{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"3 StR 397/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 397/03 \n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und ein-\n\nstimmig - am 27. November 2003 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover\n\nvom 1. Juli 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist\n\nder Beschluß des Landgerichts Hannover vom 5. September\n\n2003, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß\n\nder Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat\n\nlediglich den Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fünf\n\nTaten verurteilt ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im\n\neinzelnen zutreffend dargelegt hat, ist dies möglich, weil die Strafkammer le-\n\ndiglich auf Grund eines offensichtlichen Versehens die Anzahl der Taten nicht\n\nin den Schuldspruch aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000\n\n- 3 StR 75/00).\n\nDer Bestand des Urteils gegen den Angeklagten wird auch nicht dadurch\n\ngefährdet, daß der Senat das Urteil, soweit es den Mitangeklagten A. \n\nbetrifft, u. a. in den Fällen I. 1. 16 bis 20 der Urteilsgründe aufgehoben und die\n\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.\n\nDie bandenmäßige Begehung dieser Straftaten wird von den rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen getragen. Anlaß der Aufhebung war allein, daß das\n\nLandgericht die sich bei dem Mitangeklagten A. aufdrängende Prüfung\n\nunterlassen hat, ob dieser die Taten als Mittäter oder als Gehilfe begangen\n\nhatte.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/3-str-397-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/3-str-397-03","retrieved":"2026-07-10 14:54:24.157387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-27/3-str-397-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß\n\nder Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:54:24.157387+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}