{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"3 StR 397/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 397/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n27. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 1. Juli 2003, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) in den Fällen II. 1. 9 sowie 15 bis 20 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Heroin in nicht geringer Menge in 8 Fällen, davon in 5 Fällen als Mit-\n\nglied einer Bande handelnd,\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der\n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.\n\n1. In den Fällen II. 1. 9 und 15 der Urteilsgründe wird der Schuldspruch\n\nvon den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Diese beschränken sich im\n\nFall 9 darauf, daß der Angeklagte 100 g Heroin auslieferte, die vorher bei dem\n\nAngeklagten B. bestellt worden waren. Auch aus der der Schilderung einzel-\n\nner Fälle vorangestellten Darlegung, wonach B. wiederum für einen nicht\n\nidentifizierten \"M. \" handelte und von diesem als Entgelt jeweils geringe\n\nMengen Heroin zum Eigenbedarf erhielt, ist bezüglich des - erkennbar keine\n\nDrogen konsumierenden - Angeklagten nichts weiteres zu entnehmen. Es fehlt\n\ndeshalb an der Feststellung, daß der Angeklagte eigennützig gehandelt hat,\n\nund damit an einem erforderlichen Merkmal des Handeltreibens (st. Rspr.; vgl.\n\nBGHSt 28, 308; 31, 145). Zudem fehlt eine Begründung, warum das Landge-\n\nricht den Angeklagten als Täter des Handeltreibens angesehen hat. Angesichts\n\nder wenig aussagekräftigen Schilderung des Tatbeitrags versteht sich die Ein-\n\nordnung als täterschaftliches Handeln nicht von selbst (vgl. hierzu Weber,\n\nBtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 309 ff. m. w. N.). Gleiches gilt für den Fall 15, in dem\n\nder Angeklagte im Auftrag des \"M. \" von einem nicht identifizierten Dro-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:0)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:15)(cid:18)(cid:7)(cid:12)(cid:3)(cid:24)(cid:23)(cid:16)(cid:20)\n\n(cid:7)(cid:18)(cid:25)(cid:26)(cid:7)(cid:12)(cid:3)(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:29)(cid:28)(cid:10)(cid:30)(cid:31)(cid:15)! #\"(cid:4)$(cid:19)(cid:17)&%’(cid:7)(cid:12)(cid:3)((cid:30)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:15))(cid:9)(cid:12)*(cid:4)(cid:11)(cid:2)(cid:30)(cid:21)(cid:13)+(cid:7)(cid:12)(cid:15)\n\ngenabnehmer 2.500 \n\nsollte, von diesem aber nur 2.000 \n\n(cid:7)(cid:12)(cid:3),(cid:13)\n\n(cid:9)(cid:31)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:2)-.(cid:7)(cid:21)/102(cid:20)(cid:14)(cid:15)3(cid:7)(cid:21)(cid:20)+(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:12)(cid:15)(cid:4)(cid:15)(cid:4)45-6(cid:0)(cid:4)(cid:20)+(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:4)73%’(cid:9)(cid:12)(cid:15)(cid:18)8(cid:4)(cid:7)9(cid:13)(cid:14)(cid:15)38(cid:4)(cid:7)(cid:4)7\n\nAngeklagten ist nicht festgestellt und kann auch dem Gesamtzusammenhang\n\nder Urteilsgründe nicht entnommen werden. Die im Urteil (UA S. 7) geschil-\n\nderte Vereinbarung, wonach der Angeklagte für die Lagerung von Betäu-\n\nbungsmitteln im Keller seiner Wohnung Geld von dem Mitangeklagten B. \n\nerhielt, war kurze Zeit vor der Tat allein zwischen diesem und dem Angeklagten\n\ngetroffen worden; ein Bezug zu nicht näher festgestellten Drogengeschäften\n\ndes \"Mehmet\" ist dem nicht zu entnehmen.\n\n2. In den Fällen II. 1. 16 bis 20 der Urteilsgründe fehlt eine Begründung\n\ndafür, warum das Landgericht den Angeklagten als Täter des Bandenhandels\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen hat. Nach den Fest-\n\nstellungen schlossen sich der Angeklagte und die Mitangeklagten B. und\n\nA. zusammen, um von einem Heroinlieferanten \"Ab. \" Betäu-\n\nbungsmittel zu beziehen, zu strecken, abzupacken und sodann im gemeinsa-\n\nmen finanziellen Interesse zu verkaufen. In den Wochen darauf bestellte A. \n\nim Einvernehmen mit den anderen Bandenmitgliedern insgesamt fünfmal grö-\n\nßere Heroinmengen zum Zweck des Weiterverkaufs. Beim Portionieren der\n\nletzten Lieferung wurden die Angeklagten verhaftet. Das Landgericht folgt der\n\nDarstellung des Angeklagten und stellt fest, daß dieser vor den Taten nicht mit\n\nBetäubungsmittelgeschäften befaßt war, erst angelernt werden mußte, inner-\n\nhalb der Gruppe eine eher untergeordnete Position einnahm und weder über\n\ndie Person des Lieferanten noch die der Abnehmer noch über die umgesetzten\n\nRauschgiftmengen Verfügungsgewalt oder Einwirkungsmöglichkeiten hatte (UA\n\nS. 12). Diese Feststellungen drängten zu der Erörterung, ob sich der Ange-\n\nklagte nicht lediglich der Beihilfe zum Bandenhandel schuldig gemacht hatte,\n\ndenn auch beim Bandendelikt gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zurech-\n\nnungsregeln (BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; 47, 214). Ein Bandenmitglied kann\n\nje nach den Umständen des Einzelfalls als Mittäter oder als Gehilfe handeln\n\n(BGH, Beschl. vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01).\n\n3. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen I. 1. 16 bis 20 der Urteils-\n\ngründe läßt die Verurteilung des Mitangeklagten A. unberührt, nachdem die\n\nbandenmäßige Begehung dieser Straftaten von den rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen getragen wird und der Aufhebungsgrund allein darin liegt,\n\ndaß das Landgericht die sich bei dem Angeklagten Ayd. aufdrängende Prü-\n\nfung unterlassen hat, ob dieser die Taten als Mittäter oder als Gehilfe began-\n\ngen hatte. Aus demselben Grund kommt auch eine Erstreckung der Aufhebung\n\nnach § 357 StPO auf den Mitangeklagten B. , der keine Revision eingelegt\n\nhat, nicht in Betracht.\n\n4. Im Fall I. 1. 13 der Urteilsgründe hat die Überprüfung keinen den An-\n\ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der\n\nSchuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hier sind das eigennützige\n\nHandeln des Angeklagten durch die festgestellte Abrede des Angeklagten mit\n\nB. und die (mit)täterschaftliche Begehungsweise durch die konkret geschil-\n\nderte Abholung und Auslieferung der 100 Gramm Heroin belegt. Der Senat\n\nschließt aus, daß die Verhängung einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten für diesen Fall von der bislang rechtlich nicht fehlerfreien Beurteilung\n\nder weiteren Taten des Angeklagten beeinflußt gewesen ist.\n\n5. Der neue Tatrichter wird bei der Fassung des Schuldspruchs zu be-\n\nachten haben, daß es sich bei dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) um einen gegen-\n\nüber dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG) eigenständigen Verbrechenstatbestand handelt und der\n\nAngeklagte deshalb - sollte der alte Schuldspruch Bestätigung finden - aus\n\nGründen der Klarheit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu verurteilen wäre.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/3-str-397-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/3-str-397-03-2","retrieved":"2026-07-10 14:58:59.999713+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-27/3-str-397-03-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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