen mit der Klägerin vermute.\n\nAus ihren Marken könne die Klägerin ebenfalls keine Unterlassungsan-\n\nsprüche nach § 4 Nr. 1 und Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegen die Be-\n\nklagte ableiten. Die Zahlenfolge \"01051\" führe die Unternehmensbezeichnung\n\nder Beklagten aus dem Schutzbereich der Marken heraus. Dies gelte auch für\n\ndie nach Behauptung der Klägerin kraft Benutzung bestehende Marke \"Tele-\n\nkom\".\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch\n\nnach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG verneint.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung \"Telekom\" in der Firma der\n\nKlägerin nicht als originär schutzfähig angesehen, sondern ist davon ausge-\n\ngangen, daß dieser Bestandteil der Firma die erforderliche Unterscheidungs-\n\nkraft erst durch Verkehrsgeltung erlangt hat. Die dagegen gerichtete Revision\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\naa) Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des\n\nvollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen\n\ni.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen un-\n\nterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-\n\ngleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr\n\nals schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu\n\nbejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tat-\n\nsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie\n\nVerkehrsgeltung erlangt hat (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002,\n\n898 = WRP 2002, 1066 - defacto, m.w.N.).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Bezeichnung \"Tele-\n\nkom\" handele es sich um eine verständliche Abkürzung der Gattungsbezeich-\n\nnung \"Telekommunikation\", die die Fernübermittlung und den Austausch von\n\nInformationen mit Hilfe der Nachrichtentechnik und die Kommunikation mit Hilfe\n\nelektronischer Medien bezeichne. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nBei der Bezeichnung \"Telekom\" handelt es sich um eine naheliegende und dem\n\nVerkehr geläufige Abkürzung des Begriffs \"Telekommunikation\". Die Abkürzung\n\nist für den Telekommunikationsbereich, auf dem die Klägerin tätig ist, rein be-\n\nschreibend und daher von Hause aus ohne jede namensmäßige Unterschei-\n\ndungskraft (vgl. auch für \"Telecom\": OLG München K & R 1998, 169, 170;\n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 47; Hacker in Ströbele/Hacker,\n\nMarkengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 57). Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt\n\nsich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher\n\nWürdigung.\n\nDas Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, auf den Vortrag\n\nder Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung, das Deutsche Patent-\n\nund Markenamt habe die am 9. Juni 2000 angemeldete Wortmarke\n\nNr. 300 43 798 \"Telekom\" ohne Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung für\n\ndie Dienstleistung \"Telekommunikation\" eingetragen, die mündliche Verhand-\n\nlung wiederzueröffnen. Die Frage, ob \"Telekom\" originär kennzeichnungskräftig\n\nist, war zwischen den Parteien in beiden Tatsacheninstanzen umstritten. Schon\n\ndas Landgericht hatte die Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils nur\n\nüber eine Verkehrsgeltung auf der Grundlage der von der Klägerin im April\n\n1997 durchgeführten Verkehrsbefragung bejaht. Da die Markeneintragung vom\n\n1. September 2000 bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht erfolgt war, hätte die Klägerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis\n\ndes Berufungsgerichts zu der Eintragung der Marke vor Schluß der mündlichen\n\nVerhandlung am 19. Dezember 2000 in der Berufungsinstanz vortragen müs-\n\nsen.\n\nZu Gunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren allerdings davon aus-\n\nzugehen, daß \"Telekom\" aufgrund Verkehrsgeltung den erforderlichen kennzei-\n\nchenrechtlichen Schutz erlangt hat. Auf die Gegenrüge der Revisionserwide-\n\nrung, mit der sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht seiner Beur-\n\nteilung zur Verkehrsgeltung von \"Telekom\" die Ausführungen in dem von der\n\nKlägerin vorgelegten Privatgutachten von B. zugrunde gelegt hat,\n\nkommt es mangels Verwechslungsgefahr nicht an (vgl. nachstehend Ab-\n\nschn. II 1b).\n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr zwi-\n\nschen den Kollisionszeichen verneint, weil trotz Branchenidentität bei normaler\n\nKennzeichnungskraft die nur geringe Zeichenähnlichkeit aus dem Schutzbe-\n\nreich des Klagezeichens \"Telekom\" herausführt.\n\nBei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2\n\nMarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-\n\nmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der ein-\n\nander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des\n\nKennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (vgl. BGH\n\nGRUR 2002, 898 - defacto, m.w.N.). Davon ist auch das Berufungsgericht aus-\n\ngegangen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Tä-\n\ntigkeitsbereiche der Parteien bezogen auf die Vermittlung von Sprachdiensten\n\nübereinstimmen und deshalb von Branchenidentität auszugehen ist.\n\nbb) Die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts \"Telekom\" hat das\n\nBerufungsgericht als durchschnittlich angesehen. Das ist mit Blick auf die von\n\nHaus aus fehlende Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils \"Telekom\" der\n\nKlägerin, der erst durch intensiven Gebrauch Verkehrsgeltung und damit Unter-\n\nscheidungskraft erlangt haben kann, frei von Rechtsfehlern.\n\nZur Begründung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft macht die Re-\n\nvision ohne Erfolg geltend, aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgut-\n\nachten von B. ergebe sich eine Verkehrsbekanntheit der Kennzeich-\n\nnung \"Telekom\" von 75 %. Die Zuordnung der Bezeichnung \"Telekom\" zur Klä-\n\ngerin nehmen nach dem Gutachten allerdings nur 60 % der befragten Ver-\n\nkehrskreise vor (Frage Nr. 5). Entgegen dem von der Revision eingenommenen\n\nStandpunkt kommt es nicht auf die 75 % der Bevölkerung an, die \"Telekom\"\n\neinem bestimmten Unternehmen auf dem Gebiet der Telekommunikation zu-\n\nordnen. Denn damit sind auch die Kreise des Verkehrs erfaßt, die \"Telekom\"\n\nnicht als Hinweis auf die Klägerin, sondern auf andere Unternehmen auffassen.\n\nDas Berufungsgericht war auch nicht gehalten, das von der Klägerin an-\n\ngebotene Sachverständigengutachten zur Verkehrsbekanntheit von \"Telekom\"\n\neinzuholen. Das Berufungsgericht bezog sich auf die Bekanntheit dieser Be-\n\nzeichnung, wie sich aus dem Privatgutachten des Meinungsforschungsinstituts\n\n B. ergab. Der Bekanntheitsgrad bei den allgemeinen Verkehrskreisen\n\nlag danach bei 60 %. Einen höheren Bekanntheitsgrad hat die Klägerin nicht\n\nkonkret dargelegt.\n\nVerfügt der Bestandteil \"Telekom\" in der Firma der Klägerin über den\n\nvom Berufungsgericht angenommenen Bekanntheitsgrad von 60 %, ist nicht\n\nvon einer gesteigerten, sondern von einer normalen Kennzeichnungskraft aus-\n\nzugehen (vgl. zu Marken, die aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind:\n\nBGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 257/00, GRUR 2003, 1040, 1043 = WRP 2003,\n\n1431 - Kinder, m.w.N.). Die Annahme gesteigerter Kennzeichnungskraft wäre\n\nnur bei originärer Unterscheidungskraft des Klagezeichens gerechtfertigt, die\n\ndas Berufungsgericht zutreffend verneint hat (vgl. Abschnitt II 1a).\n\ncc) Die Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen hat das Berufungsge-\n\nricht als gering angesehen. Es ist davon ausgegangen, daß der Gesamtein-\n\ndruck der angegriffenen Bezeichnung durch die Bestandteile \"01051\" und \"Te-\n\nlecom\" gleichermaßen geprägt wird.\n\nDie Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im wesentlichen auf tatrich-\n\nterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf\n\nüberprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zu-\n\ngrunde gelegt hat, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvor-\n\ntrag umfassend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98,\n\nGRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud).\n\nDie Tatsache, daß der Firmenbestandteil \"01051\" der Netzkennzahl der\n\nBeklagten entspricht, steht aus Rechtsgründen der Annahme nicht entgegen,\n\ndie Zahlenfolge sei neben der beschreibenden Angabe \"Telecom\" gleichge-\n\nwichtiger Bestandteil des angegriffenen Unternehmenskennzeichens. Soweit\n\ndie Revision meint, der Verkehr erkenne die Zahlenfolge als Netzkennzahl der\n\nBeklagten und sehe darin keinen namensmäßigen Hinweis auf die Beklagte,\n\nberücksichtigt sie nicht ausreichend, daß gerade bei Kenntnis der Netzkenn-\n\nzahlen der Verkehr die Beklagte auch über die Zahlenfolge identifiziert.\n\nBei normaler Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts \"Telekom\" der\n\nKlägerin ist die Annahme einer nur geringen Zeichenähnlichkeit zwischen den\n\nKollisionszeichen, von der das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen ist,\n\nnicht zu beanstanden.\n\nAuf dieser Grundlage erweist es sich als rechtsfehlerfrei, daß das Beru-\n\nfungsgericht trotz bestehender Branchenidentität bei normaler Kennzeich-\n\nnungskraft des Klagezeichens eine Verwechslungsgefahr verneint hat.\n\n2. Den auf die Marken der Klägerin gestützten Unterlassungsanspruch\n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG hat das Berufungsgericht für unbe-\n\ngründet erachtet. Dies erweist sich ebenfalls als zutreffend.\n\na) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwir-\n\nkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähn-\n\nlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren\n\noder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so\n\ndaß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch\n\neinen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt\n\n(BGH, Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, WRP 2004, 355, 356 - MIDAS/medAS;\n\nUrt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, WRP 2004, 353, 354 - DONLINE).\n\nb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Bestandteil \"01051\" im Unternehmenskennzeichen der Be-\n\nklagten führe aus dem Schutzbereich der Wort-/Bildmarken Nr. 11 90 171 \"Te-\n\nlekom Deutsche Bundespost\" und Nr. 396 15 506 \"Telekom mit digits\", der\n\nWortmarke Nr. 396 07 816.8 \"Deutsche Telekom\" und der von der Klägerin\n\ngeltend gemachten Benutzungsmarke \"Telekom\" heraus. Auch bei Dienstlei-\n\nstungsidentität und - unterstellter - überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft\n\nder eingetragenen Marken \n\nist die Zeichenähnlichkeit zwischen den\n\nWort-/Bildmarken sowie der Wortmarke \"Deutsche Telekom\", die durch beide\n\nWörter gleichermaßen geprägt wird, und dem Zeichen der Beklagten \"01051\n\nTelecom\" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG zu begründen.\n\nEine Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen\n\neiner Benutzungsmarke \"Telekom\" der Klägerin nach § 4 Nr. 2 MarkenG (vgl.\n\nAbschnitt II 1a bb) und dem Kollisionszeichen der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Der Benutzungsmarke \"Telekom\" fehlt\n\nfür \"Telekommunikationsdienstleistungen\" jegliche Unterscheidungskraft i.S.\n\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da die Marke die ihr von Hause aus fehlende\n\nUnterscheidungskraft nur durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3\n\nMarkenG überwunden haben kann, kommt ihr im Streitfall nach den insoweit\n\nentsprechend geltenden Ausführungen zum Firmenbestandteil \"Telekom\" der\n\nKlägerin ebenfalls nur normale Kennzeichnungskraft zu (vgl. Abschnitt II 1b bb).\n\nBei normaler Kennzeichnungskraft scheidet eine Verwechslungsgefahr wegen\n\nder nur geringen Zeichenähnlichkeit zwischen \"Telekom\" einerseits und \"01051\n\nTelecom\" andererseits aus.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nHerr Prof. Starck befindet\nsich im Ruhestand.\n\nUllmann\n\n Pokrant\n\n Büscher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/i-zr-79-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/i-zr-79-01","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-27/i-zr-79-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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